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Sommersemester 2018 Examensübungsklausur im Zivilrecht vom

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Präsentation zum Thema: "Sommersemester 2018 Examensübungsklausur im Zivilrecht vom"—  Präsentation transkript:

1 Sommersemester 2018 Examensübungsklausur im Zivilrecht vom 29.06.18
Hermann Kantorowicz-Institut für juristische Grundlagenforschung Sommersemester Examensübungsklausur im Zivilrecht vom Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung

2 Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL. M
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Sachverhalt Teil 1 In der brandenburgischen Landeshauptstadt Potsdam liegt das Schloss Sanssouci, das der berlin-brandenburgischen Schlösser- und Parkstiftung (P), einer Stiftung des öffentlichen Rechts, gehört und von dieser bewirtschaftet und verwaltet wird. Der Park, in dem das Schloss liegt, ist zu den Öffnungszeiten frei und kostenlos zugänglich. An den jeweiligen Aussichtspunkten innerhalb des Parks wird auf Infotafeln darauf hingewiesen, dass das Fotografieren des Schlosses nur zu privaten Zwecken erlaubt ist. Kontrollen erfolgen jedoch nicht. A ist professioneller Fotograf und vertreibt gewerblich auf einer eigenen Internetplattform unter anderem Fotografien von Schloss Sanssouci. Die dort angebotenen Bildaufnahmen fertigte A allesamt selbst an. Hierzu begab er sich während der Öffnungszeiten des Parks auf das Grundstück und fertigte von verschiedenen, bei Touristen beliebten Aussichtspunkten aus Bilder des Schlosses an. Aus dem öffentlichen Straßenraum ist das Schloss nicht einsehbar, da es durch Hecken und Bäume verdeckt ist.

3 Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL. M
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Die P hält das Verhalten des A für eine rechtswidrige Eigentumsverletzung. A meint, das Fotografieren tangiere die P überhaupt nicht in ihrer Eigentümerstellung oder in der Nutzung der Gärten, schließlich könnten etwa Besucher auch weiterhin zwischen den Buchshecken flanieren. Das Grundstück sei im Übrigen in den Besuchszeiten frei zugänglich, nur während dieser Zeiten habe er die Bilder angefertigt. Wenn überhaupt, dann sei vielleicht der Architekt des Schlosses, Georg Wenzeslaus von Knobelsdorff ( ), in seinen Rechten verletzt; dieser sei nun aber wirklich schon eine Weile unter der Erde. Für ihn als Fotograf sei es jedenfalls eine Frage der Ehre, nur selbst geschossene Bilder anzubieten, was er unabhängig vom Motiv auch in Zukunft zu tun gedenke. Frage 1: Kann P von A verlangen, dass er in Zukunft das Grundstück der P in keiner Weise fotografisch abbilden wird?

4 Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL. M
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Hinweise für die Bearbeitung: Es ist davon auszugehen, dass das Parkgrundstück keine öffentliche Einrichtung nach Landesrecht darstellt und auch kein Gemeingebrauch hieran besteht. Vorschriften und Ansprüche aus dem LuftVG und der LuftVO sind nicht zu prüfen (vgl. aber die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom , BGBl I 683 ff., mit der unter anderem § 21 b LuftVO eingefügt wurde; in Abs. 1 Nr. 7 der Vorschrift ist nun geregelt, dass die Nutzung von Kameradrohnen oder Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohnungsgrundstücken öffentlich-rechtlich grundsätzlich verboten ist; für die Lösung des vorliegenden Falles ist das öffentlich-rechtliche Verbot jedoch ohne Bedeutung und kann daher außer Acht gelassen werden). Auf die Vorschriften des UrhG wird ausdrücklich verwiesen, Ansprüche aus dem UrhG sind jedoch nicht zu prüfen. Gegebenenfalls ist ein Hilfsgutachten anzufertigen.

5 Frage 1: Ansprüche P gegen A
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 1: Ansprüche P gegen A A. Anspruch P gegen A auf Unterlassung aus § 1004 BGB I. Eigentumsbeeinträchtigung Grundsätzlich ist jeder dem Inhalt des Eigentumsrechts widersprechende tatsächliche Zustand erfasst. Betreten ist vom Eigentümer erlaubt und daher keine Eigentumsbeeinträchtigung. (P): Fraglich ist, ob das bloße Fotografieren des Schlosses eine Verletzung des Eigentumsrechts der P darstellt. Dies wird in Rechtsprechung und Literatur sehr unterschiedlich beurteilt.

