Grundbegriffe ArbVG Joachim Preiss

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Grundbegriffe ArbVG Joachim Preiss Abteilung für Sozialpolitik, AK Wien 1040 Wien Prinz-Eugen-Straße 20-22 Tel.: 50165-2419

Unternehmen iSd Gesellschaftsrechts Juristische Person Vertragswerk entsteht durch Notariatsakt plus Firmenbucheintragung kann auch als bloßer Mantel bestehen Gedankenkonstrukt, nicht faktisch greifbar §§ Preiss/SP/AK-Wien

Betriebsmerkmale § 34 ArbVG faktische Arbeitsorganisationseinheit Betrieb Betriebsinhaber Betriebszweck Betriebsorganisation Betriebsmittel Arbeitnehmer Standort Preiss/SP/AK-Wien

Arbeitnehmerbegriff Im Betrieb beschäftigte Personen auch: auf Dauer überlassene AN nicht: gesetzliche Vertretung der juristischen Person leitende Angestellte denen maßgeblicher Einfluß auf die Führung des Betriebes zukommt .....

Begriffe Betrieb Unternehmen Konzern

Die Betriebsvereinbarung Abteilung Sozialpolitik Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien

Rechtsquellen §§ 29 bis 32 ArbVG allgem. Bestimmungen (Begriff, Geltungsbereich, Kundmachung etc) §§ 96, 96a, 97 ArbVG (§§ 94 und 95 ArbVG) KV - Ermächtigung Einzelne Bestimmungen im EFZG, UrlG, AZG, ARG

Begriff und Voraussetzungen schriftliche Vereinbarung zwischen BI und BR (BA, ZBR, KV) Zuständigkeitsvorschriften der §§ 113, 114 ArbVG die abgeschlossene BV ist vom BI oder vom BR im Betrieb aufzulegen oder an sichtbarer, für alle AN zugänglicher Stelle anzuschlagen Zuständigkeit: BA- § 113/2 Z 4 – nur wenn beide Gruppen unmittelbar erfasst ZBR - §113/4 - § 94,95, 109 (Sozialpläne) § 114 – Kompetenzübertragung KonV - §113/5 - § 94 und § 95, § 109 Achtung: gilt nur, wenn betroffenen Unternehmen unterschreiben Übermittlung an gesetzl. IV – bloße Ordnungsvorschrift

Rechtswirkungen obligatorische oder schuldrechtliche Bestimmungen bloße Wirkung zwischen den Vertragsparteien etwa: Kündigung der BV, Teilnahme des BR an der Verwaltung von Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Normwirkung gilt nicht für freie BV (siehe später) Günstigkeitsprinzip im Verhältnis zur Einzelvereinbarung verfassungsrechtl. Gleichheitssatz ist zu beachten

Geltungsdauer Beginn: richtet sich nach dem Vereinbarten subsidiär: an dem der Unterzeichnung folgenden Tag Ende einvernehmliche Beendigung Ablauf einer vereinbarten Befristung Kündigung, Ausn: ersetzbare BV (Aufhebung oder Abänderung durch Entscheidung der Schlichtungsstelle) Nachwirkung (nur bei freiwilligen, nicht ersetzbaren BV) zu Beginn: beachte: nicht an dem der Kundmachung folgenden Tag! Zu Ende: möglich wäre auch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung

Arten von Betriebsvereinbarungen (1) BV nach dem ArbVG BV nach sonstigen Gesetzen AZG, ARG, UrlG, EFZG BV aufgrund einer KV-Ermächtigung freie BV Freie BV: tw. wird auch der Begriff „unzulässige BV“ oder „ungesetzliche“verwendet

