Altersversorgung AAA Spezialvertrieb 02/2015.

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Altersversorgung AAA Spezialvertrieb 02/2015

Inhalt 1 2 3 4 5 6 7 Das 3-Säulen-Konzept der Altersvorsorge Durchführungswege der bAV 2 Verbreitungsgrad der bAV 3 Arbeitsrechtliche Grundlagen 4 Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einer bAV nach §3 Nr. 63 EStG 5 bAV und Tarifverträge 6 bAV für besondere Personengruppen 7

Lernziele Einen Überblick über die Bedeutung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) haben Die Durchführungswege der bAV kennen Wissen, welchen Verbreitungsgrad die bAV hat Kenntnisse über die arbeitsrechtlichen Grundlagen der bAV erlangen Die arbeitsrechtlichen Schwerpunkte des Betriebs- rentengesetzes (BetrAVG) im Einzelnen kennen lernen Wissen, wie die Direktversicherung steuer- und sozialversicherungsrechtlich behandelt wird

Lernziele Wissen, welche Besonderheiten bei der Direkt- versicherung für spezielle Personengruppen beachtet werden müssen Die Grundzüge ausgewählter tarifvertraglicher Regelungen kennen Die arbeitsrechtliche Sonderstellung des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) kennen Die steuerrechtliche Sonderstellung des GGF kennen Wissen, wie die Durchführungswege bei der arbeit- geberfinanzierten bAV voneinander abgegrenzt werden Die Unterscheidungsmerkmale der Durchführungs- wege in der arbeitnehmerfinanzierten bAV kennen

3-Säulen-Konzept der Altersvorsorge Gesetzliche Säule Betriebliche Säule Private Säule Deutsche Rentenversicherung Direktversicherung Privatrenten Pensionskasse Landwirtschaftliche Alterskassen Riester-Rente Pensionsfonds Berufsständische Versorgungswerke Pensionszusage Basis-Rente Beamtenversorgung Unterstützungskasse

Durchführungswege der bAV (I) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage Unterstützungskasse

Pensionskasse Arbeitgeber Arbeitnehmer Versicherungsnehmer, Entgeltumwandlungs- vereinbarung Versicherungsnehmer, Beitragszahler Zusage versicherte Person, Bezugsberechtigter Versicherungs- vertrag Beiträge Rechts- anspruch Versicherungs- leistung Lebensversicherer/ Pensionskasse Mitglied* Schuldner der Versicherungsleistung * wenn Rechtsform = VVaG

Rechtsbeziehungen – Pensionsfonds Arbeitgeber Arbeitnehmer Entgeltumwandlungs- vereinbarung Vertragspartner Zusage Versorgungsberechtigter Beiträge Rechts- anspruch Versicherungs- leistung Pensionsfonds

Arbeitnehmer/Hinterbliebene Pensionszusage Träger der bAV Leistung Rechtsanspruch Leistungsempfänger Arbeitnehmer/Hinterbliebene

Arbeitnehmer/Hinterbliebene Unterstützungskasse Arbeitgeber Träger der bAV Zuwendungen z.B. (Beiträge) Durchgriffs- haftung Unterstützungskasse × Leistung Rechtsanspruch Leistungsempfänger Arbeitnehmer/Hinterbliebene

