Nebengebiete ZV 18. Woche.

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Nebengebiete ZV 18. Woche

ZV 18. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) I. Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen 2. Die einzelnen Rechtsbehelfe (§§ 766, 767, 771 ZPO) 3. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 802a ff)

Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen im Überblick ZV 18. Woche Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen im Überblick I. ZV wegen Geldforderungen, §§ 802a – 882h ZPO 1. In das bewegliche Vermögen, §§ 803 – 863 ZPO: a) Erfolgt durch Pfändung, § 803 Abs. 1 S.1 ZPO ● str, wie das PfändungspfandR (§ 804 ZPO) entsteht ● hM: gemischte öffentlich-rechtliche – privat- rechtliche Theorie ● (öff-rechtl.) wirksamer Vorgang bewirkt die Ver- strickung der Sache (Schutz durch § 136 StGB). b) ZV in bewegliche Sachen, §§ 808 – 827 ZPO: ● Ist in der Praxis regelmäßig aussichtslos. ● erfolgt durch den Gerichtsvollzieher, §§ 808, 802 ● Bewegl. Sachen im Gewahrsam des Schuldners:

ZV 18. Woche gemäß § 808 ZPO: Inbesitznahme oder Anbrin- gung des Pfandsiegels. ● Bewegliche Sache im Gewahrsam Dritter, § 809: Inbesitznahme oder § 808 Abs. 2 S.2 ZPO nur, wenn Dritter zur Herausgabe bereit ist. ● Unpfändbar in den Fällen des § 811 Abs. 1 ZPO. ● uU Austauschpfändung nach § 811a ff. ZPO. ● Verwertung nach den §§ 814 – 827 ZPO durch Versteigerung und Erlösauskehrung; bei mehreren Erlösberechtigten gilt das Verteilungsverfahren nach den §§ 872 ff. ZPO. c) ZV in Forderungen und andere Vermögensrechte, §§ 828 – 863 ZPO: ● Zuständig ist das Vollstreckungsgericht, § 828 ZPO

ZV 18. Woche ● erfolgt durch Pfändung der Forderung, dies wiede- rum durch Pfändungsbeschluss (§ 829 ZPO). ● PfB enthält das Arrestatorium und das Inhibito- rium, § 829 Abs. 1 S.1 und S.2 ZPO. ● Pfändungsverbote für Geldforderungen finden sich insbesondere in den §§ 850a ff. ZPO für Arbeitsentgelt etc. (s. insbes. § 850c ZPO). ● die Verwertung der gepfändeten Forderung er- folgt durch Überweisungsbeschluss, § 835 ZPO: ● Entweder „Überweisung“ an Zahlungs Statt (= Quasierfüllung) oder (bloß) zur Einziehung (üblicher Fall), § 835 Abs. 1, Abs. 2 ZPO. ● Rechtliche Bedeutung des Überweisungsbe- schlusses in § 836 Abs. 1 ZPO.

ZV 18. Woche 2. ZV in das unbewegliche Vermögen, §§ 864 – 871 ZPO: a) in HH nicht examensrelevant (s. PGV-HH). b) Arten der Zwangsvollstreckung sind hier: - Zwangshypothek, §§ 866 Abs. 1, 1.Var., 867 f. - Zwangsversteigerung, §§ 866 Abs. 1, 2.Var. ZPO, 869 iVm §§ 15 – 145 ZVG, ergänzend §§ 1 ff. ZVG - Zwangsverwaltung, §§ 866 Abs. 1, 3.Var., 869 ZPO iVm 146 ff. ZVG, ergänzend §§ 1 ff. ZVG. b) Wichtigster Anwendungsfall: Zwangsversteigerung - Eigentumserwerb gemäß § 90 Abs. 1 ZVG - auch am Zubehör gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, § 1120 BGB oder gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG.

ZV 18. Woche II. ZV wegen Ansprüchen auf Herausgabe, Handlung oder Unterlassung, §§ 883 – 898 ZPO: 1. ZV aus Herausgabeansprüchen, §§ 883 – 886 ZPO: a) zuständig ist der Gerichtsvollzieher. b) ähnlich den §§ 808 ff. ZPO, außer dass hier der Herausgabeanspruch selbst vollstreckt wird. 2. ZV einer vertretbaren Handlung, § 887 ZPO: a) zuständig ist das Prozessgericht des 1. Rechtszuges. b) Beispiele: - Anfertigung oder Reparatur von Sachen, - Abrechnung und Bewertung (etwa Handelsbilanz), - Rechts- und Tathandlungen (etwa Kauf), - Nicht aber: Herausgabe von Sachen (= §§ 883 ff.).

