Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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 Präsentation transkript:

Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger SoSe 2019 Mo. 9-12 h HS III

Fall 7: Mechanikerfall A ist Inhaber eines Autohauses. Er erhält Besuch von B, der an einem ganz bestimmten Wagen interessiert, aber nicht zur sofortigen Kaufpreiszahlung in der Lage ist. Man einigt sich darauf, dass B eine Anzahlung zu leisten hat und das Fahrzeug sofort mitnehmen darf. Allerdings behält sich A bis zur endgültigen Begleichung der noch offenen Kaufpreissumme das Eigentum vor. Außerdem müsse B zwischenzeitlich erforderlich werdende Reparaturen auf eigene Kosten durchführen lassen. B ist einverstanden, leistet die Anzahlung und zieht mit dem Wagen von dannen. Wenig später wird der geparkte Wagen durch ein anderes Fahrzeug beschädigt. B beauftragt den C als Inhaber einer Reparaturwerkstatt mit den erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen. C führt die erforderlichen Arbeiten durch und verlangt von B seine Vergütung.

Fall 4 (Fortsetzung) Allerdings ist B dazu wegen massiver finanzieller Probleme nicht mehr in der Lage. Auch die noch offene Kaufpreisforderung des A kann er nicht mehr begleichen. A erklärt gegenüber dem B, somit sei der Verkauf des Fahrzeugs null und nichtig und verlangt von C die Herausgabe des Wagens. C ist empört und meint, solange A nicht für die Reparatur aufkomme, bleibe der Wagen in seiner Werkstatt. Ihn gehe die durch A ausgesprochene „Kündigung“ nichts an. Bearbeitervermerk: Kann A die Herausgabe von C verlangen? Delikts- und bereicherungsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen.

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz A. § 631 BGB Kein Werkvertrag zwischen A und C Stellvertretung gem. § 164 I BGB? Offenkundigkeit (-) Vertretungsmacht (-) Verpflichtungsermächtigung? (-) Dem deutschen Recht fremd B soll Reparaturen auf eigene Kosten erledigen, eine Verpflichtungsermächtigung wäre somit widersprüchlich Wäre Stellvertretung unter Verletzung des Offenkundigkeitsprinzips

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz B. § 985 BGB I. Besitz des C (+) II. Eigentum des A? Urspr. (+) Verloren gem. § 929 I BGB? (-) Einigung (-) aufschiebend bedingt § 158 I BGB, vgl. § 449 I BGB Bedingung nicht eingetreten III. Besitzrecht des C, § 986 BGB H.M. von Amts wegen zu prüfende Einwendung

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz 1. abgeleitetes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 2 BGB B (mittelbarer Besitzer) zum Besitz berechtigt Wegen Reparaturabrede hierzu berechtigt/verpflichtet Rücktritt des A vom KV ließ dieses jedoch ex nunc entfallen (§ 346 I BGB) 2. Eigenes Besitzrecht, § 986 I 1 Alt. 1 BGB a) direkte Anwendung des § 647 BGB (-) b) analoge Anwendung wegen „Verfügungsermächtigung“? E.A.: Werkunternehmerpfandrecht analog § 185 BGB erlangt Arg.: § 647 BGB könnte durch Zwischenschaltung eines Dritten umgangen werden H.M.: keine Analogie Arg.: Vermengung von rechtsgeschäftlichem und gesetzlichem Pfandrecht; Willensrichtungen spielen für § 647 BGB keine Rolle

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz c) gutgläubiger Erwerb des Werkunternehmerpfandrechts? Teile der Lit. (+): Wg. Besitzübertragung selber Rechtsschein wie bei rechtsgeschäftlichem Bestellungsakt § 647 BGB nur gesetzliche Wiedergabe dessen, was redliche Parteien vereinbaren würden § 366 III HGB gutgläubiger gesetzlicher Erwerb nicht gänzlich unbekannt § 647 BGB ist Gegenstück zur Vorleistungspflicht des Unternehmers

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz BGH und Lit (-): § 1257 BGB verweist nur auf Normen die nicht mit Entstehung zusammenhängen § 366 III HGB Schluss vom spezielleren aufs allgemeine ist nicht möglich Nicht jede Partei würde Vereinbarung entsprechend § 647 BGB schließen Gutgläubiger Erwerb würde dazu führen, dass der wahre Eigentümer auch Luxusaufwendungen absichert Besitz am Kfz lässt heutzutage nicht immer auf Eigentum schließen (Gutgläubigkeit fraglich) Wenn man mit dem BGH und Teilen der Lit den gutgläubigen Erwerb verneint:

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz d) Werkunternehmerpfandrecht am Anwartschaftsrecht des B? Pfandrecht ist am Anwartschaftsrecht entstanden Anwartschaftsrecht ist jedoch mit Rücktritt erloschen, somit erlosch auch das Pfandrecht Typische Schwäche des AWR e) Besitzrecht infolge Zurückbehaltungsrecht gem. § 1000 S. 1 BGB? BGH: ZBR = RzB H.M.: ZBR ungleich RzB, ZBR führt zur Veurteilung Zug um Zug, mit RzB würde Klage als unbegründet abgewiesen, Zirkelschlussargument (ZBR würde Vindikationslage entfallen lassen) f) Zwischenergebnis: Kein Besitzrecht des C

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz IV. Zurückbehaltungsrecht des C gem. § 1000 S. 1 BGB Verwendungsersatzanspruch gem. § 994 I BGB? 1. Verwendung (+) 2. Notwendigkeit (+) 3. C Verwender? E.A. C ist nicht Verwender, er hat Leistung i.S.v. § 812 BGB erbracht somit keine Verwendung i.S.d. EBV Vorgang wird wirtschaftlich gesehen vom Werkbesteller gesteuert C erbringt Reparaturleistung um Werklohn zu erhalten

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz H.M. C ist Verwender A.A. lässt Unternehmer in Vorleistung treten, Sache des A erfährt Wertsteigerung C würde keine Kompensation erhalten Hintergrund ist Reparaturverpflichtung die durch den Eigentümer vereinbart wurde Ansprüche aus EBV können neben vertraglichen gegenüber einem Anderen stehen 4. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendung (P) Im Zeitpunkt der Reparatur keine Vindkationslage Str. ob ausnahmsweise ausreichend das Vindikationslage im Zeitpunkt des Herausgabeverlangens vorlag

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz Große Teile der Lit. (-): Fehlendes Besitzrecht ist ungeschriebenes TB-Merkmal der §§ 994 ff. BGB Werkunternehmer hat Werklohnanspruch Gibt Werkunternehmer weiteren Schuldner (Verschiebung des Insolvenzrisikos) Wertungen der §§ 346 ff sowie 812 ff. BGB werden unterlaufen BGH und Teile der Lit. (+): Erstrecht-Schlussargument (gutgl. nichtb. Eigenbesitzer zu besitzb. Fremdbesitzer) Ablehnung vom gutgl. Erwerb der gesetzlichen Pfandrechte führt zu Schutzbedürftigkeit des Werkunternehmers Zufall würde entscheiden ob Unternehmer Ansprüche aus EBV erhält (Zeitpunkt des Rücktritts)

Anspruch des A gegen C auf Herausgabe des Kfz V. Ergebnis Herausgabe gem. § 985 BGB Zug um Zug gegen Zahlung des Verwendungsersatzes (§§ 1000 S. 1, 274 I BGB) C. 861 I BGB (-) Verbotene Eigenmacht (-) D. 1007 I BGB C erhielt Besitzrecht bei Besitzerwerb E. 1007 II BGB Kein Abhandenkommen