Minijobs 2013
Minijob Grundsatz 2 Arten des Minijobs Geringfügig entlohnte Beschäftigung: versicherungsfrei wegen geringer Höhe des Arbeitsentgelts Kurzfristige Beschäftigung: Merkmal ist die kurze Dauer der Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung Kriterium für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und damit Versicherungsfreiheit ist Höhe des Arbeitsentgelts. Dies darf seit 1.1.2013 regelmäßig im Monat 450 € nicht übersteigen. Arbeitszeit und Anzahl der jeweiligen Arbeitseinsätze sind dabei unerheblich. 1
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Einheitliches Beschäftigungsverhältnis Mehrere Tätigkeiten bei einem Arbeitgeber werden sozialversicherungsrechtlich als eine Beschäftigung betrachtet: jeweilige Art der Tätigkeit ist unbedeutend verschiedene Betriebsstätten des Arbeitgebers sind ebenfalls ohne Bedeutung Beispiel Büroangestellte arbeitet an 4 Tagen in der Hauptgeschäftsstelle der Firma A für mtl. Arbeitsentgelt von 1 600 €. Einen Tag der Woche arbeitet sie im Filialbetrieb für mtl. 450 €. Es wurden 2 Arbeitsverträge geschlossen. Es handelt sich um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Es besteht in beiden Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht. 2
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Ausgenommen von der geringfügig entlohnten Beschäftigung sind: Auszubildende und Praktikanten, Beschäftigungen mit konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit, Personen, die stufenweise wieder in das Berufsleben eingegliedert werden, Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst leisten (auch Bundesfreiwilligen-dienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr etc.), behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen, Personen in Berufsbildungswerken und geschützten oder ähnlichen Einrichtungen und Jugendliche in Einrichtungen der Jugendhilfe. 3
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Privatrechtliche Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind nichtig. Beispiel Die Mustermann GmbH beschäftigt mehrere Arbeitnehmer. Für regelmäßige Sonderaktionen lässt sich die GmbH diese Arbeitnehmer über ein Leiharbeitsunternehmen im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verleihen. Es handelt sich hier weiterhin um ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis. Diese Konstruktion eines Arbeitsverhältnisses ist zum Nachteil des sv-rechtlichen Schutzes der Arbeitnehmer und somit nichtig. 4
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung im Privathaushalt Vergünstigungen wenn: Beschäftigung in einem privaten Haushalt durchgeführt wird und Tätigkeiten gewöhnlich durch Mitglieder dieses Haushalts erledigt werden. 1-Euro-Jobs Es handelt sich hier um eine sozialversicherungsfreie Tätigkeit bei einem auf Gemeinnützigkeit ausgerichteten Träger. Auszuführende Arbeiten müssen außerdem im öffentlichen Interesse und wettbewerbsneutral sein. Im Sinne der Sozialversicherung handelt es hierbei um kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und somit um keine geringfügige Beschäftigung. 5
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges Arbeitsentgelt Regelmäßiges Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht. Maximal Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen. Regelmäßiges mtl. Arbeitsentgelt darf im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 450 € nicht übersteigen. Wenn Minijob dauerhaft und beginnt/endet im Laufe eines Monats, gilt für diesen Teilmonat auch der 450-Euro-Wert (anteilige Umrechnung nicht notwendig). Beispiel Verkäuferin beginnt am 18.1.2013 unbefristeten Minijob. Im Januar 2013 erhält sie 450 €. Arbeitsentgeltgrenze von 450 € gilt bereits im Januar 2013, obwohl Arbeitsverhältnis im Laufe des Monats beginnt. Auch im Januar 2013 Minijob. Somit besteht Versicherungsfreiheit in KV, PV und ALV, aber grds. RV-Pflicht. 6