ZV 18. Woche 3. ZV unvertretbarer Handlung, § 888 ZPO a) Beispiele: - Auskunfterteilung (str., h.M.) - Rechnungslegung, sofern Schuldner mitwirken muss - Abgabe tatsächlicher Erklärungen b) Ausnahmen nach § 120 Abs. 3 FamFG, § 888 Abs. 3. 4. ZV von Unterlassungs- oder Duldungsanspr, § 890 ZPO: - oft schwierige Abgrenzung zu § 887 und § 888 ZPO 5. ZV von Ansprüchen auf Abgabe einer WE, § 894 ZPO: - Beispiele: Einigung, Auflassung, Abtretungserklärung, Zustim- mung zur Änderung eines Gesellschaftsvertrages.

ZV 18. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche) B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) I. Überblick über das Zwangsvollstreckungsrecht II. Einzelne examensrelevante Themen 1. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen 2. Die einzelnen Rechtsbehelfe (§§ 766, 767, 771 ZPO) 3. Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen (§§ 802a ff) 4. Der vorläufige Rechtsschutz im Üb. (§§ 916 – 945 ZPO)

Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) ZV 18. Woche Überblick über den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) 1. Arrest, §§ 916 – 934 ZPO Sicherung der künftigen ZV einer Geldforderung oder eines Anspruchs, der in eine solche übergehen kann. ● Regelfall: dinglicher Arrest, §§ 917, 930 – 932 ZPO, ● Subsidiär: persönlicher Arrest, §§ 918, 933 ZPO 2. Einstweilige Verfügung, §§ 935 – 945 ZPO Sicherung der künftigen ZV eines Anspruchs, der im Nor- malfall nicht auf Geld gerichtet ist, nämlich: ● Sicherung eines Individualanspruchs, § 935 ZPO (SiVfg), ● Sicherung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, § 940 ZPO (RegelVfg), ● vorläufige Befriedigung einer Forderung (LeistVfg).

ZV 18. Woche Fall 5 - Lösungsskizze: A. Hauptantrag Anordnung eines dinglichen Arrestes, §§ 916 ff. ZPO I. Zulässigkeit 1. Vorliegen der allg. Prozessvoraussetzungen a) Zuständigkeit des LG Hamburg (+), LG Hamburg ist „Gericht der Hauptsache“ für das Verfahren aus §§ 1192, 1147 BGB, vgl. §§ 943 ZPO iVm 919, 802 ZPO: sachlich: §§ 23, 71 GVG, örtlich: § 24 Abs. 1 ZPO. b) Ordnungsgemäßer Antrag Grundsätzlich ist klarzustellen, ob ein dinglicher oder ein persönlicher Arrest erwirkt werden soll.

ZV 18. Woche Der zu sichernde Geldanspruch muss nach Grund und Betrag im Antrag enthalten sein. Nicht in den Antrag gehört der Vermögensgegen- stand, in den der Arrest vollstreckt werden soll. c) Sonstige allgemeine Prozessvoraussetzungen (+), keine Bedenken. 2. Besondere Prozessvoraussetzungen Behauptung von Arrestanspruch und -grund a) Hier: Anspruch aus § 1147 BGB auf Duldung der ZV? (+), reicht aus für § 916 ZPO, vgl. § 592 S.2 ZPO. b) Jedoch ist § 1147 BGB nur auf Duldung der ZV in das Grundstück und die nach §§ 1120 ff. BGB mit- haftenden Gegenstände gerichtet.

ZV 18. Woche 3. Rechtsschutzbedürfnis insoweit? a) Hinsichtlich des „sonstigen Vermögens“ (-), da bei § 1147 BGB nur das Grundstück haftet. b) Hinsichtlich des Grundstücks (-), da die Sicherung der ZV wiederum nur durch eine (Sicherungs-) Hypothek nach § 932 ZPO möglich wäre, eine Grundschuld aber schon be- steht. II. Also Hauptantrag schon mangels Rechtsschutzbedürf- nisses unzulässig. B. Hilfsantrag Erlass einer EV I. Zulässigkeit der Stellung des Hilfsantrags?

ZV 18. Woche 1. Nachträglich gestellt; Klageänderung! dennoch zulässig, da rügeloses Verhandeln, § 267 ZPO. 2. Zusammenhang mit Hauptantrag (§ 260 ZPO analog) (+) II. Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer EV 1. Allg. Prozessvoraussetzungen (+), LG Hamburg ist Gericht der Hauptsache, § 937 ZPO. 2. Behauptung von Verfügungsanspruch und -grund (+), Hier auf Unterlassung der Entfernung und Ver- äußerung von Betriebszubehör nach §§ 1134, 1135. 3. Rechtsschutzbedürfnis?

