Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Fall 1: Schnelles Fahren
Advertisements

Fall 2: Caroline von H., eine monegassische Prinzessin
Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät
Das deutsche Nachbarrecht im Überblick
KIT – Universität des Landes Baden-Württemberg und nationales Forschungszentrum in der Helmholtz-Gemeinschaft INSTITUT FÜR INFORMATIONS- UND WIRTSCHAFTSRECHT.
1 Probeklausur: Termin: Mittwoch, bis Uhr ZHG 008 Rückgabe und Besprechung in den jeweiligen BK‘s Auf Klausur bitte unbedingt jeweiligen.
Diebstahl und Unterschlagung Problem: Alles schon bekannt? Repetitio mater studiorum est.
1 Lerneinheit 6 – Überblick A.Leistungsstörungen 2. AbschnittDer Ausschluss der Leistungspflicht und seine Folgen § 8Ersatz vergeblicher Aufwendungen,
1 Lerneinheit 20 – Überblick A.Leistungsstörungen § 29 Mietvertragsrecht im Überblick 10. AbschnittRückabwicklung von Verträgen § 30 Rechtsfolgen.
1 Lerneinheit 7 – Überblick B.Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Geschäftsführung ohne Auftrag.
WuV-Kurs Sachenrecht II Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)
Und wenn ihr euch das Staunen erhalten könntet über die täglichen Wunder eures Lebens, so wäre euer Schmerz nicht weniger erstaunlich als die Freude.
D.A.S. Maklerforum® PV Ost - Direkthilfe -Schadenmeldung und Beratungsscheck -Elke Herzog (RS Wien)
1 Lerneinheit 3 – Überblick A.Bereicherungsrecht § 5 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2.
Der Einfluss des Menschen auf die Umwelt
Begehung von Wildbächen Rechtsgrundlagen Horst Fischer.
„Hundegerangelbiss-Fall“ BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Frühjahrssemester 2017
Grundzüge des gewerblichen Betriebsanlagenrechts
Transparent - sachgerecht - fair
Trinkwasserschutz bei der Löschwasserentnahme aus dem Versorgungsnetz.
Haftung von Leitungs- und Kontrollorganen
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
Methodenlehre der Rechtswissenschaft
Hayek Club Salzburg, 17. Juni 2016
Erziehungsmaßnahmen (Erziehungsmittel).
Gestaltung Speisesaal von Saldern-Gymnasium
Fallbeispiel Ein Schüler, von dem das Gerücht geht, „dass man bei dem alles kriegen kann“, hat einem Mitschüler in der Pause einen „Joint“ verkauft. Nach.
Frage 1: I. Inanspruchnahme der E durch die Bürgschaft
Nebengebiete HandelsR 1. Woche.
SachenR Woche.
Sommersemester 2018 Examensübungsklausur im Zivilrecht vom
SachenR Woche.
SachenR Woche.
GoA 3. Woche.
SchuldR AT 1 2. Woche.
SachenR 1 1. Woche.
SachenR 1 8. Woche.
SchadErsR 2. Woche.
Rep.-Kurs Öffentliches Recht
SchuldR BT 3. Woche.
SachenR Woche.
GoA 2. Woche.
Nebengebiete ZV 16. Woche.
§ 268 Technische Aufzeichnung, Begriff
Zivilrechtsklausur vom
Einheit 9: Enteignungsgleicher und enteignender Eingriff
O.Justizrat Dr. Stephan Randt Finanzwirt BFA Notar a.D.
Culpa in Contrahendo §§ 311 II, 241 II.
Google-Kalender Präsentation:
Stress im Straßenverkehr
Besprechung Klausur im Zivilrecht für Fortgeschrittene im Wintersemester 2015/2016 Prof. Dr. Martina Benecke Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-,
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Grundstücksrecht Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 4.
KreditSiR Falllösung 2.
KreditSiR Falllösung 5.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019
Examinatorium Sachenrecht
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Deliktsrecht Falllösung 2.
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
Examenskurs Sachenrecht mit Kreditsicherungsrecht SoSe 2019
 Präsentation transkript:

Examinatorium Sachenrecht SoSe 2019 Die Ansprüche des Eigentümers aus § 1004 und § 906 BGB

