Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge

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 Präsentation transkript:

Neue Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung und des Bauvertragsrechts Syndikusrechtsanwalt Sven Rathgeber und Rechtsanwalt Holger Scheiding München, 5. Dezember 2017

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Ziel? Faires Gewährleistungsrecht Handwerker und andere Unternehmer sollen nicht pauschal auf den Folgen von Produktmängeln sitzen bleiben, die der Lieferanten oder der Hersteller zu verantworten hat Wann? Inkrafttreten der Reform: 01.01.2018

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Um welche Fälle geht es? Werkvertrag zwischen Handwerker und Besteller Kaufvertrag zwischen Handwerker und Lieferant Materialfehler am bereits verbauten/angebrachten Material Austausch des Materials erforderlich

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Bisherige Rechtslage: Folgekosten für Materialfehler tragen nicht die verantwortlichen Hersteller oder Verkäufer Aus- und Einbaukosten -> Risikospähre des Handwerkers Mangelhaftes Material -> Handwerker bleibt auf Aus- und Einbaukosten sitzen!

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Bodenfliesenfall (EuGH Urt. v. 16. 6. 2011) Bisherige Auslegung der Verbrauchsgüterkauf- Richtlinie Käufer ist Verbraucher Mangelhaftes Verbrauchsguts Verbrauchsgut wird vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß Art und Verwendungszweck eingebaut Verpflichtung des Verkäufers: Ausbau und Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsgut oder Kostentragung der Aus- und Einbaukosten des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Neue Rechtslage – § 439 BGB nF Gekauftes Material ist mangelhaft Mangelhaftes Material ist in eine andere Sache eingebaut eingebautes Material: Fliesen, Fenster, Hauselektrik ist an einer anderen Sache angebracht angebrachtes Material: Dachrinnen, Lampen, Lacke, Farben, Rollläden, Marquisen

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Neue Rechtslage - § 439 BGB nF Nicht erfasste Fälle: Reine Verarbeitungstätigkeiten (Bsp.: Schreinertätigkeiten (ohne Einbau)) Zweifelsfälle: Notwendige Vorbereitungstätigkeiten zum Einbau/Anbringung Notwendige Folgetätigkeiten nach Einbau/Anbringung Bsp.: Programmierung von Software eingebauter/angebrachter Hardware (+), da integraler Bestandteil des Einbaus/Anbringens

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Neue Rechtslage - § 439 BGB nF : Fazit: Käufer / Handwerker erhält gegen den Lieferanten grds. einen Anspruch auf Ausbau des mangelhaften und Einbau des mangelfreien Materials Wahlrecht des Handwerkers: Nachbesserung -> Geldersatz vom Lieferanten Durchführung der Mangelbeseitigung durch einen vom Käufer bestimmten Dritten

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Welche Position sind erfasst? Anfahrtskosten Fehlersuche zur Verifizierung des Mangels Ausbau / Demontage der mangelhaften Sache Abwicklung des Umtausches gegen eine mangelfreies Sache Vorbereitung, erneute Zurichtung der mangelfreien Sache Erneute Montage der mangelfreien Sache Ggf. neue Funktionsproben und Änderung der Dokumentation Sachbearbeiterkosten für die Abwicklung

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Mängelgewährleistungsrechts Einschränkung der Händlerhaftung durch AGB? Bei Verbraucherverträgen -> Keine Einschränkung durch AGB zulässig! Anders B2B Verträge Einschränkungen unter besonderer Vorrausetzungen möglich Vollständiger Ausschluss wahrscheinlich unzulässig -> unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 BGB Empfehlung: Prüfung der „neuen Händler-AGB“

Reform des Mängelgewährleistungs- und Bauvertragsrechts Reform des Bauvertragsrechts – allgemeine Vorschriften Abschlagszahlungen § 632a BGB nF Anspruch des Werkunternehmers besteht weiterhin Geänderter Anknüpfungspunkt: Bisher: bei vertragsgemäß erbrachter Leistung Abschlagszahlung in der Höhe wie der Besteller durch die Leistungen einen Wertzuwachs erfahren hat Neu: Wert der erbrachten Leistung

Aktuelle gesetzliche Vorgaben, insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)

Neue Vorschriften für allgemeinen Werkvertrag, Bauvertrag und Verbraucherbauvertrag Abnahme Kündigung aus wichtigem Grund Bauvertrag Anordnungsrecht des Bestellers Nachtragsvergütung des Unternehmers Einstweilige Verfügung Bauhandwerkersicherung Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme Schriftform der Kündigung Verbraucherbauvertrag Sonderregelungen

