Veranlagungszeitraum 2015 Alterseinkünftegesetz

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Veranlagungszeitraum 2015 Alterseinkünftegesetz Renten und Pensionen §§ 19, 22 und 32 b EStG Alterseinkünftegesetz Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG Pensionen zählen zu den nicht selbstständigen Einnahmen

Einteilung der Renten Renten zählen zu den sonstigen Einkünften, sie werden unterschiedlich besteuert. Es gibt vier verschieden Gruppen: Renten, die nachgelagert besteuert werden. (gesetzliche Rente, berufständische Versorgungswerke, landwirtschaftliche Alterskasse, Rürup-Rente) Renten, die nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. (Private Renten, Riester-Rente in Höhe der nicht geförderten Beiträge) Renten, die in voller Höhe steuerpflichtig sind (Riester-Rente in Höhe der geförderten Beiträge) Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind. Renten zählen grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG. Das heißt aber nicht, dass alle Renten gleich besteuert werden. Vielmehr ist für Rentenempfänger die entscheidende Frage: Wie hoch ist der steuerpflichtige Anteil meiner Rente? Denn steuerlich gesehen gibt es verschiedene Gruppen von Renten: Renten, die nachgelagert besteuert werden, so zum Beispiel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier bestimmt das Jahr des Rentenbeginns (Kohorte) den steuerpflichtigen Anteile der Rente; Seit 2005 steigt der steuerpflichtige Anteil von 50 %, je Jahr um 2 % auf in 2015 70 %. Ab 2020 beträgt der Zuwachs des steuerpflichtigen Anteils 1%. Ab 2040 ist diese Rentenart vollständig steuerpflichtig. nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtige Renten sind Renten aus privaten Versicherungen oder Zusatzversorgungsrenten nach dem öffentlichen Dienstrecht. Renten, sind in voller Höhe steuerpflichtig, soweit sie auf steuerfreien bzw. steuerlich geförderten Beiträgen beruhen. Davon betroffen sein können Renten aus der betrieblichen Altersvorsorge (hier hat der Arbeitgeber gezahlt) oder eine Riester-Rente. Renten, die in voller Höhe steuerfrei sind, wie die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nachgelagerte Besteuerung Renten aus Versicherungen, deren Beträge als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich begünstigt sind, werden nachgelagert besteuert. Das sind Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, berufständischen Versorgungswerken, landwirtschaftlichen Alterskassen, einer privaten Rürup-Rente, Die nachgelagerte Besteuerung gilt sowohl für Leistungen von inländischen (Deutsche Rentenversicherung) als auch von ausländischen Versorgungsträgern (z.B. Schweizer Pensionskasse) Umstellung auf nachgelagerte Besteuerung ab 2005 Im Rahmen einer Übergangsregelung steigt je nach Jahr des Rentenbeginns der steuerpflichtige Anteil von neu beginnenden Renten schrittweise an (sog. Kohortenprinzip). Wie viel von der Rente versteuert werden muss, richtet sich also danach, in welchem Jahr die Rente begonnen hat. Der steuerfreie verbleibende Teil der Rente wird dann als »Rentenfreibetrag« für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben. Der % Wert kann vererbt werden, der € Betrag ist Leib gebunden). Der »Rentenfreibetrag« fällt je Kohorte von 50 % in 2005, je Jahr um 2 %, ab 2020 je Jahr 1 %. Renten, die nach 2039 beginnen, müssen voll versteuert werden. Auf jeden Rentenart wird noch genauer eingegangen.

Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Gesetzliche Renten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Umwandlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Altersrente) Große Witwen-/Witwerrente, wenn die/der Berechtigte das 45. Lebensjahr vollendet oder erwerbs- bzw. berufsunfähig ist oder ein waisenberechtigtes Kind erziehen. Kleine Witwen- / Witwerrente (Umwandlung mit Vollendung des 45. Lebensjahres in eine „Große Witwen-/Witwerrente“) Ein Großteil unserer Klientel bezieht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese werden nachgelagert besteuert, unabhängig davon, ob sie als Rente (Altersrente) oder Teilrente (z.B. Erwerbsminderungsrente, Hinterbliebenenrente als Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente oder Erziehungsrente) oder als einmalige Leistung (z.B. Sterbegeld oder Abfindung von Kleinstbetragsrenten) ausgezahlt werden (BMF-Schreiben vom 13.9.2010, BStBl. 2010 I S. 681 Tz. 135). Waisenrente (endet mit Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahres der Waise)

