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Regional Working Meeting in Romania

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Präsentation zum Thema: "Regional Working Meeting in Romania"—  Präsentation transkript:

1 Regional Working Meeting in Romania
Vortrag anlässlich des Regional Working Meeting in Romania vom Mai 2014 Thema: ZLA / ZLF – 40 Jahre Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

2 Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Seit 1974 eine gute Sache Zusatzversorgung für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft

3 Gründe für die Einführung
Niedrige Renten in der Land- und Forstwirtschaft verursacht durch… …niedrige Löhne …nicht zur Anrechnung kommende Deputate …Winterarbeitslosigkeit

4 Eine gemeinsame Einrichtung…
…der Arbeitgeberverbände …der IG Bauen-Agrar-Umwelt …des Bundes

5 Die Einrichtung besteht aus…
…dem Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - ZLF VVaG - und ...der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft - ZLA -

6 ZLF und ZLA… …tariflichen Leistung des ZLF
…zwei Einrichtungen, eine Aufgabe. Seit nunmehr 40 Jahren zuständig für die Zusatzversorgung der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer. Gemeinsam leisten die beiden Einrichtungen mit bis zu 80 Euro pro Monat einen wesentlichen Beitrag zur Alterssicherung land- und forstwirtschaftlicher Arbeitnehmer. Der Betrag setzt sich zusammen aus der… …tariflichen Leistung des ZLF und der… …gesetzlichen Leistung des Bundes (ZLA)

7 Die Zusatzversorgungskasse
eine Einrichtung des Bundes zahlt Ausgleichsleistungen finanziert aus Bundesmitteln, keine Beitragszahlung durch Arbeitgeber Grundlage: Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZVALG) vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 4c des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64 S. 2946)

8 Das Zusatzversorgungswerk
eine Einrichtung der Tarifvertragsparteien zahlt Beihilfen finanziert durch Beitragszahlungen der Arbeitgeber Grundlage: Tarifvertrag über die Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (TV) in der Fassung vom 28. November 2000

9 Das Zusatzversorgungswerk
Das Zusatzversorgungswerk für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, erhebt Beiträge bei land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgebern und finanziert mit diesen Beiträgen im Kapitaldeckungsver-fahren Leistungszahlungen an deren ehemalige Arbeitnehmer. Beitragspflicht zum Zusatzversorgungswerk besteht bereits… …seit dem

10 Das Zusatzversorgungswerk
Beitragspflicht besteht für folgende Betriebe: Land- u. forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, des Weinbaues, der Teichwirtschaft und der Fischzucht, deren Nebenbetriebe Gemischte Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter Selbstständige Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, wein- obst-, oder gemüsebaulichem Charakter

11 Das Zusatzversorgungswerk
Beitragspflicht besteht… …für alle ständig rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden und zwar unabhängig von der Art der ausgeübten Beschäftigung !!! Einzige Ausnahme: Elternlehre

12 Das Zusatzversorgungswerk
Beitragspflicht besteht… …in Höhe von 5,20 Euro pro Monat …wenn für mindestens einen Tag im Monat ein rentenver- sicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen hat.

13 Das Zusatzversorgungswerk
Beitragspflicht besteht auch für Monate in denen… …Lohnfortzahlung erfolgt ist …ein befristetes Arbeitsverhältnis über sechs Monate hinaus bestanden hat …befristete Arbeitsverhältnisse innerhalb der letzten zwei Jahre für mindestens 12 Monate bestanden haben …Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde

14 Das Zusatzversorgungswerk
Keine Beitragspflicht besteht bei folgenden Tatbeständen: Krankengeldbezug Leistungen vom Arbeits- oder Sozialamt Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Mutterschafts- bzw. Erziehungsgeld Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung Von vornherein befristetes Arbeitsverhältnis von unter sechs Monaten

15 Das Zusatzversorgungswerk
Beihilfe wird gezahlt wenn… …eine Wartezeit von 180 Kalendermonaten erfüllt ist und …eine der folgenden Renten bezogen wird: Altersrente Berufsunfähigkeitsrente Rente wegen Erwerbsminderung Erziehungs-, Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente

16 Das Zusatzversorgungswerk
Berechnung der Wartezeit für die Beihilfe Folgende Zeiten können auf die Wartezeit angerechnet werden: alle rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungs- zeiten in der Land- und Forstwirtschaft Ersatz- und Ausfallzeiten im Anschluss an eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (z.B. Bezug von Krankengeld, Arbeitslosengeld oder eine andere Sozialleistung)

17 Das Zusatzversorgungswerk
Die Höhe der Beihilfe beträgt… …1,30 Euro / Monat je Beitragsjahr bei Erwerbsminderungs- und Altersrente Erziehungsrente …0,87 Euro / Monat je Beitragsjahr bei Berufsunfähigkeitsrente Witwen-, Witwer- und Vollwaisenrente

18 Das Zusatzversorgungswerk
Bereits nach vier Jahren Beihilfebezug sind die eingezahlten Beiträge in Leistung umgewandelt !!! Beitrag für 25 Jahre 300 Monate x 5,20 € = ,00 € Beihilfe für 25 Beitragsjahre 25 Jahre x 1,30 € = 32,50 € / Monat 12 Monate x 32,50 € = 390,00 € / Jahr 4 Jahre x 390,00 € = ,00 €

19 Die Zusatzversorgungskasse
Ausgleichsleistung wird gezahlt, wenn… …am das 50. Lebensjahr vollendet wurde und …die Wartezeit von 180 Kalendermonaten innerhalb der letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn erfüllt ist und …eine der folgenden Renten bezogen wird: Altersrente Rente wegen Erwerbsminderung Erziehungs-, Witwen- oder Witwerrente

20 Die Zusatzversorgungskasse
Die Höhe der Ausgleichsleistung beträgt… …seit 1. Juli 2009 80,00 Euro / Monat für verheiratete Berechtigte 48,00 Euro / Monat für unverheiratete Berechtigte

21 Die Zusatzversorgungskasse
Antragstellung für die Ausgleichsleistung: Bei Bezug einer gesetzlichen Rente Bis zum des lfd. Jahres - Ausschlussfrist! - Antragsvordrucke sind bei der ZLA erhältlich Auszahlung der Ausgleichsleistung: 1 x jährlich, jeweils Ende Juli eines jeden Jahres Zahlungszeitraum: des Vorjahres bis des laufenden Jahres

22 Aktuelle Zahlen Für land- und forstwirtschaftliche Arbeitnehmer werden Beiträge entrichtet Beitragspflichtig sind Betriebe Personen erhalten eine Ausgleichsleistung, insgesamt 26,2 Millionen Euro pro Jahr Personen erhalten eine Beihilfe, insgesamt 7,35 Millionen Euro pro Jahr

23 Fazit Mit einem Jahresbeitrag in Höhe von… …62,40 Euro
und einer jährlichen Gesamtleistung von bis zu… …960,00 Euro leisten das Zusatzversorgungswerk und die Zusatzversorgungs-kasse im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge einen wesentlichen Beitrag zur Alterssicherung für Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland.

24 für Ihre Aufmerksamkeit. Ihrer Veranstaltung wünsche ich
Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ihrer Veranstaltung wünsche ich weiterhin einen erfolgreichen Verlauf!


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