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§ Präsentiert von Marco Siebert, Daniel Schlarbaum, Steffen Weber, Christian Wöller Jugendarbeitsschutzgesetz.

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Präsentation zum Thema: "§ Präsentiert von Marco Siebert, Daniel Schlarbaum, Steffen Weber, Christian Wöller Jugendarbeitsschutzgesetz."—  Präsentation transkript:

1 § Präsentiert von Marco Siebert, Daniel Schlarbaum, Steffen Weber, Christian Wöller Jugendarbeitsschutzgesetz

2 § 19 Urlaub  Jugendliche haben jährlich das Recht auf bezahlten Urlaub  Jugendliche, die im Bergbau unter Tage beschäftigt werden, erhalten in jeder Altersgruppe einen zusätzlichen Urlaub von drei Werktagen.  Berufschülern soll Urlaub in den Berufschulferien gegeben werden  Wird die Berufschule während des Urlaubs besucht, ist ein weiterer Urlaubstag zu gewähren

3 § 22 Gefährliche Arbeiten für Arbeiten mit:  schädlicher Einwirkung von chemischen + biologischen Gefahrenstoffen  physische + psychische Leistungsfähigkeitsübersteigung  Arbeit mit möglicher Gefährdung wegen mangelndem Sicherheitsbewusstsein oder Erfahrung  Gesundheitsgefährdung durch Hitze/Kälte/starke Nässe  schädlicher Einwirkung durch Lärm, Erschütterungen oder Strahlen  sittliche Gefahren

4 § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden, wenn das Entgelt tempoabhängig ist, sie mit solchen Angestellten in einer Gruppe arbeiten müssen ( es sei denn es ist notwendig zur Erfüllung des Ausbildungsziels notwendig oder sie haben diesbezüglich schon eine Berufsausbildung und stehen unter Aufsicht eines Fachkundigen) oder ein gewisses Arbeitstempo vorgeschrieben oder Erzwungen wird.

5 § 24 Arbeiten unter Tage Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden, außer sie sind 16+ und ① ① müssen es wegen Ausbildungszielen machen ② ② wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder ③ ③ wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiterteilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

6 § 29 Unterweisung über Gefahren   Jugendlicher muss sofort über Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren in Kenntniss gesetzt werden.   präventive Einweisung für: ① ① Maschienen oder gefährlichen Arbeitsstellen, ② ② Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen und besonderen Gefahren   halbjährliche Wiederholung der Einweisung   Beteiligung der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der: ① ① Planung ② ② Durchführung ③ ③ Überwachung   der für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Beschäftigung Jugendlicher geltenden Vorschriften.

7 § 32 Erstuntersuchung   letzte 14 Monaten vor Berufsantritt (Erstuntersuchung) und Arbeitgeber eine ausgestellte Bescheinigung vorlegen.   Absatz 1 gilt nicht für geringfügige oder nicht länger als 2 Monate dauernde Beschäftigungen mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind.

8 § 33 Erste Nachuntersuchung  Nach einem Jahr Beschäftigung muss sich der Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorlegen lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht wurde  Liegt die Bescheinigung nach einem Jahr nicht vor, hat der Arbeitgeber eine schriftliche Aufforderung zu schreiben, in der auf das Beschäftigungsverbot hingewiesen wird  Der Jugendliche darf nach Ablauf von 14 Monaten nach Aufnahme der ersten Beschäftigung nicht weiterbeschäftigt werden, solange er die Bescheinigung nicht vorgelegt hat.

9 § 35 Außerordentliche Nachuntersuchung  Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, dass: ① ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist, ② gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind, ③ die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind  Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt

10 § 36 Ärztliche Untersuchungen und wechsel des Arbeitgebers  Wechselt Jugendlicher den Arbeitgeber, dann darf er erst beschäftigt werden, wenn die Bescheinigung zur Erstuntersuchung vorliegt  Ist seit der Aufnahme ein Jahr vergangen ist die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung vorzulegen

11 § 37 Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen   Untersuchung des Gesundheits- und Entwicklungsstand   Untersuchung mithilfe von Krankengeschichte nachvollziehen: ① ① Gesundheit durch Arbeit gefährdet? ② ② Maßnahmen zur Gesundheitserhaltung nötig? ③ ③ Nachuntersuchung erforderlich?   Der Arzt hat schriftlich festzuhalten: ① ① Untersuchungsbefund ② ② gefährdende Arbeiten ③ ③ Gesundheit dienende Maßnahmen ④ ④ Anordnung einer Nachuntersuchung

12 § 38 Ergänzungsuntersuchung   Falls nötig, veranlassen   Anderer Arzt/Zahnarzt benachrichtigen

13 § 39 Mitteilung, Bescheinigung   Schriftliche Mitteilung: ① ① Ergebnis der Untersuchung ② ② gefährdende Arbeiten ③ ③ Gesundheit dienende Maßnahmen ④ ④ Anordnung einer Nachuntersuchung   Bescheinigung für Arbeitgeber mit gefährdenden Arbeiten und Ergebnis

14 ① ① Jugendliche darf keine aufgeführten gefährdenden Arbeiten machen ② ② Aufsichtsbehörde und Arzt können dies aufheben § 41 Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen § 40 Bescheinigung mit Gefährdungvermerk ① ① Arbeitgeber muss bis Ende 18. Lj. vorlegen können ② ② Bei Ausscheiden -> Bescheinigung an Jugendlichen

15 § 42 Eingreifen der Aufsichtsbehörde   Die Aufsichtsbehörde hat, wenn die dem Jugendlichen übertragenen Arbeiten Gefahren für seine Gesundheit befürchten lassen, dies dem Personensorgeberechtigten und dem Arbeitgeber mitzuteilen und den Jugendlichen aufzufordern, sich durch einen von ihr ermächtigten Arzt untersuchen zu lassen.

16   Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen nach diesem Abschnitt freizustellen   Entgeltausfall darf hierdurch nicht eintreten. § 44 Kosten für Untersuchungen § 43 Freistellung für Untersuchungen   Kosten für Untersuchungen trägt das Land

17 § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte   Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind, ① ① dem staatlichen Gewerbearzt ② ② dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.   Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.

18 § 46 Ermächtigungen   Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann zum Zweck einer gleichmäßigen und wirksamen gesundheitlichen Betreuung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen und über die für die Aufzeichnungen der Untersuchungsbefunde, die Bescheinigungen und Mitteilungen zu verwendenden Vordrucke erlassen.   Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung ① ① zur Vermeidung von mehreren Untersuchungen innerhalb eines kurzen Zeitraums aus verschiedenen Anlässen bestimmen, daß die Untersuchungen nach den §§ 32 bis 34 zusammen mit Untersuchungen nach anderen Vorschriften durchzuführen sind, und hierbei von der Frist des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis zu drei Monaten abweichen, ② ② zur Vereinfachung der Abrechnung a) a)Pauschbeträge für die Kosten der ärztlichen Untersuchungen im Rahmen der geltenden Gebührenordnungen festsetzen, b) b)Vorschriften über die Erstattung der Kosten beim Zusammentreffen mehrerer Untersuchungen nach Nummer 1 erlassen.


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