Nebengebiete HandelsR 2. Woche
HandelsR 2. Woche Kursübersicht A. Überblick über das HandelsR B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) Ist-Kaufmann (§ 1 HGB) „Kaufmann ist, wer ein Handels-gewerbe betreibt.“ Kann-Kaufmann (§§ 2,3 HGB) Klein-gewerbe und land- und forstwirtsch Betriebe Fiktiv-kaufmann (§ 5 HGB) Gewerbe-treibende, die im Handels-register stehen Form-kaufmann (vgl. 6 HGB) GmbH AG KGaA eG SE Schein-kaufmann (§ 242 BGB) Wer im RVerkehr den An-schein setzt, Kaufmann zu sein.
HandelsR 2. Woche Fall 2 – Lösungsskizze: Ansprüche des K gegen B persönlich auf Euro 50.000,- A. §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1. (Atypischer) Garantievertrag K – B? maßgeblich, ob B bei Abschluss des Vertrages als Stellvertreter „seiner“ B-GmbH oder in eigenem Na- men handelte. a) Grds: Offenkundigkeitsprinzip (§ 164 Abs. 1 S.2, Abs. 2): die Stellvertretung muss erkennbar ge- macht werden, ansonsten Handeln in eigenem Namen (sogar ohne Anfechtungsmöglichkeit). b) Ausnahme? „Geschäft für den, den es angeht.“
HandelsR 2. Woche bei Bargeschäften des täglichen Lebens sowie bei unternehmensbezogenen Geschäften wird derjeni- ge berechtigt und verpflichtet, den es tatsächlich angeht (selbst bei Falschbezeichnung). so hier (+), wahrer Unternehmensträger war die B-GmbH, nicht B persönlich, Unternehmensbezug. 2. Also fehlt es schon an einem Vertrag K – B. II. Ergebnis: §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 (-). B. § 242 (Rechtsscheinshaftung) I. Anspruch entstanden Wer im Rechtsverkehr einen Anschein setzt, haftet dem anderen, als wenn der gesetzte Rechtsschein richtig wä- re, wenn der andere im Vertrauen auf den Rechtsschein handelte und dabei nicht fahrlässig war.
HandelsR 2. Woche 1. Von B zurechenbar gesetzter Rechtsschein? Kann nur dadurch begründet sein, dass B bei der Bestätigung per E-Mail der Firma des Unternehmens nicht den Rechtsformzusatz „GmbH“ hinzufügte, sondern nur seinen eigenen Namen verwandte gerade aus diesem Grunde existiert § 4 GmbHG. ● zu beachten allerdings, dass sich die wahren Rechtsverhältnisse der B-GmbH aus dem Handels- register ergeben ● § 15 Abs. 2 S.1 HGB bestimmt, dass der Kaufmann sich auf richtige Eintragungen berufen kann. ● hM: § 4 GmbHG verdrängt § 15 Abs. 2 S.1 HGB in seinem Anwendungsbereich. => also zurechenbarer Rechtsschein durch B gesetzt.
HandelsR 2. Woche 2. Handeln des K im Vertrauen auf diesen Rechtsschein? (+), K ging davon aus, dass B selbst Unternehmens- träger war. 3. Keine Fahrlässigkeit des K (analog § 173 BGB)? (+), K konnte und durfte davon ausgehen, dass B hier selbst berechtigt und verpflichtet wurde. II. Also § 242 („Rechtsscheinshaftung“) nach den Grund- sätzen des „Scheinkaufmanns“ (+). C. Ergebnis zu Fall 2 B und die B-GmbH haften dem K als Gesamtschuldner auf die Euro 50.000,-. K muss nicht vorrangig die B-GmbH in Anspruch nehmen (die Haftung aus § 242 ist nicht subsi- diär).