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges Arbeitsentgelt Arbeitsentgelt, auf das Rechtsanspruch besteht. Es kommt nicht auf das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt an. Einmalzahlungen, die mind. einmal pro Jahr zu erwarten sind. Nur arbeitsrechtlich zulässiger Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert zu berücksichtigendes Arbeitsentgelt. Zu Beginn und bei jeder dauerhaften Veränderung der Verhältnisse ist regelmäßiges Arbeitsentgelt neu und vorausschauend zu ermitteln. 7
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Regelmäßiges Arbeitsentgelt Bei befristeter Beschäftigung auf weniger als einen Zeitmonat ist 450-Euro-Grenze auf tatsächliche Beschäftigungsdauer umzurechnen. Hier ist also eine andere Bewertung als bei dauerhaften Minijobs erforderlich. Für die Umrechnung gilt folgende Formel: 450 € x Kalendertage des Beschäftigungsverhältnisses 30 Beispiel Befristeter Arbeitsvertrag vom 18.3. - 31.3.2013 mit Arbeitsentgelt von 285,00 €. Arbeitsverhältnis ist auf weniger als einen Zeitmonat befristet. Die 450-Euro- Grenze ist auf tatsächliche Beschäftigungsdauer umzurechnen. 450,00 € x 14 Kalendertage : 30 Kalendertage = 210 €. Gezahltes Arbeitsentgelt von 285,00 € übersteigt anteilige Geringfügigkeitsgrenze von 210 €. Es liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Vom 18.3. bis 31.3.2013 besteht Sozialversicherungspflicht. 8
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Sonderzahlungen Einmalzahlungen als regelmäßiges Arbeitsentgelt berücksichtigen, wenn: Arbeitnehmer sie vertraglich zugesichert bekommen hat, einmalige Einnahmen, mit hinreichender Sicherheit mind. einmal jährlich zu erwarten sind. Keine unregelmäßigen Zuwendungen (z. B. Jubiläumzuwendungen), die bei Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht berücksichtigt werden. Hierbei fehlt es an der jährlich wiederkehrenden Zuwendung. Beispiel Seit 1.2.2013 beschäftigte Hausfrau arbeitet für ein mtl. Arbeitsentgelt von 390 € Seit Jahren erhält sie im Juli ein Urlaubsgeld von 410 € und ein Weihnachtsgeld im Dezember von 410 € Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts: Laufendes Arbeitsentgelt 390 € x 12 Monate 4 680 € Urlaubsgeld + 410 € Weihnachtsgeld + 410 € Gesamt 5 500 € Jährliche Entgeltgrenze von 5 400 € wird durch Einmalzahlungen überschritten; Beschäftigung ist sv-pflichtig. 9
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen Flexible Gestaltung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen Arbeitnehmer erhält vertraglich vereinbartes festes Arbeitsentgelt Arbeitnehmer kann maximal bis zu 3 Monate von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freigestellt werden Arbeitszeitkonto wird bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ausgeglichen Alle Arbeitsentgeltansprüche innerhalb eines Jahres sind bei Schätzung heranzuziehen Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt darf 5 400 € nicht übersteigen. 10
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Zeitguthaben aus einer sonstigen flexiblen Arbeitszeitregelung Auch bei Minijobs besteht die Möglichkeit, ein Arbeitszeitkonto zu führen. Sonstige flexible Arbeitszeitregelungen (z. B. Gleitzeit- oder Jahreszeitkonten) Beispiel Einstellung eines Arbeitnehmers zum 1.4.2013 mit festem Arbeitsentgelt von mtl. 450 €. Dafür verpflichtet sich Arbeitnehmer, im Jahr (12 Monate) 480 Stunden zu arbeiten. Der Arbeitseinsatz soll flexibel erfolgen, Zeitguthaben soll regelmäßig auf- und abgebaut werden, wobei der Arbeitnehmer längstens für 3 Monate freigestellt werden soll. Es handelt sich um einen Minijob. Unabhängig von der tatsächlich monatlich erbrachten Arbeitsleistung zahlt der Arbeitgeber die monatlichen Abgaben an die Minijob-Zentrale aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 450 €. Da grds. RV-Pflicht besteht, zahlt Arbeitnehmer Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz in der RV (aktuell 3,9 %). 11
