Grundzüge des gewerblichen Betriebsanlagenrechts

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Grundzüge des gewerblichen Betriebsanlagenrechts

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist (§ 74 Abs. 1 GewO). Errichtung und Betrieb sind genehmigungspflichtig, wenn gewerbliche Betriebsanlage geeignet ist u.a., Das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn, oder das Eigentum der Nachbarn zu gefährden. Die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen.

Geschützter Personenkreis Gewerbetreibende Mittätige Familienangehörige/eingetragene Partner Nachbarn (alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten) Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen Arbeitnehmer gehören nicht zum geschützten Personenkreis auf Grund der Gewerbeordnung, sondern auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes; im gewerblichen Betriebsanlagenverfahren ist das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz mit = anzuwenden, deshalb Mitwirkung des Arbeitsinspektorates

Kriterien für die Genehmigungsfähigkeit Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn … zu erwarten ist, dass Gefährdungen des Lebens, der Gesundheit, des Eigentums vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen (z.B. der Nachbarn durch Lärm, Geruch etc., der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, der Beschaffenheit der Gewässer etc.) auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Ob Belästigungen der Nachbarn zumutbar sind, richtet sich nach „gesundem normal empfindendem Erwachsenen“ bzw. „gesundem normal empfindendem Kind“. Zusätzliche Kriterien bei IPPC-Betrieben

Eingriff in bestehende Genehmigungen möglich: Wenn nach Genehmigung der Anlage trotz Einhaltung aller Auflagen die Schutzinteressen nicht hinreichend geschützt sind, müssen andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Gewerbliche Betriebsanlagen werden unbefristet genehmigt. Aber: Die Genehmigung erlischt, wenn der Betrieb nicht binnen fünf Jahren nach erteilter Genehmigung aufgenommen oder durch mehr als 5 Jahre unterbrochen wird. Auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, manche Genehmigungen sind nur anzeigepflichtig.

Verfahren: Zuständige Behörde  Bezirkshauptmannschaft Beschwerdeinstanz  Landesverwaltungsgericht in Bregenz Dem Ansuchen sind verschiedene Unterlagen anzuschließen: § 353 GewO bzw. Checkliste des Amtes der Vorarlberger Landesregierung Behörde beraumt eine mündliche Verhandlung an und gibt Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung bekannt durch:

Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde Anschlag auf dem Betriebsgrundstück Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern Die Anschläge können durch persönliche Verständigung ersetzt werden. Nachbarn müssen Einwendungen entweder bis spätestens am Tag vor der mündlichen Verhandlung schriftlich oder während der mündlichen Verhandlung vorbringen, um ihre Parteistellung zu wahren.

Überwachung von Betriebsanlagen: Amtswegige Überprüfungen nach § 338 GewO Organe und Sachverständige der Behörden sind berechtigt, Betriebsanlage während der Betriebszeiten zu betreten, zu kontrollieren etc. Betriebsinhaber ist spätestens beim Betreten zu verständigen. Keine Verpflichtung der Behörde zu Überprüfung, aber u.U. Amtshaftung, wenn vorgeschriebene Auflagen nicht überprüft werden. Erlass des Bundesministeriums: Betriebe, bei denen es zu einer großen Anzahl von Personen kommen kann (Einkaufszentren, Diskotheken) periodisch alle fünf Jahre zu prüfen.

Industrieunfallrecht Umweltinspektionen: IPPC-Betriebe müssen von der Behörde je nach Gefährdungsgrad alle 1 bis 3 Jahre überprüft werden. Industrieunfallrecht Für Seveso-Betriebe müssen von der Behörde Inspektionssysteme erstellt werden.

Prüfungen nach § 82b GewO Inhaber haben regelmäßig zu prüfen oder prüfen zu lassen, ob Anlage dem Bescheid und gewerberechtlichen Vorschriften entspricht. Alle fünf Jahre; alle sechs Jahre bei Betrieben, die im vereinfachten Verfahren genehmigt wurden. Prüfbescheinigung bis zur nächsten Prüfbescheinigung zur jederzeitigen Einsicht in der Anlage aufzubewahren, auf Aufforderung der Behörde zu übermitteln.

Bei Mängeln oder Abweichungen: Prüfbescheinigung hat Vorschläge samt Fristen für die Behebung oder Beseitigung zu enthalten; in diesem Fall ist die Prüfbescheinigung der Behörde zu übermitteln; keine Verwaltungsübertretung Verpflichtung auch dann entsprochen, wenn Umweltbetriebsprüfung im Sinne EMAS oder ÖNORM EN ISO 14001 durchgeführt wird und Unterlagen nicht älter als drei Jahre sind.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!