Grundlagen der GRV AAA Spezialvertrieb 12/2016.

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Grundlagen der GRV AAA Spezialvertrieb 12/2016

Inhalt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Bedeutung und Finanzierung Versicherter Personenkreis 2 Rentenarten und Wartezeit 3 Rente wegen Alters 4 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 5 Rente wegen Todes 6 Rentenrechtliche Zeiten und deren Bewertung 7 Rentenformel 8 Versorgungsbedarf 9 © Allianz Lebensversicherungs-AG

Lernziele Einen Überblick über die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung haben Die verschiedenen Einflussfaktoren der Finanzierbarkeit der Renten aufzeigen können Einen Überblick über Organisation und Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger haben Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen der verschiedenen Renten erhalten Die Anspruchsvoraussetzungen der Renten wegen Alters und das Teilrentenmodell kennen © Allianz Lebensversicherungs-AG

Lernziele Informationen zu der zeitlichen Abstufung sowie der Vertrauensschutzregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten Informationen zur Witwen- und Witwerrente und zur Waisenrente sowie zur Einkommensanrechnung der Renten wegen Todes enthalten Hintergrundwissen über die rentenrechtlichen Zeiten erhalten Detaillierte Informationen zur Rentenformel und zu den einzelnen Faktoren der Rentenformel erhalten © Allianz Lebensversicherungs-AG

Sozialversicherungszweige (I) Gesetzliche Krankenversicherung Maßnahmen zur Vorbeugung und Früherkennung von Krankheiten ärztliche und zahnärztliche Behandlung Krankenhauspflege Krankengeld allgemeiner Beitragssatz: 14,6% plus x% zusätzlicher Beitragssatz für AN! Verteilung der 14,6%: 7,3% AG und AN Zusatzbeitrag nur AN Soziale Pflegeversicherung häusliche Pflege stationäre Pflege Beitragssatz: 2,55% 1/2 AG, 1/2 AN ( außer Sachsen ) Beitragszuschlag von 0,25% für kinder- lose Mitglieder ab dem 23. Lebensjahr Gesetzliche Unfallversicherung Unfallverhütung Heilbehandlung Verletztenrente Hinterbliebenenrente Beitragssatz: individuell 1/1 AG Stand: 01.01.2017 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F4)

Sozialversicherungszweige (II) Gesetzliche Rentenversicherung Reha-Maßnahmen Zahlung von Renten wg. Alters, Erwerbsminderung und Todes Auskunftspflicht/Renteninformation Beitragssatz: 18,7% 1/2 AG, 1/2 AN Gesetzliche Arbeitslosenversicherung Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung Umschulung, Unterhaltsgeld Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld Unterstützung bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit Arbeitslosengeld Beitragssatz: 3,0% 1/2 AG, 1/2 AN Stand: 01.01.2017 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F5)

3-Säulen-Konzept der Altersvorsorge Gesetzliche Säule Betriebliche Säule Private Säule Gesetzliche Rentenversicherung Direktversicherung Privatrenten Pensionskasse Landwirtschaftliche Alterskassen Riester-Rente Pensionsfonds Berufsständische Versorgungswerke Pensionszusage Basis-Rente Beamtenversorgung Unterstützungskasse © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F9)

Durchschnittlicher Rentenzahlbetrag Renten wegen Alters (in EUR) 1.071 1013 840 591 Männer Frauen alte Bundesländer neue Bundesländer Quelle: DRV-Rentenbestand am 31.07.2016, Rentenversicherung in Zahlen 2015 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F10)

Schichtung der Rentenzahlbeträge in der GRV (I) Rentenzahlungsbetrag* – alte Bundesländer (in %) (EUR/Monat) <150 6,7 13,6 150-300 5,8 21,1 300-450 5,5 14,7 450-600 6,0 14,3 600-750 7,5 14,4 750-900 8,9 10,6 900-1.050 11,0 5,4 1.050-1.200 13,4 3,0 1.200-1.350 12,7 1,6 Männer Frauen 1.350-1.500 9,5 0,8 >1.500 13,0 0,5 * Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters, Quelle: Rentenbestand am 31.12.2009, Rentenversicherung in Zahlen 2010 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F11)

Schichtung der Rentenzahlbeträge in der GRV (II) Rentenzahlungsbetrag* – neue Bundesländer (in %) (EUR/Monat) <150 0,3 0,7 150-300 1,1 4,4 300-450 1,5 7,0 450-600 3,8 18,6 600-750 10,9 33,6 750-900 18,3 19,5 900-1.050 21,7 8,8 1.050-1.200 16,8 4,2 1.200-1.350 11,0 2,1 Männer Frauen 1.350-1.500 7,6 0,9 >1.500 7,1 0,3 * Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Alters, Quelle: Rentenbestand am 31.12.2009, Rentenversicherung in Zahlen 2010 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F12)

Früher Alterspyramide – Heute Alterspilz Immer mehr Menschen haben immer länger Anspruch auf eine Altersrente. Diese wird durch immer weniger Beitragszahler finanziert. 1910 2008 2060 Alter in Jahren Alter in Jahren Alter in Jahren 90 90 90 Männer Frauen 80 80 80 70 70 70 60 60 60 50 50 50 40 40 40 30 30 30 20 20 20 31.12.2008 10 10 10 1.000 500 500 1.000 1.000 500 500 1.000 1.000 500 500 1.000 Tausend Personen Tausend Personen Tausend Personen Eine zusätzliche private Vorsorge wird deshalb immer wichtiger. Quelle: Statistisches Bundesamt, Bevölkerung Deutschlands bis 2060 – 12. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, 2009 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F28)

Verhältnis Rentner/Beitragszahler 2008 standen 34 Menschen im Rentenalter 100 Menschen im Erwerbs- alter gegenüber. Im Jahr 2060 wird das Verhältnis auf 67 steigen. Altenquotient „65“ 67 64 62 53 (65-Jährige und Ältere je 100 Personen im Alter von 20 bis unter 64 Jahren) 39 34 2008 2020 2030 2040 2050 2060 Eine zusätzliche private Vorsorge wird deshalb immer wichtiger. Quelle: Statistisches Bundesamt, Bevölkerung Deutschlands bis 2060 – 12. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, 2009 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F25)

Einflussfaktoren auf die Finanzierbarkeit der Renten Veränderung der Altersstruktur Erwerbsdauer und Ruhestand Wirtschaftliche Rahmenbedingungen Leistungsspektrum der GRV sinkende Geburtenzahlen kürzere Erwerbszeiten geringere Lohn- zuwachsraten Leistungsniveau steigende Lebenserwartung längerer Rentenbezug Arbeitslosigkeit Voraussetzungen für die Inanspruch- nahme von Renten früherer Rentenbeginn © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F27)

Die Lebenserwartung steigt. Verbesserte Ernährung und effektivere medizinische Versorgung führen seit Jahren zu steigender Lebenserwartung. Restlebenserwartung einer 65-jährigen Person (in Jahren) 27,4 25,5 24,7 22,3 20,4 17,1 Männer Frauen 2008 2060 (Basisannahme) 2060 (mit hohem Anstieg) Ein gesichertes lebenslanges Einkommen ist wichtiger denn je. Quelle: Statistisches Bundesamt, Bevölkerung Deutschlands bis 2060 – 12. koordinierte Bevölkerungsvorausberechnung, 2009 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F29)

