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Grundseminar 2013.

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1 Grundseminar 2013

2 Themen Grundzüge der Sozialversicherung Versicherungspflicht
Arbeitsentgelt und Beiträge Versicherungsfreiheit Meldeverfahren Entgeltfortzahlung Mutterschutz Elterngeld und Elternzeit Entgeltfortzahlungsversicherung 1

3 Grundzüge der Sozialversicherung
Solidaritätsprinzip „Einer für alle, alle für einen“ Zweige der Sozialversicherung Krankenversicherung Pflegeversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Unfallversicherung Schutz bei wirtschaftlicher Belastung zum Beispiel durch Krankheit Pflegebedürftigkeit Erwerbsminderung, Alter, Tod 2

4 Grundzüge der Sozialversicherung
Leistungen der Krankenversicherung sind u. a. Leistungen zur Früherkennung Schutzimpfungen Krankenbehandlung Ärztliche und zahnärztliche Behandlung Kieferorthopädische Behandlung Zahnersatz Arznei- und Verbandmittel Heil- und Hilfsmittel Krankenhausbehandlung Häusliche Krankenpflege Haushaltshilfe Krankengeld Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Mutterschaftshilfe 3

5 Grundzüge der Sozialversicherung
Leistungen der Pflegeversicherung Häusliche Pflegehilfe oder Pflegegeld (Voll-)stationäre Pflege Absicherung der Pflegenden Leistungen der Rentenversicherung Medizinische und berufliche Maßnahmen zur Rehabilitation Renten an Versicherte Renten wegen Todes Leistungen der Arbeitsförderung (Teil-)Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld Übergangsgeld 4

6 Versicherungspflicht
Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Tatsächliche Gegebenheiten und überwiegende Kriterien sind entscheidend Arbeitnehmer Arbeitgeber Persönliche Abhängigkeit Unternehmerrisiko Weisungsgebunden Eigene Betriebsstätte Kein Unternehmerrisiko Beschäftigung von Arbeitnehmern Entgelt Wirtschaftliche Abhängigkeit 5

7 Versicherungspflicht
Gesellschafter Versicherungspflicht ja nein Personen- OHG/BGB-Ges. x gesellschaft KG Komplementär x Kommanditist x x Kapital- AG Vorstand x x gesellschaft GmbH Geschäftsführer x x GmbH & Co. KG Geschäftsführer x x Grundsatz: Tatsächliche Verhältnisse entscheiden 6

8 Versicherungspflicht
Mitarbeitende Familienangehörige Prüfung der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Kriterien Entscheidungskriterien Tatsächliche Mitarbeit Ersatz für fremde Arbeitskraft Angemessene Entgeltzahlung Arbeitsvertrag (Urlaub/Entgeltfortzahlung/Arbeitszeit) Ehegatten, Lebenspartner und Abkömmlinge Obligatorisches Statusfeststellungsverfahren durch Clearingstelle DRV Bund 7

9 Versicherungspflicht
Beginn der Mitgliedschaft Mit dem Tag des Eintritts in die versicherungspflichtige Beschäftigung Ende der Mitgliedschaft Mit Ablauf des Tags, an dem auch das Beschäftigungsverhältnis endet Unterbrechung der Beschäftigung Mitgliedschaft bleibt gegebenenfalls zeitweise weiter bestehen Wahlrecht in der Krankenversicherung Kündigungsfrist: Ende des übernächsten Kalendermonats Bindungsfrist: 18 Monate (Wahltarife „Krankengeld“ und „Selbstbehalt“ = 36 Monate) Kein Wahlrecht bei Arbeitgeberwechsel 8

10 Versicherungspflicht
Ablaufdiagramm Der Arbeitnehmer wählt die AOK und kündigt bei seiner bisherigen Krankenkasse Die bisherige Krankenkasse stellt eine Kündigungsbestätigung aus Der Arbeitnehmer legt die Kündigungsbestätigung bei der AOK vor Die AOK stellt die Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber aus Der Arbeitgeber erhält die Mitgliedsbescheinigung und tätigt daraufhin die erforderlichen Meldungen 9