Arten von Betriebsvereinbarungen (2)

notwendige, nicht ersetzbare BV (1) Disziplinarordnung Katalog arbeitsrechtl. Verfehlungen, Sanktionen, Verfahren Personalfragebögen sofern sie über allgemeine Angaben zur Person und Angaben über die fachlichen Voraussetzungen über die beabsichtigte Verwendung hinausgehen Kontrollmaßnahmen soweit sie die Menschenwürde berühren Leistungslöhne sofern keine Regelung durch KV Synonyme: zustimmungspflichtige BV, zwingende Mitbestimmung ohne Rechtsschutz; zu Disziplinarordnung: z.B.: Ermahnungen, Verweise, Ausschluss von best. freiwilligen und widerruflichen Begünstigungen, nicht: Entgeltkürzungen (keine Entgeltregelungen durch BV) Geldstrafen: umstritten Kündigung, Entlassung, Versetzung: umstritten, aber MitwirkungsR des BR bzw. AnfechtungsR bleiben jedenfalls bestehen

notwendige, nicht ersetzbare BV (2) Beispiele für Kontrollmaßnahmen Torkontrollen Autokontrollen Sicherheitskontrollen Fernsehkontrollen Telefonkontrollen elektronische Überwachung von Arbeitsvorgängen

notwendige, nicht ersetzbare BV (3) Beendigung: einvernehmlich Ablauf einer vereinbarten Befristung Kündigung, fristlos schriftlich oder mit Frist, wenn vereinbart Nachwirkungen: keine

notwendige, ersetzbare BV (1) Personaldatensysteme soweit sie über allgemeine Angaben zur Person und zu den fachlichen Voraussetzungen hinausgehen zustimmungsfrei ist Datenverwendung in Erfüllung einer rechtlichen Pflicht (insbes. Anmelung zur Sozialvers., Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen nach dem AZG, Urlaubsaufzeichnungen nach dem UrlG) Personalbeurteilungssysteme sofern mit diesen Daten erhoben werden, die nicht durch die (aktuelle) betriebl. Verwendung gerechtfertigt sind Personalbeurteilungssysteme: z.B. Mitarbeitergespräch zustimmungsfreie können aber ev. gem. Z 1 (Personaldatensysteme) zustimmungspflichtig sein

notwendige, ersetzbare BV (2) Beendigung: einvernehmlich Ablauf einer vereinbarten Befristung oder Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung Aufhebung oder Abänderung durch die Schlichtungsstelle Nachwirkungen keine

freiwillige, ersetzbare BV (1) Z 1 Ordnungsvorschriften etwa: Rauchverbote, Alkoholverbote, Formvorschriften über Melde- und Nachweispflichten für AN, Festlegung bestimmter Räumlichkeiten für Betriebsversammlungen Z 1 a Arbeitskräfteüberlassung etwa: nähere Ausformung der Informationspflicht gem. § 99 Abs 5 ArbVG, Höchstdauer des Einsatzes, Festsetzung einer Höchstquote, Teilnahmerecht an betriebl. Wohlfahrtseinrichtungen Synonym: erzwingbare BV, BV mit erzwingbarer Mitbestimmung

freiwillige, ersetzbare BV (2) Z 2 Arbeitszeitgestaltung, Pausenregelung etwa: Beginn und Ende der Arbeitszeit, Dauer und Lage der Arbeitspausen, Teilzeitarbeit, Einarbeiten von Fenstertagen Z 3 Auszahlungsbedingungen etwa: Bargeldlose Auszahlung, Auszahlungstermine, Vorschußzahlungen

freiwillige, ersetzbare BV (3) Z 4 Sozialplan nur in Betrieben mit mehr als 20 AN es muss ein erheblicher Teil der AN von wesentlichen Nachteilen betroffen sein nur bei Betriebsänderungen iSd § 109 Abs 1 Z 1 bis 6 Z 5 Schulungs- Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen Art und Umfang der Teilnahme des BR an der Verwaltung vgl. auch §§ 94 f ArbVG Zu Z 4: erheblicher Teil der AN: 8% nicht (VwGH 1986) Zu Z 5: Planung, Durchführung, Errichtung, Ausgestaltung, Auflösung: § 97 Abs 1 Z 19 (freiwillige BV) Anfechtung der Auflösung: §§ 94/8, 95/3 schwierig: Abgrenzung zu einzelvertragl. Anspruch