Rentenbezugsdauer Die durchschnittliche Rentenbezugsdauer der Versichertenrenten* hat sich in den letzten Jahrzehnten deutlich erhöht. Durchschnittliche Rentenbezugsdauer (alte Bundesländer, in Jahren) 20,1 18,1 16,2 insgesamt Männer Frauen 10,6 9,9 9,6 1960 2009 Quelle: DRV, Rentenversicherung in Zahlen 2010 * Renten wegen Alters und Renten wegen Erwerbsminderung © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F32)

Renteneintrittsalter Früher Rentenbeginn bei steigender Rentenbezugsdauer belastet die Finanzierung der GRV doppelt. Die Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren. Durchschnittliches Renteneintrittsalter (alte Bundesländer, in Jahren) 64,7 65,2 63,9 63,4 63,6 63,2 insgesamt Männer Frauen 1960 2009 Quelle: DRV, Rentenversicherung in Zahlen 2010 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F33)

Aufgaben der GRV Rentenzahlungen bei Erwerbsminderung, Alter und Tod Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit des Versicherten Aufklärung und Auskunft an Versicherte und Rentner Ab dem 27. Lebensjahr und einer Beitragszeit von 5 Jahren erhalten Versicherte eine Renteninformation. Ab dem 55. Lebensjahr erhalten Versicherte eine Rentenauskunft. Der Leitgedanke bei allen Leistungen der GRV: Reha vor Rente! © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 01/F14)

Organisation der Rentenversicherungsträger Mit Wirkung zum 01.01.2005 kam es zu einer deutlichen Reform der Organisationsstruktur der gesetzlichen Rentenversicherungsträger.* Die Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten entfiel. Die Anzahl der Regionalträger wurde reduziert. Die Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung“ mit Zusatz umschreibt unter … … Deutsche Rentenversicherung Bund die bisherige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). … Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung die ehemaligen LVA„en“. … Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die bisherigen selbstständigen Rentenversicherungsträger. * RVOrgG © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F4)

Formen der Mitgliedschaft Versicherung kraft Gesetzes Beschäftigte Bestimmte Selbst- ständige Sonstige Versicherte Ver- sicherungs- pflicht auf Antrag Ver- sicherungs- freiheit Befreiung von der Ver- sicherungs- pflicht Nachversicherung Versorgungsausgleich oder Rentensplitting Freiwillige Versicherung © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F5)

Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§1 SGB VI) (I) Beschäftigte Arbeitnehmer, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind Geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis ab dem 01.01.2013 beginnt Auszubildende, Umschüler, Anlernlinge, wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten und die Ausbildung im Vordergrund steht Personen, die ein freiwilliges soziales oder freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundes- freiwilligendienst (Bufdi) leisten © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F6)

Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§2 SGB VI) (II) Bestimmte Selbstständige Lehrer, Erzieher und Pflegepersonen ohne rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer, z.B.: Golf- oder Tennistrainer, Fahrlehrer, Masseure, Kranken- und Heilgymnasten Hebammen und Entbindungspfleger Seelotsen Künstler und Publizisten Hausgewerbetreibende Küstenschiffer und Küstenfischer Gewerbetreibende, die in der Handwerksrolle eingetragen sind (= selbstständige Handwerker) Ausnahme: Gewerbetreibende eines handwerkl. Neben-/Hilfsbetriebs oder eines zulassungsfreien Handwerks, Erben eines handwerkl. Betriebs © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F8)

Versicherungspflicht kraft Gesetzes (§2 SGB VI) (III) Bestimmte Selbstständige Arbeitnehmerähnliche Selbstständige Personen, die im Zusammenhang mir ihrer selbstständigen Tätigkeit keinen sozialversicherungspflichtigen (< 450 EUR) Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind Bezieher eines Gründungszuschusses, wenn für die selbstständige Tätigkeit RV-Pflicht besteht © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F9)

Versicherungspflicht auf Antrag (§4 SGB VI) Versicherungspflicht auf Antrag möglich für alle Personen, die eine selbstständige Tätigkeit in der BRD ausüben Als Nachweis dienen z.B.: Handelsregistereintragung Gewerbeanmeldung Voraussetzung: Selbstständiger hat nicht ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung, Verpachtung oder aus nichtselbstständiger Arbeit Auf Antrag pflichtversichert sind außerdem: Entwicklungshelfer Deutsche, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind Personen, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F22)

Versicherungfreiheit (§5 SGB VI) Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen oder bis zum 65. Lebensjahr nicht versichert waren Studenten, die ein Praktikum ableisten, das in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist Geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigungs- verhältnis vor dem 01.01.2013 aufgenommen wurde und deren Einkommen daraus max. 400 EUR beträgt. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F23)

Geringfügige Beschäftigungen Kurzfristige Beschäftigung Dauer der Beschäftigung auf längstens 2 Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt Keine berufsmäßige Ausübung Es fallen keinerlei Sozialversicherungsbeiträge an; auf die Höhe des Einkommens kommt es hierbei nicht an! Geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung (400-/450-EUR-Minijobs) Unterscheidung, ob Minijob in Privathaushalten oder im gewerblichen Bereich ausgeübt wird, da unterschiedlich hohe Pauschalbeiträge © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F41)

Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (I) Monatlicher Bruttoverdienst überschreitet regelmäßig nicht 400 bzw. 450 EUR. Berücksichtigung von einmaligen, mit Sicherheit zu erwartenden Einnahmen (z.B. Weihnachtsgeld) Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Entgeltgrenze ist möglich (z.B. bei Krankheit von anderen Arbeitskräften). © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F42)

Dauerhaft geringfügige Beschäftigung (II) Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt die erste geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei (GRV, GKV). Bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen werden die Arbeitsverdienste aus allen Beschäftigungen zusammengerechnet. Arbeitgeber muss Pauschalbeiträge (GRV, GKV) abführen. Beschäftigung begann vor dem 01.01.2013: Verzicht des Arbeitnehmers auf Versicherungsfreiheit möglich; Aufstockung des pauschalen Arbeitgeberbeitrags zur RV durch AN Beschäftigung beginnt ab dem 01.01.2013: Versicherungspflicht in der RV, AN zahlt Eigenanteil zur RV Möglichkeit der Befreiung von der Versicherungspflicht durch AN © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F43)

Abgaben für geringfügige Beschäftigung (I) Minijobs im gewerblichen Bereich Monatsverdienst bis zu monatlich 400-/450 EUR AN-Anteil AG-Anteil Sozialversicherungsfrei, aber: Geringfügige Beschäftigung vor 01.01.2013: Bei Verzicht des AN auf Versicherungsfreiheit: Aufstockungsbeitrag zur RV Geringfügige Beschäftigung ab dem 01.01.2013: Eigenanteil aus Versicherungspflicht zur RV; Befreiung jedoch möglich 15% Pauschalbeitrag zur GRV 13% Pauschalbeitrag zur GKV1 2% Pauschalsteuer2 0,7% Umlage für Krankheit (U1), 0,14% Umlage für Mutterschutz (U2) 1,6% Beitrag zur GUV insgesamt: 30,84% zzgl. indiv. Beitrag zur GUV 1 wenn GKV-versichert 2 inkl. SolZ und KiSt Stand 2013 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F44)