Voraussetzungen des § 1004 BGB Anspruchsinhaber ist Eigentümer einer bewegl. oder unbewegl. Sache Beeinträchtigung des Eigentums, die nicht in einer Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes besteht (Abgrenzung zu § 985 BGB) Gegenständliche Einwirkungen, zB grobkörperliche Immissionen, Immissionen iSd § 906 BGB, Betreten eines Grundstücks, Lärmbelästigung Ideelle Störungen: nur in Extremfällen, zB Betreiben eines Bordells auf dem Nachbargrundstück Negative Störungen, zB Entzug von Licht, Luft, Zugangsmöglichkeiten

Anspruchsgegner des § 1004 BGB Abwehranspruch richtet sich gegen den Störer Störer kann Handlungs- oder Zustandsstörer sein Beispiel für Handlungsstörer: Hundehalter H führt seinen Hund ohne Erlaubnis des auf dem Grundstück des G spazieren Beispiel für Zustandsstörer: Wurzeln eines Baums im Garten des G dringen in die Kanalisation des Nachbarn des G, N

Zurechenbarkeit bei § 1004 BGB Wichtig: § 1004 setzt kein Verschulden des Störers voraus Aber jedenfalls beim Zustandsstörer „Zurechenbarkeit“, zB durch Eingriff in die natürlichen Gegebenheiten; im Detail ist die Abgrenzung schwierig, zB bei umstürzenden Bäumen fraglich, ob es wirklich darauf ankommt, wer den Baum wann gepflanzt hat. BGH hebt inzwischen auf die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen ab.

Rechtsfolge des § 1004 BGB Beseitigungsanspruch Setzt voraus, dass die Störung nach andauert Abgrenzung zum SE nach § 823 (= Wiederher-stellung des ursprünglichen Zustands). Bsp. nach BGHZ 98, 235: E fährt mit seinem Tanklastzug auf das Grundstück des A; Tanklastzug verliert dort Öl, das Anpflanzungen zerstört. E ist Handlungsstörer. A kann nur Beseitigung des Öls verlangen, nicht aber einen Ausgleich für zerstörte Pfanzen.

Ausgleich bei Selbsthilfe durch den Eigentümer Beseitigt der Eigentümer der betroffenen Sache die Störung selbst bzw lässt sie auf seine Kosten beseitigen, kann er vom Störer Ausgleich verlangen: Bereicherungsanspruch GoA: auch fremdes Geschäft genügt

Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 Abs. 2 S. 2 § 906 bezieht sich auf „Feinemmissionen“ (Rauch, Geruch, Geräusche): § 906 Abs. 1 BGB Keine oder nur unwesentliche Beeinträchtigung: Duldungspflicht, kein Anspruch auf Beseitigung oder Unterlassung: § 1004 Abs. 2; kein Ausgleich Wesentliche Beeinträchtigungen: Duldungspflicht, wenn ortsübliche Emmissionen nicht in wirtschaftl. zumutbarer Weise verhindert werden können, aber: Ausgleichspflicht des Störers nach § 906 II 2 Wesentliche Beeinträchtigungen, die verhinderbar sind: keine Duldungspflicht; Abwehr nach § 1004 Abs. 1 ; SE nach § 823 Abs. 1 BGB

Analoge Anwendung des § 906 Abs. 2 S. 2 auf Grobimmissionen „Grobimmissionen“ (Wasserrohrbruch, Steine, Baumteile etc.) Nicht von § 906 erfasst! Grundsatz: § 903, § 1004: Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch, keine Duldungspflicht aus BGB. Aber – bei mangelndem Verschulden – keine Schadensersatzhaftung! Siehe bei § 1004! Ausnahme: Sogenannter nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, st. Rechtspr. vgl. z.B. BGH NJW 2013, 2377 = Ausgleichsanspruch nach § 906 II 2 analog, wenn aus tats. Gründen keine rechtzeitige Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs möglich („faktischer Duldungszwang“) z.B. Wasserrohrbruch mit anschließender Überschwemmung des Nachbargrundstücks. VSS ist aber, dass die störende Handlung einen inhaltlichen Bezug zu der Nutzung des Grundstücks hat, von dem die Störung ausgeht.