freiwillige, ersetzbare BV (4) Z 6 Verwendung von Betriebseinrichtungen (Betriebsmittel) etwa: Werkzeuge, Arbeitskleidung, Parkplätze, Freizeiträume, Dienstauto, Telefonanlagen, Internet und e-mail Nutzung Z 6 a Entlastung für Nachtschwerarbeit etwa: Verkürzung der Arbeitszeit, Verminderung der Anzahl der Nachtschichten, finanzielle Vergütung für Arbeitserschwernisse, erhöhte Pausenansprüche, Schutzvorrichtungen Zu Z 6 a: nur für Nachtarbeit iSd Art VII NschG (daher nicht für Krankenpflegepersonal)

freiwillige, ersetzbare BV (5) Beendigung einvernehmlich Ablauf einer vereinbarten Befristung Aufhebung oder Abänderung durch die Schlichtungsstelle Nachwirkung: keine

freiwillige, nicht ersetzbare BV (1) Z 7 - Richtlinien über die Vergabe von Werkwohnungen Z 8 – Gesundheitsschutz Z 9 - menschengerechte Arbeitsgestaltung Synonym: fakultative BV

freiwillige, nicht ersetzbare BV (2) Z 10 – Grundsätze für den Verbrauch des Erholungsurlaubes etwa: Urlaubssperre, Berücksichtigung von Familien, Art und Weise der Urlaubsanmeldung nicht: Betriebsurlaub Z 11 – Entgelt iZm Betriebsversammlungen und damit iZ stehende Fahrtkostenvergütungen Zu Z 11: BR Mitglieder haben Anspruch auf Entgelt gem. § 116; Anspruch der AN kann sich auch aus dem EinzelV ergeben (auch schlüssig durch wiederholte, vorbehaltlose Bezahlung in der Vergangenheit)

freiwillige, nicht ersetzbare BV (3) Z 12 – Aufwandsentschädigungen etwa: pauschale Abgeltung, Anspruch auf Vorschuss, Dienstreiseunfallversicherung Z 13 – Verkürzung/Verlängerung der Arbeitszeit vorübergehend (im Unterschied zu Z 2) insbes. Vorschriften iZm Überstunden (Formvorschriften betreffend Anordnung, Begrenzung) nicht: damit iZ stehende Entgeltfragen, Abgeltung in Zeitausgleich Zu Z 13: auch Verpflichtung zu Überstundenleistungen? von Jud. teilweise bejaht; zur Kurzarbeitsbeihilfe siehe §§ 27 ff AMFG (Sozialpartnereinigung = KV notwendig)

freiwillige, nicht ersetzbare BV (4) Z 14 - betriebliches Vorschlagswesen Hintergrund: Mitwirkung des BR, damit Verbesserungsvorschläge nicht zu Lasten anderer AN-Gruppen gehen Z 15 - Zuwendungen aus betriebl. Anlässen Z 16 – Systeme der Gewinnbeteiligung von der Gesamtleistung des Betriebes oder eines Betriebsteiles abhängig (im Unterschied zu 96/1 Z 4) Z 16: etwa laut Steuerbilanz (Handelsbilanz oder kalkulator. Gewinn) nur Maßgrößen, die auch die Ausgabenseite berücksichtigen, daher nicht: Umsatz (Provisionen), Investitionsvolumen, Zahl der Geschäftsabwicklungen, (Abteilungsprämie), Aktienoptionen,

freiwillige, nicht ersetzbare BV (5) Z 17 - Sicherung von Arbeitnehmergegenständen Z 18 und 18a - betriebl. Pensions- und Ruhegeldleistungen Z 19 – betriebl. Berufsausbildung, Schulungs- und Bildungseinrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen Planung, Mitwirkung, Errichtung, Ausgestaltung, Auflösung Z 5: nur Teilnahme an der Verwaltung, dafür aber erzwingbar Zu Z 17: Steht iZm § 27/4 ANschG – insbes. um bestimmte unbest. Gesetzesbegriffe wie „geeignet“ zu konkretisieren Zu Z 18a: ist eigentlich zwingende BV mit verpflichtenden Mindestinhalt (§ 3/1 BPG); auch ausgeschiedene AN und Hinterbliebene werden vom BR repräsentiert; eine Kündigung ist nur für jene AN wirksam, die nach dem Kündigungstermin begründet werden (§ 97/4)