Abgaben für geringfügige Beschäftigung (II) Minijobs in Privathaushalten Monatsverdienst bis zu monatlich 400/450 EUR AN-Anteil AN-Anteil AG-Anteil Sozialversicherungsfrei, aber: Geringfügige Beschäftigung vor 01.01.2013: Bei Verzicht des AN auf Versicherungsfreiheit: Aufstockungsbeitrag zur RV Geringfügige Beschäftigung ab dem 01.01.2013: Eigenanteil aus Versicherungspflicht zur RV; Befreiung jedoch möglich 5% Pauschalbeitrag zur GRV 5% Pauschalbeitrag zur GKV1 2% Pauschalsteuer2 0,7% Umlage für Krankheit (U1) 0,14% Umlage für Mutterschutz (U2) 1,6% Beitrag zur GUV insgesamt: 14,44% 1 wenn GKV-versichert 2 inkl. SolZ und KiSt Stand 2013 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F45)

Aufstockungsbeiträge und Eigenanteil zur RV (I) Geringfügige Beschäftigung vor dem 01.01.2013 Bei Verzicht auf Versicherungsfreiheit in der RV: AN stockt Pauschalbeitrag bis zum vollen RV-Beitragssatz (18,7%) aus seinem Arbeitsentgelt auf (Aufstockungsbeitrag 3,7%). Geringfügige Beschäftigung ab dem 01.01.2013 Versicherungspflicht in der RV: AN leistet aus seinem Arbeitsentgelt einen Eigenanteil bis zum vollen RV-Beitragssatz (Eigenanteil 3,9%). Bei einem Arbeitsentgelt <175 EUR ist mindestens ein Beitrag aus der Mindestbemessungsgrundlage (175 EUR) zu zahlen. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F48)

Aufstockungsbeiträge und Eigenanteil zur RV (II) Vorteile aus Aufstockungsbeitrag und Eigenanteil Höhere Rentenanwartschaften Vollwertige Pflichtbeiträge, daher Anspruch auf gesamtes Leistungsspektrum, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind: Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Rehabilitationsleistungen vorgezogene Altersrente © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F49)

Befreiung von der Versicherungspflicht (§6 SGB VI) Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen (z.B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten) Lehrer oder Erzieher an nicht öffentlichen Schulen (mit Anspruch auf beamtenähnliche Versorgung) Selbstständige Handwerker mit 216 Pflichtbeiträgen Arbeitnehmerähnliche Selbstständige innerhalb der ersten 3 Jahre nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres Wenn Versicherungspflicht aufgrund der Regelung zu den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen entstanden ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Geringfügig Beschäftigte deren Beschäftigungs- verhältnis ab dem 01.01.2013 beginnt © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F24)

Freiwillige Versicherung (I) Berechtigte: nicht Versicherungspflichtige ab dem 16. Lebensjahr gilt auch für Studenten und geringfügig Beschäftigte, die versicherungsfrei sind Versicherungsfrei (z.B. Beamten) und von der Versicherungspflicht befreite Personen sind nur zur freiwilligen Versicherung berechtigt, wenn sie die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllen. Antrag nötig (auch formlos) © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F25)

Freiwillige Versicherung (II) Eine freiwillige Versicherung ist sinnvoll, um Voraussetzungen für … …die Aufrechterhaltung von EMR-Ansprüchen (Haushaltsbegleitgesetz 1984) … … die Inanspruchnahme von Rehaleistungen (z.B. Kuren) … … die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente (Wartezeiten) … … zu erfüllen. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F33)

Pflichtbeitrag Von allen pflichtversicherten Arbeitnehmern zu leisten Höhe des Beitrags ist einkommensabhängig: Bruttoarbeitseinkommen bis zur BBG x Beitragssatz Beitragstragung: AG und AN jeweils die Hälfte des Beitrags Lohnabzugsverfahren © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F30)

Regelbeitrag Von allen pflichtversicherten Selbstständigen zu entrichten Höhe des Beitrags monatliche Bezugsgröße x Beitragssatz = Regelbeitrag (nicht einkommensabhängig) bei Nachweis des Einkommens: je nach Einkommen zwischen Mindest- und Höchstbeitrag innerhalb der ersten 3 Jahre nach Ablauf des Jahres der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit auf Antrag 50% des Regelbeitrags möglich vom Selbstständigen allein zu tragen © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 02/F31)

Übersicht zu den Wartezeiten Rentenart Wartezeit Anrechenbare Zeiten Regelaltersrente 5 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten Altersrente für besonders langjährig Versicherte1 45 Jahre Pflichtbeitragszeiten (nicht ALG I, II) Ersatz- und Berücksichtigungszeiten Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre alle rentenrechtlichen Zeiten Altersrente für schwerbehinderte Menschen 35 Jahre alle rentenrechtlichen Zeiten Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit2 15 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten Altersrente für Frauen2 15 Jahre Beitrags- und Ersatzzeiten 1 Diese Rente wird ab dem 01.01.2012 eingeführt. 2 entfällt ab 2012 für nach 1951 geborene Versicherte © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F22)

Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-AGAnpG (I) Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre Geburtsjahr Jahr Anhebung auf das Alter … um … Monate 1947 2012 65 1 1948 2013 65 2 1949 2014 65 3 1950 2015 65 4 1951 2016 65 5 1952 2017 65 6 1953 2018 65 7 1954 2019 65 8 1955 2020 65 9 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F10)

Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-AGAnpG (II) Geburtsjahr Jahr Anhebung auf das Alter … um … Monate 1956 2021 65 10 1957 2022 65 11 1958 2023 66 1959 2024 66 2 1960 2025 66 4 1961 2026 66 6 1962 2027 66 8 1963 2028 66 10 1964 2029 67 1964 + jünger 2029 67 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F11)

Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte durch das RV-AGAnpG (I) Stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 65 auf 67 Jahre für langjährig Versicherte Geburtsjahr Jahr Anhebung auf das Alter … um … Monate Abschlag bei Ren- tenbeginn mit 63 Jan. 1949 2012 65 1 7,5% Feb. 1949 2013 65 2 7,8% Mär.-Dez. 1949 2014 65 3 8,1% 1950 2015 65 4 8,4% 1951 2016 65 5 8,7% 1952 2017 65 6 9,0% 1953 2018 65 7 9,3% 1954 2019 65 8 9,6% 1955 2020 65 9 9,9% © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F14)

Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für langjährig Versicherte durch das RV-AGAnpG (II) Geburtsjahr Jahr Anhebung auf das Alter … um … Monate Abschlag bei Rentenbeginn mit 63 1956 2021 65 10 10,2% 1957 2022 65 11 10,5% 1958 2023 66 10,8% 1959 2024 66 2 11,4% 1960 2025 66 4 12,0% 1961 2026 66 6 12,6% 1962 2027 66 8 13,2% 1963 2028 66 10 13,8% 1964 2029 67 14,4% 1964 + jünger 2029 67 14,4% © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F15)

