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2. Virtuelles Seminar - Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6 - Altersvermögensgesetz - Lebensversicherung Kapitel 1 - 2.

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Präsentation zum Thema: "2. Virtuelles Seminar - Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6 - Altersvermögensgesetz - Lebensversicherung Kapitel 1 - 2."—  Präsentation transkript:

1 2. Virtuelles Seminar - Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6 - Altersvermögensgesetz - Lebensversicherung Kapitel 1 - 2

2 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 - 6

3 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es?

4 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es? Wartezeiten der Renten wegen Alters:

5 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es? Wartezeiten der Renten wegen Alters: 5 Jahre Versicherungszeit (Allgemeine Wartezeit)

6 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es? Wartezeiten der Renten wegen Alters: 5 Jahre Versicherungszeit (Allgemeine Wartezeit) 35 Versicherungsjahre (für langjährig Versicherte)

7 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es? Welche Wartezeiten gibt es? Wartezeiten der Renten wegen Alters: 5 Jahre Versicherungszeit (Allgemeine Wartezeit) 35 Versicherungsjahre (für langjährig Versicherte) 45 Versicherungsjahre (für besonders langjährig Versicherte) Wartezeiten der Renten wegen Alters: 5 Jahre Versicherungszeit (Allgemeine Wartezeit) 35 Versicherungsjahre (für langjährig Versicherte) 45 Versicherungsjahre (für besonders langjährig Versicherte)

8 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden?

9 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet:

10 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten

11 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten

12 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten

13 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten Wehr- und Zivildienst

14 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten Wehr- und Zivildienst nicht erwerbsmäßige Pflege ab

15 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten Wehr- und Zivildienst nicht erwerbsmäßige Pflege ab Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug ab

16 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten Wehr- und Zivildienst nicht erwerbsmäßige Pflege ab Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug ab Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug

17 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werden?

18 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werden? Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versi-cherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert geworden oder ge-storben ist und wenn er zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungs-pflichtig war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat,

19 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werden? Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versi-cherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert geworden oder ge-storben ist und wenn er zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungs-pflichtig war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat, vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung vollständig er-werbsgemindert geworden oder gestorben ist und in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat,

20 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werden? Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versi-cherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert geworden oder ge-storben ist und wenn er zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungs-pflichtig war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat, vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung vollständig er-werbsgemindert geworden oder gestorben ist und in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat, wegen einer Zivil- oder Wehrdienstbeschädigung, als Soldat auf Zeit oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingsgesetzes erwerbsgemin-dert geworden oder gestorben ist und wenn zumindest ein Beitrag zur GRV entrichtet worden ist.

21 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Regelaltersrente?

22 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Regelaltersrente? Die Regelaltersrente erhalten auf Antrag alle Versicherten, die das 67. Lebens-jahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Versicherungszeit erfüllt haben.

23 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Regelaltersrente? Die Regelaltersrente erhalten auf Antrag alle Versicherten, die das 67. Lebens-jahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Versicherungszeit erfüllt haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren wird ab 2012 schritt-weise auf 67 erhöht.

24 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Regelaltersrente? Die Regelaltersrente erhalten auf Antrag alle Versicherten, die das 67. Lebens-jahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Versicherungszeit erfüllt haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren wird ab 2012 schritt-weise auf 67 erhöht. Für sogenannte besonders langjährig Versicherte kann die Altersrente weiter-hin ohne Abschlag ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden, wenn 45 Jahre lang Pflichtbeiträge in die GRV gezahlt wurden (Berücksichtigungszeiten we-gen Kindererziehung werden auch zu den 45 Jahren gezählt).

25 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente?

26 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich

27 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich pro Monat 0,3% Rentenkürzung

28 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung

29 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung schrittweise Erhöhung der Rentenkürzung bei Rentenbeginn ab 2012

30 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung schrittweise Erhöhung der Rentenkürzung bei Rentenbeginn ab 2012 max. 14,4% Rentenkürzung für die Geburtsjahrgänge ab 1964

31 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte?

32 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte? Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben alle, die die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erfüllt haben.

33 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte? Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben alle, die die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit dienen:

34 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte? Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben alle, die die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit dienen: Zu den Versicherungsjahren zählen u.a. auch Pflichtbeiträge aus Kindererzie-hung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug, Bezug von Arbeits-losengeld sowie Wehr- und Zivildienst.