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (I) Deutschland – Unternehmen mit/ohne bAV* Unternehmen mit bAV Unternehmen ohne bAV 99% 100% 97% 98% 100% 96% 91% 84% 80% 65% 65% 60% 40% 35% 35% 20% 16% 9% 3% 2% 1% 4% 0% 1-4 5-9 10-19 20-49 50-99 100-199 200-499 500-999 > 1.000 Beschäftigte * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (II) Alte Bundesländer/neue Bundesländer mit bAV – Unternehmen* 100% 100% 94% 93% 90% alte Bundesländer neue Bundesländer 80% 60% 46% 41% 40% 20% 1-19 20-199 > 200 Beschäftigte * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (III) Deutschland – Arbeitnehmer mit/ohne bAV* Arbeitnehmer mit bAV Arbeitnehmer ohne bAV 100% 84% 80% 73% 72% 66% 61% 61% 61% 60% 52% 50% 50% 48% 39% 39% 39% 40% 34% 27% 28% 20% 16% 1-4 5-9 10-19 20-49 50-99 100-199 200-499 500-999 > 1.000 Beschäftigte * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (IV) Alte Bundesländer/neue Bundesländer mit bAV – Arbeitnehmer 100% alte Bundesländer neue Bundesländer 80% 75% 60% 53% 49% 40% 35% 35% 28% 20% 1-19 20-199 > 200 Beschäftigte * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (V) Deutschland – Beschäftigte/Betriebsstätten* Beschäftigte Betriebsstätten 100% 97% 98% 99% 100% 96% 91% 84% 84% 80% 72% 65% 61% 60% 52% 50% 39% 39% 40% 35% 34% 27% 20% 1-4 5-9 10-19 20-49 50-99 100-199 200-499 500-999 > 1.000 Beschäftigte * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (VI) Verteilung nach Branchen* (in %) – Sozialversicherungspflichtige (25-65 Jahre) Industrie, Verarbeitendes Gewerbe 57 60 48 Banken, Versicherungen, Unternehmensdienstleistungen 49 55 45 Bergbau, Energie- und Wasserwirtschaft 48 50 41 Handel, Gastgewerbe und Verkehr 38 41 35 Sonstige Branchen 38 33 40 Baugewerbe, Handwerk je 31 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 25 31 15 Insgesamt Männer Frauen Öffentliche Verwaltung, Bildungs-, Gesundheits- und Sozialwesen 16 14 16 25 50 75 100 * ohne ZÖD Quelle: TNS Infratest Sozialforschung im Auftrag des BMGS; Stand: 12/2012

Gründe für die Einrichtung einer bAV ... (I) ... aus Sicht des Arbeitnehmers Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung Finanzrücklage im Alter Ergänzung zur gesetzlichen Rente Steuervorteil Sozialversicherungsrechtlicher Vorteil Günstige Tarifkonditionen (Gruppenvertrag) Hohe Rendite bei klassischer Kapitalanlage

Gründe für die Einrichtung einer bAV ... (II) ... aus Sicht des Arbeitgebers Rechtsanspruch des AN Fürsorgepflicht Verringerung Lohnnebenkosten Mitarbeiterbindung Gewinnung neuer Mitarbeiter Mitarbeitermotivation Imagegewinn

Arbeitsrechtliche Schwerpunkte Gleichbehandlungsgrundsatz Zusage auf betriebliche Altersversorgung und Finanzierung Erhaltung von Versorgungsansprüchen Auszehrungs- und Anrechnungsverbot Vorzeitiger Bezug von Altersleistungen Insolvenzsicherung Anpassungsprüfungspflicht Geltungsbereich

Gleichbehandlungsgrundsatz Kein Arbeitnehmer darf willkürlich, d.h. ohne sachliche Gründe, ... ... von einer bAV ausgeschlossen oder ... ... bei Einrichtung einer bAV benachteiligt werden. tragender Grundsatz der bAV

Arten der Zusage (§1 BetrAVG) Leistungszusage Beitragsorientierte Leistungszusage Beitragszusage mit Mindestleistung

im Überblick (§1 BetrAVG) FID PK PF U-Kasse PZ Leistungszusage      beitragsorientierte Leistungszusage      Beitragszusage mit Mindestleistung    – –

Entgeltumwandlungsanspruch (§1a BetrAVG) (I) Der Arbeitnehmer hat einen Rechtsanspruch auf Umwandlung von Gehaltsteilen in eine betriebliche Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte bAV). Recht des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung besteht nur bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze (West) in der DRV. Genereller Tarifvorrang für Tarifentgelt bei Entgeltumwandlung (Tariföffnungsklausel) Für tarifliche Bezüge ohne tarifvertragliche Öffnungsklausel: Grundsätzlich ist keine Entgeltumwandlung möglich, sofern Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde (§17 Abs. 5 BetrAVG). Rechtsanspruch besteht aber für über- und außertarifliche Gehaltsteile sowie für Tarifbezüge von Nichtgewerkschaftsmitgliedern bei fehlender Allgemeinverbindlichkeitserklärung.