ZV 18. Woche (+), da Gefahr der Entfernung von Zubehör behaup- tet wird. III. Begründetheit des Antrags auf Erlass der EV 1. Schlüssigkeit des Verfügungsanspruchs Hier aus §§ 1134, 1135 BGB (+), da Eigentümer Zube- hörstücke, auf die sich die Hypothek nach § 1120 BGB erstreckt, entgegen den Regeln ordnungsgemäßer Wirtschaft entfernt hat / entfernen will. 2. Schlüssigkeit des Verfügungsgrundes Nach § 935 ZPO, wenn der Individualanspruch durch eine Veränderg des bestehenden Zustands gefährdet Hier (+). 3. Glaubhaftmachung?

ZV 18. Woche (-), nicht erforderlich, da Tatsachen unstreitig und mdl. Verhandlung stattgefunden hat. IV.Ergebnis: Der Antrag auf Erlass der EV ist begründet, also: „Dem S wird verboten, Zubehör… zu entfernen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.“ (Sicherungsverfügung iSd § 935 ZPO)

ZV 18. Woche Fall 6 - Lösungsskizze: A. Zulässigkeit des Widerspruchs I. Statthaft? (+), §§ 936, 924 Abs. 1 ZPO: der Widerspruch findet ge- gen den einen Arrest / EV anordnenden Beschluss (= oh- ne mdl. Verhandlung ergangen) statt; so hier. II. Form (+), §§ 936, 924 II 1 ZPO: Aufhebungsgründe anzugeben. III. Frist? der Widerspruch ist nicht (!) fristgebunden. IV.Zuständiges Gericht? ausschließlich (§ 802 ZPO) das Gericht, das die EV erlassen hat (§§ 936, 924 Abs. 2 S.3 ZPO: Arrestgericht)

ZV 18. Woche => also Widerspruch zulässig. => wozu führt er? dass über die Zulässigkeit und Begründetheit der Einstweiligen Verfügung / des Arrestes nach jetzigem Erkenntnisstand zu entscheiden ist, § 925 Abs. 1 ZPO (wie bei Einspruch gegen VU, vgl. § 342 ZPO). B. Zulässigkeit des ursprünglichen Antrages auf Erlass der EV I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 1. Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-Mitte? (+), §§ 943, 937 Abs. 1 ZPO iVm §§ 23 Nr. 2a GVG, 29a Abs. 1 ZPO (ausschließlich: § 802 ZPO). 2. Ordnungsgemäße Erhebung, §§ 936, 920 Abs. 3? (+), auch zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich.

ZV 18. Woche II. Besondere Prozessvoraussetzungen Behauptung von Verfügungsanspruch und –grund? 1. Verfügungsanspruch (+), Anspruch auf Zugang zum Garten (= Leistung, d.h. LeistVerfügung) aus § 861 Abs. 1 möglich 2. Verfügungsgrund (+), Eilbedürftigkeit, da Zugang versperrt; possesso- rischer Besitzschutz benötigt schnelle Durchsetzung. III. Rechtsschutzbedürfnis (+), kann analog § 940 ZPO zulässig sein, wenn beson- ders rechtsschutzrelevanter Anspruch. =>also Antrag zulässig. C. Begründetheit des Antrages auf Erlass der EV

ZV 18. Woche I. Schlüssigkeit des Verfügungsanspruchs (+), aus § 861 Abs. 1 wegen verbotener Eigenmacht (petitorische Einwände sind iRd § 861 Abs. 1 gemäß § 863 unbeachtlich). II. Schlüssigkeit des Verfügungsgrundes (+), der possessorische Besitzschutz aus § 861 Abs. 1 würde ohne eine EV durch Zeitablauf „Stück für Stück entwertet“, muss damit schon – unter Vorwegnahme der Hauptsache – im vorläufigen Rechtsschutz durch- setzbar sein. III. Glaubhaftmachung von Verfügungsanspr und –grund hier nicht erforderlich, da vom Antragsgegner die Tat- sachen nicht bestritten worden sind und (jetzt) mdl. Verhandlung stattgefunden hat.

ZV 18. Woche D. Ergebnis zum Fall Die Einstweilige Verfügung wird bestätigt.

Ende 18. Woche