freiwillige, nicht ersetzbare BV (6) Z 20 – betriebl. Beschwerdewesen Z 21 – Rechtsstellung der AN bei Krankheit und Unfall etwa: Höhe und Dauer der Entgeltfortzahlung, Meldepflichten, Vorlagepflichten für ärztl. Bescheinigung Z 22 – Kündigungsfristen und Gründe für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses Zu Z 22: etwa: Verlängerung der Kündigungsfristen, Konkretisierung von Entlassungs- und Austrittsgründen, Verpflichtung des AG Gründe bei einer Kündigung bekanntzugeben, „Verpflichtung“ des AG zur einvernehmlicher Lösung bei Pensionsantritt (iVm § 23a AngG); befristete AV – Vorschriften über Auslaufmitteilung (Form, wie lange vorher)

freiwillige, nicht ersetzbare BV (7) Z 23 - Feststellung der maßgeblichen wirtschaftl. Bedeutung iSd § 9 Abs 3 ArbVG Z 23a - Festlegung des Beginnes und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 62b ArbVG) Z 25 – Frauenförderpläne und Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie Z 24 – Anführung sollte Klarstellung sein, das Maßnahmen iSd § 96 und 96a nur in Form einer BV möglich sind und nicht formlos durch Vereinbarung zwischen BI und BR – ist aber eher verwirrend

freiwillige, nicht ersetzbare BV (8) Beendigung einvernehmlich Ablauf einer vereinbarten Befristung Kündigung: schriftlich, Frist:3 Monate, Termin:Monatsletzter; Ausnahme: anderslautende Vereinbarung in der BV Nachwirkung Ja! gilt nicht für neu eintretende AN wird gegenüber neuen BV und Einzelvertrag dispositiv Beendigung:   1. Kündigung: Grundsätzlich schriftlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Letzten des Kalendermonates. Ausnahmen: anderslautende Vereinbarung in der BV (Befristung, auflösende Bedingung); Eine Teilkündigung ist möglich, wenn in der BV ausdrücklich vereinbart (strittig, M/MM, FN 1296) Änderungskündigungen sind erlaubt (laut M/MM); 2. Wenn der Betrieb dauernd eingestellt wird 3. Einvernehmlich Nachwirkungen (§ 32 Abs 3): Die normative Wirkung wird durch die Kündigung nicht erfaßt, aber - sie gilt nicht für neu eintretende AN und - ist gegenüber einem neuen BV oder Einzelvereinbarung dispositiv (P: „beredetes Schweigen“ der neuen Vereinbarung). Ausn: 1. Verschlechterungsvereinbarung durch Einzelvertrag ist bei Betriebsübergang erst nach einem Jahr zulässig. 2. Kündigung von BV über Pensionskassen (§ 97/4): Kündigung entfaltet Rechtswirkungen nur für nach dem Kündigungstermin begründete AV (also kein Absinken auf Disposivität), aber können vom Veräußerer gem. § 31/7 binnen einem Monat gekündigt werden, wenn der Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Betrieb aufgenommen wird.

BV nach EFZG und UrlG § 2 Abs 8 EFZG – Umstellung des Entgeltfortzahlungszeitraumes auf das Kalenderjahr § 2 Abs 4 UrlG – Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr oder auf einen anderen Jahreszeitraum

BV nach dem AZG und ARG (1) § 4 Abs 1 AZG – andere Verteilung der Normalarbeitszeit § 4 Abs 3 AZG – Verlängerung des Einarbeitungszeitraumes (iVm Fenstertagen) § 4 Abs 4 AZG – Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes im Handel

