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Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick

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Präsentation zum Thema: "Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick"—  Präsentation transkript:

1 Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK

2  Studenten – Versicherungspflicht
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V: Versicherungspflichtig sind Studenten: eingeschrieben an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, maximal bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres Darüber hinaus: Falls die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.

3 Zugehörigkeit zu den Hochschulen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V
 Staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulen… Institution Zugehörigkeit zu den Hochschulen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Ja Nein Ganztagsgymnasium Johannes Rau, Wuppertal X 1) Bergische Universität Wuppertal Fachhochschule Sigmaringen Volkshochschule der Stadt Essen Private Universität Witten/Herdecke  2) Fernuniversität Hagen Karls-Universität Prag X 3) 1) = keine Hochschule; 2) = staatlich anerkannte Hochschule; 3) = staatliche Hochschule, aber nicht in Deutschland

4  Ausschluss der Versicherungspflicht als Student
Folgende Sachverhalte bewirken den Ausschluss der Versicherungspflicht als Student: Hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit Versicherungspflicht außerhalb der Krankenversicherung der Studenten Anspruch auf Familienversicherung (hier beginnt die Versicherungspflicht als Student also erst nach dem Ende der GKV-Familienversicherung) Bestehen von Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze Beamter, Richter, Soldat

5  Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht
Der Befreiungsantrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

6  Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht – Beispiele:
Beginn des Studiums am Eintritt der Versicherungspflicht am Antrag auf Befreiung bis spätestens

7  Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht – Beispiele:
Beginn des Studiums am Familienversicherung bis zum Eintritt der Versicherungspflicht als Student am Antrag auf Befreiung bis spätestens:

8  Studenten – Befreiung von der Versicherungspflicht
Die Befreiung gilt für den Zeitraum „als Student“ Wird das Studium beendet, für das der Studierende von der Krankenversicherungspflicht befreit war, und wird zu einem späteren Zeitpunkt ein neues Studium aufgenommen, für das grundsätzlich Versicherungspflicht bestehen würde, dann wirkt die Befreiung von der Versicherungspflicht als Student für die Dauer dieses neuen Studiums fort.

9  Studenten – Beschäftigungen
Beschäftigungen, die gegen Arbeitsentgelt ausgeübt werden, unterliegen der Krankenversicherungspflicht. Von diesem Grundsatz werden unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungen von Studenten ausgenommen: Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Arbeitnehmer anzusehen sind. Umkehrschluss: Personen, die neben ihrem Studium wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden beschäftigt sind, sind ihrem Erscheinungsbild nach grundsätzlich als Studenten anzusehen; sie werden also nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig.

10  Studenten – Beschäftigungen
Beispiel 1: Ein Student arbeitet unbefristet als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 22,5 Stunden. Der Student unterliegt der Krankenver- sicherungspflicht als Arbeitnehmer, da die 20- Stunden-Grenze überschritten wird.

11  Studenten – Beschäftigungen
Beispiel 2: Ein Student arbeitet unbefristet als Taxifahrer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 800 EUR. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 18 Stunden. Der Student unterliegt nicht der Krankenver-sicherungspflicht als Arbeitnehmer, da die 20-Stunden-Grenze nicht überschritten wird.


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