Regelaltersrente – Anspruchsvoraussetzungen Regelung bis 31.12.2011 Regelung ab 01.01.2029 65 Jahre 67 Jahre 60 62 64 66 Jahre 60 62 64 66 Jahre Ein vorzeitiger Bezug ist nicht möglich! Ein vorzeitiger Bezug ist nicht möglich! 5 Jahre Wartezeit (darauf werden alle Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet) keine Hinzuverdienstgrenze © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F8)

Altersrente für langjährig Versicherte – Anspruchsvoraussetzungen Regelung bis 31.12.2011 Regelung ab 01.01.2029 63 Jahre 63 Jahre 60 62 64 66 Jahre 60 62 64 66 Jahre Frühestens ab 63 mit 7,2% Abschlag (Rentenbeginn mit 65: abschlagsfrei) Frühestens ab 63 mit 14,4% Abschlag (Rentenbeginn mit 67: abschlagsfrei) 35 Jahre Wartezeit (darauf werden alle rentenrechtlichen Zeiten angerechnet) Hinzuverdienstgrenze © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F13)

Übersicht Renten wegen Alters – bei Rentenbeginn bis 31.12.2011 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alters- teilzeitarbeit 63 65 15 Jahre Läuft ab 2012 aus! Altersrente für Frauen 60 65 15 Jahre Läuft ab 2012 aus! Hinzuverdienst Vor Erreichen der Altersgrenze 400 EUR, danach unbegrenzt © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/F25)

Vollrente und Teilrente Bei vorzeitigem Rentenbezug Wahl zwischen Voll- und Teilrente möglich Vollrente Teilrente Vollrente 1/3 der Vollrente 1/2 der Vollrente 2/3 der Vollrente Die Wahl der Teilrente bestimmt die individuelle Hinzuverdienstgrenze. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 05

Ermittlung der individuellen Hinzuverdienstgrenze Formel Hinzuverdienstfaktor x Bezugsgröße x Entgeltpunkte = Hinzuverdienstgrenze Hinzuverdienstfaktor für 1/3 der Rente 0,25 1/2 der Rente 0,19 2/3 der Rente 0,13 Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Beginn der Rente; betragen diese weniger als 1,5 E gilt die allgemeine Hinzuverdienstgrenze. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 05

Allgemeine* Hinzuverdienstgrenze zur Altersrente ab 01.07.2014 Mindesthinzuverdienstgrenze Bei Bezug der Alte Bundesländer Neue Bundesländer Vollrente 450,00 EUR 450,00 EUR Teilrente 2/3 539,18 EUR 497,34 EUR Teilrente 1/2 788,03 EUR 726,88 EUR Teilrente 1/3 1.038,88 EUR 956,42 EUR * In den letzten 3 Kalenderjahren Einkommen max. die Hälfte des durchschnittlichen Jahresarbeitsentgelts © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 05/)

Berufsunfähigkeit – ein Risiko? Immer mehr Menschen müssen krankheits- oder unfallbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Fast jeder fünfte Arbeitnehmer scheidet vor Erreichen der Altersgrenze aus dem Arbeitsleben wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit aus. Hiervon sind wiederum mehr als die Hälfte jünger als 55 Jahre.1 Trotzdem sind nur 34,2% der Haushalte gegen das Risiko Berufsunfähigkeit abgesichert.2 1 Quelle: Deutsche Rentenversicherung, Statistikband 2008 2 Quelle: GDV Jahrbuch 2011 und Statistisches Bundesamt © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F5)

Berufsunfähigkeit trifft … ... beispielsweise jeden 3. Maler. 2 von 5 Krankenschwestern. 2 von 5 Fliesenlegern. jeden 2. Dachdecker. Und wenn schon? Ich bin doch durch „Vater Staat“ abgesichert ... oder? Quelle: map-report 781-783 (2011) © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F6)

Ursachen der Berufsunfähigkeit Ursachen der Berufsunfähigkeit (in %) Herz 11% 15% Krebs Unfall (3%) Skelett 19% 31% Psyche 21% Sonstiges Quelle: map-report Nr. 627-628 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F7)

Durchschnittliche Höhe der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Männer Rentenart Anzahl Ø-Rentenzahlbetrag1 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit insgesamt2 1.634.126 692 darunter: teilweise EMR 102.309 471 volle EMR 1.514.187 710 Quelle: DRV, Statistikband der Deutschen Rentenversicherung, Rentenbestand 31.12.2011 1 nach Abzug des KVdR-/PVdR-Beitrags 2 inkl. Renten wegen BU/EU mit Rentenbeginn bis zum 31.12.2000 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F8)

Erwerbsminderungsrente und Rentenanspruch Zeitlich Abgestufte Erwerbsminderungsrente (EMR) Arbeitsfähigkeit unter 3 Stunden täglich: Arbeitsfähigkeit 3 bis unter 6 Stunden täglich: Arbeitsfähigkeit 6 Stunden und mehr täglich: volle Erwerbsminderungsrente halbe Erwerbsminderungsrente keine Erwerbsminderungsrente Volle EMR bei Verschlossenheit des Arbeitsmarktes, d.h. es steht keine Teilzeitarbeitsstelle am allgemein üblichen Arbeitsmarkt im Rahmen einer 5-Tage-Woche zur Verfügung. Vor dem 02.01.1961 geborene Ver- sicherte erhalten eine halbe Rente, wenn sie in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf (Berufs- schutz) nur noch weniger als 6 Stun- den täglich arbeiten können. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F12)

Erwerbsminderung Vollständig erwerbsgemindert sind ... Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind ... nach dem 01.01.1961 geborene Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F10)

Halbe Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit Vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte genießen Vertrauensschutz. Anspruchsberechtigt sind Personen, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zu Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden täglich gegenüber voll erwerbsfähigen (fiktiven) Vergleichspersonen gesunken ist. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F11)

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Anspruchsvoraussetzungen Persönlich Regelaltersgrenze noch nicht erreicht teilweise oder voll erwerbsgemindert Versicherungsrechtlich allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate Beitrags- und/oder Ersatzzeiten) und Ausnahme: vorzeitige Wartezeiterfüllung Grundregel: 3 Jahre P-Beiträge in den letzten 5 Jahren vor Erwerbsminderung; 5-Jahres-Zeitraum wird u.a. um Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten verlängert. Ausnahme: Übergangsregelung 1984 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F13)

Vorzeitige Wartezeiterfüllung (§53 SGB VI) Berufsstarter nach Ausbildungsende Ursache Arbeitsunfall Wehr-/Zivildienst- beschädigung Krankheit Freizeitunfall Krankheit Freizeitunfall Absicherung volle EM teilweise EM Tod volle EM Tod volle EM Tod Voraussetzung Versicherungspflicht zur Zeit des Arbeits- unfalls 12 Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren 12 Pflichtbeiträge in den letzten 2 Jahren vor Ablauf von 6 Jahren nach Ausbildungsende Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraums bis zu 7 Jahren möglich. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F16)