BV nach dem AZG und ARG (2) § 4 Abs 6 bis 9 AZG – Zulassung von längeren Durchrechnungszeiträumen § 4a Abs 3 AZG – Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bei Schichtarbeit § 4b Abs 4 AZG - Gleitzeitvereinbarung

BV nach dem AZG und ARG (3) § 5 Abs 1 und 2 AZG – Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft § 5a AZG – Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten § 7 Abs 4 und 6 AZG – Verlängerung der Arbeitsbereitschaft bei Vorliegen eines erhöhten Arbeitsbedarfes

BV nach dem AZG und ARG (4) § 10 AZG – Überstundenvergütung § 11 Abs 1 und 5 AZG – andere Verteilung bzw. Verkürzung der Ruhepausen §§ 14 Abs 2, 14a Abs 1 und 2, 15 Abs 4, 16 AZG – Sonderbestimmungen für KFZ-Lenker

BV nach dem AZG und ARG (5) §§ 19c Abs 3, 19d Abs 1 AZG – Lage der Normalarbeitszeit – abweichende Regelungen von der zweiwöchigen Frist für einseitige Änderung durch den AG § 19f AZG – Abbau von Zeitguthaben

BV nach dem AZG und ARG (6) § 26 Abs 4 und 5 AZG – Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen § 22d Abs 4 ARG – Samstagarbeit für AN in Verkaufsstellen

BV nach dem AZG und ARG (7) Rechtscharakter teilweise BV iSd § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG freiwillige, ersetzbare (etwa: § 4 Abs 1 und 2 AZG) teilweise mit zusätzlichen Charakter einer zustimmungspflichtigen, ersetzbaren BV (etwa: §§ 4a Abs 3 und 4b Abs 2 AZG) großteils aber sog. Zulassungsnormen zustimmungspflichtig, nicht ersetzbar

BV aufgrund einer KV - Ermächtigung Ermächtigung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz etwa: §§ 4 Abs 3 Satz 2, Abs 4 Z 2 und Abs 9 Z 1, 5 Abs 2 Z 1, 7 Abs 6 Z 1 AZG sonst in Angelegenheiten zu deren Regelung die KV Parteien selbst befugt sind (§ 2 Abs 2 ArbVG) – aber keine Erweiterung der Betriebsverfassung! Wegfall der KV Ermächtigung – Auswirkungen? OGH 21.12.00, 8 ObA 125/00s: Geltungsdauer endet!

Schlichtungsstelle §§ 144 ff ArbVG Einrichtung über Antrag zuständig ist grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht am Sitz des Betriebes Zusammensetzung: ein Berufsrichter als Vorsitzender 4 Beisitzer, je zwei von AG und AN namhaft zu machen Zur Zuständigkeit: andere Zuständigkeit kann auch vereinbart werden zur Zusammensetzung: Streitteile haben sich binnen 2 Wochen auf Vorsitzenden zu einigen; wenn nicht -> Präsident des GH entscheidet auf Antrag eines der Streitteile ein Beisitzer ist aus der Liste zu nehmen, einer aus dem Betrieb (Beschäftigter, aber nicht notwenidgerweise AN iSd § 36)

freie BV - Rechtswirkungen keine Normwirkung Charakter einer „Vertragsschablone“ Widerrufsklausel

freie BV - Beispiele Zulagen und Zuschläge Freiwillige Sozialleistungen z.B: Essenszuschuss, Werksverkehr, Kindergeld, Deputate Lohnordnung, Gehaltsschema, Verwendungsgruppen Ausweitung der Mitwirkungsrechte des BR Problem: gerichtlich nicht durchsetzbar Zu freiwillige Sozialleistungen: Abgrenzung zu Wohlfahrtseinrichtungen (97/1 Z 5 und 19) sehr schwer; Kriterien: organisatorische Voraussetzungen spricht für Wohlfahrtseinrichtungen Werksverkehr: z.B. Subventionierung von Mitfahrgelegenheiten mit Kollegen, firmeneigene Busdienste, Zuschüsse zu den Fahrtkosten Ausweitung der Mitwirkungsrechte des BR: z.B.: Einspruchsrecht des BR iZm Einstellungen und Beförderungen Exkurs: Normative BV-Tatbestände mit Entgeltcharakter: Disziplinarordnung (strittig) Leistungslöhne (Auszahlungsbedingungen) Sozialplan Entlastung für Nachtschwerarbeit (Vergabe von Werkswohnungen) Entgelt iZm Betriebsversammlungen (Aufwandsentschädigungen) Vorschlagswesen Zuwendungen aus betriebl. Anlässen Systeme der Gewinnbeteiligung Betriebspension Rechtsstellung der AN bei Krankheit und Unfall (Höhe und Dauer der EFZ) § 10 AZG – Überstundenvergütung (subsidiär zu KV)