HandelsR 2. Woche A. Überblick über das HandelsR B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) II. Das Handelsregister (§§ 8 – 16, dort § 15 HGB) § 15 Abs. 1 HGB negative Publizität einzutragende Tatsache nicht eingetragen u. b. in Angelegen. des Kfm keine Kenntnis im geschäftl. Verkehr § 15 Abs. 2 HGB gesetzl. Normalfall einzutragende Tatsache richtig eingetragen u. b. ggf. Ablauf der 15-Tages-Frist,§ 15 Abs.2 S.2 im geschäftl. Verkehr § 15 Abs. 3 HGB positive Publizität einzutragende Tatsache unrichtig bekannt gem. in Angelegen. des Kfm keine Kenntnis im geschäftl. Verkehr
eigene Willenserklärung mit Vertretungs-macht HandelsR 2. Woche Fall 3 – Lösungsskizze: Ausgangsfall: V gegen B, Kaufpreiszahlung A. § 433 Abs. 2 iVm §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB I. Anspruch entstanden 1. Tatbestand des § 433 Abs. 2 (im Verhältnis V – B-KG)? a) Kaufvertrag V – B-KG? aa) Existenz und Rechtsfähigkeit der B-KG? (+), §§ 161 Abs. 2, 123, 124 HGB. bb) Einigung V – B-KG iSd § 433? (+), wenn A die B-KG am 15.07. wirksam vertre- ten hat, § 164 Abs. 1 S.1. eigene Willenserklärung in fremdem Namen mit Vertretungs-macht
HandelsR 2. Woche (1) eigene Willenserklärung des A? (+) (2) im Namen der B-KG? (3) mit Vertretungsmacht? (+), trotz Gesamtvertretung im KG-Vertrag (s. §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 2 HGB), denn B ist ausgeschieden zum 01.07. und die KG muss auch nach dem Ausscheiden des B selbstor- ganschaftlich vertreten werden können. => also Kaufvertrag V – B-KG (+). b) Kaufvertrag wirksam? (+), keine Bedenken. c) also Tatbestand § 433 Abs. 2 BGB (+).
HandelsR 2. Woche 2. Tatbestand der §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB? a) B war ursprünglich Komplementär und haftete da- mit persönlich, §§ 161 Abs. 2, 128 S.1 HGB. b) B ist aber vor dem Vertrag am 01.07. aus der B-KG wirksam ausgeschieden. c) dennoch Haftung? Rechtsscheinshaftung gemäß § 15 Abs. 1 HGB? einzutragen-de Tatsache nicht einge-tragen und bekannt gem. in Angelegen-heiten der B-KG keine Kennt-nis des V von Unrichtigkeit im geschäftl. Verkehr hier (+), §§ 161 Abs. 2, 143 Abs. 2 hier (+) hier (+) hier (+) hier (+)
HandelsR 2. Woche teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB? Meinung 1: V kann sich nicht gleichzeitig darauf berufen, dass A Vertretungsmacht hatte (= B ist ausgeschieden) und B wegen § 15 Abs. 1 HGB persönlich hafte (= B ist nicht ausgeschieden) („Tropfentheorie“). Meinung 2: V verhielte sich nicht widersprüch- lich, wenn er sich auf die jeweils für ihn günstigste Rechtslage beruft, sich also „die Rosinen herauspickt“ („Rosinentheorie“). hM: Rosinentheorie, keine teleologische Reduktion des § 15 Abs. 1 HGB.
HandelsR 2. Woche II. also: §§ 433 Abs. 2 BGB iVm 161 Abs. 2, 128 S.1, 15 Abs. 1 HGB (+). B. Ergebnis zum Ausgangsfall: B muss zahlen. 1. Abwandlung: Muss sich V das Wissen seines Bezirksvertreters H als eige- nes Wissen zurechnen lassen? (+), bei sog. „Wissensvertretung“ analog § 166 Abs. 1 BGB, wenn V nach der betrieblichen Organisation das „rechts- geschäftliche Wissen“ – wie hier – bei H speichert. 2. Abwandlung: A. §§ 7 Abs. 1 StVG iVm 161 Abs. 2, 128 S.1, 15 Abs. 1 HGB Gilt § 15 Abs. 1 HGB auch bei deliktischen Ansprüchen?
HandelsR 2. Woche (-), § 15 HGB setzt seinem Sinn und Zweck nach ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. => keine Haftung des B gegenüber P. B. Ergebnis zur 2. Abwandlung: Kein Anspruch des P.
HandelsR 2. Woche A. Überblick über das HandelsR B. Einzelne Examensthemen I. Der Kaufmannsbegriff (§§ 1 – 7 HGB) II. Das Handelsregister (§§ 8 – 16, insbes. § 15 HGB) III. Die Handelsfirma, insbes. §§ 25 ff. HGB s. Kursteil GesellschaftsR IV.Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 – 58 HGB)
Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 48 – 58 HGB HandelsR 2. Woche Die maßgeblichen Vorschriften der §§ 48 – 58 HGB Die Prokura Erteilung der Prokura: §§ 48, 53 Abs. 1 HGB Umfang der Prokura: §§ 49, 50 HGB Erlöschen der Prokura: §§ 52, 53 Abs. 2 HGB Handlungsvollmacht, §§ 54 – 58 HGB Erteilung und Umfang: §§ 54, 55 HGB Rechtsschein: § 56 HGB
Ende 2. Woche