Grundregel Beispiel: Junge Frau, versicherungspflichtig beschäftigt vom 01.01.2003-31.12.2007 Eintritt in die Versorgungsehe im Januar 2008 Seither keine weitere Beschäftigung Ab wann ist die Grundregel nicht mehr erfüllt? versicherungsfrei 24 Monate 3 Jahre Pflichtbeiträge 01.01.2003 31.12.2007 31.12.2009 Ende EMR-Schutz 5-Jahreszeitraum der Grundregel Allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F14)

Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums bei der Grundregel Z.B. durch Geburt eines Kindes am 15.01.1992 Berücksichtigungszeit 3 Jahre Pflichtbeiträge 01.02.1992 01.02.1995 01.02.1997 Ende EM-Schutz 15.01.2002 Ende der KBZ 29.02.2004 Ende EM-Schutz 15.01.1992 Geburt 5-Jahres-Zeitraum Grundregel Verlängerung des 5-Jahres-Zeitraums um die Berücksichtigungszeit © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F15)

Anspruch auf EMR Übergangsregelung Grundregel Vor dem 01.01.1984 mindestens 60 Monate Beitrags- und/oder Ersatzzeiten geleistet allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt, zusätzlich in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles 3 Jahre Pflichtbeiträge ab dem 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt des Versicherungsfalles* + keine lückenlose Belegung mit Anwartschafts- erhaltungszeiten + lückenlose Belegung mit Anwartschafts- erhaltungszeiten kein Anspruch auf EMR Anspruch auf EMR * Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F21)

Übergangsregelung: Beispiel Aufrechterhaltung von EMR-Ansprüchen Beispiel: Selbstständigkeit 01.01.2003 Aufrechterhaltung EMR allgemeine Wartezeit von 60 Monaten erfüllt jeder Monat lückenlos belegt mit Anwartschaftserhaltungszeiten durch Zahlung von freiwilligen (Mindest-)Beiträgen 01.01.1984 01.01.2003 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F20)

Leistungsdaten der Rente wegen Erwerbsminderung Gewährung i.d.R. als Zeitrente Leistungsbeginn erst ab dem 7. Monat nach Eintritt der Erwerbsminderung Zahlung auf längstens 3 Jahre befristet Wiederholung möglich Nicht arbeitsmarktbedingte EMR werden nach 9 Jahren unbefristet geleistet. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F29)

Zurechnungszeit und Abschläge bei der Erwerbsminderungsrente Abschläge von 0,3% pro Monat bei Rentenbeginn vor dem vollendeten 63. Lj.* 15% max. 10,8% 7,2% 3,6% ungekürzt 10% Abschläge 5% Eintritt der Erwerbsminderung mit dem 60. 61. 62. 63. 64. 65. Lebensjahr * Ab 01.01.2012 steigt die Altersgrenze schrittweise auf 62 und 65 Jahre. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F23)

Hinzuverdienstgrenze = B x 0,28 x E Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei teilweiser EMR Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei teilweiser EMR/teilweiser EMR bei BU: teilweise EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,23 x E 1/2 teilweise EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,28 x E B monatliche Bezugsgröße (ABL) seit 01.01.2015: 2.835 EUR E Summe der individuellen Entgeltpunkte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mindestens 3 x 0,5 E; maximal 3 x BBG) © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F28)

Berechnungsformel der individuellen Hinzuverdienstgrenzen bei voller EMR volle EMR Hinzuverdienstgrenze = 450 EUR 3/4 volle EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,17 x E 1/2 volle EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,23 x E 1/4 volle EMR Hinzuverdienstgrenze = B x 0,28 x E B monatliche Bezugsgröße (ABL) seit 01.01.2015: 2.835 EUR E Summe der individuellen Entgeltpunkte in den letzten 3 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mindestens 3 x 0,5 E; maximal 3 x BBG) © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 06/F27)

Übersicht Renten wegen Todes Hinterbliebenenrenten (aus der Versicherung des Verstorbenen) Renten aus der eigenen Versicherung Witwen-/Witwerrente Waisenrente Erziehungsrente kleine WR Vollwaisenrente große WR Halbwaisenrente bei Scheidung vor 01.07.1977 „Geschiede- nen-Witwen-/Witwerrente“ (klein/groß) © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F6)

Witwen-/Witwerrente Kleine Witwen-/Witwerrente: Witwe(r) war mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet. Witwe(r) hat nicht wieder geheiratet. Verstorbene(r) hat allgemeine Wartezeit erfüllt. Große Witwen-/Witwerrente, zusätzlich: Witwe(r) erzieht Kind bis 18 Jahre oder ist 45 Jahre alt oder ist erwerbsgemindert oder sorgt in häuslicher Gemeinschaft für ein behindertes Kind. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F11)

Reform der Hinterbliebenenrenten zum 01.01.2002 Neuregelung Kürzung der großen Witwen-/Witwerrente um 8,33% Kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente bei Ehedauer unter 1 Jahr (Versorgungs-Ehen) Kleine Witwen-/Witwerrente auf 24 Monate begrenzt Erweiterte Einkommensanrechnung Gilt für Ehen („Neu-Ehen“) die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden oder die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden und beide Ehepartner nach dem 02.01.1962 geboren sind. 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F8)

Witwen-/Witwerrente mit Kinderzuschlag Große Witwen-/Witwerrente für „Neu-Ehen“ beträgt 55% der Rente des verstorbenen Ehepartners. Aber Kinderkomponente für das erste Kind ca. 2 Entgeltpunkte für jedes weitere Kind ca. 1 Entgeltpunkte Durch den Kinderzuschlag erhöht sich die Witwenrente für das erste Kind um 57,21 EUR pro Monat (ABL). 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

Rentenabfindung bei Wiederheirat Anspruch auf Witwen-/Witwerrente endet bei Wiederheirat Höhe der Rentenabfindung: 24-fache der monatlichen (kleinen oder großen) Witwen-/Witwerrente Bei „Neu-Ehen“ wird nur der „Restbetrag“ der noch nicht ausbezahlten Witwen-/Witwerrente ausgezahlt. 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F15)

Erweiterte Einkommensanrechnung für „Neu-Ehen“ Weitere Ersatzeinkommen Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus betrieblicher Altersversorgung Rente wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privater Vorsorge (Lebensversicherung und Unfall- versicherung) Sonstige private Versorgungsrenten (eigene Basis-Rente) 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F23)

Einkommensanrechnung neu (I) Vermögenseinkommen Einnahmen aus Kapitalvermögen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus Versicherungen (hierunter fallen die Zinsanteile bei Auszahlung einer einkommensteuerfreien Ablaufleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag) Nicht Einnahmen und Erträge aus „Riester“-Altersvorsorgeverträgen! 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F24)

Einkommensanrechnung neu (II) Einkommensanrechnung gibt es nicht bei: Leistungen wegen Todes, z.B. Hinterbliebenenrente aus einer privaten Rentenversicherung (z.B. Basis-Rente) Leistung nach den Förderregeln des §10a EStG Entgelt, das eine Pflegeperson von einem Pflegebedürftigen erhält, wenn das Entgelt das dem Umfang der Pflegetätigkeit entsprechende Pflegegeld nicht übersteigt Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld 01.01.2002 © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F25)

