Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG"—  Präsentation transkript:

1 Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG
Gernot Acko & Martina Jungert

2 Gernot Acko & Martina Jungert
Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben (Tarifvielfalt) § 9 ArbVG (1) ??? U B B KV Jeweiliger dem Betrieb in fachlicher und örtlicher Beziehung entsprechende KV Wechselt der AN den Betrieb, gilt kein Günstigkeitsvergleich. Kollision von KVs ist möglich wenn eine mehrfache KV-Angehörigkeit des AG besteht: Dies ist möglich durch: fachlich verschiedenen Arbeitsbereiche oder freiwillige Mitgliedschaft mehrerer Arbeitgeberorganisationen § 9 regelt nur jene Fälle, in denen eine fachlich gesteuerte Tätigkeit des AG und damit auch mehrere fachlich abgrenzbare Wirtschaftsbereiche vorliegen. AG verfügt über mehrere Betriebe (Eigentümer, Pächter, …) Tarifvielfalt: Lässt sich die unternehmerische Tätigkeit des AG fachlich und organisatorisch abgrenzen, kommt der Grundsatz der Tarifvielfalt zur Anwendung. Auf die organisatorisch abgegrenzten Betriebe findet der entspr. KV Anwendung. Gernot Acko & Martina Jungert

3 Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben § 9 ArbVG (2)
Die Regelung des Abs. 1 findet sinngemäß Anwendung, wenn es sich um Haupt- und Nebenbetriebe oder um organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilungen handelt. Nebenbetriebe sowie fachlich u. organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen eines Hauptbetriebes, deren wirtschaftliche Richtung vom Hauptbetrieb abweicht, unterliegen nicht dem KV des Hauptbetriebes, sondern dem KV ihrer eigenen Tätigkeit. Gernot Acko & Martina Jungert

4 Gernot Acko & Martina Jungert
Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben (Tarifeinheit) § 9 ArbVG (3) Liegt keine organisatorische Trennung vor, so findet jener KV Anwendung, welcher für den maßgeblichen Wirtschaftsbereich gilt. Mit freiwilliger BV kann, wenn sie für die AN günstiger ist, die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung festgestellt werden. Die Gewerbeberechtigungen des Betriebsinhabers lassen sich nicht auf einzelnen Betriebe, Haupt- od. Nebenbetriebe oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen aufteilen. Beispiel: Tankstelle / Lebensmittelhandel Angestellter einer Tankstelle mit Lebensmittelgeschäft. OGH stellte fest, dass die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Tankstelle liegt. Hätte jeder der beiden Wirtschaftsbereiche einen ANG-KV kämme jener für die Tankstelle zur Anwendung. Da es aber keinen ANG – KV für Tanksstelle gibt kommt in diesem Fall der KV für Handelsang. zu tragen. Da kein kv-freier Raum angenommen werden kann. Gernot Acko & Martina Jungert

5 Fachlicher Geltungsbereich bei Mischbetrieben § 9 ArbVG (4)
Liegt auch keine maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung vor, zählt der Branchen-KV der mehr ArbeitnehmerInnen betrifft. Gernot Acko & Martina Jungert

6 Persönlicher Geltungsbereich § 10 ArbVG (1)
Es gilt jener KV, in dem die über-wiegende Beschäftigung liegt. (Grundsatz der Tarifeinheit) Für AN günstigere Sondervereinbarungen sind nach Maßgabe § 3 gültig. Gernot Acko & Martina Jungert

7 Persönlicher Geltungsbereich § 10 ArbVG (2)
Liegt keine überwiegende Beschäftigung vor, gilt jener KV der branchenmäßig mehr AN umfasst. Gernot Acko & Martina Jungert