35 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte? Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben alle, die die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit dienen: Zu den Versicherungsjahren zählen u.a. auch Pflichtbeiträge aus Kindererzie-hung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug, Bezug von Arbeits-losengeld sowie Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen voll-endetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege (in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995) können angerechnet werden. Zeiten aus 450-Euro-Jobs (Minijobs) werden ebenfalls angerechnet.

36 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden?

37 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden? Jahrgang mit Alter 1951 / 1952 63 1953 Monate 1954 Monate 1955 Monate 1956 Monate 1957 Monate 1958 64 1959 Monate 1960 Monate 1961 Monate 1962 Monate 1963 Monate 1964 - 65

38 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte?

39 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen:

40 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt

41 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung

42 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung Für die Jahrgänge vor 1964 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renten-alters vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr

43 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung Für die Jahrgänge vor 1964 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renten-alters vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr frühester Rentenbeginn mit Abzug steigt bis 2029 stufenweise vom 60. Le-bensjahr auf das 62. Lebensjahr

44 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung Für die Jahrgänge vor 1964 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renten-alters vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr frühester Rentenbeginn mit Abzug steigt bis 2029 stufenweise vom 60. Le-bensjahr auf das 62. Lebensjahr pro Monat 0,3% Rentenkürzung

45 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung Für die Jahrgänge vor 1964 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renten-alters vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr frühester Rentenbeginn mit Abzug steigt bis 2029 stufenweise vom 60. Le-bensjahr auf das 62. Lebensjahr pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung

46 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert?

47 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung

48 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann

49 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung

50 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann

51 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann Anspruchsvoraussetzungen:

52 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann Anspruchsvoraussetzungen: - 5 Jahre allgemeine Wartezeit (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung)

53 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann Anspruchsvoraussetzungen: - 5 Jahre allgemeine Wartezeit (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung) - mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem Ver- sicherungsfall (Besonderheit: Kinder-Berücksichtigungszeit)

54 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Renten wegen Todes gibt es?

55 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Renten wegen Todes gibt es? Witwen-/Witwerrenten

56 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Renten wegen Todes gibt es? Witwen-/Witwerrenten - große Witwen-/Witwerrente - kleine Witwen-/Witwerrente

57 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Renten wegen Todes gibt es? Witwen-/Witwerrenten - große Witwen-/Witwerrente - kleine Witwen-/Witwerrente Waisenrenten - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente

58 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente?

59 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente? Der verstorbene Ehegatte hat allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt

60 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente? Der verstorbene Ehegatte hat allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Es bestand eine Rechtskräftige Ehe

61 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente? Der verstorbene Ehegatte hat allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Es bestand eine Rechtskräftige Ehe Die Ehe bestand mindestens 1 Jahr, wenn der Zweck der Ehe darin bestand, einen Rentenanspruch zu erhalten.

62 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente? Der verstorbene Ehegatte hat allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Es bestand eine Rechtskräftige Ehe Die Ehe bestand mindestens 1 Jahr, wenn der Zweck der Ehe darin bestand, einen Rentenanspruch zu erhalten. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

63 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente?

64 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente? Die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente müssen erfüllt sein

65 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente? Die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente müssen erfüllt sein Zusätzlich: Die Witwe/der Witwer hat das 47. Lebensjahr vollendet (Seit 2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr. Erst bei Todesfällen ab 2029 wird diese Rente ab dem 47. Le-bensjahr gezahlt.)

66 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente? Die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente müssen erfüllt sein Zusätzlich: Die Witwe/der Witwer hat das 47. Lebensjahr vollendet (Seit 2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr. Erst bei Todesfällen ab 2029 wird diese Rente ab dem 47. Le-bensjahr gezahlt.) oder ist erwerbsgemindert

67 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente? Die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente müssen erfüllt sein Zusätzlich: Die Witwe/der Witwer hat das 47. Lebensjahr vollendet (Seit 2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr. Erst bei Todesfällen ab 2029 wird diese Rente ab dem 47. Le-bensjahr gezahlt.) oder ist erwerbsgemindert oder erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten (Grundsätzlich nur Kinder (eigenes Kind oder Kind des Ehegatten) unter 18. Kinder über 18 bedingen einen Anspruch, wenn für sie in häuslicher Ge-meinschaft gesorgt wird, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seeli-scher Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als Kinder werden auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwis-ter berücksichtigt, die zum Haushalt der Witwe oder des Witwers zählen.