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Zeitguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung Wertguthabenvereinbarungen (z. B. Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonten) Beispiel Gesetzlich krankenversicherte Büroangestellte hat vereinbartes Arbeitsentgelt von mtl. 450 €. Ab 1.8.2013 erhält sie neuen Arbeitsvertrag. Danach legt sie 210 € in ein Wertguthaben an. Nun arbeitet sie zusätzlich beim AG B für monatlich 180 €. Maßgebend beim AG A ist ausgezahltes Arbeitsentgelt von 240 €. Da Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen 450-Euro-Grenze nicht überschreitet, besteht in beiden Beschäftigungen Versicherungsfreiheit. Da grds. RV-Pflicht besteht, zahlt Arbeitnehmerin Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz in der RV (aktuell 3,9 %). Durch Wertguthabenvereinbarung zusätzlicher Minijob möglich. 12
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Entgeltumwandlung Beispiel Büroangestellte vereinbart mtl. Arbeitsentgelt von 660 €. Arbeitgeber mindert vereinbarungsgemäß Brutto-Arbeitsentgelt um 220 € für Versorgungszusage zugunsten betrieblicher Altersvorsorge. Arbeitsentgelt 660 € - Versorgungszusage 220 € Arbeitsentgelt 440 € Büroangestellte ist geringfügig entlohnt beschäftigt, da wegen Entgeltumwandlung das Arbeitsentgelt die 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Da grds. RV-Pflicht besteht, zahlt Arbeitnehmerin Differenzbetrag zum allgemeinen Beitragssatz in der RV (aktuell 3,9 %). 13
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Folgende Beträge bleiben bei Prüfung der 450-Euro-Grenze außer Betracht: Steuer- und beitragsfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Sachbezüge bis zu 44 € monatlich (Bagatellgrenze) Geldwerte Vorteile bis zur Höhe des Rabattfreibetrags von 1 080 € jährlich Kindergartenzuschüsse Beiträge des Arbeitgebers aus erstem Dienstverhältnis an Pensionsfonds, Pensionskasse oder für Direktversicherung (4 % der BBG RV) – steuer- und beitragsfrei Übungsleiterfreibetrag von 200 € mtl. bzw. 2 400 € jährlich Jährliche Ehrenamtspauschale von 720 €. 14
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Schwankendes Arbeitsentgelt Charakter der Regelmäßigkeit nicht gegeben, wenn Beschäftigungsumfang erheblichen Schwankungen unterliegt. Beispiel Servicekraft erzielt in Monaten April bis September mtl. 550 € und in Monaten Oktober bis März 2014 mtl. 340 €. Das für versicherungsrechtliche Beurteilung maßgebende Arbeitsentgelt ist wie folgt zu ermitteln: April bis September sowie Oktober bis März zusammenrechnen. Daraus ergibt sich Jahresarbeitsentgelt von 5 340 €. (6 x 550 € = 3 300 €) + (6 x 340 € = 2 040 €). Ein Zwölftel dieses Betrags beläuft sich auf (5 340 € : 12 =) 445 € und übersteigt die 450-Euro-Grenze nicht; es handelt sich um geringfügig entlohnte Beschäftigung, da Beschäftigung nicht erheblichen Schwankungen unterliegt. 15
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Beispiel Eine Raumpflegerin arbeitet beim AG A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 210 € beim AG B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 250 € Arbeitsentgelt aus beiden Beschäftigungen übersteigt insgesamt 450-Euro-Grenze. Es besteht in beiden Beschäftigungen Sozialversicherungspflicht. 16