Entgeltumwandlungsanspruch (§1a BetrAVG) (II) Der Durchführungsweg kann von Arbeitgeber und Arbeitnehmer frei vereinbart werden, solange es sich um einen Riester-geförderten Durchführungsweg handelt. Wird keine Einigung erzielt, können die folgenden Schritte erfolgen: Arbeitgeber: Einrichtung einer/s Pensionskasse/Pensionsfonds Arbeitnehmer: Abschluss einer Direktversicherung Gesetzlicher Mindestbeitrag für Gehaltsumwandlung des Arbeitnehmers: 1/160 der Bezugsgröße (2015: 212,62 EUR alte/181,12 EUR neue Bundesländer*) * jährlich

Entgeltumwandlungsanspruch (§1a BetrAVG) (III) Anspruch auf Fortsetzung der Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen Bei den externen Durchführungswegen (FID, PK, PF) kann der AN während entgeltfreier Zeiten (z.B. längere Krankheit, Elternzeit) die Versicherung/Versorgung mit eigenen Beiträgen fortsetzen. Entsprechend gelten die Regelungen für Entgeltumwandlung (z.B. sofort unverfallbar und insolvenzgeschützt).

Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen (§1b BetrAVG) Für Zusagen bis zum 31.12.2008 ist Unverfallbarkeit gegeben, wenn ... ... das 30. Lebensjahr vollendet ist und ... ... die Versorgung vor mindestens 5 Jahren zugesagt wurde (Übergangsregel) oder ... ... die Zusage ab dem 01.01.2009 mindestens 5 Jahre bestanden hat, ... bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist und .... ... die Zusage nach dem 31.12.2000 erteilt wurde. Für Zusagen ab dem 01.01.2009 ist Unverfallbarkeit gegeben, wenn ... ... das 25. Lebensjahr vollendet ist und ... ... die Versorgung vor mindestens 5 Jahren zugesagt wurde.

Höhe der unverfallbaren Ansprüche (§2 BetrAVG) m/n-tel-Verfahren bzw. ratierliches Verfahren: Anspruch m = Dienstjahre beim Ausscheiden n = mögliche Dienstjahre bis zur vereinbarten Altersgrenze erreichbarer Anspruch unverfallbarer ratierlicher Anspruch m/n x =

Anspruchsbegrenzung (§2 BetrAVG) (I) Kein ratierliches Verfahren Leistung begrenzt auf den Kapitalbetrag, der sich aus den geleisteten Beiträgen bis zum Ausscheiden ergibt Gilt bei Entgeltumwandlung beitragsorientierten Leistungszusagen Beitragszusagen mit Mindestleistung

Anspruchsbegrenzung (§2 BetrAVG) (II) Voraussetzungen für Direktversicherung und Pensionskasse: Überschussanteile werden von Beginn an zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet. Der Arbeitnehmer hat das Recht, die Lebensversicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Für die Direktversicherung gilt zusätzlich: Das Bezugsrecht muss spätestens 3 Monate nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers unwiderruflich sein; keine Abtretung, Beleihung und Beitragsrückstände.

Abfindung (§3 BetrAVG) (I) Unverfallbare Ansprüche des Arbeitnehmers aus einer bAV können bei Ausscheiden abgefunden werden. Einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers Weitere Abfindungsmöglichkeiten Höhe des Abfindungsbetrags

Abfindung (§3 BetrAVG) (II) Einseitiges Abfindungsrecht des Arbeitgebers von Kleinanwart- schaften/Kleinrenten maximal 1% bzw. 12/10tel der monatlichen Bezugsgröße nach §18 SGB IV 2015: 28,35 EUR monatliche Rente bzw. 3.402 EUR Kapital (West) 24,15 EUR monatliche Rente bzw. 2.898 EUR Kapital (Ost) Nicht abfindbar sind laufende Leistungen, die ab dem 01.01.2005 erstmals gezahlt werden (Ausnahme: Kleinrenten). Abfindung unzulässig, wenn Arbeitnehmer vom Recht auf Übertragung (Portabilität) Gebrauch macht.

Abfindung (§3 BetrAVG) (III) Weitere Abfindungsmöglichkeiten: Verfallbare Anwartschaften Vertraglich unverfallbare Anwartschaften Anwartschaften während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, wenn Abfindung nicht im zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit dessen Beendigung steht Anwartschaften auf Verlangen des Arbeitnehmers, wenn Beiträge zur DRV erstattet worden sind Laufende Leistungen, die vor dem 01.01.2005 erstmals gezahlt worden sind

Abfindung (§3 BetrAVG) (IV) Höhe des Abfindungsbetrags (§3 Abs. 5 BetrAVG) Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds Pensionszusage Unterstützungskasse Zeitwert Barwert

