SchadErsR 1. Woche.

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SchadErsR 1. Woche

SchadErsR 1. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches

Prüfungsfolge des § 823 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegründender Tatbestand a) Erfolg (= Rechts- oder Rechtsgutsverl.) b) Tun / Unterlassen c) Zurechnung von a) zu b) aa) Kausalität bb) Adäquanz cc) Lehre vom Schutzzweck der Norm d) Rechtswidrigkeit e) Verschulden 2. Haftungsausfüllender Tatbestand a) Schaden b) Haftungsausfüllende Zurechnung (wie oben 1. c) c) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff. II. Anspruch erloschen / durchsetzbar

§ 823 Abs. 1 § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegr. TB a) Erfolg b) Tun / Unterlassen c) Zurechnung a) zu b) aa) Kausalität bb) Adäquanz cc) Lehre vom SdN d) Rechtswidrigkeit e) Verschulden 2. Haftungsausf. TB a) Schaden b) Haftungsausf. Zurech c) Art, Inhalt, Umfang II. Anspr. erlosch/durchsetzbar § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. Haftungsbegr. TB a) Schuldverhältnis b) Pflichtverletz(Erfolg) c) pflichtverl. Tun/Unter. d) Zurechnung b) zu c) aa) Kausalität bb) Adäquanz cc) Lehre vom SdN e) Rechtswidrigkeit f) Vertretenmüssen,§ 276 2. Haftungsausf. TB a) Schaden b) Haftungsausf. Zurech c) Art, Inhalt, Umfang II. Anspr. erlosch/durchsetzbar

SchadErsR 1. Woche Kursübersicht A. Dogmatische Grundlagen des Schadensersatzanspruches -> Prüfungsfolgen des SE-Anspruchs (§§ 280, 823 etc.) B. Einzelfragen des SchadErsR I. Wie wird zugerechnet? II. Was ist ein Schaden? III. Wer ist der Geschädigte? IV. Wie wird der Schaden ermittelt? V. Wie wird der Schaden ersetzt? => §§ 249 ff.

SchadErsR 1. Woche Wie wird zugerechnet? I. Kausalität -> condicio sine qua non-Formel -> Äquivalenztheorie -> Wichtige Stichworte: ● alternative Kausalität ● kumulative Kausalität ● psychische Kausalität ● hypothetische Kausalität II. Adäquanz -> es werden alle Erfolge ausgeschieden, die außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegen (d.h. inadäquat sind)

SchadErsR 1. Woche Wie wird zugerechnet? I. Kausalität II. Adäquanz III. Lehre vom Schutzzweck der Norm (= im Strafrecht: Lehre von der objektiven Zurechnung) ● Schädiger muss rechtlich (= für die Norm) relevante Gefahr geschaffen haben -> es scheiden also aus: allg. Lebens- oder Berufsrisiko, für die Norm irrelevantes oder rechtmäßiges Verhalten ● die sich im konkreten Erfolg realisiert hat -> der „Zurechnungszusammenhang“ darf nicht unterbro- chen sein, etwa durch eigenverantwortliche Selbstschädi- gung oder das Dazwischentreten Dritter.

SchadErsR 1. Woche Fall 1 – Lösungsskizze: A. § 823 Abs. 1 iVm § 52 LBeaG Berlin I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 52 LBeaG? (+), wenn Anspruch des W gegen E, dann würde die- ser auf das Land übergehen (= cessio legis). 2. Tatbestand des § 823 Abs. 1? a) Haftungsbegründender Tatbestand aa) Erfolg? (+), Körper- und Gesundheitsverletzung auf Seiten des W. bb) Tun / Unterlassen des E? (+), aktives Tun: Flucht, Sprung aus Fenster. cc) Haftungsbegründende Zurechnung?

SchadErsR 1. Woche (1) Kausalität? (+), nach csqn-Formel iVm Äquivalenzth., da nicht realisierte Reserveursachen (W wäre auch gesprungen, wenn nur Ü gesprungen wäre) nicht berücksichtigt werden dürfen. beachte: Kausalität ist psychisch vermittelt. (2) Adäquanz? (+) (3) Lehre vom Schutzzweck der Norm? (a) Hat E mit seinem Sprung eine rechtlich relevante Gefahr für den Erfolg (s.o.) gesetzt? (aa) Ist der Sprung nicht eine straflose Selbstbegünstigung?