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung Keine Zusammenrechnung zwischen versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung und 1. Minijob Beispiel Büroangestellte arbeitet seit Jahren bei AG A für mtl. (Hauptbeschäftigung) 2 010 € Bei AG B ab 1.6.2013 für mtl. 150 € Bei AG C ab 1.7.2013 für mtl. 100 € Beim AG A besteht SV-Pflicht. Beschäftigungen bei AG B und C jeweils geringfügig entlohnte Beschäftigungen, da Arbeitsentgelt aus einzelnen Beschäftigungen 450-Euro-Grenze nicht übersteigt. Die zeitlich zuerst aufgenommene Beschäftigung B wird nicht mit Hauptbeschäftigung addiert. Beschäftigung bei AG B ist 1. Minijob und bleibt kv-, pv- und alv-frei. 2. geringfügig entlohnte Beschäftigung wird mit Beschäftigung A addiert: Zum 1.7.2013 tritt in Beschäftigung C KV-, PV- und RV-Pflicht ein. In ALV besteht bei den AG B und C Versicherungsfreiheit. Pauschalbeiträge sind zur KV und RV vom AG B zu zahlen. Da grds. RV-Pflicht besteht, zahlt Arbeitnehmerin Differenzbetrag zum RV-Beitragssatz (3,9 %). 17
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung und einer kurzfristigen Beschäftigung Beispiel Verkäuferin arbeitet regelmäßig bei AG A für ein monatliches Arbeitsentgelt 1 000 € Zusätzlich arbeitet sie regelmäßig bei AG B für ein monatliches Arbeitsentgelt 430 € In der Zeit vom 1.8. bis 15.9.2013 arbeitet sie zusätzlich im Voraus befristet bei AG C 1 100 € Es handelt sich bei AG B um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung und bei AG C um eine kurzfristige Beschäftigung. Es erfolgt keine Zusammenrechnung der beiden Beschäftigungen. 18
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben versicherungsfreier Hauptbeschäftigung Beispiel Privat krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtentätigkeit 2 weitere Beschäftigungen aus. Bei AG B für mtl. Arbeitsentgelt von 240 €; bei AG C für mtl. Arbeitsentgelt von 230 €. Beamtentätigkeit ist sozialversicherungsfrei. Tätigkeiten bei B und C sind für sich betrachtet geringfügig entlohnt. Keine Zusammenrechnung der Beamtentätigkeit mit 2. Minijob, denn keine Versicherungspflicht in der Hauptbeschäftigung. 450-Euro-Grenze wird bei Addition beider Beschäftigungen überschritten. Damit RV- und ALV-Pflicht bei beiden Arbeitgebern. Neben Beamtentätigkeit generelle KV- und PV-Freiheit. Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer hauptberuflich ausgeübten selbstständigen Tätigkeit Beispiel Ein selbstständiger Maler arbeitet seit 1.2.2013 bei AG A und B jeweils geringfügig entlohnt als Sachverständiger. Bei AG A erhält er monatlich 220 € und bei AG B monatlich 190 €. Der selbstständige Maler ist grds. nicht sozialversicherungspflichtig. Somit scheidet eine Zusammen-rechnung der Selbstständigkeit und der geringfügig entlohnten Beschäftigung bei AG B aus. Die Beschäftigungen bei AG A und B sind jeweils geringfügig entlohnt und zusammenzurechnen. Auch nach der Zusammenrechnung wird die 450-Euro-Grenze nicht überschritten; beide Beschäftigungen bleiben versicherungsfrei. 19
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung bei besonderen Personenkreisen Elternzeit Vorruhestandsgeldempfänger Private Haushalte Heimarbeiter Beispiel Herr Müller ist seit 1.1.2013 Vorruhestandsgeldbezieher. Am 1.7.2013 nimmt er Minijob bei AG B mit 170 € und am 1.8.2013 weiteren bei AG C mit 230 € auf. Beide Minijobs erreichen zusammen die 450-Euro-Grenze nicht. AG B zahlt Pauschalbeiträge aus 170 €. Da sich Herr Müller nicht von der RV hat befreien lassen, zahlt er Differenz zum RV-Beitrag. Minijob bei AG C wird mit Vorruhestandsgeld addiert. Bei AG C besteht KV-, PV- und RV- Pflicht. 20
