ab in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG)

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Advertisements

Das neue Mindestlohngesetz
MiLoG - Mindestlohngesetz – Was kommt auf Arbeitgeber zu
Mindestlohn Mindestlohn Gesetzliche Neuregelung:
Überstundenregelung/Arbeitszeitkonto
Generation Praktikum Praktika nach Studienabschluss und die Situation in Hamburg Die wichtigsten Ergebnisse.
Thema, Bereich, Autor, Version, Datum 1 Orientierungsphase Wintersemester 2011/2012 Studieren und Arbeiten? – Informationen für werktätige Studierende.
Unsere geldwerten Forderungen 6% Lohnerhöhung für alle Beschäftigten 80 Euro mehr für Auszubildende Dynamisierung der Zulagen Übernahme der Eingruppierungsregelung.
Die betriebliche Direktversicherung Informationen für Arbeitgeber.
Seminar Arbeitsrecht Das Mindestlohngesetz und seine Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse Mittelstandsunion CSU – Kreisverband Bad Tölz-Wolfratshausen.
Was Arbeitgeber wissen müssen Informationsveranstaltung zum Mindestlohn 24. November 2014, Magdeburg Frank Meyer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht.
1 Bürgermeisterseminar Interkommunale Zusammenarbeit Städte- und Gemeindebund NRW Beigeordneter Hans-Gerd von Lennep.
FREIWILLIGES ZEITWERTKONTO eine neue Form der Arbeitszeitvergütung.
LKFV-bAV aim gmbh und NÜRNBERGER Betriebsrenten Kindergeld sichern mit bAV EUR jährlich.
Erbringung von Dienstleistungen in Deutschland nach Einführung des gesetzliches Mindestlohnes ab dem
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: September 2014 Mindestlohngesetz.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die.
Mindestlohn in Theorie & Praxis Kiel – 12. September 2016.
Anwendung des Vergabe- und Haushaltsrechts
Arbeitszeit im Kollektivvertrag
Prüfungen des Goethe-Instituts Was müssen Sie wissen?
First Level Control (FLC) DI Sylvia Trattner-Jakob
Tarifvertrag für Tierarzthelferinnen
Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) 2 Jahre gesetzlicher Mindestlohn – eine Bilanz Stand:
Das neue Familienpflegezeitgesetz Eckpunkte des Referentenentwurfes
Altersteilzeit Altersvoraussetzung Jahr Frauen Männer
Anwendung des „SUE“-Tarifs des TVÖD zum
Regional Working Meeting in Romania
SCHMEDEMANN Rechtsanwälte
Wirtschaftstreff Bad Dürrheim
Betriebsrente für Apotheken
2. Treffen der FAG Flucht und Migration
Arbeitszeiten Jugendliche bis 18 Jahren = höchstens 8,5 Stunden
Modul 4 – Recht und Regeln finanzielle Regelungen
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Mindeststandards.
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Die Kranken-versicherung der Studenten – Ein kurzer Überblick
Allgemeines zur Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
28. Mai a-tarifvertrag Verhandlungsstand.
Arbeitnehmerfreizügigkeit sozial und gerecht gestalten:
Studium und Ausländerrecht für Nicht-EU-Studierende
Die betriebliche Direktversicherung
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
WERKVERTRAGSRECHT aus der Sicht des Technikers
Betriebliche Altersversorgung statt vermögenswirksamer Leistungen
Fächerabwahl am Ende der Jahrgangsstufe Q2-1
Grundsätze des TV mobile working bei der Telekom Deutschland GmbH
Betriebliche Altersvorsorge
Schwerpunkte zum Datenschutz in Krankenhäusern
Grundsätze für eine Tarifregelung
Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Dienstvereinbarung Arbeitszeit
Scheinselbständigkeit
Das Berufliche Gymnasium der BBS Westerburg
Corporate Governance Dr. Thomas Ruhm.
Informationen für Arbeitgeber
Neuer TOP: Brückenteilzeit Foto: Bundesregierung
Flotte 2019 – Der Branchentreff
Satzungsanforderungen durch das Gemeinnützigkeitsrecht
Informationen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Mindestlohngesetz Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh.
Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
studentische Beschäftigung
RA Dr. Ingmar Etzersdorfer
 Präsentation transkript:

ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG) Mindestlohngesetz ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG) 19.11.2015

Was Sie erwartet Grundlagen Mindestlohn in Schleswig-Holstein Sonderregelungen Berechnung Anrechnung von Leistungen Arbeitszeitkonten Dokumentationspflicht Unternehmerhaftung Unabdingbarkeit / Ausschlussklausel Kontrollen / Konsequenzen 19.11.2015

Grundlagen Für wen gilt der Mindestlohn? Für alle Arbeitnehmer sowie für bestimmte Praktikanten! gem. § 22 MiLoG auch für ausländische Arbeitnehmer und ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind! 19.11.2015

Grundlagen Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € gilt bis zum 31.12.2016 Die Höhe des Mindestlohnes wird von einer Kommission überprüft Zum 01.01.2017 wird die Kommission neu beraten Das Gesetz sieht alle zwei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung vor 19.11.2015

Grundlagen Es gibt Ausnahmen: Praktikanten: Pflichtpraktika (aufgrund Bestimmungen) freiwillige Orientierungspraktika (bis zu 3Monaten) freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu 3 Monaten) Einstiegsqualifizierungs-Praktika 19.11.2015

Geltungsbereich Ausnahmen: Auszubildende Ehrenamtliche Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung 19.11.2015