Vorgehensweise bei der Einkommensanrechnung 3-Schritt-Methode Abzug des Pauschal- wertes Der über dem Freibetrag liegende Betrag des Nettoeinkommens wird zu 40% angerechnet. Anrechenbares Einkommen* 40% Witwen-/ Witwerrenten- anspruch Netto- einkommen Einkommen Freibetrag Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 * vom Witwenrentenanspruch abzuziehen © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

Schritt 1: Ermittlung des „Nettoeinkommens“ Die wichtigsten Pauschalwerte der Einkunftsarten (Neuregelung 01.01.2002) Arbeitsentgelt 40,0% Arbeitseinkommen (Selbstst.) 39,8% Bezüge Beamte 27,5% Eigene Renten (GRV/AdL) 14% Ruhegehalt Beamte 25% Renten aus berufst. Versorgung 29,6% betriebliche Altersversorgung 17,5 bzw. 23% private Vorsorge 12,7% Vermögenseinkommen 25% © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

Schritt 2: Ermittlung des Freibetrags (ABL) Freibetrag = 26,4-facher aktueller Rentenwert zzgl. 5,6-facher aktueller Rentenwert für jedes waisenberechtigte Kind Aktueller Rentenwert seit 07/2014: ABL: 28,61 EUR 26,4 x 28,61 EUR = 755,30 EUR monatlich 5,6 x 28,61 EUR = 160,22 EUR monatlich Eigene Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oberhalb des Freibetrags werden monatlich zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

Schritt 2: Ermittlung des Freibetrags (NBL) Freibetrag = 26,4-facher aktueller Rentenwert zzgl. 5,6-facher aktueller Rentenwert für jedes waisenberechtigte Kind Aktueller Rentenwert seit 07/2014: NBL: 26,39 EUR 26,4 x 26,39 EUR = 696,70 EUR monatlich 5,6 x 26,39 EUR = 147,78 EUR monatlich Eigene Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen oberhalb des Freibetrags werden monatlich zu 40% auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

3-Schritt-Methode für die Einkommensanrechnung Höhe des Witwen-/Witwerrentenanspruchs = ... EUR monatliches Bruttoarbeitsentgelt = ... EUR 1. Schritt Bruttoeinkommen ./. Pauschalwert (hier 40%) ./. ... EUR = „Nettoeinkommen“ = ... EUR 2. Schritt „Nettoeinkommen“ ./. Freibetrag ./. ... EUR = anrechenbares Einkommen = ... EUR 3. Schritt 40% des anrechenbaren Einkommens = Anrechnungsbetrag = ... EUR ./. ... EUR Witwen-/Witwerrente nach Einkommensanrechnung = ... EUR © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 07

Lebenspartnerschaftsgesetz (ab 01.01.2005) Weitgehende Gleichstellung von Ehe und eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft Öffentliche Eintragung führt zu Übertragung von Rechten und Pflichten Anspruch auf Hinterbliebenenrente der GRV Stiefkindadoption Unterhaltspflicht Versorgungsausgleich (Zugewinngemeinschaft) Trennungsverfahren analog Ehescheidung Erbrecht Keine weiteren Änderungen in anderen Rechtsgebieten wie z.B. Steuerrecht © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F7)

Waisenrente Voraussetzungen: Verstorbener hat allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt. ein lebender unterhaltspflichtiger Elternteil: Halbwaisenrente kein lebender Elternteil mehr: Vollwaisenrente Anspruchsberechtigte: Kinder (leibliche, adoptierte) im Haushalt aufgenommene bzw. überwiegend unterhaltene Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister Anspruchsdauer: bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres maximal bis zum 27. Lebensjahr wegen Schul- und Berufsausbildung, freiwilligem sozialem Jahr, freiwilligem ökologischem Jahr, Bundes- freiwilligendienst oder Behinderung des Waisen. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F17)

Höhe der Waisenrente Einkommensanrechnung Halbwaisenrente 10% der Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung R = 0,1 Vollwaisenrente 20% der Rente wegen Alters oder voller Erwerbsminderung R = 0,2 + Zuschlag an Entgeltpunkten Einkommensanrechnung Ab Vollendung des 18. Lebensjahres Sofort (kein Sterbevierteljahr) Freibetrag: das 17,6-fache des aktuellen Rentenwertes 40% des über dem Freibetrag liegenden Einkommens werden auf Waisenrente angerechnet. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F18)

Reform der Waisenrenten zum 01.01.2002 Für Kinder, die ab dem 01.01.2002 geboren sind, gilt die erweiterte Einkommensanrechnung. Das Anrechnungsmodell wird analog der Witwen-/Witwerrenten durchgeführt. Diese Regelung greift somit erstmals ab 2020! © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 07/F19)

