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Rechtsanwälte 1 Kommunale Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV Rechtsanwalt und FA für Verwaltungsrecht Lothar H. Fiedler Rechtsanwältin Katrin Meerkamm.

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1 Rechtsanwälte 1 Kommunale Finanzierungsinstrumente für den ÖPNV Rechtsanwalt und FA für Verwaltungsrecht Lothar H. Fiedler Rechtsanwältin Katrin Meerkamm Berlin, 14./15. März 2016

2 Rechtsanwälte 2 Agenda > ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV > ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden > „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV > Kommunale Finanzierungsinstrumente > Fragen / Diskussion

3 Rechtsanwälte 3 Agenda > ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV Kommunale Finanzierungsinstrumente Fragen / Diskussion

4 Rechtsanwälte 4 § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG: „Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig.“ (vgl. auch § 1 RegG) § 8 Abs. 3 Satz 1 PBefG: „Für die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sind die von den Ländern benannten Behörden (Aufgabenträger) zuständig.“ (vgl. auch § 1 RegG) Sicherstellungsauftrag der kommunalen ÖPNV- Aufgabenträger

5 Rechtsanwälte 5 Maßnahmen der Sicherstellung Zu den Maßnahmen der Sicherstellung gehören nach §§ 3, 4 RegG: > die Planung (in Form der Nahverkehrsplans) > die Organisation > sowie die Finanzierung des Verkehrsangebots (insb. durch Maßnahmen nach der VO 1370/2007) Finanzierungsverantwortung ergänzt sonstige Aufgaben der ÖPNV-Aufgabenträger

6 Rechtsanwälte 6 Agenda ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV > ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV Kommunale Finanzierungsinstrumente Fragen / Diskussion

7 Rechtsanwälte 7 ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden Nach § 8a Abs. 1 PBefG kann die zuständige Behörde (in der Regel der Aufgabenträger) zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV: > allgemeine Vorschriften i.S.d. VO 1370/2007 erlassen (Vorgabe und Ausgleich eines Tarifs) oder > öffentliche Dienstleistungsaufträge i.S.d. VO 1370/2007 erteilen (umfassende Steuerung und Finanzierung des ÖPNV-Angebots) U.E. zutreffende Auffassung : Aufgabenträger hat freie Auswahl der Gestaltungsinstrumente, d.h. es gibt keine Pflicht zur Schaffung allgemeiner Vorschriften; insbesondere folgt dies nicht aus dem Vorrang der Eigenwirtschaftlichkeit

8 Rechtsanwälte 8 Agenda ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden > „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV Kommunale Finanzierungsinstrumente Fragen / Diskussion

9 Rechtsanwälte 9 „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV ÖPNV – Förderung für AT Investitions- förderung Fahrzeug- förderung Schülerbeför- derungs- kosten Infrastruktur- förderung Ausgleich für Tarifermäßi- gung ÖPNV- Unternehmen Komplexes Geflecht aus Landes-, Bundes- und EU- Zuschüssen

10 Rechtsanwälte 10 Agenda ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV > Kommunale Finanzierungsinstrumente Fragen / Diskussion

11 Rechtsanwälte 11 Kommunale Finanzierungsinstrumente im Überblick 1 2 3 4 5 Parkraumbewirtschaftung Kommunale Abgaben Kommunale Steuern Gesetzlicher Kontrahierungs-/Anschlusszwang Sonderabgaben: Transport Development Districts

12 Rechtsanwälte 12 Parkraumbewirtschaftung > Ausweitung des gebührenpflichtigen Parkraumangebotes und/oder Erhöhung der Parkgebühren > Generierte Mehr-Einnahmen fließen in einen ÖPNV- Fonds > Rechtlich verbindliche Zweckbindung im Rahmen des kommunalen Haushaltsrechts, zumindest aber politische Bindung an ÖPNV-Zwecke

13 Rechtsanwälte 13 Kommunale Abgaben > Als ÖPNV-Aufgabenträger sind die Kommunen grund- sätzlich befugt, Abgaben zu erheben zur Finanzierung des ÖPNV > Erhebung von Abgaben nach Maßgabe der jeweiligen kommunalen Abgabengesetze Beiträge Für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung Gebühren Für die konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung > Gestaltung von Abgaben, die zur Finanzierung des ÖPNV erhoben werden, als Beiträge, wenn es gelingt, beitragsfähigen Sondervorteil zu definieren > Ggf. Schaffung einer entsprechenden Ermächtigungsnorm (spezieller Abgabentatbestand) in den jeweiligen Abgabengesetzen 1 von 2