Besteuerung mit Ertragsanteil Der steuerpflichtige prozentuale Ertragsanteil wird unterschiedlich nach lebenslangen Leibrenten und abgekürzten Leibrenten ermittelt. Diese Besteuerung trifft zu bei Renten aus privaten Rentenversicherungen Renten aus privaten Unfallversicherungen Renten aus der umlagefinanzierten Zusatzversorgung(VBL) Renten aus Veräußerungsgeschäften Riester-Renten in Höhe der nicht geförderten Beiträge Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen Anders als für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt für andere Leibrenten dagegen der günstige Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG): Beiträge in eine normale private Rentenversicherung (also keine Riester- oder Rürup-Rente) wurden aus versteuertem Einkommen gezahlt, weil die Beiträge nicht oder nur sehr begrenzt steuerlich absetzbar waren. Auch gab es keinen steuerfreien Arbeitgeberanteil wie bei der gesetzlichen Rente. Deshalb werden Renten aus einer privaten Versicherung nicht nachgelagert, sondern nur mit dem günstigeren Ertragsanteil besteuert. Auch die Rente aus der Umlage finanzierten Zusatzversorgung nach dem öffentlichen Dienst, zum Beispiel von der VBL, ist in der Regel nur mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig. (Beispiel auf übernächster Folie) Ausnahme: Nicht als sonstige Einkünfte mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig sind Leistungen aus nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird. Steuerpflichtig ist hier die Differenz zwischen Versicherungsleistung und eingezahlten Beiträgen als Einkünfte aus Kapitalvermögen .

Besteuerung in voller Höhe Folgende Rentenzahlungen sind voll steuerpflichtig: Riester-Renten in Höhe der geförderten Beiträge, Renten aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfond für die die steuerliche Förderung in Anspruch genommen wurde. In voller Höhe und nicht mit dem Ertragsanteil besteuert werden Rentenzahlungen aus einer privaten Versicherung, deren eingezahlte Beiträge steuerlich begünstigt waren. Das sind Rentenzahlungen aus einer Riester-Rente und aus einer Rürup-Rente. Für die Riester Rente gab es während der Einzahlungsphase die Zulagen. Für die Rürup – Rente die anteilige Berücksichtigung bei den Altersvorsorgeaufwendungen.

Steuerfreie Renten Verschiedene Leistungen sind in voller Höhe steuerfrei und müssen in der Steuererklärung nicht angegeben werden: Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen der Rentenversicherung für Kindererziehung Renten an Wehr- oder Zivildienstbeschädigte und deren Hinterbliebene Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen und DDR-Unrechts (SED-Opferrente) Zuschüsse zur Krankenversicherung der Rentner Produktionsaufgabenrenten in der Landwirtschaft Rentenabfindung bei Wiederheirat Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Alles vorstellen und dann folgende Details: Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, wie Gemeindeunfallversicherungsverbände und die Unfallkassen der Länder. Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind ein auslaufender Bestandteil der Rente, der weitgehend durch das Kindergeld ersetzt ist. Der Betrag, der zusätzlich zur gesetzlichen Rente gezahlt wird, ist nach § 3 Nr. 1 b EStG steuerfrei. Für Versicherungsfälle ab 1984 wird ein Kinderzuschuss nicht mehr gewährt. Personen ca. 90 + Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 in den alten Bundesländern und der Geburtsjahrgänge vor 1927 in den neuen Bundesländern erhalten nach § 294 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen für jedes Kind zusätzlich zur Rente einen Betrag für die Kindererziehungsleistung. Im Jahr 2013 sind dies pro Monat € 28,07 (West) bzw. € 24,92 (Ost). Diese Leistung ist nach § 3 Nr. 67 EStG in voller Höhe steuerfrei. Steuerfrei sind die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber an Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Kriegsbeschädigte und Ihnen gleichgestellte Personen gezahlte Renten. Auch entsprechende Renten an Hinterbliebene sind begünstigt. Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) sind ebenfalls nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Geldrenten, Kapitalentschädigungen und Leistungen im Heilverfahren, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen und DDR-Unrechts gewährt werden, sind steuerfrei. Bezieher einer gesetzlichen Witwen- oder Geschiedenenrente, die wieder heiraten, haben als Ersatz für den Wegfall der Hinterbliebenenrente nach § 107 SGB VI Anspruch auf eine Rentenabfindung. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.