11 Versicherungspflicht
Familienversicherung Gilt für Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und die Kinder von Mitgliedern Einkommensgrenze: 385 EUR/Monat (bei Minijob: 450 EUR/Monat) Ausgenommen: Eigener Versicherungsschutz besteht Kinder sind versichert bis zum 18. Lebensjahr, bei Schul- oder Berufsausbildung gegebenenfalls bis zum 25. Lebensjahr Familienversicherte haben den vollen Leistungsanspruch, allerdings ohne Krankengeld Krankenversicherung für Nichtversicherte Seit in der gesetzlichen KV Seit auch in der PKV 10

12 Arbeitsentgelt und Beiträge
Alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus der Beschäftigung Grundsatz: Steuerpflicht = Beitragspflicht Neben dem Barlohn können auch Sachbezüge gewährt werden Beitragsfaktoren Beitragszeit Beitragssatz 11

13 Arbeitsentgelt und Beiträge
Einige Entgeltarten Entgeltart laufend einmalig Arbeitgeberanteil an SV-Beiträgen nein nein Direktversicherung durch Entgeltumwandlung bis zu 2 784 EUR/Jahr nein nein Geburtsbeihilfe nein ja Kindergartenzuschuss (keine Entgeltumwandlung) nein nein Mehrarbeitszuschläge ja nein Mutterschutzlohn ja nein Sonn- und Feiertagszuschläge (Grundlohn ≤ 25 EUR/Stunde) nein nein Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten (z. B. als Übungsleiter) nein nein 12

14 Arbeitsentgelt und Beiträge
Der Gesundheitsfonds Die Beiträge werden weiterhin über die Einzugsstellen eingezogen. 13

15 Arbeitsentgelt und Beiträge
Beitragsgruppen und -sätze Kranken-versicherung KV allgemein 15,5 % KV 3000 ermäßigt 14,9 % KV 6000 pauschal 13,0 % PV ,05 % PV 0001 kinderlos 2,3 % PV 0002 halber ,025 % RV ,9 % RV 0300 halber ,45 % RV pauschal 15,0 % ALV ,0 % ALV halber 1,5 % Arbeitgeberbeitragsanteil wird festgeschrieben auf 7,3 % bzw. 7,0 % Pflege-versicherung Renten-versicherung Arbeitslosen-versicherung 14

16 Arbeitsentgelt und Beiträge
Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge Grundsätzlich von allen Mitgliedern einer Krankenkasse einheitlich als fester Eurobetrag Durchschnittlicher Zusatzbeitrag Neuer Richtwert in der Sozialversicherung Jährliche Festlegung durch BMG 2013: erneut 0 EUR Sozialausgleich Berechnung basiert auf dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag Für 2013 entfällt der Ausgleich erneut 15

17 Arbeitsentgelt und Beiträge
Formel für die Beitragsberechnung: Arbeitsentgelt x 1/2 Beitragssatz x 2 100 Wer zahlt an wen? Arbeitgeber (50 %) Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Arbeitnehmer (50 %) Arbeitslosenversicherung Ausnahmen Auszubildende mit Einkommen bis zu 325 EUR (AG trägt die Beiträge) Pflegeversicherung: in Sachsen trägt der AG 0,525 % und der AN 1,525 %, Kinderlose tragen den Zuschlag von 0,25 % allein Krankenversicherung: AG trägt 7,3 %, AN 8,2 % 16

18 Arbeitsentgelt und Beiträge
Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) Rentenversicherung/ Krankenversicherung/ Arbeitslosenversicherung Pflegeversicherung West jährlich EUR ,00 EUR monatlich EUR 3 937,50 EUR Ost jährlich EUR ,00 EUR monatlich EUR 3 937,50 EUR Teil-Beitragsbemessungsgrenze Formel: Jährliche BBG 360 x Kalendertage 17

19 Arbeitsentgelt und Beiträge
Beitragspflichtige Zeiten Beitragsfreie Zeiten Versicherungspflichtige Beschäftigung Bezug von: Krankengeld Mutterschaftsgeld Verletztengeld Übergangsgeld Elterngeld Elternzeit Kurzarbeiter- und Saison-Kurzarbeitergeld Rechtmäßiger Arbeitskampf Bis zu einem Monat: unbezahlter Urlaub 18

