ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG) Mindestlohngesetz ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG) 19.11.2015
Was Sie erwartet Grundlagen Mindestlohn in Schleswig-Holstein Sonderregelungen Berechnung Anrechnung von Leistungen Arbeitszeitkonten Dokumentationspflicht Unternehmerhaftung Unabdingbarkeit / Ausschlussklausel Kontrollen / Konsequenzen 19.11.2015
Grundlagen Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle Arbeitnehmer sowie für bestimmte Praktikanten! gem. § 22 MiLoG auch für ausländische Arbeitnehmer und ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind! 19.11.2015
Grundlagen Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € gilt bis zum 31.12.2016 Die Höhe des Mindestlohnes wird von einer Kommission überprüft Zum 01.01.2017 wird die Kommission neu beraten Das Gesetz sieht alle zwei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung vor 19.11.2015
Grundlagen Es gibt Ausnahmen: Praktikanten: Pflichtpraktika (aufgrund Bestimmungen) freiwillige Orientierungspraktika (bis zu 3Monaten) freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu 3 Monaten) Einstiegsqualifizierungs-Praktika 19.11.2015
Geltungsbereich Ausnahmen: Auszubildende Ehrenamtliche Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung 19.11.2015
Mindestlohn in S-H Sonderregelungen in Schleswig-Holstein: Unternehmen, die Aufträge vom Land oder Kommunen erhalten, müssen mindestens 9,18 Euro je Stunden zahlen (TariftreueG SH) Zuwendungen aus dem Landhaushalt werden nur an Unternehmen gewährt, die mindesten 9,18 Euro brutto an Ihre Mitarbeiter zahlen; Rückforderungsmöglichkeit 19.11.2015
Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG): Abweichender Mindestlohn ist möglich aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge: Friseurhandwerk Land- und Forstwirtschaft Fleischwirtschaft Wäschedienstleistungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 19.11.2015
Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG): Zeitungszusteller: Mindestlohn 75 % von 8,50 € bis 31.12.2015 Mindestlohn 85 % von 8,50 € bis 31.12.2016 Mindestlohn 8,50 € ab 01.01.2017 19.11.2015
Berechnung Bei verstetigten Arbeitsentgeltanspruch: Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 40 Stunden x 4,33 = 173,3 Stunden/ Monat 40 Stunden x 4,33 x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro/ Monat Fälligkeit, § 2 MiLoG: Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit; spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 19.11.2015
Anrechnung von Leistungen Berücksichtigungsfähig sind Leistungen, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für die entsprechende Arbeitsleistung anzusehen sind. (Normalleistung) 19.11.2015
Anrechnung von Leistungen Überstunden ( bei arbeitsvertraglichen Abgeltungsklauseln muss der Mindestlohn eingehalten werden) Bereitschaftsdienst Einmalzahlungen, nur im Auszahlungsmonat Erfolgsbeteiligungen/ umsatzabhängigen Zulagen, MiLo darf nicht unterschritten werden, wenn Ziele nicht erfüllt werden Kost und Logis für Saisonarbeiten Entgeltumwandlung etc. 19.11.2015
Anrechnung von Leistungen Nicht anrechenbar: Zuschläge für „höherwertige“ Tätigkeit (Überstundenzuschläge, Akkordprämie etc.) Zuschläge für „besondere“ Arbeitszeiten (SFN-Zuschläge, etc.) Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen Betriebliche Altersvorsorge/ Arbeitgeberzuschuss Vermögenswirksame Leistungen Aufwandsentschädigungen Firmenwagen etc. 19.11.2015
Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Stunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, dürfen in das Konto eingehen eingebrachte Stunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vereinbarten Stunden nicht überschreiten eingebrachte Stunden sind spätestens 12 Monate nach der Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung auszugleichen 19.11.2015
Dokumentationspflicht betrifft alle geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigten (Saisonkräfte) Branchen nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Forst- und Landwirtschaft etc.) und deren Entleiher in diesen Wirtschaftszweigen 19.11.2015
Dokumentationspflicht entfällt bei Beschäftigung von Familienmitgliedern (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern) regelmäßigem Monatsentgelt über 2.000 Euro brutto, wenn dieses Monatsentgelt (2.000€) nachweislich die letzten 12 Monate ausgezahlt wurde. für Privathaushalte 19.11.2015
Dokumentationspflicht zu beachten sind: Art / Inhalt der Aufzeichnungen: Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeiten bis spätestens zum Ablauf des 7. Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung keine besonderen Formvorschriften, leserliche Handschriftliche Aufzeichnungen sind ausreichend 2 Jahre Aufbewahrungspflicht jederzeitige Abrufbarkeit 19.11.2015
Dokumentationspflicht www.stohema.de Downloads 19.11.2015
Unternehmerhaftung §13 MiLoG i.V.m. §14 AEntG Haftung des Hauptunternehmers, der eine eigene Pflicht zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung übernommen hat und zur Erfüllung dieser Pflicht Subunternehmen beauftragt. Einhaltung Mindestlohn Zahlung 19.11.2015
Unternehmerhaftung Die Haftung des Hauptunternehmers richtet sich nach dem Umfang der Netto-Zahlungen des eigentlichen Arbeitgebers (Subunternehmer). gilt auch für Leiharbeitnehmer die ins Ausland entsendet werden 19.11.2015
Unternehmerhaftung Möglichkeiten zur Einschränkung des Haftungsrisikos: Sorgfältige Auswahl der Geschäftspartner Vereinbarung von Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Sonderkündigungsrecht für den Fall der Nichteinhaltung Vertraglich die Durchführung der angefragten Leistung durch den Auftragnehmer zusichern lassen. Weitere Nachunternehmer dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden Vertragliche Zusicherung des Auftragnehmers zur Zahlung des gesetzlichen MiLo-Aufzeichnungen sind durch den Auftraggeber zu prüfen! Haftung ist verschuldensunabhängig 19.11.2015
Unabdingbarkeit Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken würden, sind unwirksam ein Verzicht auf den Mindestlohn ist ausgeschlossen; Ausnahme: bzgl. bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichem Vergleich 19.11.2015
Ausschlussklausel in Arbeits- und nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind bis zur Höhe des Mindestlohnes unwirksam Verjährung des Anspruches auf Mindestlohn: 3 Jahre zum Jahresende, Beginn mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist 19.11.2015
Kontrollen Die Zollverwaltung überprüft die Einhaltung der Mindestarbeits-bedingungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergeben. 19.11.2015
Kontrollen vorzulegen sind: Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen ggf. schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto 19.11.2015
Konsequenzen Verstöße gegen die Mindestlohnzahlungspflicht Geldbuße von bis zu 500.000€ Ahndung bei nicht Einhaltung der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht mit bis zu 30.000€ Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge 19.11.2015
Quellen www.zoll.de/Fachthemen/Arbeit/Mindestlohnbedingungen www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/inhalt. Arbeitgeberverband Flensburg-Schleswig-Eckernförde e.V. 19.11.2015
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung 19.11.2015