Fremdwasser - Konsequenzen für Wasserrecht und Abgabe
Rechtliche Grundlagen Auswirkungen von FW im Wasserrecht Fremdwasser Inhalt Rechtliche Grundlagen Auswirkungen von FW im Wasserrecht Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Anforderungen zum Fremdwasser in Rechtsvorschriften Rechtliche Grundlagen Anforderungen zum Fremdwasser in Rechtsvorschriften zur regelmäßigen FW-Bestimmung in der EÜV zur Beschränkung des FW-Anfalls Gibt es eine zulässige Verdünnung? zur Berücksichtigung bei der Abwasserabgabe © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
§ 7a Abs. (1) WHG Anforderungen an das Einleiten von Abwasser Rechtliche Grundlagen Beschränkung des Fremdwasseranfalls § 7a Abs. (1) WHG Anforderungen an das Einleiten von Abwasser “… Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. …“ § 3 Abs. (3) AbwV Allgemeine Anforderungen “Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.“ Gibt es eine zulässige Verdünnung? Wann liegt eine Verdünnung vor ? © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Art. 8a BayAbwAG Verdünnung Rechtliche Grundlagen Berücksichtigung bei der Abwasserabgabe In Bayern … Art. 8a BayAbwAG Verdünnung “… Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. …“ FW spielt bei industr. Leitungen nur untergeordnete Rolle wegen den kürzeren Leitungslängen. 25% Fremdwasseranteil (FWA) entspricht noch dem Stand der Technik Wasserrechtlicher Vollzug / Vorgaben im Bescheid ? © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Auswirkungen von FW im Wasserrecht Vorgehensweise nach Schreiben des StMUGV an alle Regierungen, Kreisverwaltungsbehörden und WWÄ vom 12.05.2004, Az. 52e-4514-2004/1 AW = MA 100 – FWA 75 < 25 % Keine FW-Reduzierung erforderlich 25 % < 50 % Keine FW-Reduzierung erforderlich,wenn die Kläranlage die über 25 % hinausgehende Verdünnung ausgleichen kann, sonst FW-Reduzierung AW = (reduzierter) Anforderungswert MA = nach AbwV oder strengerer ÜW nach Bescheid FWA = Fremdwasser- anteil bei AW-Überschreitung - FW-Reduzierung oder - Optimierung der Kläranlage > 50 % FW-Reduzierung erforderlich Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
können eingehalten werden Auswirkungen von FW im Wasserrecht 60 mg/l 15 mg/l 5 mg/l 10 mg/l 1,8 mg/l können eingehalten werden Beispiel 50 % 44 % 63% 58 % 33 % zulässige FWA AW = MA 100 – FWA 75 MA (AbwV) CSB 90 mg/l BSB5 20 mg/l NH4-N 10 mg/l Nges 18 mg/l Pges 2 mg/l maßgeblicher FWA Ortsteil (500 E) TS Mischsystem MS Trennsystem TS Kläranlage (15.000 EW) Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung Stadt (7.000 E) RÜB RW KA MW MS Gewässer © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Auswirkungen von FW im Wasserrecht FWA Keine Fremdwasserreduzierung 25 % < 50 % erforderlich, wenn die Kläranlage die über 25 % hinausgehende Verdünnung ausgleichen kann Aber … Anpassungen im Kanalnetz (hydraul. Leistungsfähigkeit) und bei der Mischwasserbehandlung (Drosseleinstellung, Beckenvolumen) erforderlich Auch wenn keine FW-Reduzierung erforderlich ist, muss die Gemeinde ihr Kanalnetz nach den a.a.R.d.T. betreiben (§ 18b WHG) regelmäßige Überprüfung und Sanierung der Schäden z.B. FWA-Erhöhung von 33% auf 40% 16% mehr Beckenvolumen © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe für Schmutzwasser Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Abwasserabgabe für Schmutzwasser Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe für Schmutzwasser Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Abwasserabgabe für Schmutzwasser 1 Über- wachungs- wert x 2 JSM 3 Um- rechnungs- faktor x x 4 mäßigung Er- 5 x Er- höhung 6 Abgabe- satz x 35,79 €/SE = Abgabe Jahresschmutz- wassermenge (inkl. FW) berücksichtigt die Fracht einer Schadeinheit AW = MA x (100 – FWA) / 75 = 1 wenn ÜW eingehalten AW = MA x (100 – FWA) / 75 AW eingehalten fa = 0,5 = FW-beeinflusst fest möglicherweise FW-beeinflusst ÜW aus dem Bescheid oder vom Betreiber nach § 4 Abs.5 AbwAG (max. ein Jahr, mind. 20% Reduktion, Messprogramm erforderlich) 1 l/s Fremdwasser = 31.500 m3/a Erhöhung auch wenn im Bescheid festgelegte Abwassermenge überschritten wird. Die aktuelle Verdünnung durch FW wird bei der Überprüfung der Einhaltung der Bescheidsanforderungen nicht berücksichtigt. Direkter Vergleich der amtlichen Messwerte mit den ÜW, um eine mögliche Erhöhung oder Wegfall der Niederschlagsabgabe zu beurteilen. CSB = 1/50.000 Nges = 1/25.000 Pges = 1/3.000 © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