20 Arbeitsentgelt und Beiträge
Zuordnung von laufendem Arbeitsentgelt Monat, in dem es erzielt wurde Gilt auch für Mehrarbeitsvergütungen Sonderzahlungen Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, also z. B. Weihnachtsgeld Urlaubsgeld/-abgeltung Sofern mtl. Zahlung in 12 gleiche Teile = laufendes Arbeitsentgelt Zuordnung zum Abrechnungszeitraum, in dem Sonderzahlung ausgezahlt wird, ggf. zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum 19

21 Arbeitsentgelt und Beiträge
Sonderzahlung Laufendes Entgelt und Sonderzahlung ≤ BBG Berücksichtigung im Monat der Auszahlung Laufendes Entgelt > BBG Keine Berücksichtigung Andere Fälle: Vergleichsberechnung Anteilige Jahres-BBG: Jahres-BBG x Sozialversicherungstage 360 Anteilige Jahres-BBG – bisheriger beitragspflichtiger Jahresverdienst = beitragspflichtiger Rahmen für die Sonderzahlung 20

22 Arbeitsentgelt und Beiträge
März-Klausel Zuordnung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres, wenn Sonderzahlung in der Zeit vom 1.1. bis gezahlt wird, im neuen Kalenderjahr nicht in voller Höhe beitragspflichtig ist und Arbeitnehmer beim Arbeitgeber, der Sonderzahlung zahlt, bereits irgendwann im Vorjahr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist KV-freier Arbeitnehmer: Anteilige Jahres-BBG RV maßgeblich KV-pflichtiger Arbeitnehmer: Anteilige Jahres-BBG KV maßgeblich Kein Günstigkeitsvergleich 21

23 Arbeitsentgelt und Beiträge
Gleitzone Arbeitsentgeltbereich von 450,01 bis 850,00 EUR Reduzierter Arbeitnehmeranteil Faktor F 2013: 0,7605 Vereinfachte Formel (2013): 1, x AE ./. 229,021875 Formel bei Arbeitsentgelt unter 450,01 EUR: AE x 0,7605 Vereinfachte Formel für „Altfälle“: 1,2395 x AE ./. 191,60 Beitragsberechnung: Gesamtbeitrag = reduzierte beitragspflichtige Einnahme x halber Beitragssatz AG (in der KV nach dem um 0,9 % verminderten Beitragssatz) + reduzierte beitragspflichtige Einnahme x halber Beitragssatz AN (in der PV ggf. zuzüglich Beitragszuschlag für Kinderlose) Arbeitgeberanteil = tatsächliches Arbeitsentgelt x halber Beitragssatz (in der KV nach dem um 0,9 % verminderten Beitragssatz) Arbeitnehmeranteil = Gesamtbeitrag ./. Arbeitgeberanteil 22

24 Arbeitsentgelt und Beiträge
Fälligkeit der Beiträge Drittletzter Bankarbeitstag des laufenden Monats Rechtzeitiger Zahlungseingang bei Einzugsstelle (Feiertage beachten) Beitragsnachweis muss spät. 2 Arbeitstage vor Fälligkeit vorliegen Voraussichtliche Beitragsschuld ist Ausgangsbasis Möglichst exakt bestimmen Änderungen gegenüber Vormonat berücksichtigen Verbleibender Restbeitrag/Überzahlung mit nächstem Fälligkeitstag ausgleichen Einmalzahlungen sind einzubeziehen Vereinfachungsregelung: Beiträge in Höhe der Vormonatsbeiträge, wenn Änderungen regelmäßig aufgrund Mitarbeiterwechsel oder durch variable Entgeltbestandteile 23

