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Entnahme von Abwasserproben

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Präsentation zum Thema: "Entnahme von Abwasserproben"—  Präsentation transkript:

1 Entnahme von Abwasserproben
Allgemeines zur Probenahme Rechtliche Grundlagen Probenahme bei kommunalen sowie Kleinkläranlagen Probenahmearten, Technik und Durchführung Probenteilung, Probenkonservierung Probenahme als Bestandteil der AQS Sicherheitsaspekte Zusammenfassung

2 Zweck und Ziel Allgemeines zur Probenahme
Durch die Probenahme soll für die nachfolgende Untersuchung eine Probe repräsentativer Zusammensetzung erhalten werden. Voraussetzung dafür sind eine zeitliche Repräsentanz örtliche Repräsentanz geeignete Probenahmetechnik

3 Allgemeines zur Probenahme
Wer entnimmt die Proben? Betreiber von Abwasseranlagen Private Sachverständige Überwachungsbehörden Warum werden Abwasserproben entnommen? Betriebliche Probenahmen zum Anlagenbetrieb Betriebliche Probenahmen im Rahmen gesetzlicher Auflagen Probenahmen im Rahmen der behördlichen Einleiterüberwachung Probenahmen im Rahmen der EWS

4 Allgemeines zur Probenahme
Auswirkungen von Fehlerquellen Probenahme Analytik Probenvorbehandlung

5 Allgemeines zur Probenahme
Literatur Wasserhaushaltsgesetz WHG Bayerisches Wassergesetz BayW Eigenüberwachungsverordnung EÜV Abwasserverordnung AbwV DIN A 11 Probenahme von Abwasser (Februar 2009) DIN – A 30 Vorbehandlung, Homogenisierung und Teilung heterogener Wasserproben (Juli 1998) DIN EN ISO A 21 Anleitung zur Konservierung und Handhabung von Wasserproben (Mai 2004/ Berichtigung August 2006) AQS-Merkblatt P – 8/1 Probenahme von Abwasser (September 2009) Arbeitsblatt DWA – A 704 Betriebsmethoden für die Abwasseranalytik Interne Anweisungen

6 Rechtliche Grundlagen
§ 60 WHG (Abwasseranlagen) (1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen dürfen Abwasseranlagen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. (2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.

7 Rechtliche Grundlagen
§ 61 WHG (Selbstüberwachung) momentan gilt noch die aufgrund Art. 70 BayWG alt erlassene Eigenüberwachungsverordnung EÜV (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).

8 Rechtliche Grundlagen
§ 61 WHG (Selbstüberwachung) (2) Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.

9 Rechtliche Grundlagen
Art. 58 BayWG Abs. 1 Nr. 2 (Behördliche Überwachung durch die technische Gewässeraufsicht) Satz 4 Die technische Gewässeraufsicht überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung) Satz 5 Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde.

10 Rechtliche Grundlagen
Art. 60 BayWG (Technische Gewässeraufsicht bei Kleinkläranlagen) Entspr. Abs. 1 Sind die Betreiber von Kleinkläranlagen verpflichtet, die Funktionstüchtigkeit einschließlich der Zu- und Ableitungen, die ordnungsgemäße Kontrolle durch den Betreiber, die fachgerecht durchgeführte Wartung sowie die ordnungsgemäße Beseitigung der festgestellten Mängel alle 2 Jahre durch einen private Sachverständige nach Art. 65 prüfen und bescheinigen zu lassen.

11 Rechtliche Grundlagen
Vorschriften der Anlagenhersteller Eigene Vorschriften (zur Qualitätssicherung) Bescheide Kommunalen Entwässerungssatzungen EWS

12 Rechtliche Grundlagen
§ 2 AbwV Begriffsbestimmungen der Probearten Stichprobe eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom Mischprobe eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden (z. B. 2 h-Mischproben/ 24 h-Mischproben) qualifizierte Stichprobe eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden Die Probeart ist abhängig von der Zeitdauer und der Entnahmehäufigkeit


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