Mindestlohn in S-H Sonderregelungen in Schleswig-Holstein: Unternehmen, die Aufträge vom Land oder Kommunen erhalten, müssen mindestens 9,18 Euro je Stunden zahlen (TariftreueG SH) Zuwendungen aus dem Landhaushalt werden nur an Unternehmen gewährt, die mindesten 9,18 Euro brutto an Ihre Mitarbeiter zahlen; Rückforderungsmöglichkeit 19.11.2015

Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG): Abweichender Mindestlohn ist möglich aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge: Friseurhandwerk Land- und Forstwirtschaft Fleischwirtschaft Wäschedienstleistungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 19.11.2015

Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG): Zeitungszusteller: Mindestlohn 75 % von 8,50 € bis 31.12.2015 Mindestlohn 85 % von 8,50 € bis 31.12.2016 Mindestlohn 8,50 € ab 01.01.2017 19.11.2015

Berechnung Bei verstetigten Arbeitsentgeltanspruch: Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 40 Stunden x 4,33 = 173,3 Stunden/ Monat 40 Stunden x 4,33 x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro/ Monat Fälligkeit, § 2 MiLoG: Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit; spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats. 19.11.2015

Anrechnung von Leistungen Berücksichtigungsfähig sind Leistungen, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für die entsprechende Arbeitsleistung anzusehen sind. (Normalleistung) 19.11.2015

Anrechnung von Leistungen Überstunden ( bei arbeitsvertraglichen Abgeltungsklauseln muss der Mindestlohn eingehalten werden) Bereitschaftsdienst Einmalzahlungen, nur im Auszahlungsmonat Erfolgsbeteiligungen/ umsatzabhängigen Zulagen, MiLo darf nicht unterschritten werden, wenn Ziele nicht erfüllt werden Kost und Logis für Saisonarbeiten Entgeltumwandlung etc. 19.11.2015

Anrechnung von Leistungen Nicht anrechenbar: Zuschläge für „höherwertige“ Tätigkeit (Überstundenzuschläge, Akkordprämie etc.) Zuschläge für „besondere“ Arbeitszeiten (SFN-Zuschläge, etc.) Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen Betriebliche Altersvorsorge/ Arbeitgeberzuschuss Vermögenswirksame Leistungen Aufwandsentschädigungen Firmenwagen etc. 19.11.2015

Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto nur Stunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, dürfen in das Konto eingehen eingebrachte Stunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vereinbarten Stunden nicht überschreiten eingebrachte Stunden sind spätestens 12 Monate nach der Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung auszugleichen 19.11.2015

Dokumentationspflicht betrifft alle geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigten (Saisonkräfte) Branchen nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Forst- und Landwirtschaft etc.) und deren Entleiher in diesen Wirtschaftszweigen 19.11.2015

Dokumentationspflicht entfällt bei Beschäftigung von Familienmitgliedern (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern) regelmäßigem Monatsentgelt über 2.000 Euro brutto, wenn dieses Monatsentgelt (2.000€) nachweislich die letzten 12 Monate ausgezahlt wurde. für Privathaushalte 19.11.2015

Dokumentationspflicht zu beachten sind: Art / Inhalt der Aufzeichnungen: Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeiten bis spätestens zum Ablauf des 7. Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung keine besonderen Formvorschriften, leserliche Handschriftliche Aufzeichnungen sind ausreichend 2 Jahre Aufbewahrungspflicht jederzeitige Abrufbarkeit 19.11.2015

Dokumentationspflicht www.stohema.de Downloads 19.11.2015

Unternehmerhaftung §13 MiLoG i.V.m. §14 AEntG Haftung des Hauptunternehmers, der eine eigene Pflicht zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung übernommen hat und zur Erfüllung dieser Pflicht Subunternehmen beauftragt. Einhaltung Mindestlohn Zahlung 19.11.2015

Unternehmerhaftung Die Haftung des Hauptunternehmers richtet sich nach dem Umfang der Netto-Zahlungen des eigentlichen Arbeitgebers (Subunternehmer). gilt auch für Leiharbeitnehmer die ins Ausland entsendet werden 19.11.2015

Unternehmerhaftung Möglichkeiten zur Einschränkung des Haftungsrisikos: Sorgfältige Auswahl der Geschäftspartner Vereinbarung von Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Sonderkündigungsrecht für den Fall der Nichteinhaltung Vertraglich die Durchführung der angefragten Leistung durch den Auftragnehmer zusichern lassen. Weitere Nachunternehmer dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden Vertragliche Zusicherung des Auftragnehmers zur Zahlung des gesetzlichen MiLo-Aufzeichnungen sind durch den Auftraggeber zu prüfen! Haftung ist verschuldensunabhängig 19.11.2015

Unabdingbarkeit Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken würden, sind unwirksam ein Verzicht auf den Mindestlohn ist ausgeschlossen; Ausnahme: bzgl. bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichem Vergleich 19.11.2015

Ausschlussklausel in Arbeits- und nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind bis zur Höhe des Mindestlohnes unwirksam Verjährung des Anspruches auf Mindestlohn: 3 Jahre zum Jahresende, Beginn mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist 19.11.2015

Kontrollen Die Zollverwaltung überprüft die Einhaltung der Mindestarbeits-bedingungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergeben. 19.11.2015

Kontrollen vorzulegen sind: Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen ggf. schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto 19.11.2015

Konsequenzen Verstöße gegen die Mindestlohnzahlungspflicht Geldbuße von bis zu 500.000€ Ahndung bei nicht Einhaltung der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht mit bis zu 30.000€ Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge 19.11.2015

Quellen www.zoll.de/Fachthemen/Arbeit/Mindestlohnbedingungen www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsrecht/Mindestlohn/inhalt. Arbeitgeberverband Flensburg-Schleswig-Eckernförde e.V. 19.11.2015

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung 19.11.2015