25 Arbeitsentgelt und Beiträge
Aufzeichnungspflichten Gleiche Anforderungen an Lohn-/Gehaltsaufzeichnungen für alle Betriebe Entgeltunterlagen Basis jeder Entgeltabrechnung für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren Belege sammeln: Angaben müssen nachvollziehbar sein Elektronische Archivierung zulässig Beitragsabrechnung Abrechnungsdaten für alle Arbeitnehmer für jeden Abrechnungszeitraum in einer Liste zusammenfassen (Krankenkassen-Liste) Beitragsnachweis Rechtzeitig bei der zuständigen Einzugsstelle einzureichen Grundlage für die Zahlung 24

26 Versicherungsfreiheit
Krankenversicherung Arbeitnehmer sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die aktuelle JAE-Grenze und vorausschauend auch JAE-Grenze im nächsten Jahr übersteigt Ermittlung des regelmäßigen JAE Laufende Einnahmen und Einmalzahlungen aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen für 12 Monate ermitteln Nicht berücksichtigt werden: Einnahmen, die kein Arbeitsentgelt sind (z. B. beitragsfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit) Unregelmäßiges Arbeitsentgelt (z. B. nicht pauschalierte Überstunden-vergütungen) Familienzuschläge (z. B. Kinderzuschläge) 25

27 Versicherungsfreiheit
Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Ende der Versicherungspflicht nach einmaligem Überschreiten der JAE-Grenze Aufnahme einer Beschäftigung: Versicherungsfreiheit, wenn das voraussichtliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die aktuelle JAE-Grenze überschreitet Entgelterhöhungen im Lauf der Beschäftigung: Versicherungspflicht endet frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres nach dem erstmaligen Überschreiten, wenn auch die JAE-Grenze des nächsten Jahres überschritten wird Bei Änderungen im Beschäftigungsverhältnis kommt es ggf. sofort zum Eintritt von Versicherungspflicht Sonderfall über 55-Jährige Trotz Unterschreitens der JAE-Grenze tritt ggf. keine Versicherungspflicht ein, wenn sie langjährig privat krankenversichert waren 26

28 Versicherungsfreiheit
Freiwillig Versicherte Krankenversicherung Personen, die aus Versicherungspflicht oder Familienversicherung ausscheiden Voraussetzung: Mitglied oder Familienangehöriger muss Vorversicherung erfüllen Pflegeversicherung Regelungen für Kranken- und Pflegeversicherung grds. gleich Beitragszuschuss KV: 287,44 EUR – für GKV-/ PKV-Versicherte (ohne Krankengeld: 275,63 EUR) PV: 40,36 EUR (20,67 EUR in Sachsen) – für GKV-/PKV-Versicherte Rentenversicherung Personen die nicht versicherungspflichtig sind, können sich grundsätzlich freiwillig versichern Arbeitslosenversicherung Selbstständige und Pflegepersonen können sich freiwillig weiterversichern 27

29 Versicherungsfreiheit
Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Beschäftigungsbeginn nach ) Monatliches Arbeitsentgelt beträgt nicht mehr als 450 EUR Regelmäßiges Entgelt ist maßgeblich Beginn/ Ende Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats gilt 450-Euro-Grenze Bei schwankendem Verdienst kommt es auf Durchschnitt an KV, PV, ALV-Freiheit; RV-Pflicht (bei Beschäftigungsaufnahmen ab ) Zusammenrechnung Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen Geringfügig entlohnte Beschäftigung mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung (Ausnahme: Arbeitslosenversicherung) Aber: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bleibt versicherungsfrei – bei mehreren Beschäftigungen zeitlich zuerst aufgenommener Minijob versicherungsfrei 28

30 Versicherungsfreiheit
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung Nur für gesetzlich Krankenversicherte (Pflichtversicherung, freiwillige Versicherung oder Familienversicherung) Höhe: 13 % (5 % in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts Beiträge zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung Pauschale Beiträge für alle Beschäftigten Höhe: 15 % (5 % in Privathaushalten) des Arbeitsentgelts Rentenversicherung Arbeitnehmer zahlt Rentenversicherungsbeiträge aus 3,9 % (gilt auch bei Verzicht auf RV-Freiheit in „Altfällen“) In Privathaushalten: 13,9 %; Beiträge mindestens aus 175 EUR Pauschsteuer: 2 % Einzugsstelle: Minijob-Zentrale 29