6 1. Rechtsprechungslinie des BGH
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 1. Rechtsprechungslinie des BGH Eigentumsbeeinträchtigung grds. (+), wenn die Bildaufnahme unter Betreten des fremden Grundstücks gemacht wird (BGH NJW 1975, 778 Ls. 1). Argumentation mit § 59 UrhG: Dieser erklärt es für zulässig, Fotoaufnahmen von Werken an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen zu vervielfältigen. Im Umkehrschluss dazu liegt eine Urheberrechtsverletzung also dann vor, wenn ein nicht von öffentlichen Plätzen einsehbares Werk im Wege des Fotografierens vervielfältigt wird. Nach dem BGH gehöre es zum Zuweisungsgehalt des Eigentums, dass der Eigentümer bestimmen könne, wer sein Grundstück betreten dürfe und zu welchen Bedingungen dies zu geschehen habe (BGH NJW 2013, 1809, 1810). Daraus folge, dass auch die „wirtschaftlichen Vorteile des Betretens oder Benutzens des Grundstücks“ dem Eigentümer zufallen müssen, vgl. § 99 III BGB. Eröffnet der Eigentümer den Zugang nur unter bestimmten Bedingungen wie z.B. einem Fotografierverbot, liegt daher bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen nach dem BGH zugleich eine Eigentumsverletzung vor.

7 Das bloße Fotografieren stellt keine Eigentumsverletzung dar.
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 2. Schrifttum Das bloße Fotografieren stellt keine Eigentumsverletzung dar. Der BGH vermenge Eigentumsrecht und Urheberrecht und schaffe so systemwidrig ein „Recht am Bild der eigenen Sache“. Argumentation mit § 2 II UrhG, wonach das äußere Erscheinungsbild eines Werkes nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt den Schutz des Urheberrechts genießt, nämlich bei einer persönlichen geistigen Schöpfung. Daraus folge, dass nur dem Urheber (ausnahmsweise) der Schutz des äußeren Erscheinungsbildes einer Sache zugewiesen sei und ein davon losgelöster Eigentumsschutz die Entscheidung des Gesetzgebers verkenne. Der BGH gehe mit der Zubilligung eines „wirtschaftlichen Verwertungsrechts“ am äußeren Erscheinungsbild einer Sache zudem weit über das hinaus, was herkömmlich als Sacheigentum angesehen wird (d.h. Schutz vor Substanzbeeinträchtigung und Nutzungsentzug) Nach dieser Ansicht liegt also schon keine Eigentumsverletzung durch A vor.

8 Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL. M
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 3. Willensäußerung der P? Folgt man der Auffassung des BGH, muss man prüfen, ob P den Willen, das Betreten des Grundstücks zum Zwecke kommerziellen Fotografierens zu untersagen, hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Vertragsschluss nicht nötig, da der Eigentümer einseitig die Bedingungen festlegen kann, zu denen sein Grundstück betreten werden darf. P hat durch die aufgestellten Infotafeln ihren Willen kundgetan, dass nur private Fotoaufnahmen erlaubt seien. Diese Tafeln befinden sich innerhalb des Parks; da die Eigentumsverletzung an das schlichte Betreten unter Missachtung des Fotografierverbots anknüpft, müsste dem A der Wille der P aber schon beim Betreten kundgetan worden sein. Andererseits läge ein widersprüchliches Verhalten vor und auch der Rechtsgedanke des § 305 II BGB streitet für diese Annahme. Anm.: Diese Argumentation der Originallösung ist m.E. allenfalls für einen SEA oder Beseitigungsanspruch tragfähig. Hier geht es aber um einen Unterlassungsanspruch, und da muss es genügen, dass das künftige Verhalten eine Eigentumsbeeinträchtigung darstellen würde. Dies wäre jedoch der Fall, da der Wille der P durch den Unterlassungsantrag hinreichend deutlich ist.