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschale Beiträge Krankenversicherung pauschal 13 % Rentenversicherung pauschal 15 % Für Beschäftigungen im Privathaushalt verminderte Pauschalbeitragssätze. Beispiel Hausfrau ist bei ihrem Mann familienversichert. Bei AG A arbeitet sie im Privathaushalt seit 1.2.2013 geringfügig entlohnt für mtl. 250 €. Zusätzlich tätig in Arztpraxis zweimal wöchentlich als Reinigungskraft für 200 €. Sie hat sich nicht von der RV-Pflicht befreien lassen. Da Arbeitnehmerin gesetzlich krankenversichert ist, fallen Pauschalbeiträge zur KV an. Im Privathaushalt sind Pauschalbeiträge von jeweils 5 % vom AG A und 13,9 % zu der RV von Arbeitnehmerin zu tragen. Für Tätigkeit in Arztpraxis gelten die allgemeinen Pauschalbeitragssätze: KV 13 %, RV 15 % und zusätzlich 3,9 % zur RV von Arbeitnehmerin. Die jeweiligen Arbeitgeber tragen Pauschalbeiträge alleine. 21
Geringfügig entlohnte Beschäftigung Beginn der Versicherungspflicht Durch das Überschreiten der 450-Euro-Grenze kommt es in der Regel zur Versicherungspflicht. Diese beginnt mit dem Tag des Überschreitens. Wird der Grenzwert nur gelegentlich und vor allem unvorhersehbar überschritten, bleibt der Minijob versicherungsfrei. Gelegentlich = Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Beispiel Rentnerin arbeitet seit 1.1.2013 unbefristet für mtl. Arbeitsentgelt von 450 €. Vom 1.8. bis 30.9.2013 arbeitet sie wegen unvorhersehbarer Krankheitsvertretung für mtl. Arbeitsentgelt von 650 €. Minijob ist vom 1.8. bis 30.9.2013 weiterhin sozialversicherungsfrei, denn das unvorhersehbare Ereignis überschreitet die 2 Monate nicht. Pauschalbeiträge sind in diesen 2 Monaten aus 650 € zu zahlen. Da grds. RV-Pflicht besteht, zahlt Arbeitnehmerin Differenzbetrag zum RV-Beitragssatz (aktuell 3,9 %). 22
Kurzfristige Beschäftigung Zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung Die "kurzfristige Beschäftigung" ist neben den 450-Euro-Jobs die zweite Variante der geringfügigen Beschäftigung. Dafür müssen Bedingungen erfüllt sein: die Beschäftigung ist auf 2 Monate oder auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr im Voraus begrenzt und sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, falls das Entgelt über 450 € im Monat liegt. Typische Beispiele sind Krankheits- und Urlaubsvertretungen, Saisontätigkeiten, kurzfristiger Personalbedarf und Ferienjobs. 23
Kurzfristige Beschäftigung Berechnung der Dauer Beispiel Büroangestellte arbeitet bis zum 31.1.2013 für mtl. 1 000 € in Arztpraxis am Empfang. Seit 1.2.2013 besteht Familienversicherung über ihren Mann bei der AOK. Am 1.4.2013 nimmt sie geringfügig entlohnte Beschäftigung bei früherem Arbeitgeber für mtl. 350 € auf. Im Sommer 2013 arbeitet sie vom 1.8. bis 31.8.2013 an 5 Tagen in der Woche (Montag bis Freitag) kurzfristig in einem Café, in der Zeit vom 26.11. bis 12.12.2013 an 4 Tagen die Woche (Montag bis Donnerstag) auf dem Weihnachtsmarkt. Sie hat sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Beschäftigung bis 31.1.2013 ist versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Für die geringfügig entlohnten Beschäftigungen ab 1.4.2013 hat Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur KV und RV zu zahlen. Für die Beurteilung der kurzfristigen Beschäftigung im November 2013 sind die 50 Arbeitstage heranzuziehen. Diese setzen sich wie folgt zusammen: In dem Café sind 22 Arbeitstage und auf dem Weihnachtsmarkt 11 Arbeitstage anrechenbar. D.h. im Jahr 2013 wurden insgesamt 33 Arbeitstage kurzfristig gearbeitet. Die 50 Arbeitstage wurden nicht überschritten. Es handelt sich jeweils um kurzfristige Beschäftigungen. 24
