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Sozialversicherungsrecht

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Präsentation zum Thema: "Sozialversicherungsrecht"—  Präsentation transkript:

1 Sozialversicherungsrecht
Rechtsanwältin Bettina Schmidt Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Sozialrecht Rechtsanwältin Bettina Schmidt

2 Rechtsanwältin Bettina Schmidt
Meldepflichten des AG geregelt in § 28a SGB IV AG hat eigenständig zu prüfen, in welcher Höhe Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind Gesamtsozialversicherungsbeitrag Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Rechtsanwältin Bettina Schmidt

3 Arbeitsentgelt und Beiträge
§ 14 SGB IV – bestimmt, was als Entgelt der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird Beiträge - § 22 Abs. 1 SGB IV  Entstehungsprinzip, nicht Zuflussprinzip Fälligkeit - § 23 SGB IV Verjährung - § 25 Abs. 1 SGB IV Rechtsanwältin Bettina Schmidt

4 Geringfügige Beschäftigung
§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – entgeltgeringfügige Beschäftigung  Arbeitsentgelt </= 450 € monatlich § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – zeitgeringfügige Beschäftigung  Arbeitszeit befristet auf < 3 Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Jahres + Arbeitsentgelt > 450 € Rechtsanwältin Bettina Schmidt

5 Unterscheidung zwischen § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV
AG hat keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zu tragen (§ 249 b SGB V) Keine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung Rechtsanwältin Bettina Schmidt

6 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV-Entgeltgeringfügigkeit
450 Euro-Grenze  ist zu prognostizieren Auch im Bereich der geringfügigen Beschäftigung gilt für die Feststellung der Versicherungspflicht und der Beitragshöhe das Entstehungsprinzip ! Einmalzahlungen Rückwirkende Lohnerhöhungen Rechtsanwältin Bettina Schmidt

7 § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV-Entgeltgeringfügigkeit
AG hat Pauschalbeitrag in Höhe von 30 % an die Minijobzentrale (Knappschaft) zu zahlen: 13 % Krankenversicherung 15 % Rentenversicherung 2 % pauschale Lohnsteuer Rentenversicherungspflicht ab 2013  AN zahlt dann zusätzlichen Beitrag zur Rentenversicherung in Höhe von derzeit 3,6 % Befreiung auf Antrag Rechtsanwältin Bettina Schmidt

8 § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV-Zeitgeringfügigkeit
Zeitliche Beschränkung der Beschäftigung ihrer Eigenart nach, z.B. bei Befristung (immer schriftlich ! - § 14 Abs. 4 TzBfG) Berufsmäßigkeit schließt Geringfügigkeit aus: „wenn die Beschäftigung für den AN nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist“. Rechtsanwältin Bettina Schmidt

9 Geringfügige Beschäftigung
Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit - § 5 Abs. 2 S. 2 SGB VI L – beschäftigt seit geringfügig Kein schriftlicher Arbeitsvertrag – Schlaganfall  Arbeitsunfähigkeit + voll erwerbsgemindert Rechtsanwältin Bettina Schmidt

10 Zusammenrechnung geringfügiger Beschäftigungen
mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen mehrere kurzfristige Beschäftigungen geringfügig entlohnte neben nicht geringfügig entlohnter Beschäftigung Konsequenzen für den Arbeitgeber Rechtsanwältin Bettina Schmidt

11 Rechtsanwältin Bettina Schmidt
Versicherungs- und Beitragspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH Kapitalanteil >/= 50 % des Stammkapitals der GmbH  selbständig Kapitalanteil < 50 % des Stammkapitals der GmbH  kommt es darauf an, ob der GmbH-Geschäftsführer mit seinem Anteil alle ihm nicht genehmen Entscheidungen verhindern kann Rechtsanwältin Bettina Schmidt

12 Neue Rechtsprechung des BSG
BSG vom – B 12 KR 23/13: Aufgabe der „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung BSG vom „ Drei St. Martin-Entscheidungen“ zuletzt BSG vom – B 12 KR 13/17: Zusammenfassung der Rechtsprechung Rechtsanwältin Bettina Schmidt

13 Rechtsanwältin Bettina Schmidt
Vertrauensschutz Umstritten ist, ob sich bei Familiengesellschaften zumindest bis zur ausdrücklichen Aufgabe der „Kopf-und-Seele-Rechtsprechung Vertrauensschutz ergeben kann: Bejahend – Legde, ASR 2017, 90 Rechtsanwältin Bettina Schmidt