68 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Regelungen gelten für die Waisenrenten?

69 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Regelungen gelten für die Waisenrenten? Anspruch auf eine Waisenrente besteht, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

70 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Regelungen gelten für die Waisenrenten? Anspruch auf eine Waisenrente besteht, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

71 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen?

72 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich

73 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres

74 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres Der Hinzuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich

75 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres Der Hinzuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich  bei der Vollrente wegen Alters vor 67 Jahren  bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung

76 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres Der Hinzuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich  bei der Vollrente wegen Alters vor 67 Jahren  bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Der Hinzuverdienst ist bis zu einem Freibetrag unschädlich

77 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres Der Hinzuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich  bei der Vollrente wegen Alters vor 67 Jahren  bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Der Hinzuverdienst ist bis zu einem Freibetrag unschädlich  bei der Halben Erwerbsminderungsrente  bei der Witwen-/Witwerrente

78 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie lautet die Rentenformel?

79 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie lautet die Rentenformel? Monatsrente = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert

80 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie lautet die Rentenformel? Monatsrente = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert Persönliche Entgeltpunkte = Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor Folgende Rentenartfaktoren gelten: 1 für Rente wegen Alters 1 für Rente wegen voller Erwerbsminderung 1 für Erziehungsrente 0,6 (bzw. 0,55) für große Witwen-/Witwerrente 0,5 für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,25 für kleine Witwen-/Witwerrente 0,20 für Vollwaisenrente 0,1 für Halbwaisenrente

81 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen im Drei-Schichten-Modell geregelt?

82 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 1 – 3
Nach welchem Modell sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein? … nach dem Drei-Schichten Modell.

83 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 1 – 3
Wie ist die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen im Drei-Schichten-Modell geregelt? Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt

84 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen im Drei-Schichten-Modell geregelt? Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt

85 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist die steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen im Drei-Schichten-Modell geregelt? Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt

86 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 1 – 3
Nach welchem Modell sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein? … nach dem Drei-Schichten Modell. Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt

87 Altersvermögensgesetz

88 Altersvermögensgesetz
Nach welchem Modell sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein? … nach dem Drei-Schichten Modell. Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt Steuerliche Behandlung nicht ausführlich besprechen. Thema folgt im nächsten virtuellen Seminar!

89 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind förderfähig?

90 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind förderfähig? Arbeitnehmer Azubis Wehr- und Zivildienstleistende Lohnersatzleistungsbezieher (z.B. Arbeitslose) Pflegepersonen Nicht berufstätige Kindererziehende (Dauer 3 Jahre) Geringfügig Beschäftigte (450 Euro Jobs) bestimmte Gruppen selbständig Tätiger (z.B. Handwerker) pflichtversicherte Landwirte Beamte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die eine beamtenähnliche Gesamtversorgung haben Ehepartner eines zum förderfähigen Personenkreis Zugehörigen

91 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind NICHT förderfähig?

92 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind NICHT förderfähig? Freiwillig Versicherte in der GRV Pflichtversicherte, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören – zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare und Architekten Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters Sozialhilfeempfänger Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte Studenten

93 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es?

94 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es? Grundzulage 154,- €

95 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es? Grundzulage 154,- € Kinderzulage für Kinder vor ,- €

96 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es? Grundzulage 154,- € Kinderzulage für Kinder vor ,- € Kinderzulage für Kinder ab ,- €

97 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es? Grundzulage 154,- € Kinderzulage für Kinder vor ,- € Kinderzulage für Kinder ab ,- € Berufsstarterbonus 200,- €

98 Altersvermögensgesetz
Wie hoch sind Mindesteigenbeitrag und Höchstbeitrag?

99 Altersvermögensgesetz
Wie hoch sind Mindesteigenbeitrag, Höchstbeitrag und Sockelbeitrag? Mindesteigenbeitrag 4% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens

100 Altersvermögensgesetz
Wie hoch sind Mindesteigenbeitrag, Höchstbeitrag und Sockelbeitrag? Mindesteigenbeitrag 4% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens Höchstbeitrag 2.100,- €

101 Altersvermögensgesetz
Wie hoch sind Mindesteigenbeitrag, Höchstbeitrag und Sockelbeitrag? Mindesteigenbeitrag 4% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens Höchstbeitrag 2.100,- € Sockelbeitrag 60,- €

102 Altersvermögensgesetz
Welcher Beitrag kann maximal steuerlich geltend gemacht werden?

103 Altersvermögensgesetz
Welcher Beitrag kann maximal steuerlich geltend gemacht werden? Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt seit dem Jahr ,- € (sofern nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt). Bis zu dieser Grenze sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar.

