Grundstücksrecht Falllösung 2.

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Grundstücksrecht Falllösung 2

GrdstR Fall 2 Lösung Fall 2: Erfolg der Klage des K gegen den B A. Zulässigkeit (+) B. Begründetheit (+), wenn K einen durchsetzbaren Anspruch gegen B auf Zustimmung zur Grundbuchänderung hat I. § 894 BGB (-), K kann noch nicht Eigentümer sein, sodass diesbezüglich das Grundbuch nicht unrichtig sein kann II. § 888 Abs. 1 BGB Vss.: K = Vormerkungsinhaber und Eintragung des B = vormerkungswidrige Verfügung 1. Vormerkungsberechtigung des K

GrdstR Fall 2 Lösung → Zweiterwerb der Vormerkung des K von C nach §§ 398, 401 BGB analog a) Einigung K – C (+) b) Kein Ausschluss (+) c) Berechtigung des C bez. Forderung (+) d) Berechtigung des C bez. Vormerkung → Ersterwerb der Vormerkung des C von A nach §§ 883, 885 BGB aa) Schuldrechtlicher Anspruch auf dingliche Rechtsänderung (+) bb) Bewilligung des A (+) cc) Eintragung der Vormerkung für C ins GB (+) dd) Berechtigung (-), da A nicht Eigentümer war

GrdstR Fall 2 Lösung ee) Gutgläubiger (Erst-) Erwerb der Vormerkung des C von A nach §§ 892, 893 BGB analog (-), C war die Unrichtigkeit des GB bekannt → C hat die Vormerkung nicht erworben e) Gutgläubiger (Zweit-) Erwerb der Vormerkung des K von C nach §§ 892, 893 BGB analog aa) Möglich? → Str.! E.A. (-) Arg. - § 892 BGB schützt nur den rechtsg. Erwerb; die Vormerkung geht aber nach § 401 BGB kraft Gesetztes über - Kein Bedarf, da die Vormerkung nur ein vorläufiges Sicherungsmittel ist

GrdstR Fall 2 Lösung - Kein ausreichender Rechtsschein, da für den Zweiterwerb der Vormerkung keine Eintragung ins GB erfolgen muss H.M. (+) Arg. - Zweiterwerb beruht mittelbar auf dem Rechtsgeschäft der Abtretung - Bedarf besteht… - Ausreichender Rechtsschein, weil die Vormerkung im GB eingetragen ist bb) Voraussetzungen: aa) RG im Sinne eines Verkehrsrechtsgeschäfts (+) bb) GB unrichtig und Veräußerer dadurch legitimiert (+)

GrdstR Fall 2 Lösung cc) Guter Glaube / Kein Widerspruch → Probl.: Bereits Widerspruch gegen das Eigentum des A eingetragen E.A.: Gutgläubiger Erwerb dann (-) Arg. – Widerspruch wirkt auch gegen jedes Recht, was auf dem Eigentum basiert H.M.: Gutgläubiger Erwerb (+) Arg. – K kann von gutgläubigen Erwerb des C ausgehen, weil der Widerspruch erst nach der Eintragung der Vormerkung für C ins GB eingetragen wurde („Guter Glaube an den gutgläubigen Erwerb“)

GrdstR Fall 2 Lösung f) Verlust der Vormerkung durch Konfusion → Grundsätze der Konfusion hier anwendbar? (-), vgl. § 889 BGB analog Arg. – Sonst Zufallsergebnisse 2. Vormerkungswidrige Verfügung Eintragung des Widerspruchs bzw. des Eigentums für B? → Eigentlich keine Verfügungen, aber wegen effektiven Erwerberschutz als solche zu behandeln => Anspruch (+) => Klage (+)

Ende