31 Versicherungsfreiheit
Kurzfristige Beschäftigung Versicherungsfrei bei Begrenzung auf nicht mehr als 2 Monate (60 Kalendertage) oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr Beschäftigung vertraglich befristet oder Befristung ergibt sich aus Beschäftigungsart Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden addiert Beschäftigung wird nicht berufsmäßig ausgeübt Bei Verlängerung tritt ggf. ab Tag, an dem die Verlängerung absehbar ist, für Zukunft Versicherungspflicht ein Rahmenarbeitsvertrag als kurzfristige Beschäftigung: auf ein Jahr (oder weniger) begrenzt und maximal 50 Arbeitstage Ggf. aber Versicherungspflicht ab Zeitpunkt der Verlängerung 30

32 Versicherungsfreiheit
Beschäftigung von Arbeitslosen Keine Versicherungsfreiheit wegen kurzfristiger Beschäftigung, weil grds. berufsmäßig Arbeitslosenversicherungsfrei, wenn weniger als 15 Stunden pro Woche neben Leistungsbezug tätig Geringfügig entlohnte Beschäftigung ist möglich Beschäftigung von Schülern Grds. versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung Im Ferienjob versicherungsfrei, wenn von vornherein auf bis zu 2 Monate/50 Arbeitstage begrenzt Schulabgänger sind nicht berufsmäßig tätig, wenn Studium aufgenommen werden soll Berufsmäßigkeit in einer Beschäftigung liegt vor, wenn nach dem Schulabschluss freiwilliger Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst folgt Keine Berufsmäßigkeit bei neben freiwilligem Wehrdienst/Bundesfreiwilligendienst ausgeübter kurzfristiger Beschäftigung 31

33 Versicherungsfreiheit
Beschäftigung neben dem Studium Studenten sind rv-pflichtig, wenn nicht geringfügig beschäftigt In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn Beschäftigung an nicht mehr als 20 Wochenstunden ausgeübt wird oder Beschäftigung auf nicht mehr als 2 Monate/50 Arbeitstage befristet ist oder Beschäftigung nur in den Semesterferien ausgeübt wird Berufsmäßigkeit von Studenten: 20-Stunden-Grenze wird an 26 Wochen (182 Kalendertagen) überschritten Ausdehnung einer Beschäftigung in den Semesterferien möglich Langzeitstudenten: Nach 25. Semester grds. kein Studentenstatus mehr 32

34 Versicherungsfreiheit
Praktikanten KV RV ALV PV Vorgeschriebenes Praktikum vor/nach dem Studium pflichtig/frei1 ① / ⓪1 pflichtig ① pflichtig ① pflichtig/frei1 ① / ⓪1 während des Studiums frei ⓪ frei ⓪ frei ⓪ frei ⓪ Nicht vorgeschriebenes Praktikum vor/nach dem Studium wie „normale“ Beschäftigung während des Studiums2 frei ⓪ pflichtig ① frei ⓪ frei ⓪ 1 ohne Entgelt 2 Studium steht im Vordergrund 33

35 Versicherungsfreiheit
Duale Studiengänge Wie Auszubildende renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Nur bei Arbeitsentgelt kranken- und pflegeversicherungspflichtig (sonst ggf. Versicherungspflicht als Student/Praktikant möglich) Beschäftigte Rentner Kranken- und Pflegeversicherung: Versicherungspflicht wie Arbeitnehmer Ermäßigter KV-Beitragssatz für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung/Vollrente wegen Alters Renten- und Arbeitslosenversicherung: Altersrentner sind rv-frei und nach Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr für Anspruch auf Regelaltersrente vollendet haben, auch alv-frei; Arbeitgeberanteil ist zu entrichten Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung alv-frei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung/an Hinterbliebene: Keine Besonderheiten 34