104 Altersvermögensgesetz
Welcher Beitrag kann maximal steuerlich geltend gemacht werden? Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt seit dem Jahr ,- € (sofern nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt). Bis zu dieser Grenze sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar. Sofern ein Ehegatte „unmittelbar“ und der andere Ehegatte nur „mittelbar“ förderberechtigt ist, erhöht sich ab 2012 der Höchstbetrag für den Sonder-ausgabenabzug auf €.

105 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2

106 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Nach welchem Modell sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein? … nach dem Drei-Schichten Modell. Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt Steuerliche Behandlung nicht ausführlich besprechen. Thema folgt im nächsten virtuellen Seminar!

107 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Aus welchen Gründen wird Vorsorge durch Lebensversicherungen betrieben?

108 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Aus welchen Gründen wird Vorsorge durch Lebensversicherungen betrieben? Vorsorgegründe sind vielfältig und hängen von den einzelnen Kunden ab. Folgende Hauptmotive lassen sich ausmachen: Altersvorsorge Hinterbliebenenvorsorge Einkommenssicherung

109 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden?

110 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden?

111 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen?

112 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen? Wie ist der Familienstand?

113 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen? Wie ist der Familienstand? Was ist das Versorgungsziel?

114 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen? Wie ist der Familienstand? Was ist das Versorgungsziel? Wie groß ist die Versorgungslücke?

115 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen? Wie ist der Familienstand? Was ist das Versorgungsziel? Wie groß ist die Versorgungslücke? Welcher Renten- bzw. Kapitelbedarf ist erforderlich?

116

117 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 - 6

118 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Wartezeiten gibt es? Welche Wartezeiten gibt es? Wartezeiten der Renten wegen Alters: 5 Jahre Versicherungszeit (Allgemeine Wartezeit) 35 Versicherungsjahre (für langjährig Versicherte) 45 Versicherungsjahre (für besonders langjährig Versicherte)

119 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit erfüllt werden? Auf die allgemeine Wartezeit werden folgende Beitragszeiten angerechnet: Pflichtbeitragszeiten Kindererziehungszeiten freiwillige Beitragszeiten Wehr- und Zivildienst nicht erwerbsmäßige Pflege ab Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug ab Arbeitsunfähigkeit mit Leistungsbezug

120 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie kann die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt werden? Die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren ist vorzeitig erfüllt, wenn der Versi-cherte wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert geworden oder ge-storben ist und wenn er zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls versicherungs-pflichtig war oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat, vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung vollständig er-werbsgemindert geworden oder gestorben ist und in den letzten 2 Jahren davor mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen belegt hat, wegen einer Zivil- oder Wehrdienstbeschädigung, als Soldat auf Zeit oder wegen eines Gewahrsams im Sinne des Häftlingsgesetzes erwerbsgemin-dert geworden oder gestorben ist und wenn zumindest ein Beitrag zur GRV entrichtet worden ist.

121 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Regelaltersrente? Die Regelaltersrente erhalten auf Antrag alle Versicherten, die das 67. Lebensjahr vollendet und die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren Versicherungszeit erfüllt haben. Das gesetzliche Renteneintrittsalter von bisher 65 Jahren wird ab 2012 schrittweise auf 67 erhöht. Ab dem Jahrgang 1964 gibt es die Rente für langjährig Versicherte abschlagsfrei erst mit 67. Für sogenannte besonders langjährig Versicherte kann die Altersrente weiterhin ohne Abschlag ab dem 65. Lebensjahr bezogen werden, wenn 45 Jahre lang Pflichtbeiträge in die GRV gezahlt wurden (Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden auch zu den 45 Jahren gezählt).