Kurzfristige Beschäftigung Rahmenarbeitsverträge Abschluss eines befristeten Rahmenarbeitsvertrags. Der Vertrag ist zunächst auf ein Jahr oder weniger befristet. Bis zu 50 Arbeitseinsätze sind in diesem Zeitraum erlaubt. Beispiel Hausfrau trägt vom 1.9.2012 bis 31.8.2013 an 49 Tagen Prospekte aus. Erneuter Arbeitsvertrag mit 49 Arbeitstagen wird ab 1.11.2013 bis 31.10.2014 vereinbart. Es handelt sich erneut um eine kurzfristige Beschäftigung innerhalb eines befristeten Rahmen-arbeitsvertrags. Die 2-Monatsfrist zwischen den Verträgen wird eingehalten. Es besteht weiterhin Sozialversicherungsfreiheit. Abwandlung des Beispiels: Ein erneuter Vertrag wird vom 1.10.2013 bis 30.9.2014 vereinbart. Zwischen beiden Beschäftigungen liegt kein Zeitraum von mindestens 2 Monaten. Somit besteht für die Beschäftigung ab dem 1.10.2013 SV-Pflicht. Es besteht die Möglichkeit einer geringfügig entlohnten Beschäftigung. 25
Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Bei Prüfung, ob Zeiträume von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen innerhalb eines Kalenderjahres überschritten werden, sind Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Minijobs ohne Rücksicht auf Verdiensthöhe zu addieren. Beispiel Im Voraus befristete Beschäftigung 1.8. bis 16.8.2013 (16 KT) Weitere kurzfristige Beschäftigungen 1.2. bis 28.2.2013 (28 KT) (jeweils 5-Tage-Woche) 15.4. bis 25.4.2013 (11 KT) Zu beurteilende Beschäftigung ist von vornherein befristet. Für Beurteilung sind 60 Kalendertage maßgebend. Bei Zusammenrechnung der kurzfristigen Beschäftigungen ergeben sich 55 Kalendertage. Grenze von 60 Kalendertagen wird nicht überschritten. Beschäftigung vom 1.8. bis 16.8.2013 ist daher versicherungsfrei. 26
Kurzfristige Beschäftigung Zusammenrechnung mehrerer kurzfristiger Beschäftigungen Beispiel Befristete Beschäftigung 16.7.2013 bis 30.7.2013 (11 AT) Geringfügig entlohnte Beschäftigung 1.9.2012 bis 31.1.2013 Kurzfristige Beschäftigung (5-Tage-Woche) 19.11.2012 bis 30.11.2012 (10 AT) Kurzfristige Beschäftigung (5-Tage-Woche) 1.3.2013 bis 20.3.2013 (14 AT) Kurzfristige Beschäftigung (3-Tage-Woche) 1.6.2013 bis 25.6.2013 (11 AT) Alle Beschäftigungen waren im Voraus befristet. Anrechenbar sind nur Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr; Rahmenfrist 1.1.2013 bis 31.12.2013. Beschäftigung vom 16.7. bis 30.7.2013 war im Voraus befristet. Da es sich nicht bei allen Vor-Beschäftigungen um eine 5-Tage-Woche handelt, gilt die Grenze von 50 Arbeitstagen. Es handelt sich hier um 36 Arbeitstage (11+14+11 Arbeitstage). Geringfügig entlohnte Beschäftigung zählt nicht. Somit werden 50 Arbeitstage nicht überschritten. Beschäftigung vom 16.7. bis 30.7.2013 ist kurzfristig und damit sozialversicherungsfrei. 27
Kurzfristige Beschäftigung Berufsmäßigkeit liegt vor, wenn die Beschäftigung nicht geringfügig entlohnt ist und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. 28
Kurzfristige Beschäftigung Vorhersehbares Überschreiten der Zeitgrenzen Ist erkennbar, dass kurzfristige Beschäftigung entgegen ursprünglicher Vereinbarung und Erwartung Zeitdauer überschreitet, tritt Versicherungspflicht ab dem Tage, an dem Überschreiten erkennbar wird, ein. Beispiel Hausfrau übernimmt als Verkäuferin ab 1.8. bis 30.9.2013 eine Krankheitsvertretung. Das Arbeitsverhältnis wurde im Voraus auf 2 Monate befristet. Am 5.9.2013 ist bereits erkennbar, dass die Vertretungstätigkeit mindestens bis zum 31.10.2013 dauert. Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tritt somit ab 5.9.2013 ein. Die Zeit vom 1.8. bis 4.9.2013 bleibt versicherungsfrei. 29
Minijobs Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Arbeitnehmer haben Möglichkeit, auf Rentenversicherungsfreiheit zu verzichten. Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über Möglichkeit des Verzichts und über der Aufstockung der Beiträge zur RV informieren. Dabei ist es unerheblich, ob versicherungsfreie geringfügig entlohnte Beschäftigung neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt wird. Verzichtet Arbeitnehmer auf Rentenversicherungsfreiheit, sind für ihn Rentenversicherungsbeiträge mit dem allgemein geltenden Beitragssatz von derzeit 18,9 % zu berechnen. 30