Übertragung (§4 BetrAVG) einvernehmliche Übertragung Rechtsanspruch auf Übertragung Übernahme der Zusage Übertragung des Übertragungs- wertes bei sämtlichen Durchführungswegen bei Direktversicherung Pensionskasse Pensionsfonds

(§4 Abs. 3 BetrAVG) (I) Recht des AN auf Übertragung des Übertragungswertes auf neuen AG ... besteht nur, wenn Versorgung bei altem AG über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds durchgeführt wird. Anspruch ist innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden geltend zu machen. Rechtsanspruch auf Übertragung ist begrenzt auf Anwartschaft, deren Wert die BBG/DRV im Jahr der Übertragung nicht überschreitet (2015 = 72.600 EUR/West; 62.400 EUR/Ost).

(§4 Abs. 3 BetrAVG) (II) Neuer AG muss dem Übertragungswert wertgleiche Versorgung erteilen. Neuer Versorgung muss über Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung durchgeführt werden. Für neue Zusage gelten Regelungen zur Entgeltumwandlung. z.B. sofort unverfallbar und insolvenzgeschützt Recht auf Übertragung gilt nur für Zusagen, die nach dem 01.01.2005 erteilt wurden.

(§4 Abs. 3 BetrAVG) (III) wertgleiche Versorgung kein Anspruch auf bisherigen Durchführungsweg kein Anspruch auf bisherige Zusatzversicherung z.B. Hinterbliebenen-/Invaliditätsversorgung kein Anspruch auf gleichen Versicherer

Übertragungswert (§4 Abs. 5 BetrAVG) Definition des Übertragungswertes: Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds gebildetes Kapital im Zeitpunkt der Übertragung Bei Pensionszusage und Unterstützungskasse Barwert im Zeitpunkt der Übertragung

Vorzeitiger Bezug von Altersleistungen (§6 BetrAVG) (I) Ein vorzeitiger Bezug von Altersleistungen ist immer dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente in Anspruch nehmen kann. Bis zum 31.12.2011 war gemäß den Zusagen der Allianz das Aus- scheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen Voraussetzung für den vorzeitigen Bezug einer bAV. Für Zusagen ab dem 01.01.2012 in den Durchführungswegen FID, PK und PF ist dies nicht mehr erforderlich. Es genügt die Vollendung des 62. Lebensjahres*. * Besteht bereits eine Altzusage, die vor dem 01.01.2012 erteilt wurde, genügt die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Vorzeitiger Bezug von Altersleistungen (§6 BetrAVG) (II) In welchem Umfang die Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung aufgrund des früheren Bezugs gekürzt werden kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Folgende Regelungen sind denkbar: Es wird die zum Ausscheidezeitpunkt erreichte volle Rente gezahlt. Es erfolgt eine ratierliche Kürzung. Die Kürzung erfolgt nach versicherungsmathematischen Grundsätzen. Eine versicherungsmathematische Kürzung wird mit der ratierlichen Berechnung des Anspruchs kombiniert (Kürzung pauschal 0,5% p.M.).

Insolvenzschutz (§§7-15 BetrAVG) Insolvenzschutz besteht für: Laufende Versorgungsleistungen Unverfallbare Anwartschaften Rentenleistungen Kapitalleistungen

Funktion des Pensions-Sicherungs-Vereins (PSV) Unternehmen Arbeitnehmer Leistung laufende Beiträge PSVaG

Abwicklung im Insolvenzfall Unternehmen × Arbeitnehmer Leistung × laufende Beiträge laufende Leistungen PSVaG Versicherungs- konsortium Einmal- beitrag

Anpassungsprüfungspflicht (§16 BetrAVG) (I) Anpassungsprüfung nur bei laufenden Leistungen (Renten) nicht bei Kapitalleistungen nicht bei Anwartschaften Überprüfung im 3-Jahres-Rhythmus Maßstab: Verbraucherpreisindex Belange des Arbeitnehmers sind zu berücksichtigen (Abkoppelung von der Sozialversicherungsrente). Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist zu berücksichtigen (nettolohnbezogene Obergrenze).

Anpassungsprüfungspflicht (§16 BetrAVG) (II) Anpassungsprüfungspflicht entfällt, wenn ... ... laufende Leistungen aus Zusagen (ab dem 01.01.1999) mit mindestens 1% jährlich angepasst werden oder ... ... bei Direktversicherung und Pensionskasse alle Überschussanteile zur Erhöhung laufender Leistungen verwendet werden oder ... ... es sich um Beitragszusagen mit Mindestleistung handelt.