Die Struktur der Arbeitnehmervertretung im ArbVG Abteilung Sozialpolitik, AK Wien

Begriffe Betrieb Unternehmen Konzern

Betrieb - Unternehmen Betrieb § 34 ArbVG: rechtl. Folge: Unternehmen selbständige, organisatorische Einheit mit eigenständ. Arbeitsergebnis Merkmale (faktisch!): Beschäftigte, Inhaber, Betriebsmittel, -zweck Betriebsorganisation Standort rechtl. Folge: Betriebsrat Geltung Betriebsvereinbarung Unternehmen rechtliche Einheit zB: AG, GmbH, KG etc führt Betrieb(e), evtl mit anderem Unternehmen gemeinsam

Betriebsmerkmale § 34 ArbVG faktische Arbeitsorganisationseinheit Betrieb Betriebsinhaber Betriebszweck Betriebsorganisation Betriebsmittel Arbeitnehmer Standort Preiss/SP/AK-Wien

Unternehmen iSd Gesellschaftsrechts Juristische Person Vertragswerk entsteht durch Notariatsakt plus Firmenbucheintragung kann auch als bloßer Mantel bestehen Gedankenkonstrukt, nicht faktisch greifbar §§ Preiss/SP/AK-Wien

Unternehmen - Betrieb blau: Unternehmen, gesellschafts-rechtliche Gründung ausschlaggebend (Firmenbuch) rot: Betriebe iSd ArbVG, Arbeitsorganisation ausschlaggebend

Konzerndefinition Konzern ist ein Zusammenschluß § 88a ArbVG verweist auf die allgemeine gesellschaftsrechtliche Definition (§§ 15 AktG und 115 GmbHG): Konzern ist ein Zusammenschluß mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung zu wirtschaftlichen Zwecken Preiss/SP/AK-Wien

Organe der Arbeitnehmerschaft Betriebsebene: BR getrennt für Arbeiter und Angestellte (auch gemeinsamer BR möglich) Betriebsausschuß (Arb+Ang: §§ 76, 77 ArbVG) Unternehmensebene (wenn es mehrere Betriebe im Unternehmen gibt) : ZBR Betriebsräteversammlung §§ 78, 79 ArbVG (alle BR-Mitgl des Unternehmens, 1x im Jahr) Konzernebene: Konzernvertretung große (mind 1000 AN) europäische Unternehmen od Konzerne: Europäischer BR

Betriebsrat (BR) allgemein Wahl eines BR ab dauernd 5 AN im Betrieb seit Ausgliederung führen die einzelnen Unternehmen der Wr Stadtwerke Betriebe auch Beamten und VBs sind wahlberechtigt 2 BR getrennt für Arbeiter und Angestellte gemeinsamer BR möglich, braucht aber 2/3 Mehrheit in jeder Gruppenversammlung Zahl der BR-Mitgl: § 50 ArbVG Vorschriften für Wahl: §§ 51 - 60 ArbVG + BRWO