Minijobs Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit Mindestentgelt ist 175 € Verdient der Minijobber monatlich weniger als 175 €, hat der Arbeitnehmer die Differenz zu tragen. Beispiel Privat krankenversicherte Aushilfe verzichtet auf die Rentenversicherungsfreiheit. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt 135,00 € Mindestentgelt 175,00 € Mindestbeitrag zur Rentenversicherung 175,00 € x 18,9 % 33,08 € Anteil des Arbeitgebers 135,00 € x 15 % 20,25 € Anteil des Arbeitnehmers (Differenz zum Mindestbeitrag) 12,83 € 31
Minijobs Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Arbeitnehmer haben Möglichkeit, sich auf Antrag von RV-Pflicht (Opt-out) befreien zu lassen. Hierzu stellt er einen schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Arbeitgeber hat diesen Antrag zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (wichtig für künftige Betriebsprüfung). Arbeitgeber meldet die Befreiung an die Minijob-Zentrale. Übliche Meldefristen (=nächstfolgende Entgeltabrechnung; spät. innerhalb von sechs Wochen. Widerspricht Minijobzentrale nicht innerhalb eines Monats, gilt die Befreiung. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für alle Minijobs. Minijob-Zentrale informiert die weiteren Arbeitgeber. Befreiung wirkt rückwirkend am 1. des Monats, in dem Antrag gestellt wurde. Hält der Arbeitgeber Meldefrist nicht ein, kommt es zu einer verspäteten Befreiung. Befreiung wirkt dann ab 1. des zweiten Monats, der auf Meldungseingang folgt. 32
Minijobs Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beispiel Eine Arbeitnehmerin arbeitet seit 1.2.2013 für 450 € monatlich Grundsätzlich arbeitet die Arbeitnehmerin geringfügig entlohnt. Dieser Minijob unterliegt von Beginn an der Rentenversicherungspflicht. Sie hat die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. 33
Minijobs Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beispiel Familienversicherte Arbeitnehmerin nimmt am1.4.2013 Minijob gegen mtl. Arbeitsentgelt von 410 € auf. Von Beginn an besteht RV-Pflicht. Sie lässt sich von RV-Pflicht befreien. Bei ihrem Arbeitgeber beantragt sie schriftlich die Befreiung. a) Der Antrag geht am 5.4.2013 beim Arbeitgeber ein und er meldet die Arbeitnehmerin am 20.4.2013 bei der Minijob-Zentrale BGR „6500“). Befreiung tritt am 1.4.2013 ein. 34
Minijobs Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Beispiel (Fortsetzung) b) Arbeitgeber meldet Arbeitnehmerin am 20.4.2013 in der BGR 6100 (RV-Pflicht) an. Später beantragt sie bei Arbeitgeber am 1.10.2013 Befreiung. Meldet Arbeitgeber Befreiung innerhalb Meldefrist (Tag nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber = 2.10.2013 + 42 Kalendertage = 12.11.2013) wirkt diese ab 1. des Monats der Antragstellung. Abmeldung zum 30.9.2013 mit Grund „32“/ BGR „6100“. Anmeldung zum 1.10.2013 Grund „12“/ BGR „6500“. Ab 10/2013 nur noch Pauschalbeiträge in KV und RV. 35
Minijobs Übergangsregelungen bis 2014 Neue Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht für bereits vor 2013 Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt von regelmäßig 400,01 € bis 450,00 €. Diese Beschäftigungen bleiben über den 31. Dezember 2012 hinaus bis zum 31. Dezember 2014 sozialversicherungspflichtig. Es besteht die Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht in der KV und ALV auf Antrag. In der KV ergibt sich kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit, wenn eine Familienversicherung besteht. 36
Minijobs Haushaltsscheckverfahren – Beschäftigung in Privathaushalten Anmeldung der Haushaltshilfe erfolgt im Haushaltsscheckverfahren vereinfachtes Melde- und Beitragsverfahren zwischen Privathaushalt und Minijob-Zentrale Vordruck zur An- und Abmeldung des Arbeitnehmers Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge Umlagen und Steuern Einzugsermächtigung Berechnung und Einzug der Abgaben sowie die Meldung zur Unfallversicherung übernimmt dabei die Minijob-Zentrale 37