36 Versicherungsfreiheit
Nebenbeschäftigung von Beamten Grds. auch kv- und pv-frei, aber renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig Pensionäre Grds. wie Beamte kv- und pv- sowie (bei Pension wegen Alters) rv-frei (aber: Arbeitgeberanteil zur RV) und alv-pflichtig Selbstständige Grds. nicht kv- und pv-pflichtig RV-Pflicht als Selbstständiger, z. B. als Handwerker oder Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber oder ggf. Versicherungspflicht auf Antrag Arbeitslosenversicherung: Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung 35

37 Meldeverfahren Rechtliche Grundlagen SGB IV DEÜV
Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Grundsätzliches zum Verfahren Meldungen für Versicherungspflichtige Meldungen grds. nur maschinell per Datenfernübertragung zulässig auch uv-relevante Daten in SV-Entgeltmeldungen Arbeitgeber ist meldepflichtig Meldung an zuständige Krankenkasse (Einzugsstelle) bzw. für geringfügig Beschäftigte nur an Minijob-Zentrale Krankenkassen leiten Daten an andere Versicherungsträger weiter 36

38 Meldeverfahren SV-Ausweis nun „anlassbezogenes Schreiben“
„SV-Ausweis“ kein eigenständiges Dokument mehr Nur noch „anlassbezogenes Schreiben“ (inkl. Versicherungsnummer) Grds. für alle Beschäftigten Vorlage bei Beschäftigungsaufnahme Ausstellung der SV-Nummer weiterhin durch RV-Träger In bestimmten Branchen ist Personalausweis/Pass ständig mitzuführen – daher „Ausweis“ entbehrlich 37

39 Meldeverfahren Inhalt der Meldung 38

40 Meldeverfahren Meldeanlässe Anmeldung Aufnahme einer Beschäftigung
Wiederaufnahme einer unterbrochenen Beschäftigung mit beendeter Mitgliedschaft Abmeldung Ende der Beschäftigung Unterbrechung ohne Entgelt(fort)zahlung von länger als einem Monat Unterbrechungsmeldung Unterbrechung mit Entgeltersatzleistung, z. B. Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld sowie Elternzeit Unterbrechung von mind. einem vollen Kalendermonat 39

41 Meldeverfahren Meldeanlässe seit 1.1.2012: GKV-Monatsmeldung
monatliche Entgeltmeldung (begrenzt auf die BBG in der RV) für alle versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigten erstmals mit nächster Entgeltabrechnung, die auf Beginn der versicherungs-pflichtigen Mehrfachbeschäftigung folgt; spät. innerhalb von 6 Wochen Wichtig für Beitragsberechnung für Mehrfachbeschäftigte in der Gleitzone sowie in Fällen der Verhältnisberechnung bei Überschreitung der BBG Maschinelle Rückmeldung der Krankenkassen (Meldedialog) Meldung des Gesamtentgelts bei Mehrfachbeschäftigten innerhalb der Gleitzone (monatlich) Mehrfachbeschäftigten, deren Gesamtentgelt die BBG überschreiten (monatlich) Rückmeldung der Krankenkassen, wenn Informationen über versicherungs-pflichtige Mehrfachbeschäftigungen vorliegen (Aufforderung zur Abgabe der GKV-Monatsmeldung) 40

42 Meldeverfahren Meldeanlässe Änderungen melden Wechsel der Krankenkasse
Änderung einer Beitragsgruppe Sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis, z. B. – Rechtskreiswechsel, – Änderung Personengruppenschlüssel – Wechsel Abrechnungssystem Aber: keine gesonderte Meldung bei Änderung Name/Anschrift/Staatsangehörigkeit Jahresmeldung Entfällt, wenn … … Ende der Beschäftigung … Unterbrechung gemeldet/zu melden … Änderung zu melden Sondermeldung Sonderzahlungen melden 41

43 Meldeverfahren Für geringfügig Beschäftigte
Gleiche Meldungen, wie für versicherungspflichtig Beschäftigte An- und Abmeldungen Jahresmeldungen Änderungsmeldungen Unterbrechungsmeldungen Personengruppen 109 = Geringfügig entlohnt Beschäftigte 110 = Kurzfristig Beschäftigte Beitragsgruppen 6100 = Pauschalbeiträge zur KV und Pflichtbeiträge zur RV 6500 = Pauschalbeiträge zur KV und RV (bei Befreiung von der RV-Pflicht) 0000 = Kurzfristig Beschäftigte Zuständige Einzugsstelle: Minijob-Zentrale Haushaltsscheckverfahren: für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten 42