können eingehalten werden Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe 60 mg/l 15 mg/l 5 mg/l 10 mg/l 1,8 mg/l können eingehalten werden Beispiel 50 % 44 % 63% 58 % 33 % zulässige FWA MA (AbwV) CSB 90 mg/l BSB5 20 mg/l NH4-N 10 mg/l Nges 18 mg/l Pges 2 mg/l Ortsteil (500 E) TS Mischsystem MS Trennsystem TS Kläranlage (15.000 EW) Stadt (7.000 E) RÜB RW KA MW MS Gewässer © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Schmutzwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Beispiel jährl. Schmutzwassermenge (ohne FW) = 825.000 m3 Schmutzwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA 350.000 300.000 Abgabe für Pges Abgabe für Nges 250.000 Abgabe für CSB Wegfall der Ermäßigung 200.000 Euro pro Jahr Wegfall der Ermäßigung Wegfall der Ermäßigung 150.000 Was verursacht die Steigung? 100.000 50.000 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 Fremdwasseranteil in Prozent © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Stadt (7.000 E) RW KA Ortsteil (500 E) TS MS MW Gewässer Beispiel Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Beispiel Ist auch eine Niederschlagswasserabgabe zu zahlen? Ortsteil (500 E) TS Mischsystem MS Trennsystem TS Kläranlage (15.000 EW) Stadt (7.000 E) RÜB RW KA MW MS Gewässer … weitere Randbedingungen: Bescheidsanforderungen für MW- und RW-Einleitung werden erfüllt zur MW-Behandlung stehen 7 m3/ha zur Verfügung © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe für Niederschlagswasser (NW) Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Abwasserabgabe für Niederschlagswasser (NW) Abgabenfreiheit nach § 7 AbwAG (2) bzw. Art. 6 BayAbwAG NW aus Trennsystem abgabefrei, wenn Bescheidsauflagen erfüllt werden NW aus Mischsystem abgabefrei, wenn mind. 5 m3/ha Speichervolumen zur MW-Behandlung vorhanden sind und die Bescheidsanforderungen an das MW-Speichervolumen und die Abwasserbehandlung eingehalten werden und das Mischwasser auf der KA mindestens nach dem Stand der Technik nach §7a WHG ( AbwV) behandelt wird FW-beeinflusst? © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe für Niederschlagswasser Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Abwasserabgabe für Niederschlagswasser Pauschalierte Ermittlung nach § 7 AbwAG 1 SE = 35,79 € 1 Einwohner = 0,12 SE 1 Einwohner = 35,79 € x 0,12 = 4,29 € 1 ha = 18 SE Gewerbefläche > 3 ha 1 volles ha = 35,79 € x 18 = 644,22 € Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung Beispiel: 7.000 E x 0,12 x 35,79 € = 30.064,-- € © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Wie würde sich die Abgabe bei einem FWA von 34% erhöhen? Abwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA 350.000 Abgabe für Niederschlagswasser 300.000 Abgabe für Pges Abgabe für Nges 250.000 Abgabe für CSB 200.000 Euro pro Jahr 34 Wegfall der Ermäßigung für P und NW-Abgabe fällig 150.000 90.192 Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung 100.000 50.000 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 Fremdwasseranteil in Prozent © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Abwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA Auswirkungen von FW auf die Abwasserabgabe Abwasserabgabe in Abhängigkeit vom FWA 350.000 300.000 Wo ist die Schmerzgrenze ? 250.000 200.000 Euro pro Jahr 51 % 150.000 34% 100.000 Merkblatt für Becken mit Messeinrichtung 33% 50.000 5 10 15 20 25 30 35 40 45 50 55 60 65 70 75 Fremdwasseranteil in Prozent © LfU / Referat 66 / Hardy Loy
Danke für die Aufmerksamkeit ! © LfU / Referat 66 / Hardy Loy