9 III. Störereigenschaft des A
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) (Wer sich gegen eine Eigentumsbeeinträchtigung entscheidet, müsste die weiteren Voraussetzungen in einem Hilfsgutachten prüfen): III. Störereigenschaft des A A müsste Handlungs- oder Zustandsstörer i.S.d. § 1004 I BGB sein. Handlungsstörer ist, wer die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein Verhalten oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat kausal verursacht. Indem A die Fotografien selbst anfertigte, ist er Handlungsstörer. IV. Rechtswidrigkeit, § 1004 II BGB Mangels Rechtfertigungsgründen erfolgte die Beeinträchtigung des Eigentums auch rechtswidrig i.S.d. § 1004 II BGB.

10 V. Rechtsfolge: Unterlassung
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) V. Rechtsfolge: Unterlassung Gem. § 1004 I 2 BGB hat A bei Wiederholungsgefahr künftige Störungen zu unterlassen, d.h. die Wiederholung des Fotografierens muss auf Grundlage von Indiztatsachen wahrscheinlich sein. Es ist zumindest wahrscheinlich, dass A erneut Bilder von Gebäuden der P unter Betreten des Grundstücks anfertigen wird. Selbst nach der weitesten Ansicht (des BGH) kann ihm aber nur das Betreten zum Anfertigen kommerzieller Fotografien untersagt werden, da nur dieses nach dem BGH eine Eigentumsverletzung darstellt. Der Anspruch ist also darauf gerichtet, dass A es zu unterlassen hat, das Grundstück der P zum Zwecke der Anfertigung kommerzieller Fotoaufnahmen zu betreten. VI. Ergebnis P hat einen Anspruch aus § 1004 I BGB auf Unterlassung weiterer Fotografien des Grundstücks der P zu kommerziellen Zwecken, soweit hierzu das Grundstück betreten wird.

11 Eigentumsbeeinträchtigung ( + / -, s.o.) Handlung Kausalität
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) B. Anspruch auf Unterlassung weiteren Fotografierens aus §§  280 I iVm 249 BGB Ein Anspruch auf Unterlassen weiteren Fotografierens aus § 280 I BGB ist schon im Ansatz zweifelhaft, da – einen Vertragsschluss vorausgesetzt – das in die Zukunft gerichtete Begehren nicht Gegenstand der Naturalrestitution nach § 249 BGB sein kann. C. Anspruch auf Unterlassung weiteren Fotografierens aus §§  823 iVm 249 BGB Eigentumsbeeinträchtigung ( + / -, s.o.) Handlung Kausalität Rechtswidrigkeit (nach Lehre von Erfolgsunrecht) Verschulden (kann gut verneint werden, weil die Tafeln erst nach Betreten sichtbar, nach Auffassung des BGH jedoch gerade das Fotografen unter Betreten die Eigentumsbeeinträchtigung darstellt) In Zukunft gerichtetes Begehren kann nicht Gegenstand der Naturalrestitution sein (s.o.)

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Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Teil 2 Auch B ist Fotografin. Sie betreibt in unmittelbarer Nähe des Parks ein Fotogeschäft und bietet dort auch flugfähige Kameradrohnen von ca. 2 Kilogramm Gewicht an. Um ihren Kunden diese und vor allem die daran befestigten hochauflösenden Kameras in Verkaufsgesprächen zu demonstrieren, lässt sie regelmäßig auf ihrem Grundstück verschiedene Drohnen auf eine Höhe von ca. 50 Metern steigen und fertigt von dort Luftbilder des Parks und des Schlosses Sanssouci an. Nachbar N, dessen Grundstück unmittelbar zwischen dem Ladengeschäft der B und dem Park der P liegt und daher regelmäßig von den Drohnen der B überflogen wird, fühlt sich durch die ständigen Starts und Landungen vom Grundstück der B aus gestört. Er ist erbost, da er sich durch die mit Kameras bestückten Drohnen auf seinem mit hohen Hecken umgebenen Grundstück, auf dem sich auch eine von N regelmäßig benutzte Saunahütte sowie ein Outdoor-Whirlpool befinden, beobachtet fühlt.