Rentenrechtliche Zeiten Beitragszeiten Beitragsfreie Zeiten Berücksichtig.-zeiten Freiwillig gezahlte Beiträge Ersatzzeiten Erziehungszeiten eines Kindes bis zum 10. Lebensjahr Pflichtbeitragszeiten Zurechnungszeiten Versicherungspflichtige Beschäftigung/ selbstständige Tätigkeit Versicherungsfall vor 62 Zeiten der Pflege eines Pflege- bedürftigen vom 01.01.1992 bis 31.03.1995 Anrechnungszeiten Wehr-/Zivildienstzeit bis 30.06.2011 Schwangerschaft/Mutterschutz Freiwilliger Wehrdienst Krankheit unter bestimmten Voraussetzungen Freiwilliges soziales Jahr/freiwilliges öko- logisches Jahr/Bundesfreiwilligendienst Arbeitslos unter bestimmten Voraussetzungen Nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten ab 01.04.1995 Schul-, Fach-, oder Hochschulausbildung nach dem vollendeten 17. Lebensjahr Bezug von Sozialleistungen: Arbeitslosengeld Krankengeld Übergangsgeld Bezug einer Erwerbsminderungsrente Kindererziehungszeiten Berufsausbildung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Beitragszeiten Zeiten mit vollwertigen Beiträgen: Pflichtbeiträge Freiwillige Beiträge Beitragsgeminderte Zeiten: Kalendermonate, die mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten (Anrechnung, Zurechnungs- und Ersatzzeiten) belegt sind Zeiten der beruflichen Ausbildung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Pflichtbeitragszeiten Aus versicherungspflichtiger Beschäftigung/ selbstständiger Tätigkeit Freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr und Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) Kindererziehungszeiten Wehr-/Zivildienstzeit bis 30.6.2011 Freiwilliger Wehrdienst seit 01.07.2011 Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen ab 01.04.1995 Zeiten mit Bezug von Arbeitslosengeld Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bzw. Reha mit Leistungs- bezug Wehrdienst oder Verfolgungszeiten in der ehemaligen DDR Berufsausbildung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bewertung von Wehr-/Zivildienstzeit und freiwilligem Wehrdienst Grundwehrdienst und Zivildienst Bewertung bis zum 30.04.1961 auf Antrag 0,75 E (sonst niedriger) pro Jahr 01.05.1961 bis 31.12.1981 1 E pro Jahr 01.01.1982 bis 31.12.1991 0,75 E pro Jahr 01.01.1992 bis 31.12.1999 Entgeltpunkte aus 80% der jeweiligen Bezugsgröße 01.01.2000 bis 30.06.2011 Entgeltpunkte aus 60% der jeweiligen Bezugsgröße Freiwilliger Wehrdienst Bewertung Seit 01.07.2011 Entgeltpunkte aus 60% der jeweiligen Bezugsgröße © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bewertung Bundesfreiwilligendienst, freiwilligem sozialem und ökologischem Jahr Freiwilliges soziales Jahr, freiwilliges ökologisches Jahr, Bundesfreiwilligen- dienst Bewertung Seit 01.07.2011 Entgeltpunkte aus dem jeweiligen Verdienst © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Kindererziehungszeiten (KEZ) Berechtigter Personenkreis: leibliche Eltern Adoptiveltern Stiefeltern Pflegeeltern Voraussetzungen auf Antrag Erziehung im Inland © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Pflichtbeitragszeit Kindererziehungszeiten Beginn: 1. des Folgemonats nach Geburt Maßgeblicher Zeitraum: Geburten bis zum 31.12.1991: 24 Kalendermonate (2 Jahre) für Rentenzugänge ab 01.07.2014 Geburten ab 01.01.1992: 36 Kalendermonate (3 Jahre) Bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder: Zahl der Kinder X maßgeblicher Zeitraum © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bedeutung der beitragsfreien Zeiten (I) Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, oder einer Zurechnungszeit (Versicherungsfall vor dem 62. Lebensjahr) oder Ersatzzeiten (z.B. Verfolgungszeiten in der ehemaligen DDR) belegt sind und für die keine Beiträge entrichtet worden sind. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bedeutung der beitragsfreien Zeiten (II) Die Anerkennung von beitragsfreien Zeiten ist wichtig. Wartezeiterfüllung für bestimmte Rentenarten Erfüllung von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für bestimmte Leistungsarten (z.B. EMR und die daraus abgeleitete Hinterbliebenenrente) Höhe der Erwerbsminderungsrente Die Bewertung der beitragsfreien Zeiten erfolgt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bedeutung der beitragsfreien Zeiten (III) Anrechnungszeiten … sind Zeiten, wenn eine versicherte Berufstätigkeit aus folgenden Gründen unterbrochen wurde: Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation Bezug von Arbeitslosengeld II Schwangerschaft, Mutterschutzfristen Ausbildungssuche Krankheitszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr Arbeitsausfalltage in der ehemaligen DDR Schulische Ausbildungszeiten nach dem 17. Lebensjahr und Studium Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bedeutung der beitragsfreien Zeiten (IV) Besonderheiten bei Anrechnungszeiten Eine selbstständige Tätigkeit gilt nur dann als unterbrochen, wenn sie ohne die Mitarbeit des Versicherten nicht weiter ausgeübt werden kann. Anrechnungszeiten zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr werden auch dann als solche anerkannt, wenn keine versiche- rungspflichtige Beschäftigung oder versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit vorlag. Vermeidung von Versicherungslücken für junge Menschen © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Zurechnungszeit Die Zurechnungszeit wird folgenden Renten hinzugerechnet, wenn der Versicherte das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Eintritt der teilweisen/vollen Erwerbsminderung Witwen-/Waisenrente Tod des Versicherten Erziehungsrente mit Rentenbeginn nach §59 SGB VI © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Zurechnungszeit und ihre Bewertung Seit 01.07.2014 Zurechnungszeit Eintritt Versicherungsfall (EM oder Tod) 55 62 Jahre Für die Zurechnungszeit werden dem Versicherten zusätzlich Entgeltpunkte gutgeschrieben, ohne dass hierfür Beiträge gezahlt worden sind. Voraussetzung: Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch müssen im Versicherungsfall erfüllt sein. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Zeitliche Begrenzung der bewerteten Anrechnungs- zeiten wegen schulischer Ausbildung Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (in Jahren) Jahre S: Schule F: Fachschule H: Hochschule 12 H 5 Jahre 8 F 4 Jahre S/F/H 7 Jahre Nur noch Fachschule und tatsächliche berufliche Ausbildung werden bewertet. 4 S 4 Jahre S/F/H 3 Jahre S/H 0 Jahre! bis Ende 1991 bis Ende 1996 bis Ende 2004 bis Ende 2008 ab 2009 © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Entwicklung des Rentenanspruchs aus Anrechnungs- zeiten wegen schulischer Ausbildung (ABL) Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (in Jahren) EUR Bewertung 8 Jahre 200 228,881,2 150 7 Jahre 150,203 Absenkung der Bewertung von Schulzeiten 100 3 Jahre 50 64,373 0 Jahre 0 EUR! bis Ende 1991 bis Ende 1996 bis Ende 2004 bis Ende 2008 ab 2009 1 unbegrenzter GLW bei Durchschnittsverdienst 2 aktueller Rentenwert: 28,61 EUR 3 auf 0,75 E pro Jahr begrenzter GLW © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Beispiel für die Bewertung der Zurechnungszeit bei EMR nach der Grundbewertung Eintritt der Erwerbsminderung im 45. Lj. ab 01.01.2001 (in Entgeltpunkten) E 25 E 28 J 25 iGLW = 20 = 0,8929 E/J 15 10 eigene Entgeltpunkte: 25 E 5 17 20 25 30 35 40 45 Jahre Die Zurechnungszeit (bis zum 60. Lebensjahr) wird mit 0,8929 E pro Jahr bewertet. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 04/F55)

Berücksichtigungszeiten Zu den Berücksichtigungszeiten zählen Kinderberücksichtigungszeit (KBZ) Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Beantragung erfolgt zusammen mit der Pflichtbeitrags- zeit für Kindererziehung Pflegeberücksichtigungszeit Zeiten der Pflege eines Pflegebedürftigen über 10 Stunden wöchentlich ab 01.01.1992 bis 31.03.1995 keine erwerbsmäßige Pflege auf Antrag (nachträgliche Beantragung nicht mehr möglich!) © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Berücksichtigungszeiten wegen Pflege Vom 01.01.1992 bis zum 31.03.1995 galten Zeiten der häuslichen Pflegetätigkeit unter folgenden Voraus- setzungen als Berücksichtigungszeiten: Häusliche nicht erwerbsmäßige Pflege eines „qualifiziert“ Pflegebedürftigen im Inland und Pflegeaufwand regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche (Unterbrechung z.B. durch Urlaub oder wegen Krankheit bis zu höchstens einem Monat im Jahr möglich) Pflegeberücksichtigungszeiten müssen seinerzeit an- gemeldet worden sein; eine nachträgliche Meldung ist unwirksam. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Bedeutung der Berücksichtigungszeiten Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann aufrechterhalten werden wegen: Zeitraumverlängerung bei der Grundregel Anwartschaftserhaltung bei der Übergangsregelung Berücksichtigungszeiten zählen zur Wartezeit von 35 Jahren und 45 Jahren für eine vorgezogene Rente Berücksichtigungszeiten schließen Lücken und wirken sich positiv auf den Gesamtleistungswert und somit die Rentenhöhe aus. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 04