44 Meldeverfahren Melden per Datenübertragung Obligatorisch seit 1.1.2006
Voraussetzung: Systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm Alternative: Meldungen und Beitragsnachweise per Ausfüllhilfe Keine maschinelle Zuführung von Melde- und Beitragsdaten aus den Beständen des Arbeitgebers Manuell erfasste Daten werden maschinell übermittelt Kein Ersatz für ein Entgeltabrechnungsprogramm Angebot der AOK: „sv.net“ 43

45 Beschäftigungsumfang ist unbedeutend
Entgeltfortzahlung Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) regelt einheitlichen Arbeitnehmerbegriff bringt Gleichbehandlung zwischen Arbeitern, Angestellten und Auszubildenden Grundsatz: Beschäftigungsumfang ist unbedeutend Arbeitsunfähigkeit … … durch Krankheit … als alleinige Ursache … unverschuldet 44

46 Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähig vor Mitgliedschaftsbeginn
EFZ nach Ablauf der Wartezeit von 4 Wochen: Kein Krankengeld AU auf dem Weg zur ersten Arbeitsaufnahme: Krankengeld während der Wartezeit, anschließend Entgeltfortzahlung Arbeitsunfähig nach Mitgliedschaftsbeginn EFZ nach Ablauf der Wartezeit von 4 Wochen: Krankengeld während der Wartezeit Dauer der Entgeltfortzahlung 6 Wochen bzw. 42 Kalendertage Anzurechnende Vorerkrankungen: 2 Fristen beachten 6-Monats-Frist 12-Monats-Frist 45

47 Entgeltfortzahlung Berechnung der Entgeltfortzahlung
Grundsatz: Lohnausfallprinzip Entgeltfaktoren während AU-Zeit Gegenwartsbezogene Werte Regelmäßige Arbeitszeit Statusänderungen berücksichtigen Bruttoarbeitsentgelt Anzeige- und Nachweispflichten Unverzügliche Mitteilung Nachweis durch AU-Bescheinigung spät. am 4. Tag der AU Arbeitgeber kann frühere Vorlage verlangen 46

48 Mutterschutz Mutterschutzgesetz gilt für alle erwerbstätigen Frauen
Beschäftigungsumfang spielt keine Rolle Gilt auch für Heimarbeiterinnen, aber nicht für Frauen im Beamtenverhältnis, mithelfende Familienangehörige (ohne Arbeitsverhältnis) sowie selbstständig tätige Frauen Kündigungsschutz Arbeitsverhältnis darf vom Arbeitgeber nicht gekündigt werden während der Schwangerschaft, bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung Voraussetzung: Schwangerschaft war dem Arbeitgeber bekannt 47

49 Mutterschutz Beschäftigungsverbot
Während Schwangerschaft keine Beschäftigung mit Arbeiten, die Leben oder Gesundheit der Mutter/des Kindes gefährden Keine Mehr-, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Nach Geburt keine die Leistungsfähigkeit übersteigenden Arbeiten Besonderer Schutz für stillende Mütter Schutzfristen Vor der Entbindung: 6 Wochen (Weiterarbeit auf eigenen Wunsch – mit Zustimmung des Arbeitgebers – möglich) Nach der Entbindung (absolutes Beschäftigungsverbot) 8 Wochen 12 Wochen (bei Mehrlings- und Frühgeburten) Zzgl. der Tage, die wegen vorzeitiger Geburten vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnten 48

50 Entgeltersatz in der Schutzfrist
Mutterschutz Mutterschaftsgeld Entgeltersatz in der Schutzfrist AOK Betrieb bis 13 EUR je Kalendertag Differenz zum Netto (steuer-/beitragsfrei) = Netto 49