14 Rechtsanwälte 14 Kommunale Abgaben Beschreibung ÖPNV- Erschließungsbeitrag ÖPNV-Beitrag Bürgerticket > Abgabe der Grundstückseigentümer zur Deckung des Aufwands für die Erschließung ihres Grundstücks mit ÖPNV-Infrastruktur > Abgabe aller Einwohner für das Bereitstellen eines bestimmten Bedienungsangebots im ÖPNV > Abgabe aller Einwohner zur Finanzierung des ÖPNV-Angebots im Gegenzug zum Recht auf kostenlose Nutzung des ÖPNV Mögliche Abgabe 2 von 2

15 Rechtsanwälte 15 Kommunale Steuern > Steuerfindungsrecht der Kommunen für örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern, soweit die Länder ihnen diese Befugnis (durch Kommunalabgabengesetz) übertragen haben > Beispiele: Gäste-Nahverkehrssteuer (jeder Gast einer privat veranlassten Reise zahlt pro Nacht eine Abgabe in bestimmter Höhe) Parkplatzsteuer (Steuer auf das Mieten von Parkplätzen auf privaten Grundstücken) > Grundsatz der Gesamtdeckung: Steuereinnahmen können grundsätzlich nicht zur zielgerichteten Verwendung im ÖPNV-Sektor eingesetzt werden > Soweit rechtlich verbindliche Zweckbindung nicht gestaltbar (ÖPNV-Fonds als Sondervermögen), zumindest politische Zweckbindung 1 von 2

16 Rechtsanwälte 16 Kommunale Steuern > Erhöhung des den Gemeinden zustehenden Steuer- aufkommens > z.B. Erhöhung der Grundsteuer wegen der Werterhöhung eines Grundstücks infolge eines ÖPNV-Anschlusses > Recht zur Erhöhung der Grundsteuer bei den Gemeinden (Art. 106 Abs. 6 GG) > Grundsatz der Gesamtdeckung: Steuermehreinnahmen können grundsätzlich nicht zur zielgerichteten Verwendung im ÖPNV-Sektor eingesetzt werden > Soweit rechtlich verbindliche Zweckbindung nicht gestaltbar (ÖPNV-Fonds als Sondervermögen), zumindest politische Zweckbindung 2 von 2

17 Rechtsanwälte 17 Gesetzlicher Kontrahierungs-/Anschlusszwang > Ausweitung des Solidaransatzes (vgl. Semestertickets, Gäste-/Kurtickets) auf weitere Nutzergruppen und Verkehrsverursacher: Arbeitgeber (verpflichtendes Jobticket zur Weitergabe an Arbeitnehmer) Veranstalter einer öffentlichen Einrichtung (verpflichtendes Kombiticket zur Weitergabe an Besucher) > Gesetzliche Verpflichtung (Satzung) zur Abnahme einer Fahrtberechtigung > Anordnung des Kontrahierungszwangs durch kommunale Satzung erfordert entsprechende landesrechtliche Grundlage > Ggf. Anpassung/Klarstellung der Regelungen in den Gemeindeordnungen zum Anschlusszwang an Einrichtungen, die dem öffentlichen Interesse dienen

18 Rechtsanwälte 18 Sonderabgaben: Transport Development Districts > Erweiterung des Instruments der „Business Improvement Districts“ auf den Bereich des ÖPNV > Kommunen erheben Sonderabgabe von einer abgrenzbaren Gruppe (z.B. Grundstückseigentümer, Grundstücksnutzer) > Hierfür landesgesetzliche Grundlage erforderlich > Zweckgebundener Einsatz der generierten Mittel für Zwecke des ÖPNV zugunsten gerade der Gruppe der Abgabepflichtigen > Über Einsatz der generierten Einnahmen entscheidet allerdings der Kreis der Abgabepflichtigen!

19 Rechtsanwälte 19 Agenda ÖPNV-Finanzierung als Maßnahme der Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung im ÖPNV ÖPNV-Finanzierung durch die zuständigen Behörden „Spaghetti-Finanzierung“ des ÖPNV Kommunale Finanzierungsinstrumente > Fragen / Diskussion

20 Rechtsanwälte 20 Foto Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Foto Katrin Meerkamm, LL.M.Eur. meerkamm@bbgundpartner.de Lothar H. Fiedler fiedler@bbgundpartner.de

21 Rechtsanwälte 21 Der Weg zu Ihrem Recht BBG und Partner Contrescarpe 75 A 28195 Bremen T +49 (0) 421.335410 F +49 (0) 421.3354115 kontakt@bbgundpartner.de www.bbgundpartner.de


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