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Veröffentlicht von:Silvia Pfeiffer Geändert vor über 5 Jahren
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WERKVERTRAGSRECHT aus der Sicht des Technikers
mit Hilfe des Rechtanwaltes (Quellen: RA Dr. Herbert Gartner in Bauzeitung 37/03 + RA Mag. Klaus Burgholzer, Linz) jeweils im „privaten“ Bereich im „öffentlichen“ Bereich
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erste Unterscheidung Vertrag zwischen Unternehmern
praktisch völlige Vertragsfreiheit ABGB oder HGB Önormen oder nicht ... Vertrag mit einem Konsumenten geschützt durch das KSchG
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der Konsument das Tier völlig geschützte aussterbende hilflose arme
von allen Unternehmern ausgesaugte mit allen Mitteln betrogene Tier
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erster Fallstrick sogenannte
Geschäftsbedingungen Verkaufs- und Lieferbedingungen allgemeine Vertragsbedingungen besondere Vertragsbedingungen bei welchen Geschäftspartner gelten diese??
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was steht in diesen Bedingungen ?? - 01
zum Beispiel daß: Vereinbarungen nur in schriftlicher Form gültig sind, und das nur mittels Einschreibebrief (§6, Abs.1 Z4) eine Nichtäußerung zu einem bestimmten Sachverhalt automatisch eine Zustimmung bedeutet (z.B.: Auswahl eines Bodenbelages) (zweistufige Grundsatzvereinbarung)
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was steht in diesen Bedingungen ?? - 02
sich der vereinbarte Preis nach oben ändert, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen ändern daß auf jeden Fall vom Kunden zu zahlen ist, auch wenn noch Mängel vorliegen oder das Werk nicht vollendet ist (Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechtes)
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was steht in diesen Bedingungen ?? - 03
die Gewährleistung nicht drei Jahre beträgt, sondern kürzer oder Teile der Leistung von der Gewährleistung ausgenommen sind die Gewährleistung nach Önorm B 2110 gilt
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was steht in diesen Bedingungen ?? - 04
die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums ist ausgeschlossen die Anfechtung wegen Verletzung über die hälfte des wahren wertes is ungültig der Unternehmer darf seine Leistung einseitig ändern, wenn dies technisch oder wirtschaftlich tunlich ist (Ausnahme: dem Verbraucher zumutbar und geringfügig und sachlich gerechtfertigt)
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im einzelnen ausgehandelte Punkte
gibt es jedoch dann, wenn „zweistufig“ besprochen und fixiert beweispflichtig dafür ist der Unternehmer ansonsten Herstellung des vereinbarten Zustandes
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der Werkvertrag zwischen Unternehmern
grundsätzlich frei formuliert großteils mit Önorm B 2110 als Basis jedoch mit Ergänzungen und Abänderungen einzelner Punkte
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