BR Geschäftsführung Regelungen: §§ 66 - 72 ArbVG + BRGO zentrale Funktion: BR-Vorsitz (Vertretung nach außen) Handlungsfähigkeit des BR: ab Konstitution Sitzungen: 1x pro Monat, Einberufung durch Vors oder 1/3 der Mitgl (mind 2), nicht öffentlich Abstimmungen: Beschlußfähigkeit: 1/2 Anwesenheit Beschlußfassung: meist einfache Mehrheit, manchmal 2/3 nötig (Kündigungszustimmung) autonome Geschäftsordnung kann erlassen werden Ausschüsse können gebildet werden Arbeitgeber muß Sacherfordernisse bereitstellen (Raum, Büromaterial, Computer etc; sonst BR-Fonds)

Zentralbetriebsrat (ZBR) Regelungen: §§ 80 - 88 ArbVG + BRGO Voraussetzung: ein Unternehmen führt mehr Betriebe zentrale Aufgabe: Interessenwahrnehmung für alle AN der Betriebe im Unternehmen Zahl der Mitgl: Unternehmen bis 1.000 AN: 4 Mitgl, pro angefangene 500 AN 1 Mitgl hinzu, ab 5000 AN nur mehr pro 1000 AN 1 Mitgl dazu ZBR wird von allen BR-Mitgl im Unternehmen gewählt; Stimmen werden dabei gewichtet ZBR-Fonds kann eingerichtet werden Geschäftsführung: wie BR Einrichtung des ZBR ist so wie bei BR Pflicht (bei KV freiwillig)

Konzernvertretung (KV) Regelung: §§ 88a, 88b ArbVG, BRGO KV kann - muß aber nicht - errichtet werden (Unterschied zu BR + ZBR),Voraussetzungen: Konzern, in dem in mehr als einem Unternehmen ein BR existiert Zustimmung von mindestens zwei Drittel der ZBR-Körperschaften, die zusammen mehr als die Hälfte der im Konzern beschäftigten AN vertreten (letzte Wahl der ZBR) Zusammensetzung der KV: Jeder ZBR hat bis 500 AN zwei Sitze in der KV, für jede neue durchbrochene 500er Grenze kommt einer dazu Preiss/SP/AK-Wien

KV Geschäftsführung gesetzliche Vorschriften: KV tagt mindestens 1x im Jahr (mehrmals, wenn Vorsitzender einberuft oder ein Viertel der Mitgl es verlangt) Beschlußfähigkeit: mindestens Hälfte der Mitgl da Mehrheitserfordernis: grundsätzlich reicht einfache Mehrheit, bei Beschluß über die GO und vorzeitige Beendigung: 2/3 eigene KV-GO kann weitere Details regeln, zB: strengere Beschlußerfordernisse Beiziehung nicht der KV angehörender Personen zu Sitzungen Errichtung, Zusammensetzung etc von Ausschüssen Gesetz betont Möglichkeit BR-Mitgl mit beratender Stimme zu kooptieren, wenn es um Angelegenheiten im Interesse ihrer AN geht Preiss/SP/AK-Wien

Befugnisse der AN-Vertretung Einteilung nach Intensität der Mitwirkung Überwachungs-, Interventions-, Informations-, Beratungsrechte gleichgewichtige + ungleichgewichtige Mitentscheidung Einteilung nach Inhalt der Mitwirkung soziale personelle wirtschaftliche Mitbestimmung Preiss/SP/AK-Wien

Intensität der BR-Befugnisse 1 Überwachung § 89 ArbVG: Gehaltslisten etc, Arbeitszeitaufzeichnungen, Personalakten (Zust des AN nötig) Intervention § 90 ArbVG: „Einmischungsrecht“, Maßnahmen (auch außerhalb des Betriebes) zu beantragen Information Unterschied echtes Inforecht - bloßes Auskunftsrecht allgemeine + Personaldaten (§ 91), wichtige Angelegenheiten (§ 92), personelle (§§ 98, 99/2-5, 101, 103, 104, 105, 106), soziale (Schulung, § 94), wirtschaftl (§§ 108 - 110) Verletzung: Verwaltungsübertretung § 160 Preiss/SP/AK-Wien

