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Veröffentlicht von:Clara Weiss Geändert vor über 6 Jahren
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Dr. Saskia Hogreve Versuchstierkundliches Kolloquium, 26.01.2017
Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen – aktueller Stand Dr. Saskia Hogreve Versuchstierkundliches Kolloquium,
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Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht
Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (TierSchMVG) vom 12. Mai 2015 „Das Gesetz macht Verwaltungshandeln im Tierschutz transparent und ermöglicht es anerkannten Tierschutzorganisationen, sich als Anwälte der Tiere einzubringen. Es bietet gleichzeitig die Chance, dass Tierschutzverbände erstmals die umfassenden Aktivitäten des amtlichen Tierschutzes verfolgen und nachvollziehen können.“ (Quelle: Homepage MLR)
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Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Gesetzes über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für Tierschutzorganisationen (DVO TierSchMVG) vom 08. Juli 2016 „Baden-Württemberg hat im Ländervergleich das bisher bundesweit umfangreichste Gesetz seiner Art beschlossen und den Tierschutzvereinen damit umfassende Beteiligungs- und Klagerechte ermöglicht. Das ist ein weiterer und wichtiger Meilenstein für den Tierschutz.“ Quelle: Homepage MLR
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Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht
Zielsetzung: Mitwirkungs-/Informationsrecht bzw. Verbandsklagerecht zu tierschutzrechtlichen Entscheidungen tierschutzrelevanten bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für Vorhaben zum Halten von Tieren zu Erwerbszwecken und Verwaltungsakte nach § 16a TierSchG Mitwirkung an tierschutzrelevanten Rechtssetzungs- und Verwaltungsverfahren des Landes für anerkannte Tierschutzvereine
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TierSchMVG § 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte:
relevante Aspekte für den Versuchstierbereich: § 2 Mitwirkungs- und Informationsrechte: Abs. 1: „Einem…anerkannten rechtsfähigen Tierschutzverein…ist von der jeweils zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zu Stellungnahme sowie Einsicht in die tierschutzrelevanten Sachverständigengutachten oder die tierschutzrelevanten fachtechnischen Stellungnahmen zu geben …. 4. nach Erteilung von Genehmigungen nach § 8 Abs. 1 TierSchG und Erlaubnissen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG 5
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TierSchMVG Abs. 6: Behörde informiert gemeinsames Büro der anerkannten Tierschutzvereine über (Beginn bzw.) Abschluss der entsprechenden Verwaltungsverfahren Abs. 4: Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. Erhebung von Einwänden durch den anerkannten Verein innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe Abs. 3: Einsichtsrecht entsprechend § 29 LVwVfG in Akten mit unmittelbar tierschutzrelevantem Bezug 6
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TierSchMVG § 3 Rechtsbehelfe:
Widersprüche und Klagen - jeweils ohne die Verletzung in seinen Rechten geltend machen zu müssen - nach § 42 Abs. 1 VwGO (u. a.) gegen: Abs. 1: „Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage“, d. h. durch Urteil kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes erreicht werden bzw. Urteil soll die Behörde zu Erlass/Durchführung eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes veranlassen 7
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TierSchMVG Abs. 2: Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 TierSchG „Feststellungsklage“, d. h. durch Urteil wird die Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt anerkannter Verein muss bei beiden Klageformen geltend machen, dass Verwaltungsakt (bzw. dessen Unterlassung) gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstößt 8
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TierSchMVG § 5 Anerkennung von Tierschutzvereinen oder Stiftungen:
Kriterienkatalog (konkretisiert in § 3 DVO TierSchMVG) Anerkennung durch MLR anerkannt seit : Landestierschutzverband Baden-Württemberg e. V. Menschen für Tierrechte - Tierversuchsgegner Baden-Württemberg e. V. Bund gegen Missbrauch der Tiere e. V., Geschäftsstelle Baden-Württemberg. 9
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TierSchMVG § 6 Ermächtigungen
u.a. für Rechtsverordnung zu Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten an das Gemeinsame Büro der Tierschutzvereine DVO 10
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DVO TierSchMVG Umsetzung der Mitwirkungs- u. Informationsrechte:
§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TierSchMVG § 1 Abs. 5 DVO TierSchMVG nach Genehmigung von Tierversuchen: Übermittlung der NTP nach Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG: Angabe der Tätigkeit, Tierarten u. Haltungskapazitäten je Tierart 11
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Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht
Rechtsgrundlagen liegen vollständig vor + 3 Tierschutzorganisationen anerkannt u. organisatorische Voraussetzungen im gemeinsamen Büro geschaffen = Es kann losgehen! Quelle: Umsetzung per Erlass des MLR ab 12
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Mitwirkungs- und Verbandsklagerecht
Quelle: 13
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