14 Rechtsanwältin Bettina Schmidt
Vertrauensschutz In der Rechtsprechung verneinend: LSG NRW vom – L 8 R 529/15 LSG Baden-Württemberg vom – L 10 R 1637/17 LSG NRW vom – L 8 R 884/17 – zwar verneinend, aber Revision zugelassen  bei BSG anhängig B 12 R 25/18 R Rechtsanwältin Bettina Schmidt

15 Absicherungsmöglichkeiten für die GmbH
Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV Beanstandung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Rentenversicherungsbeiträge (§ 202 SGB VI) Leistungserbringung durch Bundesagentur für Arbeit  § 336 SGB III Rechtsanwältin Bettina Schmidt

16 Freie Mitarbeit – abhängige Beschäftigung
Stichwort: „Scheinselbständigkeit“ § 7 Abs. 1 SGB IV = Definition der abhängigen Beschäftigung für das gesamte Sozialversicherungsrecht Rechtsfolge einer Fehleinschätzung durch den AG  § 28 g SGB IV Absicherung über Clearingverfahren nach § 7 a SGB IV Rechtsanwältin Bettina Schmidt

17 Gesetzliche Krankenversicherung
Kreis der Versicherungspflichtigen - § 5 SGB V Versicherungsfreiheit - § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V Befreiung von der Versicherungspflicht – § 8 Abs. 1 SGB V Rechtsanwältin Bettina Schmidt

18 Gesetzliche Krankenversicherung
Beginn der Versicherungspflicht  mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 2 SGB V) Sonderfall: Eintritt von Versicherungspflicht nach Vollendung des 55. Lebensjahres Achtung: keine Möglichkeit mehr über Bezug von Alg II Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres zu begründen Rechtsanwältin Bettina Schmidt

19 Gesetzliche Krankenversicherung
Freiwillige Versicherung abschließende Regelung der Beitrittsberechtigung in § 9 SGB V Beitrittsfristen nach § 9 Abs. 2 SGB V beachten ! § 188 Abs. 4 SGB V – Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung Rechtsanwältin Bettina Schmidt

20 Gesetzliche Krankenversicherung
Krankengeld Berechtigter Personenkreis Arbeitsunfähigkeit Überprüfung durch den MdK - § 275 SGB V Rechtsanwältin Bettina Schmidt

21 Gesetzliche Krankenversicherung
Krankengeld Beginn und Dauer des Krankengeldanspruchs Höhe des Anspruchs auf Krankengeld – 70 % vom beitragspflichtigen Bruttoentgelt, begrenzt auf 90 % vom Nettoentgelt Rechtsanwältin Bettina Schmidt

22 Arbeitslosmeldung und Krankheit
1.Variante: AN wird noch während des Beschäftigungsverhältnisses arbeitsunfähig er erhält auch während der Arbeitslosigkeit Krankengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit höchstens für 78 Wochen Arbeitslosengeldanspruch schließt sich an Rechtsanwältin Bettina Schmidt

23 Arbeitslosmeldung und Krankheit
Vorteile Krankengeld ist höher als Alg-Anspruch Bezug von Krankengeld kürzt nicht die Anspruchsdauer des Alg Krankengeldbezug ist versicherungspflichtig, so dass neue Anwartschaft entsteht bzw. sich Bezugsdauer von Alg verlängert u.U. neue Altersstufe beim Alg möglich Rechtsanwältin Bettina Schmidt

24 Arbeitslosmeldung und Krankheit
2. Variante: AN wird arbeitsunfähig vor Arbeitslosmeldung, aber nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld höchstens für einen Monat nur bei Dauererkrankung (§ 145 SGB III) Arbeitslosengeldbezug möglich Arbeitsloser muss sich ggf. selbst gesetzlich freiwillig gegen Krankheit versichern, falls keine Familienversicherung besteht Rechtsanwältin Bettina Schmidt

25 Arbeitslosmeldung und Krankheit
3. Variante: AN wird arbeitsunfähig nach Arbeitslosmeldung Krankenarbeitslosengeld für die Dauer von 6 Wochen anschließend Krankengeld für weitere 72 Wochen, aber nur in Höhe des vorherigen Arbeitslosengeldanspruchs Rechtsanwältin Bettina Schmidt

26 Sozialversicherungsrecht
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gerne dürfen Sie noch ergänzende Fragen stellen.... Rechtsanwältin Bettina Schmidt, Bonn Rechtsanwältin Bettina Schmidt


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