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Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) B beteuert zwar wahrheitsgemäß, dass beim Aufsteigenlassen und Überfliegen des Grundstücks des N die Kamera nicht aktiviert sei und sie weder das Grundstück des N noch ihn selbst „im Visier habe“, sondern lediglich Bilder des dahinter liegenden Schlosses anfertige, auch wenn die Kameras selbstverständlich das Grundstück des N hochauflösend fotografieren könnten. N fühlt sich dennoch in seinen Rechten verletzt, da er mit dem ständigen „Gefühl der Überwachung“ leben müsse, sobald er sich in seinem Garten bewege und die Drohnen am Himmel wahrnehme. Ob die Kameras eingeschaltet oder auf ein anderes Grundstück gerichtet seien, spiele für ihn keine Rolle. Sobald er das Summen der Motoren höre, verlasse er seinen Garten mittlerweile regelmäßig. Sonnenbäder nehme er schon gar keine mehr. Er fordert von B, keinerlei Drohnenflüge mehr über sein Grundstück zu unternehmen. Das gelte vor allem, da eine Drohne der B vor kurzem abgestürzt sei und das Dach der Saunahütte beschädigt habe, als er dort gerade den Latschenkiefer-Aufguss anrührte. Er habe noch beobachten können, wie die Drohne vom Hüttendach in den dahinter liegenden, mit Seerosen bewachsenen Gartenteich gefallen sei. Die Drohne liege immer noch auf dessen Grund, B solle diese gefälligst abholen.

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Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Da die Drohne aber nur geborgen werden könne, wenn – was zutrifft – das Wasser des Teiches teilweise abgelassen werde, sei B in der Folge auch dazu verpflichtet, den Teich wieder mit Frischwasser zu befüllen. Die Kosten für die Reparatur des beschädigten Daches habe B natürlich zu tragen. B erklärt zutreffend, der Absturz gehe auf einen nicht erkennbaren Softwarefehler der Drohne zurück. Sie habe, was ebenfalls zutrifft, die Drohne nach den Anweisungen des Herstellers genutzt. Der Softwarefehler sei beim Absturz der Drohnen erstmalig aufgetreten und auch für einen Experten im Vorfeld nicht zu erkennen gewesen. Da sie von einer vollständigen Zerstörung der Drohne ausgehe, habe sie an dieser keinerlei Interesse mehr, N könne sie gerne behalten. Frage 2: Welche Ansprüche hat N gegen B?

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Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Hinweise für die Bearbeitung (erneut zur Erinnerung): Es ist davon auszugehen, dass das Parkgrundstück keine öffentliche Einrichtung nach Landesrecht darstellt und auch kein Gemeingebrauch hieran besteht. Vorschriften und Ansprüche aus dem LuftVG und der LuftVO sind nicht zu prüfen (vgl. aber die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom , BGBl I 683 ff., mit der unter anderem § 21 b LuftVO eingefügt wurde; in Abs. 1 Nr. 7 der Vorschrift ist nun geregelt, dass die Nutzung von Kameradrohnen oder Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm über Wohnungsgrundstücken öffentlich-rechtlich grundsätzlich verboten ist; für die Lösung des vorliegenden Falles ist das öffentlich-rechtliche Verbot jedoch ohne Bedeutung und kann daher außer Acht gelassen werden). Auf die Vorschriften des UrhG wird ausdrücklich verwiesen, Ansprüche aus dem UrhG sind jedoch nicht zu prüfen. Gegebenenfalls ist ein Hilfsgutachten anzufertigen.

16 Frage 2: Ansprüche N gegen B
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Frage 2: Ansprüche N gegen B A. Anspruch auf Unterlassung künftiger Überflüge aus § 1004 I BGB I. Eigentumsbeeinträchtigung durch Überflüge Überfliegen des Grundstücks mit Drohne als Eigentumsbeeinträchtigung? Unberechtigtes Eindringen in den Luftraum eines Grundstücks (= die lotrecht darüber befindliche Luftsäule) stellt grds. eine Eigentumsbeeinträchtigung dar, wie sich aus § 905 S. 1, S. 2 BGB ergibt. Jedoch könnte das Überfliegen in 50m Höhe unter § 905 S. 2 BGB fallen, wonach der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen nicht verbieten kann, die in einer solchen Höhe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat (= Duldungspflicht i.S.d. § 1004 II BGB). Argumentationsspielraum, ob A sich auf ein berechtigtes Interesse berufen kann, wobei jedes mit der Nutzung des Grundstücks zusammenhängende schützenswerte Interesse erfasst ist.