Abnahme § 640 BGB nF - Geltung für alle Werkverträge Vertragspflicht des Bestellers Wirkung Keine Verweigerung durch Schweigen Fazit: Fiktive Abnahme mit angemessener Fristsetzung ermöglichen

Kündigung aus wichtigem Grund § 648 a BGB nF - Geltung für alle Werkverträge Für beide Vertragsparteien möglich Wichtiger Grund Teilkündigung möglich Fazit: Bisherige Rechtsprechung wird Gesetz

Bauvertrag § 650 a BGB nF als neuer Vertragstyp In erster Linie Teil-Bauwerks-Herstellung und Umbau davon Auch Instandhaltung von wesentlicher Bedeutung Formbedürftigkeit? Fazit: Es geht um wesentliche Bauleistungen

Anordnungsrecht des Bestellers § 650 b BGB nF - Geltung für Bauverträge Notwendige Änderung zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs Willkürliche Änderung des vereinbarten Werkerfolgs Einigung über die Vergütung? Fazit: Änderungsanordnung erst nach 30 Tagen, wenn Einigung nicht erzielt wird

Nachtragsvergütung des Unternehmers § 650c BGB nF - Geltung für Bauverträge Abschlagszahlungen 80 % der kalkulierten Nachtragsvergütung Abrechnung und Rückgewähr von Zuvielzahlungen Fazit: Risikominimierung durch beweisbare Dokumentation

Einstweilige Verfügung § 650d BGB nF - Geltung für Bauverträge Durchsetzung der Nachtragsvergütung Kein Nachweis der Eilbedürftigkeit erforderlich Bildung von Baukammern bei Landgerichten sowie Bausenaten bei Oberlandesgerichten Fazit: Praxisorientiertere Beschlüsse und Urteile

Bauhandwerkersicherung § 650 f BGB nF - Geltung für Bauverträge Erst noch zu erbringende Leistungen Wann gilt die Verschonung von Verbrauchern? Leistungsverweigerung und Kündigung nach erfolglosem Fristablauf Fazit:In Zukunft ist bei den meisten Bauverträgen mit Verbrauchern eine Absicherung über 110 % möglich

Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme und Fälligkeit § 650 g BGB nF - Geltung für Bauverträge Einseitige Vornahme möglich, wenn Kunde auch Zustandsfeststellung verweigert Werkverschaffung zieht gesetzliche Vermutung zu Lasten des Kunden nach sich Fälligkeit mit prüffähiger Schlussrechnung Fazit: Risikoentschärfung für den Betrieb sowie besserer Überblick für den Kunden

Schriftform der Kündigung § 650 h BGB nF - Geltung für Bauverträge Erfasst werden sowohl die freie als auch die Kündigung aus wichtigem Grund Textform reicht nicht aus Vertragsbeendigung als äußerstes Mittel Fazit: Mehr Rechtssicherheit

Verbraucherbauvertrag § 650 i BGB nF als neuer Vertragstyp Schlüsselfertigen Bauen und Entkernen? Einzelne Gewerke sind nicht erfasst Abgrenzung erheblicher von unwesentlichen und wesentlichen Bauleistungen Fazit: Die Mehrzahl der Bau- und Ausbaubetriebe fällt nicht unter den Verbraucherbauvertrag, sondern den Bauvertrag

Sonderregelungen §§ 650 j-n BGB nF - Geltung für Verbraucherbauverträge Baubeschreibung und Unterlagen Widerrufsrecht, ähnlich dem bei allgemeinen Werkverträgen und Bauverträgen in Situationen des Fernabsatzes und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vereinbarungen Eingeschränkte Abschlagszahlungen Fazit: Erheblicher Umsetzungsaufwand

Die Präsentation finden Sie auf unserer Webseite www. hwk-muenchen Die Präsentation finden Sie auf unserer Webseite www.hwk-muenchen.de/Vortrag hinterlegt

Experten der Handwerkskammer Unterstützen Sie im Einzelfall, nicht nur bei Kauf-, Werk- und Bauverträgen Sven Rathgeber Holger Scheiding Syndikusrechtsanwalt Rechtsanwalt Betriebswirtschaft Betriebswirtschaft Rechtsberatung Rechtsberatung Telefon: 089 5119-489 Telefon: 089 5119-258 Sven.Rathgeber@ Holger.Scheiding@ hwk-muenchen.de hwk-muenchen.de