Renten Bescheinigung (1) Renten von der Deutschen Rentenversicherung Anforderung der Mitteilung für das Finanzamt (über Internet anfordern) http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de Inhalt: Der Rentenzahlbetrag, der Beginn der Rente, der Anpassungsbetrag, die Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge, sowie die Zuschüsse zur Krankenversicherung Für die Erstellung der Steuererklärung ist es sehr hilfreich über Rentenbescheinigungen zu verfügen. Der Anpassungsbetrag kann auch aus einem Steuerbescheid ermittelt werden, da dort der Rentenfreibetrag genannt wird. Erfassung in der Maske Einkünfte: Zinsen, Renten, Vermietung usw.

Renten Bescheinigung (2) Zusatzversorgungsrenten und private Renten Bescheinigung nach EStG § 22 Erfassung in der Maske Einkünfte: Zinsen, Renten, Vermietung usw. Auch für Zusatzversorgungsrenten und private Renten gibt es Bescheinigungen von denen die notwendigen Werte abgeschrieben werden können.

Versteuerung der Renten Steuerpflichtige Anteil der Rente ./. Werbungskosten (mindestens Pauschbetrag 102 €) ./. Versicherungsbeiträge (Kranken-, Pflege-, Risiko- und Haftpflichtversicherungen) ./. andere Sonderausgaben (Pauschale 36 / 72 €) Alles vorlesen Man nehme den steuerpflichtigen Teil der Rente und Kürze diesen Betrag um die (siehe oben) ./. weitere Steuerentlastungsbeträge (Behinderten-Pauschbetrag) = zu versteuerndes Einkommen

Versorgungsbezüge Bescheinigung Pensionen und Werkpensionen (vielfach als Betriebsrenten bezeichnet) Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung Erfassung in der Maske Nichtselbständige Einnahmen. Fast gleiches Verfahren wie Arbeitslohn nur zusätzlich Nr. 8 - 14

Altersentlastungsbetrag Der Altersentlastungsbetrag, der nicht beantragt werden muss, wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der vor Beginn des Kalenderjahres, in dem er sein Einkommen bezogen hat, das 64. Lebensjahr vollendet hat. Der Altersentlastungsbetrag wird gewährt für die positiven Summen der übrigen Einkünfte ohne Renten und Versorgungsbezüge. Absatz 1: Der Gesetzgeber hat den Altersentlastungsbetrag eingeführt, um eine gerechte Besteuerung im Alter zu gewährleisten. Im Gegensatz zu Leibrenten, die (früher) nur mit dem Ertragsanteil besteuert wurden, sowie Beamtenpensionen, von denen ein Versorgungsfreibetrag abgezogen wird, würden Arbeitnehmer, die nach dem 64.Lebensjahr Arbeitslohn beziehen, benachteiligt. Absatz 2: Vorlesen Viele Rentner und Pensionäre haben noch weitere steuerpflichtige Einkünfte: den kleinen Hinzuverdienst neben der Rente, Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Einnahmen aus einer selbstständigen Nebentätigkeit. Absatz 3: Ab dem Jahr 2005 wird für alle neu hinzukommenden Jahrgänge der Altersentlastungsbetrag schrittweise gekürzt, da die steuerlichen Vergünstigungen für Renten und Pensionen Jahrgang mit der Umstellung auf die nachgelagerte Besteuerung bis 2040 sukzessive entfallen. Tabellen nächste Folie Jahr % Höchstbetrag 2005 40,0 % 1900 € 2006 38,4 % 1824 € …. 2012 28,8 % 1368 € 2013 27,2 % 1292 € … bis 2020 1,6 % 76 € (Differenz je Jahr) dann bis 2039 0,8 % 38 € 2040 0,0 % 0 € Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40 % der positiven Einkünfte höchstens 1.900 € festgesetzt, der Prozentsatz und Höchstbetrag wird bis zum Jahre 2040 auf 0 abgeschmolzen. (Jahrgang 2015 = 24,0 % max. 1.140 €)

Höhe der Abschmelzungsbeträge Die prozentuale Abschmelzung der Freibeträge beträgt in den Jahren 2006 – 2020 jährlich 1,6 % Jahren 2020 – 2040 jährlich 0,8 % Abschmelzung der Freibeträge in Euro In den Jahren 2006 bis 2020 Abschmelzung jährlich um In den Jahren 2021 bis 2040 Abschmelzung jährlich um Versorgungs-Freibetrag 120 € 60 € Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag 36 € 18 € Altersentlastungsbetrag 76 € 38 € Bei der Berechnung sind die Werte zu nutzen, die sich beim Eintritt in den Vorruhestand und dann (wenn sich ein neues Rechtsverhältnis) in den Ruhestand, bzw. bei erreichen der Altersgrenze ergeben.

Danke für die Aufmerksamkeit