17 Vorzugswürdig erscheint eine Differenzierung nach Art der Einwirkung:
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Vorzugswürdig erscheint eine Differenzierung nach Art der Einwirkung: Je gefahrträchtiger die Einwirkung, desto eher besteht auch bei größerer Höhe ein berechtigtes Abwehrinteresse. Dementsprechend muss eine weniger gefahrträchtige Einwirkung in relativ geringer Höhe erfolgen, um ein berechtigtes Abwehrinteresse zu begründen. Im Hinblick auf die Drohnen ist zu beachten, dass deren Absturz zu Beschädigungen auf einem Grundstück führen kann. Ferner kann die drohende Beobachtung eine Rolle spielen, da es ein berechtigtes Interesse ist, auf seinem Grundstück unbeobachtet zu bleiben. Im Ergebnis liegt hier daher eine Eigentumsbeeinträchtigung vor, deren Abwehr nicht gem. § 905 S. 2 BGB ausgeschlossen ist (a.A. vertretbar). II. Störereigenschaft der B Da die B die Drohnen selbst steuerte, ist sie Handlungsstörerin.

18 III. Wiederholungsgefahr
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) III. Wiederholungsgefahr B hat angekündigt, auch in Zukunft Drohnenflüge der von N beanstandeten Art vorzunehmen, dementsprechend besteht eine Wiederholungsgefahr. IV. Ergebnis N kann von B Unterlassung künftiger Überflüge aus § 1004 I 2 BGB verlangen. B. Anspruch auf Unterlassung künftiger Überflüge und Aufsteigens analog § 1004 I 2 BGB i.V.m. Art. 1 I, 2 I GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) § 1004 BGB ist als quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch (analog) auch auf das APR anwendbar. Genaue AGL ist umstritten, vertreten werden eine direkte (BGH NJW 1988, 1016, 1017) oder analoge Anwendung von § 1004 i.V.m. § 823 BGB (BGH NJW-RR 1990, 764, 765) oder auch eine Gesamtanalogie zu den §§ 12 S. 2, 862 I 2, 1004 I 2 BGB. Im Ergebnis besteht aber Einigkeit über die Existenz eines solchen Anspruchs.

19 I. Beeinträchtigung des APR durch Überflüge und Aufsteigenlassen?
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) I. Beeinträchtigung des APR durch Überflüge und Aufsteigenlassen? Inhalt des APR ist u.a. das Recht auf Wahrung der eigenen Privatsphäre, also das Recht alleine zu sein, sich gehen zu lassen und zu entspannen. Dieses Recht schützt insbesondere den eigenen häuslichen Bereich, wozu auch der Garten des A gehört. Fraglich ist, ob B durch die Nutzung der Drohnen in das APR des A eingegriffen hat, denn die Kameras der Drohnen sind beim Steigenlassen und Überfliegen des Grundstücks des A stets ausgeschaltet. (P): Schützt das APR auch vor dem Gefühl der Beobachtung? Dafür spricht, dass das APR wenig wert wäre, wenn man einen konkreten Überwachungsdruck, der hier besteht, nicht ausreichen lassen würde. In einem ähnlich gelagerten Fall zu einer auf dem Nachbargrundstück angebrachten Dome-Kamera (halbrunde Überwachungskamera) ließ der BGH es genügen, dass ein Dritter ernsthaft befürchten muss, beobachtet zu werden. Auch bei den Drohnen kann man nie wissen, was die Kameras gerade filmen und ob sie eingeschaltet sind, deshalb ist die Lage vergleichbar.

20 II. Rechtswidrigkeit des Eingriffs, § 1004 II BGB
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Daher wird im konkreten Fall in das APR des A eingegriffen, obwohl die Kameras der Drohnen ausgeschaltet sind (a.A. vertretbar). II. Rechtswidrigkeit des Eingriffs, § 1004 II BGB APR verlangt als Rahmenrecht eine Abwägung mit den widerstreitenden Interessen im Einzelfall; rechtswidrige Verletzung nur dann, wenn die widerstreitenden Interessen gegenüber dem APR zurücktreten müssen. Hier kommt allenfalls die Berufsfreiheit der B oder ihre allg. Handlungsfreiheit zur Rechtfertigung des Eingriffs in das APR des N infrage. B ist aber nicht zwingend darauf angewiesen, die Drohnen in Aktion zu präsentieren und von ihrem Grundstück starten zu lassen. Ihre Interessen können dasjenige des N an der Wahrung der Unverletzlichkeit des innersten Lebensbereichs daher nicht überwiegen. Daher ist der Eingriff auch rechtswidrig.

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Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) III. Störereigenschaft der B (+), s.o. IV. Wiederholungsgefahr (+), s.o. V. Ergebnis N hat einen Anspruch gegen B auf Unterlassung künftiger Überflüge und des Steigenlassens von Drohnen auf ihrem Grundstück. C. Anspruch auf Entfernung der abgestürzten Drohne, Instandsetzung des Daches und Befüllen des Teiches mit Frischwasser aus § 1004 I BGB I. Eigentumsbeeinträchtigung Das Vorhandensein eines fremden Gegenstandes auf einem Grundstück stellt eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts dar. II. Störereigenschaft der B B ist Handlungsstörerin, da sie die Drohne nutzte und damit auch den Absturz adäquat kausal verursacht hat. III. Rechtswidrigkeit, § 1004 II BGB (+)

22 Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung.
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) IV. Rechtsfolge Anspruch auf Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung. (P): Welchen Inhalt hat dieser Anspruch konkret? 1. Entfernung der Drohne Nach h.M. ist B verpflichtet, die Drohne zu entfernen, da die Entfernung den actus contrarius zur Störung darstellt. Nach der sog. Usurpationstheorie kann über § 1004 I BGB nur verlangt werden, dass der Störer sich zurückzieht. Mit der Erklärung, N könne die Drohne behalten, hat B das Eigentum an ihr gem. § 959 BGB aufgegeben und wäre nach der Usurpationstheorie nicht mehr zur Entfernung der Drohne verpflichtet. Gerade das spricht aber gegen die Usurpationstheorie: Der Störer kann durch bloße Dereliktion von seiner Verantwortung frei werden und der in seinem Eigentum Beeinträchtigte steht ggf. ohne Anspruch da. Somit traf B eine Entfernungspflicht.

23 2. Reparatur des beschädigten Daches Unmittelbare Folge der Störung
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) 2. Reparatur des beschädigten Daches Unmittelbare Folge der Störung Schadensposition, die nicht über § 1004 I 1 BGB, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs wie z.B. § 823 I BGB ersatzfähig ist. Ansonsten würde das Verschuldenserfordernis aus § 823 I BGB umgangen. 3. Befüllen des Teiches mit Frischwasser Nach der Usurpationstheorie nicht vom Anspruch umfasst. Nach einer weiteren Ansicht kann lediglich ein actus contrarius zur Störung gefordert werden, auch hier nach also nicht umfasst. Nach wohl h.M. (sog. Wiederbenutzbarmachungstheorie) müssen die notwendigerweise mit der Störungsbeseitigung einhergehenden Beeinträchtigungen des Eigentums – unabhängig von einem Verschulden – rückgängig gemacht werden. Im Unterschied zur Reparatur des Daches steht das Befüllen des Teiches in unmb. Zusammenhang mit der Entfernung der Drohne, daher wäre nach dieser Ansicht das Befüllen umfasst. Arg.: Der Eigentümer würde ansonsten davon absehen, seinen Anspruch überhaupt geltend zu machen, da er wirtschaftlich sinnlos wäre.

24 Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B. A. (Oxford), LL. M
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Folgt man der h.M., ist auch das Befüllen des Teiches vom Anspruch aus § 1004 I BGB umfasst (a.A. gut vertretbar). V. Ergebnis N kann von B die Entfernung der Drohne und das Befüllen des Teiches mit Frischwasser aus § 1004 I 1 BGB verlangen. D. Anspruch auf Entfernung der abgestürzten Drohne, Instandsetzung des Daches und Befüllen des Teiches mit Frischwasser aus § 823 I BGB Ein Anspruch aus § 823 I BGB scheidet mangels Verschuldens der B aus, da der Absturz auf einen Softwarefehler zurückzuführen ist, der für B nicht vorhersehbar war.

25 F. Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten analog § 906 II 2 BGB
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) E. Anspruch auf Entfernung der abgestürzten Drohne, Instandsetzung des Daches und Befüllen des Teiches mit Frischwasser aus § 280 I BGB i.V.m. dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) Ein solcher Anspruch käme infrage, wenn es sich bei dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis um ein Schuldverhältnis handeln würde. Das nachbarschaftliche Gemeinschaftsverhältnis begründet aber keine Pflichten, sondern schränkt sie nur ein. Daher wird es überwiegend nicht als Grundlage für einen SE-Anspruch gesehen, weshalb ein solcher Anspruch hier ausscheidet. F. Anspruch auf Ersatz von Reparaturkosten analog § 906 II 2 BGB Direkte Anwendung (-), da Drohne keine Imponderabilie i.S.d. § 906 I 1 BGB I. Analoge Anwendung des § 906 II 2 BGB auf Grobimmissionen bei sog. faktischem Duldungszwang Planwidrige Regelungslücke und vergleichbare Interessenlage?

26 Diese ist auch planwidrig.
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Regelungslücke besteht, da kein Imponderabilie vorlag und keine nach § 906 II 1 BGB begründete Duldungspflicht bestand, sondern N lediglich faktisch nicht zur Abwehr der Drohne imstande war. Diese ist auch planwidrig. Fraglich ist, ob die Interessenlage des N mit derjenigen eines Gläubigers aus § 906 II 2 BGB vergleichbar ist. Zwar bestand für N keine rechtliche Duldungspflicht i.S.d. § 906 II 1 BGB, allerdings macht es für den Betroffenen keinen Unterschied, ob er eine (wesentliche) Einwirkung rechtlich oder faktisch dulden muss. Unerheblich ist auch, dass die Drohne als Grobimmission dem Anwendungsbereich des § 906 BGB grundsätzlich nicht unterfällt, da erst recht eine durch Grobimmissionen (mit größerem Störungspotenzial) bewirkte Beeinträchtigung ausgleichsfähig sein muss. Im Ergebnis daher analoge Anwendung des § 906 II 2 BGB.

27 II. Grundstücksvermittelte Beeinträchtigung
Examensübungsklausur Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) II. Grundstücksvermittelte Beeinträchtigung Verlangt wird eine grundstücksvermittelte Beeinträchtigung, die nur dann erfasst ist, wenn sie von einer „der konkreten Nutzung entsprechenden Benutzung des Nachbargrundstücks ausgeht und zu diesem einen sachlichen Bezug aufweist“ (BGH NJW 2009, 3787 Ls. 2 – Silvesterrakete). Hier spricht wohl mehr dafür, dass die durch B genutzten Drohnen an das Grundstück „gebunden“ sind, indem von diesem starten und immer wieder zu diesem zurückkehren (anders als bei einer Silvesterrakete, die grds. von überall gestartet werden kann). Eine grundstücksvermittelte Beeinträchtigung liegt also vor (a.A. vertretbar). III. Anspruchsinhalt Nach h.M. handelt es sich bei § 906 II 2 BGB (analog) lediglich um einen Wertersatzanspruch, dessen konkrete Berechnung hier mangels Angaben im Sachverhalt nicht erfolgen musste. IV. Ergebnis N kann von B Wertersatz verlangen, nicht hingegen SE i.H.v €.

28 Fall entstammt: Stadler/Klöpfer, JA 2017, S. 901-912.
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Sachenrecht II Prof. Dr. Saskia Lettmaier, B.A. (Oxford), LL.M., S.J.D. (Harvard) Literaturhinweise Fall entstammt: Stadler/Klöpfer, JA 2017, S Zur Vertiefung: Vieweg/Werner, Sachenrecht, 7. Auflage 2015, S. 253 ff.; Gursky, 20 Probleme aus dem Sachenrecht ohne EBV, 8. Auflage 2014, 13. Problem (S. 87 ff.). Interessante Urteile zu der Thematik: BGH NJW 1975, 778; NJW 1988, 1016; NJW-RR 1990, 764; NJW 2009, 3787; NJW 2013, 1809; OLG Stuttgart BeckRS 2017, ; OLG Köln NJW 2017, 835.


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