Intensität der BR-Befugnisse 2 Beratung allgemeine 1/4 jährlich, auf Verlangen monatl. (Beiziehung ÖGB, AK mögl) personelle (§§ 99/3,5; 101; 103; 104; 105; 106; 104a), soziale (§§ 94/2,4; 92a/1, 92b), wirtschaftl (§§ 108 - 110) ungleichgewichtige Mitentscheidung Mitwirkung im Aufsichtsrat, Disziplinarkommissionen, verschiedene AG/AN-Gremien gleichgewichtige Mitentscheidung Betriebsvereinbarungsrecht (§§ 96, 96a, 97): notwendige BVs erzwingbare BVs notwendige BVs mit Zwangsschlichtung freiwillige BVs (nicht freie BVs!!) Preiss/SP/AK-Wien

Kompetenzabgrenzung BR - ZBR - KV (§ 113 ArbVG) Kompetenzen BR Generalklausel zugunsten BR BR kann Kompetenzen relativ leicht an ZBR übertragen Kompentenzen ZBR agiert vor allem auf Unternehmensebene vor allem bei Betroffenheit der AN mehrerer Betriebe ZBR kann BV-Abschlußkompetenzen etwas schwerer übertragen (§ 114 Abs 2 ArbVG) Kompetenzen KV agiert vor allem auf Konzernebene vor allem bei Betroffenheit der AN mehrerer Unternehmen Preiss/SP/AK-Wien

Aufgaben der Konzernvertretung allgemein Kompetenzen sind vor allem auf Konzernebene unternehmensübergreifend angesiedelt (vergleichbar mit ZBR: agiert auf Unternehmensebene betriebsübergreifend) kein Eingriff in die Kompetenzen der BR und ZBR, weil KV nur dann zuständig ist, wenn Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sind § 113 Abs 5 ArbVG zählt die Befugnisse auf Preiss/SP/AK-Wien

Beispiele für Befugnisse der Konzernvertretung konzernweite Ausbildungsmaßnahmen Wohlfahrtseinrichtungen für den gesamten Konzern (Werksküche, Sportanlagen, Urlaubsheime) Arbeitskräfteüberlassung im Konzern Umstrukturierungsmaßnahmen Pensionskassen für den gesamten Konzern interner „Konzern-Arbeitsmarkt“ (interne Stellenausschreibung, Versetzungsmöglichkeiten etc) Preiss/SP/AK-Wien

Betriebsvereinbarungen der Konzernvertretung Abschlußkompetenzen der KV: eigene (vor allem: Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen, Sozialpläne bei unternehmensübergreifenden Betriebsänderungen) übertragene: ZBR kann alle eigenen oder ihm übertragenen Kompetenzen nach den §§ 96 ff auf die KV übertragen aber es müssen die Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen betroffen sein + einheitliche Vorgangsweise im Konzern (RL) Preiss/SP/AK-Wien

Kompetenzübertragung an die Konzernvertretung Regelung in § 114 ArbVG und § 53 BRGO Interessen von AN mehrerer Konzernunternehmen müssen betroffen sein + einheitliche Vorgangsweise im Konzern (insb Konzernrichtlinien) Kompetenzübertragung nur wirksam, wenn mindestens zwei ZBR (BR) Übertragung an KV machen, jeweils Übertragungsbeschluß durch ZBR (BR) und Annahmebeschluß durch KV erfolgt und Mitteilung beider Beschlüsse an Betriebsinhaber erfolgt Übertragung gilt für die Funktionsperiode, Befristung möglich, Widerruf (außer zur Unzeit § 53/2 BRGO) möglich Preiss/SP/AK-Wien

Abschluß von KonzernBV auf AG-Seite Problem: KonzernBV wird mit Konzernleitung abgeschlossen  keine rechtsgültige Bindung der einzelnen Konzernunternehmen selbst KonzernBV bindet die einzelnen Töchter nur, wenn diese der KonzernBV beigetreten sind (Unterschrift durch jeweilige Geschäftsführung) Konzernleitung ist verpflichtet, die Töchter zum Beitritt zu bewegen in KonzernBV können mit Konzernleitung Folgen für Nicht-Beitritt einzelner Töchter vereinbart werden Preiss/SP/AK-Wien