122 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie hoch ist der Abschlag für langjährig Versicherte bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente? Bei Erfüllen der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren ist ein vorzeitiger Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr möglich pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung schrittweise Erhöhung der Rentenkürzung bei Rentenbeginn ab 2012 max. 14,4% Rentenkürzung für die Geburtsjahrgänge ab 1964

123 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer hat Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte? Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben alle, die die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren erfüllt haben. Zur Erfüllung der Wartezeit dienen: Zu den Versicherungsjahren zählen u.a. auch Pflichtbeiträge aus Kindererzie-hung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug, Bezug von Arbeits-losengeld sowie Wehr- und Zivildienst. Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zu dessen voll-endetem 10. Lebensjahr und für Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege (in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995) können angerechnet werden. Zeiten aus 450-Euro-Jobs (Minijobs) werden ebenfalls angerechnet.

124 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wann kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden? Jahrgang mit Alter 1951 / 1952 63 1953 Monate 1954 Monate 1955 Monate 1956 Monate 1957 Monate 1958 64 1959 Monate 1960 Monate 1961 Monate 1962 Monate 1963 Monate 1964 - 65

125 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wer erhält die Altersrente für Schwerbehinderte? Anspruchsvoraussetzungen: Wartezeit von 35 Jahren erfüllt mindestens 50% anerkannte Schwerbehinderung Für die Jahrgänge vor 1964 erfolgt eine stufenweise Anhebung des Renten-alters vom 63. Lebensjahr auf das 65. Lebensjahr frühester Rentenbeginn mit Abzug steigt bis 2029 stufenweise vom 60. Le-bensjahr auf das 62. Lebensjahr pro Monat 0,3% Rentenkürzung max. 10,8% Rentenkürzung

126 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie ist Erwerbsminderung definiert? Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch unter 3 Stunden täglich erwerbstätig sein kann Teilweise (halbe) Erwerbsminderung liegt vor, wenn jemand wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nur noch zwischen 3 bis unter 6 Stunden erwerbstätig sein kann Anspruchsvoraussetzungen: - 5 Jahre allgemeine Wartezeit (ggf. vorzeitige Wartezeiterfüllung) - mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren vor dem Ver- sicherungsfall (Besonderheit: Kinder-Berücksichtigungszeit)

127 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Renten wegen Todes gibt es? Witwen-/Witwerrenten - große Witwen-/Witwerrente - kleine Witwen-/Witwerrente Waisenrenten - Halbwaisenrente - Vollwaisenrente

128 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die kleine Witwen-/Witwerrente? Der verstorbene Ehegatte hat allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt Es bestand eine Rechtskräftige Ehe Die Ehe bestand mindestens 1 Jahr, wenn der Zweck der Ehe darin bestand, einen Rentenanspruch zu erhalten. Der Anspruch besteht längstens für 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist.

129 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Unter welcher Voraussetzung erhält man die große Witwen-/Witwerrente? Die Voraussetzungen für die kleine Witwen-/Witwerrente müssen erfüllt sein Zusätzlich: Die Witwe/der Witwer hat das 47. Lebensjahr vollendet (Seit 2012 erfolgt eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr. Erst bei Todesfällen ab 2029 wird diese Rente ab dem 47. Le-bensjahr gezahlt.) oder ist erwerbsgemindert oder erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen Ehegatten (Grundsätzlich nur Kinder (eigenes Kind oder Kind des Ehegatten) unter 18. Kinder über 18 bedingen einen Anspruch, wenn für sie in häuslicher Ge-meinschaft gesorgt wird, weil sie wegen körperlicher, geistiger oder seeli-scher Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Als Kinder werden auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwis-ter berücksichtigt, die zum Haushalt der Witwe oder des Witwers zählen.

130 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Welche Regelungen gelten für die Waisenrenten? Anspruch auf eine Waisenrente besteht, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat. Der Anspruch besteht längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Er verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn sich die Waise in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.

131 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Darf man zu einer Rente hinzuverdienen? Der Hinzuverdienst ist unbegrenzt möglich  bei der Rente wegen Alters ab 67 Jahren Der Hinzuverdienst ist bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich  bei der Vollrente wegen Alters vor 67 Jahren  bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung Der Hinzuverdienst ist bis zu einem Freibetrag unschädlich  bei der Halben Erwerbsminderungsrente  bei der Reduzierten vollen Erwerbsminderungsrente  bei der Witwen-/Witwerrente  bei der Waisenrente ab Vollendung des 18. Lebensjahres

132 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 4 – 6
Wie lautet die Rentenformel? Monatsrente = Persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert Persönliche Entgeltpunkte = Summe der Entgeltpunkte x Zugangsfaktor Folgende Rentenartfaktoren gelten: 1 für Rente wegen Alters 1 für Rente wegen voller Erwerbsminderung 1 für Erziehungsrente 0,6 (bzw. 0,55) für große Witwen-/Witwerrente 0,5 für Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,25 für kleine Witwen-/Witwerrente 0,20 für Vollwaisenrente 0,1 für Halbwaisenrente