51 Elterngeld und Elternzeit
Höhe des Elterngeldes       Grds. 67 % des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten 12 Kalendermonate vor der Geburt Max EUR; mind. 300 EUR/Monat Erhöhung bei Mehrlingsgeburten Bezugsdauer Grds. für ersten 14 Lebensmonate des Kindes Max. 12 Monate, wenn nicht alleinerziehend 2 Monate für anderen Elternteil, wenn Erwerbstätigkeit reduziert wird Alleinerziehende erhalten volle 14 Monate Elterngeld 50

52 Elterngeld und Elternzeit
Anspruchsberechtigte Vater und/oder Mutter oder sonstige Erziehungsperson Dauer Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ein Jahr bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres möglich Bei Überschneidung zweier Elternzeiten ist Abbruch der 1. Elternzeit möglich; verbleibende Zeit kann an 2. Elternzeit angehängt werden Teilzeitarbeit Bis zu 30 Stunden je Elternteil in der Elternzeit Anspruch auf Verringerung der Wochenarbeitszeit Bezug von Teilarbeitslosengeld nebenher möglich 51

53 Entgeltfortzahlungsversicherung
2 Entgeltfortzahlungsversicherungen U1: Ausgleich der Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (Entgeltfortzahlung) für alle Beschäftigten (Arbeiter/Angestellte und Auszubildende) U2: Ausgleich der Aufwendungen bei Mutterschaft und Beschäftigungsverboten Teilnahme U1 Alle Betriebe mit nicht mehr als 30 anrechenbaren Mitarbeitern Nicht mitgezählt werden z. B. Auszubildende (inkl. Praktikanten) oder schwerbehinderte Menschen Bei Teilzeitbeschäftigten regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit maßgeblich bis zu 10 Stunden: Anrechnung mit dem Faktor 0,25 bis zu 20 Stunden: Anrechnung mit dem Faktor 0,50 bis zu 30 Stunden: Anrechnung mit dem Faktor 0,75 mehr als 30 Stunden: Anrechnung mit dem Faktor 1,00 52

54 Entgeltfortzahlungsversicherung
Teilnahme U2 Alle Betriebe, auch öffentliche Arbeitgeber Finanzierung Entgeltfortzahlungsversicherung Durch Zahlung von Umlagebeträgen der beteiligten Arbeitgeber Grundlage: Rentenversicherungspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ohne Einmalzahlungen bei U1 ohne Entgelt von Personen, die nicht mehr als 4 Wochen beschäftigt werden Zuständige Krankenkasse Grds. die Krankenkasse, bei der Arbeitnehmer versichert ist Ggf. „letzte“ Kasse oder Kasse nach Wahl des Arbeitgebers Für geringfügig Beschäftigte: „Minijob-Zentrale“ 53

55 Entgeltfortzahlungsversicherung
Erstattung U1 (Krankheit) Für alle Arbeitnehmer und Auszubildende Erstattungsfähig ist das fortgezahlte Bruttoentgelt Höhe: je nach Satzung (max. 80 %) Erstattung U2 (Mutterschaft) Für alle Arbeitnehmerinnen Erstattungsfähig sind der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld sowie ggf. fortgezahltes Entgelt (inkl. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung – ggf. pauschale Abgeltung) 54

56 Entgeltfortzahlungsversicherung
Für geringfügig Beschäftigte Arbeitgeber, die Arbeitnehmer geringfügig beschäftigen, nehmen teil mit maximal 30 Beschäftigten an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 und unabhängig von der Beschäftigtenzahl an der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 Durchführung Minijob-Zentrale (unabhängig von der Krankenkassenzugehörigkeit) Umlagesätze U1: 0,7 % des Bruttoarbeitsentgelts U2: 0,14 % Erstattungssätze U1: % des fortgezahlten Bruttoarbeitsentgelts (ohne Einmalzahlungen) U2: 100 % des Arbeitgeberzuschusses zum Mutterschaftsgeld, der Pauschalbeiträge und des Arbeitsentgelts bei Beschäftigungsverboten 55

57 Auf Wiedersehen Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

58 Pause 15 Minuten


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