8 Gernot Acko & Martina Jungert
Normwirkung § 11 ArbVG (1) Rechtsbeziehungen regeln die Rechte und Pflichten der Vertragspartner. Bestimmungen innerhalb eines Geltungsbereichs sind für alle AN und AG rechtsverbindlich. BR & Gewerkschaft: Feststellungsklage AN: Leistungsklage Stufenbau der Rechtsordnung: Der normative Teil des KV ist wie ein Gesetz auszulegen. Normwirkung und Unabdingbarkeit des KVs bewirken zusammen die Garantie eines Mindeststandards an Rechten des AN. Jeder AN kann kann Ansprüche beim ASG einklagen. BR kann „nur“ Feststellungsklage machen, wenn mind. 3 AN des Betriebes betroffen sind. Gew. kann beim OGH eine Festellungsklage einbringen. Die „festgestellten“ Ansprüche können nur vom jeweiligen AN durch eine Leistungsklage eingefordert werden. Gernot Acko & Martina Jungert

9 Gernot Acko & Martina Jungert
Normwirkung § 11 ArbVG (2) Die Wirksamkeit wird meist vereinbart KV kann auch rückwirkend gelten Wenn kein anderer Zeitpunkt vereinbart: ab einem Tag nach der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wr. Zeitung“ Gernot Acko & Martina Jungert

10 Außenseiterwirkung §12 ArbVG
Der KV gilt auch für AN die nicht Gewerkschaftsmitglieder sind. Einheitliche Gestaltung der Mindest-arbeitsbedingungen Die Außenseiterwirkung tritt kraft Gesetz ein. Gernot Acko & Martina Jungert

11 Gernot Acko & Martina Jungert
Nachwirkung § 13 ArbVG Wirksam bis neuer KV abgeschlossen wird, oder Einzelvereinbarung (kann aber schlechter als erloschener KV sein) Arbeitsverhältnisse die nach dem Erlöschen begründet wurden → keine Normwirkung! Neuer KV ersetzt alten KV (egal ob besser oder schlechter!) Erlöchen: Kündigung, Zeitablauf, ausscheiden aus dem Geltungsbereich Gernot Acko & Martina Jungert

12 Hinterlegung u. Kundmachung d. KV‘s § 14 ArbVG
Hinterlegung durch Gewerkschaft beim BM Wirtschaft und Arbeit Ministerium → Kundmachung im „Amtsblatt zur Wr. Zeitung“ Jeder KV ist unverzüglich zu hinterlegen Beim ASG kann jede/r Einsicht in die KVs nehmen Hinterlegung u. Kundmachung ist die Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit Gernot Acko & Martina Jungert

13 Auflegung des KV‘s im Betrieb § 15 ArbVG
AG ist verpflichtet den KV binnen 3 Tage nach Kundmachung im Betrieb für alle AN zugänglich aufzulegen. BR muss darauf achten! KV ist gültig, auch wenn er im Betrieb nicht „veröffentlicht“ wurde. KV Gernot Acko & Martina Jungert

14 Verlängerung u. Abänderung von KV‘s § 16 ArbVG
Die Vereinbarung über eine Verlängerung od. Abänderung eines KVs ist ein KV. Hinterlegung beim Ministerium Kundmachung durch das Ministerium Kundmachung im Betrieb Gernot Acko & Martina Jungert

15 Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17 ArbVG
Geltungsdauer nach Vereinbarung der KV-parteien Wenn keine Vereinbarung: Kündigung nach einem Jahr möglich 3 Monate Kündigungsfrist zum Monatsletzten Schriftlich und eingeschrieben Einvernehmliche Aufhebung möglich Abschluss und Kundmachung eines neuen KVs Gernot Acko & Martina Jungert

16 Geltungsdauer des Kollektivvertrages § 17 ArbVG
Bei Kündigung Anzeigepflicht innerhalb 3 Tage nach Ablauf der Kündigungsfrist beim BM Wirtschaft und Arbeit KV ist ungültig ab rechtswirksamer Kündigung KV der von AK verhandelt wurde, verliert Gültigkeit, wenn ÖGB KV in Kraft tritt. Gernot Acko & Martina Jungert


Herunterladen ppt "Kollektivvertrag §§ 9 – 17 ArbVG"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen