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„Hundegerangelbiss-Fall“ BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15

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Präsentation zum Thema: "„Hundegerangelbiss-Fall“ BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15"—  Präsentation transkript:

1 „Hundegerangelbiss-Fall“ BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15
Rechtsprechung „Hundegerangelbiss-Fall“ BGH vom 31. Mai 2016 VI ZR 465/15 Der Kläger ging am 16. Juli 2011 gegen 22:00 Uhr auf dem Weg zur Hauptstraße an dem Grundstück der Beklagten vorbei. Er führte seinen Hund, einen Labrador-Mischling, angeleint bei Fuß, wobei die Hundeleine um sein Handgelenk gewickelt war. Auf dem Grundstück der Beklagten befand sich deren Hund, ein Golden Retriever. Der Hund der Beklagten rannte – infolge unzureichender Sicherung des Grundstücks - auf den Kläger und dessen Hund zu. Es kam zu einem Gerangel zwischen den Hunden, wobei der Hund der Beklagten immer wieder am Kläger hochsprang. Zwischen den Hunden stehend und mit der sein Handgelenk umwickelnden Leine war der Kläger in seiner Abwehr eingeschränkt und konnte sich nicht befreien. In dieser Situation wurde er von dem Hund der Beklagten gebissen. Er trug blutende Wunden davon und seine Hose wurde zerrissen. Die Hund weisen das gleiche Gefahrpotenzial auf. © juracademy.de

2 „Tierärztliche-Beweislastumkehr-Fall“ BGH vom 10.5.2016, VI ZR 247/15
Rechtsprechung ZR „Tierärztliche-Beweislastumkehr-Fall“ BGH vom , VI ZR 247/15 Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch. Die Klägerin war Eigentümerin eines Hengstes. Am 8. Juli 2010 stellte sie das Pferd dem beklagten Tierarzt zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines eine Verletzung festgestellt hatte. Sie teilte ihm mit, dass ihr Pferd durch einen Schlag einer anderen Stute verletzt wurde. Der Beklagte hat auf eine Lahmheits- und Röntgenuntersuchung des Pferdes verzichtet, die Klägerin wurde zudem nicht auf die Möglichkeit einer bestehenden Fissur hingewiesen. Der Beklagte verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden, könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. © juracademy.de

3 „Tierärztliche-Beweislastumkehr-Fall“ BGH vom 10.5.2016, VI ZR 247/15
Rechtsprechung ZR „Tierärztliche-Beweislastumkehr-Fall“ BGH vom , VI ZR 247/15 Am 11. Juli 2010 wurde das Pferd zum Beritt abgeholt. Dabei ergaben sich leichte Taktunreinheiten im Bereich des verletzten Beines, so dass das Reiten eingestellt wurde. Am 14. Juli 2010 wurde eine Fraktur der Tibia hinten rechts diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde euthanasiert. Die Klägerin behauptet, der Schlag der Stute habe nicht nur zur Verletzung der Haut, sondern auch zu einer Fissur des darunterliegenden Knochens geführt. Die Fissur habe sich innerhalb der folgenden Tage zu der am 14. Juli 2010 diagnostizierten Fraktur entwickelt. Dabei hätte die Fissur erkannt werden können. Kann die Klägerin Schadensersatz in Höhe des objektiven Wertes des Pferdes verlangen? © juracademy.de

4 „Hausgießer-Fall“ BGH vom 26.4.2016, VI ZR 467/15 ZR Rechtsprechung
Grundstückseigentümer E verlangt von seinem Nachbarn N Schadensersatz wegen eines Wasserschadens. Während eines Kuraufenthalts des E übernahm es der N, dessen Haus zu versorgen und den Garten zu bewässern. Am 29. Juni 2011 bewässerte der Beklagte den Nachbargarten mit einem an eine Außenzapfstelle des Hauses montierten Wasserschlauch. Anschließend drehte er die am Schlauch befindliche Spritze zu, stellte aber nicht die Wasserzufuhr zum Schlauch ab. In der Nacht vom 29. auf den 30. Juni 2011 löste sich der weiter unter Wasserdruck stehende Schlauch aus der Spritze. In der Folge trat aus dem Schlauch eine erhebliche Menge Leitungswasser aus, lief in das Gebäude des Nachbarn und führte zu Beschädigungen im Untergeschoss. © juracademy.de

5 „Hausgießer-Fall“ BGH vom 26.4.2016, VI ZR 467/15 ZR Rechtsprechung
Der N ist für Schäden bei Nachbarschaftshilfe und Gefälligkeitshandlungen privat haftpflichtversichert. N ist der Ansicht eine Haftung komme nicht in Betracht, es kann ja nicht sein, dass man bei reinen Freundschaftsdiensten schon für einfache Fahrlässigkeit haftet. Bearbeitervermerk: klären sie ob E einen Anspruch auf Ersatz der entstandenen Schäden hat. © juracademy.de


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