133 Gesetzliche Rentenversicherung Kapitel 1 – 3
Nach welchem Modell sollte eine Altersvorsorge aufgebaut sein? … nach dem Drei-Schichten Modell. Steuerbegünstigte Kapital - Lebensversicherung Renten-Lebensversicherung Pflichtversicherung Geförderte basisRENTE II. Zusatzvorsorge Betriebliche Altersversorgung modifizierte Zusatzrente, offener Pensionsfonds, Renten-Direktversicherung Fünf Durchführungswege Direktversicherung Pensionsfonds Pensionskasse Unterstützungskasse Pensionszusage III. Private Vorsorge Private Altersversorgung I. Basisvorsorge Landwirtschaftliche Alterskasse Berufsständische Versorgungseinrichtung Freiwillige Versicherung Staatlich geregelte Basisvorsorge Staatlich geförderte Zusatzvorsorge DEVK - LV-Produkte Monega - Fondsprodukte Sparda - Bankprodukte Gesetzliche Renten-versicherung Beiträge erst teilweise, später vollständig absetzbar schrittweise Übergang zur vollen, nachgelagerten Besteuerung Beiträge steuerfrei bzw. Zulagenförderung volle nachgelagerte Besteuerung Beiträge nicht absetzbar bei DEVK – Vorsorge-produkten: Kapital- / Rentenleistung steuerbegünstigt

134 Altersvermögensgesetz

135 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind förderfähig? Arbeitnehmer Azubis Wehr- und Zivildienstleistende Lohnersatzleistungsbezieher (z.B. Arbeitslose) Pflegepersonen Nicht berufstätige Kindererziehende (Dauer 3 Jahre) Geringfügig Beschäftigte (450 Euro Jobs) bestimmte Gruppen selbständig Tätiger (z.B. Handwerker) pflichtversicherte Landwirte Beamte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die eine beamtenähnliche Gesamtversorgung haben Ehepartner eines zum förderfähigen Personenkreis Zugehörigen

136 Altersvermögensgesetz
Welche Personen sind NICHT förderfähig? Freiwillig Versicherte in der GRV Pflichtversicherte, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören – zum Beispiel Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Notare und Architekten Selbstständige, die nicht pflichtversichert sind Bezieher einer Vollrente wegen Alters Sozialhilfeempfänger Versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte Studenten

137 Altersvermögensgesetz
Welche Zulagen gibt es? Grundzulage 154,- € Kinderzulage für Kinder vor ,- € Kinderzulage für Kinder ab ,- € Berufsstarterbonus 200,- €

138 Altersvermögensgesetz
Wie hoch sind Mindesteigenbeitrag, Höchstbeitrag und Sockelbeitrag? Mindesteigenbeitrag 4% des rentenversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens Höchstbeitrag 2.100,- € Sockelbeitrag 60,- €

139 Altersvermögensgesetz
Welcher Beitrag kann maximal steuerlich geltend gemacht werden? Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug beträgt seit dem Jahr ,- € (sofern nur ein Ehegatte unmittelbar begünstigt). Bis zu dieser Grenze sind die tatsächlichen Gesamtaufwendungen als Sonderausgaben absetzbar. Sofern ein Ehegatte „unmittelbar“ und der andere Ehegatte nur „mittelbar“ förderberechtigt ist, erhöht sich ab 2012 der Höchstbetrag für den Sonder-ausgabenabzug auf €.

140 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2

141 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Aus welchen Gründen wird Vorsorge durch Lebensversicherungen betrieben? Vorsorgegründe sind vielfältig und hängen von den einzelnen Kunden ab. Folgende Hauptmotive lassen sich ausmachen: Altersvorsorge Hinterbliebenenvorsorge Einkommenssicherung

142 Lebensversicherung Kapitel 1 - 2
Welche Punkte müssen bei einer korrekten Bedarfsanalyse berücksichtigt werden? Welche Versorgung ist vorhanden? Wie hoch ist das gegenwärtige Einkommen? Wie ist der Familienstand? Was ist das Versorgungsziel? Wie groß ist die Versorgungslücke? Welcher Renten- bzw. Kapitelbedarf ist erforderlich?


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