Geltungsbereich (§17 BetrAVG) gilt gilt nicht für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden (auch der Familienmitglieder) für Nicht-Arbeitnehmer, die überwiegend für ein Unternehmen tätig sind (z.B. Handelsvertreter, Rechtsanwälte) und eine Zusage auf Alters-, Invaliden- oder Hinter- bliebenenversorgung erhalten haben für beherrschende Gesellschafter-Geschäfts- führer einer GmbH, nur Anteilseigner und Einzelkaufleute

Tarifbindung im engeren Sinne (I) Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband. ja nein Arbeitnehmer ist Gewerkschaftsmitglied. Tarifvertrag ist nicht bindend. ja nein Tarifvertrag ist bindend. Tarifvertrag ist nicht bindend.

Tarifbindung im engeren Sinne (II) Tarifbindung im engeren Sinne liegt auch vor, wenn der Tarifvertrag für allgemein verbindlich erklärt wurde (§5 TVG). Daraus folgt, dass sich die Tarifbindung auch auf nicht organisierte Arbeitgeber und Arbeitnehmer erstreckt. Erklärung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Delegationsmöglichkeit an die zuständigen Landesbehörden im Einzelfall Veröffentlichung im Internet unter www.bmas.de/ Themen/Arbeitsrecht/Tarifverträge

Tarifbindung im weiteren Sinne Aus Bezugnahme auf tarifliche Regelungen im Arbeitsvertrag resultiert schuldenrechtliche Abrede. ja nein Tarifvertrag ist bindend. Tarifvertrag ist nicht bindend. Aufhebung der Tarifbindung ist möglich! Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch Änderung oder Kündigung des Arbeitsvertrags

Tariföffnungsklausel Entgeltumwandlung (§1a Abs. 1 BetrAVG): Seit 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung i.H.v. 4% der BBG/DRV. Tarifvorrang (§17 Abs. 5 BetrAVG): Seit 30.06.2001 ist eine Umwandlung von tariflichem Entgelt nur dann möglich, wenn dies durch einen Tarifvertrag zugelassen wird (Tariföffnungsklausel). Sofern Tarifbindung vorliegt, wird ein Tarifvertrag zur Entgelt- umwandlung benötigt (i.d.R. Tarifvertrag zur Altersvorsorge)!

Tarifbindung – Zusammenfassung ja nein Entgelt beruht auf Tarifvertrag und Entgeltumwandlung ist gemäß Tarifvertrag erlaubt (Tariföffnungsklausel). Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen (gilt auch für außer- und übertarifliche Entgelte)

(§3 Nr. 63 EStG) im Jahr 2014 Höchstbeträge (in EUR) 400 gesamt: 392 EUR/Monat (4.704 EUR/Jahr) 150 EUR/Monat (1.800 EUR/Jahr) 300 4% BBG 242 EUR/Monat (2.904 EUR/Jahr) 200 100

Bruttoentgeltumwandlung Mann, ledig, 30 Jahre alt Rentenbeginn: 65 Jahre Bruttogehalt: 2.500 EUR Bruttoentgeltumwandlung (in EUR, Beträge gerundet) 52 EUR „Nettobeitrag“ 2.500 EUR Brutto 880 100 2.500 EUR Brutto 832 2541 1.620 1.568 Steuern + Sozialabgaben Netto Umwandlungsbeitrag bAV-Rente Altersrente DRV 1.0002 bisher neu Rente 1 Direktversicherung, Tarif StRSKU2, Beginn: 01.01.2015 2 gesetzliche Rente gemäß Faustzahlen der DRV für langjährig Versicherte

Senkung der Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber AN ohne bAV AN mit bAV Brutto 2.500 EUR Brutto 2.500 EUR Lohnverzicht 200 EUR neues Brutto 2.300 EUR Sozialabgaben (20%) 500 EUR 40 EUR Sozialabgaben (20%*) 460 EUR monatliche Ersparnis je Arbeitnehmer: 40 EUR * gerundet

der Beiträge – §3 Nr. 63 EStG Beitragsvolumen Sozialversicherung: frei pflichtig 1.800 EUR 4% der BBG Die arbeitgeberfinanzierte bAV hat stets Vorrang vor der Entgeltumwandlung.

