Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand avw5.

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Gemeindeorganisation Gemeindeamt (Magistrat) Gemeinderat Bürgermeister Gemeinde- vorstand avw5

unm. mittelb. Bundesverwaltung Landesverwaltung üWB üWB eWB üWB eWB Melde- wesen Pers.- stand örtl. Marktpol. Sta.bü.- evidenz örtl. Baupolizei

eigener Wirkungsbereich übertragener Wirkungsb. Bürger- meister Bürger- meister gem. MaterienG oder GemO Art 119 Abs 1 B-VG

eigener Wirkungsbereich ex Bundesvollziehung Art 118/3 B-VG: insb örtliche Baupolizei, örtliche Feuer- polizei, örtliche Raumplanung (Z 9), Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei (Z 4), örtliche Sicherheitspolizei, örtliche Veranstaltungs- polizei (Z 3). örtliche Gesundheitspolizei (Z 7), örtl Marktpolizei (Z 6) Art 118/2 B-VG: kommunale Privatwirtschaftsverwaltung; im Übrigen: „Interesse“ und „Eignung“: zB örtliche Abfall- wirtschaft (Hausmüllabfuhr – Problemstoffsammlung)

oö AWG 1997 [ersetzt] § 45 Die in diesem Landesgesetz geregelten Auf- gaben der Gemeinde bzw der Bezirksabfallver- bände sind – mit Ausnahme des § 21 Abs 3 und 4 – solche des eigenen Wirkungsbereiches. § 21 (3)... Die Gemeinden haben den Entwurf der Standorteverordnung der LReg unverzüglich durch sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und die Auflegung öffentlich kundzu- machen.

„Selbstverwaltung“ „eigenverantwortlich“ (Art 118/4 B-VG) eigene Bestellung eigener Organe [im eigenen Wirkungsbereich] frei von Weisungen staatlicher Organe [im eigenen Wirkungsbereich] kein Berufungs- recht an staatliche Organe [Berufung in NÖ, OÖ, Stmk; nicht: Tirol, Wien] staatliche Rechtsaufsicht [über die Führung des eigenen Wirkungsbereichs] „Autonomie“ („Selbstgesetzgebungsbefugnis“, insb Satzungsrecht)

übertragener Wirkungsbereich Bürger- meister § 13 MeldeG: Meldebehörde ist der Bürgermeister § 3 PersonenstandsG § 49 StbG: Die Gemeinden haben die Staatsbürger- schaftsevidenz zu führen § 23/1 vlbg LT-WahlG: Der Bürgermeister hat ein Wählerverzeichnis anzulegen...

Gemeindeverbände Errichtung durch - Landesgesetz oder - Landesverordnung oder - genehmigungsbedürftige Vereinbarung für „einzelne“ Aufgaben der hoheitlichen oder nichthoheitlichen Verwaltung aus dem eigenen oder übertragenen Wirkungsb. Mindestens Verbandsobmann und Verbands- versammlung > treten an die Stelle der Gde.organe Aufsicht des Bundes/Landes bzgl eig. Wirkungsb. Organisations- hoheit: Land Art 116a B-VG

staatliche Rechtsaufsicht Bürger- meister BundLand Bundes-GemeindeaufsichtsG GemO Behörden d.allg.staatl.Verwaltung Prüfrecht VO-Vorlage Genehmigungsvorbehalte „Vorstellung“ !!! Aufhebung von Rechtswidrigem Auflösung von Organen Ersatzvornahme

Nicht-territoriale („sonstige“) Selbstverwaltung Art 120a ff B-VG: - Satzungen „im Rahmen der Gesetze“ - übertragener WB ausdrückl. bezeichnen ! - Aufsicht durch Bund oder Land Art 81c B-VG: Universitäten als selbstver- waltungsähnliche Einrichtungen: Sie handeln im Rahmen der Gesetze autonom und können Satzungen erlassen. Die Mitglieder universi- tärer Kollegialorgane sind weisungsfrei.

Instanzenzüge entfallen grds ab >>> Beschwerde an zust. VerwG aber: Art 118/4 B-VG (Gemeinde eWB) Art 94/2 B-VG sukzessive Gerichtszuständigkeit „Vorverfahren“ (zB MandatsB) bleibt zulässig

Devolutionszüge § 73 (2) AVG ab 2014: gilt nur noch für jene Gemeinden, in denen eine „Berufungsbehörde“ vorgesehen ist sonst: Säumnisbeschwerde an zust. VerwG „Oberbehörde“ bleibt relevant zB für § 68 AVG