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Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24

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Präsentation zum Thema: "Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24"—  Präsentation transkript:

1 Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24
Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24. September SRH Zentralklinikum Suhl Jan Gregor Steenberg, LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Lehrrettungsassistent Dipl. Rettungssanitäter HF (Schweiz)

2 Agenda Normen Rechte im Rahmen der Einsatzleitung
Haftung im Rahmen der Einsatzleitung

3 Agenda Normen Rechte im Rahmen der Einsatzleitung
Haftung im Rahmen der Einsatzleitung

4 § 17 RettG (1) Zur Sicherstellung der rettungsdienstlichen Versorgung bei größeren Notfallereignissen unterhalb der Katastrophenschwelle mit mehreren Verletzten oder Erkrankten, bei denen die Tätigkeiten des eingesetzten Personals koordiniert werden müssen, hat der Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes eine rettungsdienstliche Einsatzleitung vor Ort einzurichten. Dieser gehören insbesondere ein Leitender Notarzt und ein Organisatorischer Leiter an. Soweit nach anderen Rechtsvorschriften eine Einsatzleitung eingerichtet wurde, untersteht ihr der Leitende Notarzt; dies gilt nicht in medizinischen Fragen. Die Leitenden Notärzte und die Organisatorischen Leiter werden vom jeweiligen Aufgabenträger des bodengebundenen Rettungsdienstes bestellt. Bei der Bestellung der Leitenden Notärzte ist die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen zu beteiligen.

5 § 17 RettG (2) Der Leitende Notarzt leitet den rettungsdienstlichen Einsatz, stimmt alle medizinischen Maßnahmen aufeinander ab und überwacht deren Durchführung. Er hat am Notfallort unverzüglich eine den notfallmedizinischen Grundsätzen entsprechende Versorgung herzustellen. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes, den eingesetzten Ärzten und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Der Leitende Notarzt muss über die notfallmedizinische Eignung und Erfahrung verfügen.

6 § 17 RettG (3) Der Organisatorische Leiter unterstützt den Leitenden Notarzt, indem er organisatorische Führungs- und Koordinationsaufgaben übernimmt. Er ist gegenüber dem Personal des Rettungsdienstes und den sonstigen zur rettungsdienstlichen Versorgung eingesetzten Kräften weisungsbefugt. Er muss über organisatorische und einsatztaktische Kenntnisse verfügen.

7 Rettungsdienstplan Konkretisierung der Aufgaben LNA/ORGL
Definition MANV Aufgabenverteilung Einsatzleitung / Abschnitt Gesundheit

8 ThürBKG § 23 Gesamteinsatzleitung § 24 Einsatzleitung
§ 25 ff Katastrophe und Maßnahmen

9 § 25 Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, bei dem Leben oder Gesundheit einer Vielzahl von Menschen, die natürlichen Lebensgrundlagen, erhebliche Sachwerte oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung in ungewöhnlichem Ausmaß gefährdet oder geschädigt werden und die Gefahr nur abgewehrt werden kann, wenn die Behörden, Dienststellen, Organisationen, Einheiten, Einrichtungen und eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung zusammenwirken.

10 Agenda Normen Rechte im Rahmen der Einsatzleitung
Haftung im Rahmen der Einsatzleitung

11 Einsatzleitung Abschnitt Gesundheit Hierachie Gesamt- einsatzleitung
§ 24 Abs. 5 BKG

12 Sonstiges Med-Personal (KatS)
Abschnitt Gesundheit LNA NAe NotSan RAs Sonstiges Med-Personal (KatS) ORGL

13 Maßnahmen der Einsatzleitung
Einsatz von Hilfskräften regeln Einsatzmittel anfordern Betreten des Gefahren-/Schadensort verbieten Personen verweisen Schadensort sperren Zur Verfügungstellung von: Fahrzeugen Geräten Maschinen Betriebsstoffen Elektrischer Energie Baulichen Anlagen oder Einrichtungen Sonstige Sach-, Dienst- und Werksleistungen

14 Zusammenarbeit Polizei!
§ 53 a BKG Feuerwehren sowie Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes dürfen polizeilichen oder militärischen Dienststellen nicht unterstellt werden.

15 Agenda Normen Rechte im Rahmen der Einsatzleitung
Haftung im Rahmen der Einsatzleitung

16 Amtshaftung Grundsätzlich Haftungsprivileg der Amtshaftung
Passivlegitimation teilweise schwierig Bei Notärzten haftet die KV (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – III ZR 312/16) Bei LNA/ORGL eher Kommune

17 BEACHTE Regressmöglichkeit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Strafrechtliche Haftung bleibt persönlich bestehen

18 © by Beademung

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20 Kontakt und Foliendownload
Die Folien können unter folgendem link angesehen und heruntergelagden werden: Kontakt: Jan Gregor Steenberg Hachelallee Pforzheim


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