Geringfügig Beschäftigte, Niedriglohnsektor und bAV (I) Einkommen < 450 EUR Entgeltumwandlung in eine bAV zulässig Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung (Ausnahme: Auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit) Niedriglohnsektor Einkommen > 450 EUR und < 850 EUR Entgeltumwandlung in eine bAV zulässig Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung

Geringfügig Beschäftigte, Niedriglohnsektor und bAV (II) Auswirkungen der bAV auf die Entgeltgrenze Arbeitgeberfinanziert keine Auswirkungen bei Förderung nach §§3 Nr. 63 und 40b EStG, Unterstützungskasse und Pensionszusage Erhöhung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts bei Riester-Förderung Arbeitnehmerfinanziert Verringerung des sozialversicherungspflichtigen Entgelts (Ausnahme: Förderung nach §10a EStG bzw. laufende Beiträge nach §40b EStG) ggf. Wechsel vom Niedriglohnsektor zum 450 EUR-Job geringere Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers

Mitarbeitende Ehegatten (I) Argumente: Vorteile des Ehegatten Aufbesserung der geringen Grundversorgung Vorteile für die Familie bessere Familienversorgung Steuervorteile Steuerfreiheit der Beiträge Gewerbesteuerersparnis für Gewerbebetriebe

Mitarbeitende Ehegatten (II) Voraussetzung für die Anerkennung: Steuerlich anerkanntes Arbeitsverhältnis Angemessenheit der Versorgung

dem Grunde nach Sind familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt? ja nein Arbeitnehmer mit höherwertiger Tätigkeit Arbeitnehmer mit gleichwertiger Tätigkeit Arbeitnehmer mit geringerwertiger Tätigkeit werden versorgt? werden versorgt? werden versorgt? nein ja nein ja bAV nicht möglich Angemessenheit dem Grunde nach gegeben! Angemessenheit der Höhe nach prüfen!

der Höhe nach Sind familienfremde Arbeitnehmer beschäftigt? ja nein Arbeitnehmer mit höherwertiger Tätigkeit Arbeitnehmer mit gleichwertiger Tätigkeit Arbeitnehmer mit geringerwertiger Tätigkeit mindestens gleichwertig versorgt? gleichwertig versorgt? Gleichwertig versorgt? nein ja nein ja bAV nicht möglich Gesamtversorgung maximal 75% der letzten Bruttobezüge

Doppelfunktion des GGF Gesellschafter-Geschäftsführer ist Arbeitgeber Arbeitnehmer in einer Person.

Arbeitnehmereigenschaft des GGF (I) Ausschlaggebend Bestehen eines Dienstvertrags steuerliche Behandlung als Arbeitnehmer (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) Nicht ausschlaggebend Sozialversicherungspflicht Höhe der Beteiligung

Arbeitnehmereigenschaft des GGF (II) Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sind: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (mit Dienstvertrag) Vorstandsmitglieder einer AG Keine Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne sind: Einzelunternehmer (z.B. Selbstständige, Gewerbetreibende) Gesellschafter (auch Kommanditisten) einer KG Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (bei Beteiligung an der KG)

Besonderheiten beim GGF Gesellschafterbeschluss für die steuerliche Anerkennung notwendig Unwiderrufliches Bezugsrecht ab Versicherungs- beginn, da kein Insolvenzschutz Sofortige Unverfallbarkeit der Zusage

Sozialversicherungsfreiheit des GGF (II) Kapitalanteile/Stimmrecht, Beschlüsse verhindern nein ja Alleinvertretung, Weisungsfreiheit freie Verfügung über Arbeitsleistung, -ort, -zeit Umwandlung Einzelfirma in GmbH: Inhaber = „Kopf und Seele“ wenn Indizien für Beherrschung überwiegen Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot maßgeblicher Einfluss aufgrund Branchenkenntnis erhebliches Unternehmerrisiko sozialversicherungsfrei

eines GGF Die Vorschriften des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) finden keine Anwen- dung auf selbstständige Unternehmer oder diesen gleichzustellende Personen (z.B. „beherrschende“ Gesellschafter-Geschäftsführer). Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die als (Mit-)Unternehmer anzusehen sind, besteht bei der Versorgung u.a.: kein gesetzlicher Insolvenzschutz keine Pflicht zur Anpassung laufender Leistungen kein gesetzliches Recht zur Inanspruchnahme vorgezogener Altersleistungen keine gesetzliche Regelungen zur Unverfallbarkeit kein Abfindungsverbot unverfallbarer Anwartschaften bei Ausscheiden