Minijobs Haushaltsscheckverfahren - Beschäftigung in Privathaushalten Für im Privathaushalt geringfügig entlohnt Beschäftigte zahlt der Arbeitgeber Pauschalen mit folgenden Beitragssätzen: 5 % zur Krankenversicherung (anstatt 13 %), 5 % zur Rentenversicherung (anstatt 15 %), 1,6 % zur gesetzlichen Unfallversicherung, 0,7 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (U1), 0,14 % Umlage zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Schwangerschaft/Mutterschaft (U2) und Ggf. 2 % einheitliche Pauschsteuer (bei Verzicht auf die Lohnsteuerkarte). 38
Minijobs Meldungen Gleiche Meldungen wie für andere Arbeitnehmer Anmeldungen Abmeldungen Jahresmeldungen Änderungsmeldungen Unterbrechungsmeldungen Personengruppen 109 = geringfügig entlohnt Beschäftigte, 110 = kurzfristig Beschäftigte, aber 101 = wenn durch Zusammenrechnung mit einer anderen ebenfalls für sich gesehenen geringfügig entlohnten Beschäftigung Versicherungspflicht entsteht. 39
Minijobs Tätigkeitsschlüssel Der Tätigkeitsschüssel ist 9-stellig und seit dem 1.12.2011 für alle Meldungen mit einem Meldezeitraum ab 1.12.2011 verpflichtend anzugeben. Aus folgenden Merkmalen setzt er sich zusammen: Stelle 1-5 Tätigkeit im Betrieb Stelle 6 Höchster allgemeinbildender Schulabschluss Stelle 7 Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss Stelle 8 Arbeitnehmerüberlassung Stelle 9 Befristung und Arbeitszeit 40
Minijobs Entgeltfortzahlung Auch geringfügig entlohnt Beschäftigte bzw. kurzfristig Beschäftigte haben Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Höhe der Entgeltfortzahlung ist der Verdienstausfall für längstens 6 Wochen. Bei mehrfach beschäftigten Arbeitnehmern mit Minijobs wird das Arbeitsentgelt von allen Arbeitgebern fortgezahlt. Es gelten die allgemeinen Vorschriften - auch für den Nachweis der Arbeits-unfähigkeit; dem Arbeitgeber ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 41
Minijobs Insolvenzgeldumlage Umlagepflicht besteht kraft Gesetz. Umlagesatz wird jährlich bundeseinheitlich bekannt gegeben. Insolvenzgeldumlagesatz 2013 beträgt 0,15 %. Umlagebeträge werden durch die jeweilige Einzugsstelle eingezogen und zur Finanzierung des Insolvenzgeldes an die BA weitergeleitet. Zahlung des Insolvenzgeldes erfolgt über die Agenturen für Arbeit. Als Berechnungsgrundlage gilt das rentenversicherungspflichtige Entgelt. Es gibt keine Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. 42
Minijobs Steuern Arbeitsentgelt von Minijobbern ist grundsätzlich steuerpflichtig. Es besteht die Möglichkeit, dass die Lohnsteuer pauschal oder über die Merkmale der Lohnsteuerkarte erhoben werden. Wird die Lohnsteuer pauschal berechnet, ist der Arbeitgeber Steuerschuldner. Der pauschal versteuerte Lohn bleibt in jedem Fall bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers unberücksichtigt. Es entsteht somit keine Doppelbesteuerung. 43
Minijobs Pflichten des Arbeitgebers Arbeitgeber hat die Pflicht, jeden versicherungspflichtigen und jeden geringfügig Beschäftigten zu melden und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Er muss die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung vornehmen, die Beiträge berechnen und an die zuständige Einzugsstelle abführen. Nach Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung ist der jeweilige Arbeitnehmer bei der Minijob-Zentrale anzumelden. Einen Monat nach Beschäftigungsbeginn ist eine Niederschrift der wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. 44
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