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Datenschutz in Schulen

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Präsentation zum Thema: "Datenschutz in Schulen"—  Präsentation transkript:

1 Datenschutz in Schulen
Informationsvortrag Datenschutzbeauftragter

2 Datenschutz in Schulen: Agenda
Datenschutz im Überblick Datenschutzrecht in Schulen Technisch-organisatorischer Datenschutz Datenschutz im Schulalltag Datenschutz an Schulen

3 Datenschutz im Überblick
Wichtige Eckpunkte BDSG / NDSG Charta der Grundrechte der Europäischen Union − Art. 8: Schutz personenbezogener Daten Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz an Schulen

4 Datenschutz im Überblick
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Geltung seit Ziel: Harmonisierung des Datenschutzrechts in der EU Unmittelbar geltendes Recht Öffnungsklauseln für den Gesetzgeber, z. B.: Art. 6 Abs. 2 u. 3: personenbezogene Daten, Verarbeitung im öffentlichen Interesse Art. 9: sensitive Daten, Verarbeitung im erheblichen öffentlichen Interesse (z. B. zur Gesundheitsdaten, Religionszugehörigkeit) Datenschutz an Schulen

5 Datenschutzrecht für Schulen
Verarbeitung von Daten der Schüler und Eltern Öffnungsklauseln : Gemäß §31 Abs. 1 NSchG dürfen Schulen, Schulbehörden, Schulträger, Schüler-und Elternvertretungen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule (§2), für Fürsorgeaufgaben, zur Erziehung oder Förderung der Schülerinnen und Schüler sowie zur Erforschung oder Entwicklung der Schulqualität erforderlich ist. Datenschutz an Schulen

6 Datenschutzrecht für Schulen
Datenschutzrechtliche Bestimmungen in der Schule Es wird zwischen Gruppen unterschieden: Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Lehrkräfte. BBS: zusätzlich personenbezogene Daten aus den Betrieben Datenschutz an Schulen

7 Datenschutzrecht für Schulen Definition
Personenbezogenen Daten, Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person. Informationen über Schülerinnen und Schüler sind z. B.: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Konfession, Schulnoten etc. Informationen über Lehrkräfte sind z. B. Name, Anschrift, Geburtsdatum, Tel.-Nr., Beförderungen etc. Datenschutz an Schulen

8 Datenschutzrecht für Schulen
Personenbez. Daten aus den Ausbildungsbetrieben BBiG beschreibt duale Ausbildung fordert Zusammenarbeit zwischen BBS und Betrieb Aber: keine Rechtsgrundlage für Datenverarbeitung D.h.: Personenbezogene Daten der für die Ausbildung in den Betrieben verantwortlichen Personen dürfen in der BBS nur mit Einwilligung der Betroffenen verarbeitet werden Datenschutz an Schulen

9 Datenschutzrecht für Schulen Einwilligung
Definition: Art. 4 Nr. 11 DS-GVO Freiwilligkeit (ohne Druck, ohne Zwang) Konkreter Bezug auf bestimmten Fall Unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer: Erklärung Eindeutigen bestätigenden Handlung Datenschutz an Schulen

10 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Austausch von Leistungsdaten und Fehlzeiten Datenübermittlung an Dritte Einwilligung erforderlich Schriftlich durch die Schülerinnen und Schüler sowie ggf. durch die Erziehungsberechtigten (!!! Freiwilligkeit !!!!) Alternativen Bestandteil des Ausbildungsvertrages (Nachweis durch Ausbildungsbetrieb) Vertragliche Verpflichtung des Azubi zur Mitteilung an den Betrieb (mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Verstoß ) Datenschutz an Schulen

11 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) Art. 24 technische und organisatorische Maßnahmen Art. 25 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen Art. 30 Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Art. 32 Sicherheit der Verarbeitung Art. 35 Datenschutz-Folgenabschätzung Datenschutz an Schulen

12 Technisch-organisatorischer Datenschutz
Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten Jeder Verantwortliche führt ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält unter anderem: den Namen und die Kontaktdaten der Verantwortlichen sowie des Datenschutzbeauftragten; die Zwecke der Verarbeitung; die Kategorien betroffener Personen und die Kategorien personenbezogener Daten; die vorgesehenen Fristen für die Löschung; Datenschutz an Schulen

13 Technisch-organisatorischer DS Videoüberwachung in Schulen
Rechtsgrundlage: §14 NDSG Ort: öffentlich zugängliche Räume Erforderlichkeit: im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe Insbesondere: Schutz von Personen und Sachen, Hausrecht § 62 NSchG: fordert die persönliche Aufsichtspflicht daher Videoüberwachung Während der Außerhalb der Schulzeit Schulzeit idR unzulässig idR zulässig Datenschutz an Schulen

14 Technisch-organisatorischer DS Fotos im Internet
Geht immer, wenn nicht identifizierbar Einwilligung erforderlich Kann ich machen, nicht identifizierbar Private Nutzung Danke Datenschutz an Schulen


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