SchadErsR 1. Woche Mag sein, ändert jedoch nichts da- ran, dass man andere durch Selbst- begünstigung nicht verletzen darf. (bb) War die Verletzung für den W nicht ein allg. Lebens- bzw. Berufsrisiko? (-), gesteigertes Verfolgungsrisiko. => also rechtlich relevante Gefahr (+). (b) Im konkreten Erfolg realisiert? Eigenverantwortliche Selbstgefährdg? BGH NJW 1996, 1533: (-), wenn sich der Geschädigte zu seinem gefährlichen Verhalten herausgefordert fühlen durfte (sog. Herausforderungs- fälle)

SchadErsR 1. Woche bei den Herausforderungsfällen ist eine umfassende Würdigung sämtlicher Um- stände vorzunehmen. pro „Springen“: - Aufgabe der Polizei - Termin vor dem Haftrichter (UHaft, offensichtlich Fluchtgefahr) - Gefahr weiterer schwerer Straftaten durch E und Ü. - E und Ü hatten es ja auch geschafft - keine lange Überlegungszeit contra „Springen“: - erhebliche Höhe - E hatte sich den Arm gebrochen

SchadErsR 1. Woche - ersichtlich große Gefahr, wenn man zu kurz springt - erhebliche Verletzungsfolgen (wie man sieht) Abwägung damit: - W durfte springen, da er ein im An- satz billigenswertes Motiv hatte und sein Entschluss auf nachvoll- ziehbaren Erwägungen beruht. => Herausforderungsfall (+) (4) haftungsbegründende Zurechnung also (+). dd) Rechtswidrigkeit? (+), wird indiziert; E hatte keinen Rechtferti- gungsgrund für die Körperverletzung.

SchadErsR 1. Woche ee) Verschulden des E? (1) Ist E mit 17 Jahren verschuldensfähig? (+), im Zweifel, § 828 Abs. 3. (2) Vorsatz oder Fahrlässigkeit? (+), E hätte damit rechnen müssen, dass ihm jemand hinterherspringt und sich dabei verletzen kann. ff) also haftungsbegründender Tatbestand (+). b) Haftungsausfüllender Tatbestand aa) Schaden des W? (+), Heilbehandlungskosten; keine Anrechnung der Ersatzleistungen des Landes im Wege der Vorteilsausgleichung, da dies dem Sinn und Zweck des § 52 LBeaG widerspräche.

SchadErsR 1. Woche bb) Haftungsausfüllende Zurechnung? (1) Kausalität? (+) (2) Adäquanz? (3) Lehre vom Schutzzweck der Norm? W hatte Vorerkrankung; ist es vom Schutzzweck des SE noch getragen, dass E auch hierfür aufkommt? (+), niemand kann verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er einen gesunden Menschen verletzt. => also haftungsausfüllende Zurechnung (+). cc) Art, Inhalt und Umfang des Ersatzes, §§ 249 ff.?

SchadErsR 1. Woche (1) Grundsatz: Naturalrestitution, § 249 hier (+), und zwar gemäß § 249 Abs. 2 S.1, da Wiederherstellung möglich und Körper- verletzung vorlag. (2) Kürzung wegen Mitverschuldens, § 254? (a) Hat W den Schaden mitverursacht und -verschuldet? (+) (b) Gewichtung, § 287 ZPO E: 60 %, W: 40 % also Kürzung um 40 %. II. also kann das Land von E aus §§ 823 Abs. 1, 52 LBeaG Euro 72.500,- - 40 % = Euro 43.500,- verlangen. B. §§ 823 Abs. 2 S.1, 229 StGB iVm § 52 LBeaG

SchadErsR 1. Woche (+), inhaltsgleich mit § 823 Abs. 1 C. Ergebnis zu Fall 1 Das Land kann von E Euro 43.500,- Schadensersatz aus übergegangenem Recht verlangen.

Ende 1. Woche