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Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG.

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Präsentation zum Thema: "Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG."—  Präsentation transkript:

1 Hafnersee September 2004 KOLLEKTIVES ARBEITSRECHT ARBEITSVERFASSUNGSGESETZ ArbVG

2 September 2004 franz.quendler@gpa.at Inhalte I. Kollektive Rechtsgestaltung 1. Kollektivvertrag 2. Mindestlohntarif 3. Lehrlingsentschädigung 4. Betriebsvereinbarung II. Betriebsverfassung 1. Organisationsrecht 2. Betriebsrat Zentralbetriebsrat Konzernvertretung 3. Rechte und Pflichten des Betriebsrates

3 September 2004 franz.quendler@gpa.at I. 1. Kollektivvertrag Kollektivvertragsfähigkeit gesetzliche und freiwillige Interessenvertretung auf AN u. AG Seite Vorrang der freiwilligen Interessenvertretung Zuerkennung durch das Bundeseinigungsamt Kollektivvertragsangehörigkeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber innerhalb des räumlichen fachlichen und persönlichen Geltungsbereich Normwirkung unmittelbar rechtsverbindlich (wie Gesetz) Außenseiterwirkung für alle AN sofern AG Kollektivvertragsangehörig ist Nachwirkung Rechtswirkungen bleiben nach Erlöschen des KV aufrecht

4 September 2004 franz.quendler@gpa.at I. 2. Mindestlohntarif Vorrausetzungen Mindestentgelt Rechtswirkungen Verfahren

5 September 2004 franz.quendler@gpa.at I. 3. Lehrlingsentschädigung Vorraussetzungen Verfahren Rechtswirkungen

6 September 2004 franz.quendler@gpa.at 1. 4. Betriebsvereinbarung Begriff schriftliche Vereinbarung zwischen AN und AG Wirksamkeitsbeginn in BV geregelt bzw. am Tag nach Unterzeichnung Rechtswirkungen unmittelbar rechtsverbindlich (wie Gesetz) Geltungsdauer Zeitablauf Kündigung Nachwirkung

7 September 2004 franz.quendler@gpa.at II. 1. Organisationsrecht Betriebshauptversammlung Arbeiter und Angestellte Gruppenversammlung getrennt Arbeiter/Angestellte Wahlvorstand für Betriebsratswahl verantwortlich Betriebsräte Rechnungsprüfer für Betriebsratsfond dürfen nicht Betriebsräte sein

8 September 2004 franz.quendler@gpa.at II. 2. Betriebsrat ZBR KV EBR Betriebsratswahl in Betrieben ab 5 AN Betriebsratsfond Beschluß der Betriebsversammlung Betriebsausschuß Summe der Arbeiter und Angestellten Betriebsräte Bertriebsräteversammlung Versammlung aller Betriebsräte in einem Unternehmen/Konzern Zentralbetriebsrat wird von allen BR eines Unternehmens gewählt Konzernvertretung wird von allen ZBR eines Konzerns gewählt Europabetriebsrat Grenzübergreifende Wahl von AN Vertretern eines Internationalen Konzerns mindestens 1000 Arbeitnehmer gesamt mindestens 2 Mitgliedstaaten mindesten 150 pro Staat

9 September 2004 franz.quendler@gpa.at II. 3. Rechte und Pflichten des BR Allgemeine Befugnisse Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Mitwirkung in wirtschaftl. Angelegenheiten Rechtsstellung der Betriebsräte

10 September 2004 franz.quendler@gpa.at Allgemeine Befugnisse Überwachung Intervention Information Beratung Arbeitsschutz Frauenförderung Wohlfahrtseinrichtungen

11 September 2004 franz.quendler@gpa.at Mitwirkung in sozialen Angelegenheiten Berufsausbildung - Schulung Verwaltung und Auflösung von Wohlfahrtseinrichtungen Zustimmungspflichtige Maßnahmen Ersetzbare Zustimmung Betriebsvereinbarungen

12 September 2004 franz.quendler@gpa.at Mitwirkung in personellen Angelegenheiten Informationsrecht Einstellung von Arbeitnehmern Festsetzung von Leistungsentgelten Mitwirkung bei Versetzung Disziplinarmaßnahmen Anfechtung von Kündigung Anfechtung von Entlassung

13 September 2004 franz.quendler@gpa.at Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten Informations-Interventions-Beratungsrechte Mitwirkung bei Betriebsänderung Mitwirkung im Aufsichtsrat Einspruch gegen die Wirtschaftsführung Staatliche Wirtschaftskommision

14 September 2004 franz.quendler@gpa.at Rechtsstellung der Betriebsräte Mandatsausübung Benachteiligungsverbot Verschwiegenheitsplicht Freizeitgewährung Bildungsfreistellung Kündigungsschutz Entlassungsschutz

15 September 2004 franz.quendler@gpa.at Gemeinsam erweitern Danke für eure Aufmerksamkeit


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