Rentenformel Summe aller Entgeltpunkte (E) Zugangsfaktor (Z) persönliche Entgeltpunkte (PE) Rentenartfaktor (R) aktueller Rentenwert (A) Monatsrente = E x Z x R x A © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Berechnung einer Standardrente in den ABL (I) Beispiel für die Regelaltersgrenze von 65 Jahren Mann, Alter: 65 Versicherungsjahre: 45 Stets Durchschnittseinkommen: 1 E/Jahr E = 45 R = 1 Z = 1 A = 28,61 EUR Monatliche Rente ABL: 45 x 1 x 1 x 28,61 EUR = 1.287,45 EUR Alte Regelung bis 31.12.2011! © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Berechnung einer Standardrente in den ABL (II) Beispiel für die Regelaltersgrenze von 67 Jahren Mann, Alter: 67 Versicherungsjahre: 47 Stets Durchschnittseinkommen: 1 E/Jahr E = 47 R = 1 Z = 1 A = 28,61 EUR Monatliche Rente ABL: 47 x 1 x 1 x 28,61 EUR = 1.344,67 EUR Altersgrenzenanhebung zum 01.01.2012. Regelaltersgrenze von 67 Jahren ab 2029 © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Berechnung einer Standardrente in den NBL (I) Beispiel für die Regelaltersgrenze von 65 Jahren Mann, Alter: 65 Versicherungsjahre: 45 Stets Durchschnittseinkommen: 1 E/Jahr E = 45 R = 1 Z = 1 A = 26,39 EUR Monatliche Rente NBL: 45 x 1 x 1 x 26,39 EUR = 1.187,55 EUR Alte Regelung bis 31.12.2011! © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Berechnung einer Standardrente in den NBL (II) Beispiel für die Regelaltersgrenze von 67 Jahren Mann, Alter: 67 Versicherungsjahre: 47 Stets Durchschnittseinkommen: 1 E/Jahr E = 45 R = 1 Z = 1 A = 26,39 EUR Monatliche Rente NBL: 47 x 1 x 1 x 26,39 EUR = 1.240,33 EUR Altersgrenzenanhebung zum 01.01.2012. Regelaltersgrenze von 67 Jahren ab 2029 © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Zugangsfaktor (Z) (I) Berechnung der Zu-/Abschläge Regelung bis 31.12.2011! Z = 1 - 0,003 pro Monat Z = 1 Z = 1 + 0,005 pro Monat 60. bzw. 62./63. Lebensjahr 65. Lebensjahr Altersgrenzen- anhebung beginnt ab 01.01.2012. Regelalters- grenze von 67 Jahren ab 2029. Z = 1 - 0,003 pro Monat Z = 1 Z = 1 + 0,005 pro Monat 62. 63. 65. 67. Lebensjahr © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Entgeltpunkte Entgeltpunkte für Beitragszeiten + Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und Zuschläge für beitragsgeminderte Zeiten + Zuschläge oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting + Zuschläge aus Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente oder bei Abfindung von Anwartschaften auf Betriebsrente + Zuschläge aus geringfügiger Beschäftigung ohne eigene Beitragszahlung + Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente = Summe der Entgeltpunkte © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Aktueller Rentenwert Der aktuelle Rentenwert beträgt (01.07.2014): Hat ein Versicherter für ein Kalenderjahr genau in Höhe des Durchschnittseinkommens verdient, erwirbt er einen Entgelt- punkt. Für diesen Entgeltpunkt erhält er einen monetären Gegenwert in Höhe des aktuellen Rentenwertes. Der aktuelle Rentenwert beträgt (01.07.2014): ABL 28,61 EUR NBL 26,39 EUR Der aktuelle Rentenwert ist für alle Rentenarten einheitlich. © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Der aktuelle Rentenwert (II) Die aktuellen Rentenwerte werden jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres aktualisiert. Die prozentuale Erhöhung ist maßgebend für die tatsächliche Renten- anpassung, bewirkt also eine Rentendynamisierung. Sie werden in einer mit Zustimmung des Bundesrats erlassenen Rechtsverordnung der Bundesregierung bekanntgegeben. © Allianz Lebensversicherungs-AG (evita SozVers Modul 03/F39)

Entwicklung des aktuellen Rentenwertes (ABL) Erhöhung des aktuellen Rentenwertes jeweils zum 01.07. (in %) Aktueller Rentenwert in EUR +1,67% +0,25% Null- runde +2,18% 28 +2,41% +0,99% +1,1% +1,04% Nullrunde +0,54% +2,16% 26 24 22 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Quelle: DRV-Bund Rentenversicherung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Entwicklung des aktuellen Rentenwertes (NBL) Erhöhung des aktuellen Rentenwertes jeweils zum 01.07. (in %) Aktueller Rentenwert in EUR 28 +2,53% 26 +3,29% Null- runde +2,26% +3,38% +0,99% 24 +1,1% +1,19% Nullrunde +0,54% +2,89% 22 2002 2003 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 Quelle: DRV-Bund Rentenversicherung © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Entwicklung des Rentenniveaus Rentenniveau (Netto vor Steuern in %) 60 tatsächliche Werte 55 Ausgangsniveau 50 Riesterreform 1 1 Berücksichtigung der steigenden Beitragssätze in der Anpassungsformel 1+2 2 45 1+2+3 40 Nachhaltigkeitsfaktor 3 1+2+3+4 Rente mit 67 4 1970 1980 1990 2000 2010 2020 2030 2040 2050 2060 2070 Jahr Das Nettorentenniveau vor Steuern ist ein Sicherungsniveau vor Steuern und wird ermittelt, indem die Standardrente des Eckrentners (45 Entgeltpunkte) gemindert wird um den durchschnittlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung und diese Nettorente vor Steuern wird ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt gesetzt. Quelle: Ehrentraut/Heidler: 2008 © Allianz Lebensversicherungs-AG evita SozVers Modul 03

Grundlagen der Lückenermittlung (I) Die Grundlagen der Lückenermittlung sind immer die bereits bestehenden Ansprüche und das Versorgungsziel des Kunden. Versorgungsziel (Brutto) ./. Steuern (10% der Bruttobezüge auf Grund des AltEinkG) = Versorgungsziel (Netto) ./. Bestehende Versorgung:  Rente der DRV o.ä.  betriebliche Altersvorsorge  private Versicherungen und Versorgungsansprüche ./. Immobilienwert ./. Sonstige Vermögenswerte = Versorgungslücke © Allianz Lebensversicherungs-AG

Grundlagen der Lückenermittlung (II) Quellen für die Ermittlung/Schätzung der zu erwartenden Ansprüche aus der DRV Rentenauskunft (z.B. über Internet angefordert) Renteninformation Beispiel(hoch)rechnung per Computer Drehscheiben oder Tabellen Faustzahlen © Allianz Lebensversicherungs-AG

Wie sieht Ihre Versorgung aus? Ansprüche aus der DRV („Faustzahlen“ in %) 100 Versorgungsziel +10% durch Abzüge aufgrund AltEinkG 100 90 80 70 70 bzw. 60 60 50 40 40 30 36 32 29 20 18 10 15 6 Brutto Netto Rente mit 67 Rente mit 65 Rente mit 63 volle EMR halbe EMR große WWR Halb- waisen- rente Quelle: Verbindliche Mitteilung, 30.03.2007, Nr: 40.4, L-F/MV-FVB © Allianz Lebensversicherungs-AG

Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. © Allianz Lebensversicherungs-AG

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