Steuerliche Behandlung beim Arbeitgeber Direkt- versiche- rung Pensions- kasse Pensions- fonds Unter- stützungs- kasse* Pensions- zusage Anspar- phase Beiträge an die Versorgungseinrichtung sind Betriebsausgaben Rückstellungsbildung Beiträge zur Rück- deckungsversicherung sind Betriebsausgaben Wert der Rück- deckungsversicherung ist aktivierungspflichtig Auszahlungs- phase steuerneutral Auflösung der Rück- stellungen Versorgungsleistungen sind Betriebsausgaben Auflösung Aktivwert der Rückdeckungsversiche- rung * ggf. Bilanzauswirkung bei einer Unterdeckung

Steuerliche Behandlung beim Arbeitnehmer – Beiträge Direkt- versicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Unter- stützungs- kasse Pensions- zusage Anwendung §3 Nr. 63 EStG möglich nicht möglich Anwendung §40b EStG a.F. Nur noch für Altzusagen (vor dem 31.12.2004 erteilt) möglich Für Altzusa- gen möglich, wenn 4% der BBG ausge- schöpft sind nicht möglich nicht möglich Anwendung §10a EStG möglich nicht möglich Anwendung §4d EStG/ §6a EStG nicht möglich möglich

Steuerliche Förderarten im Zeitablauf Altersvermögensgesetz 01.01.2002 Alterseinkünftegesetz 01.01.2005 Altzusage Neuzusage Direkt- versicherung §40b EStG max. 1.752 EUR §40b EStG max. 1.752 EUR §3 Nr. 63 EStG 4% BBG + 1.800 EUR §10a EStG: max. 2.100 EUR Pensions- kasse §40b EStG max. 1.752 EUR §3 Nr. 63 EStG max 4% BBG §3 Nr. 63 EStG 4% BBG + 1.800 EUR §10a EStG: max. 2.100 EUR Pensions- fonds §3 Nr. 63 EStG max. 4% BBG §3 Nr. 63 EStG 4% BBG + 1.800 EUR §10a EStG: max. 2.100 EUR Unterstützungs- kasse Pensionszusage Nachgelagerte Besteuerung nach § 19 EStG: grunds.keine Beitragsbegrenzung

der Beiträge (I) Direkt- versicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Unter- stützungs- kasse Pensions- zusage Anwendung §3 Nr. 63 EStG Beitragsfrei bis 4% der BBG DRV (West), übersteigender Beitrag (1.800 EUR) ist sozialversicherungspflichtig nicht möglich Anwendung §40b EStG a.F. Arbeitgeberfinanziert: Beitragsfrei bis zur Obergrenze Pauschalierung Arbeitnehmerfinanziert: Beitragsfrei bis zur Obergrenze Pauschalierung, wenn Beiträge aus Sonderzahlung stammen nicht möglich nicht möglich Anwendung §10a EStG Beitragspflichtig nicht möglich Anwendung §4d EStG/ §6a EStG nicht möglich Arbeitgeberfinanziert: beitragsfrei Arbeitnehmerfinanziert: beitragsfrei bis 4% der BBG DRV (West) zusätzlich zu §3.63

der Beiträge (II) Zuwendungen/Beiträge AG + AN + 1.800 EUR >4% der BBG Sozialversicherung: frei frei bei AG-Finanzierung pflichtig + 4% der BBG jeweils 4% der BBG FID, PK, PF UK, PZ Die arbeitgeberfinanzierte bAV hat stets Vorrang vor der Entgeltumwandlung.

der Leistungen – KVdR-Pflicht Direkt- versicherung Pensions- kasse Pensions- fonds Unter- stützungs- kasse Pensions- zusage Rente ab 01.01.2004 voller allgemeiner Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse Kapital Auf 1/120 der Kapitalleistung wird der volle allgemeine Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse als mtl. Zahlbetrag, max. für 10 Jahre, erhoben. Bagatell- grenze 1/20 der mtl. Bezugsgröße (§18 SGB IV) 2015 Rente mtl. 141,75 EUR 2015 Kapital 17.010 EUR

Ende Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

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