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0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen.

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Präsentation zum Thema: "0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen."—  Präsentation transkript:

1 0ktober 2004 Hafnersee INDIVIDUELLES ARBEITSRECHT Arbeitsrechtliche Gesetze und Bestimmungen

2 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at INHALTE 1. Stufenbau der Rechtsordung 2. Arbeitsvertrag AngG, GewO, KV, ABGB, EV 3. Arbeitszeit AZG, FRG,KV 4. Entlohnung ABGB, AngG, KV 5. UrlaubUrlG, KV,BV 6. Insolvenz IESG 7. MutterschutzMSchG 8. Haftung des DNDNHG 9. GleichbehandlungGleichbG 10. BetriebsänderungAVRAG 11. Weitere GesetzeASchG ArbIG ASVG AlVG 12. GerichtsbarkeitASGG

3 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 1. Rechtsordnung EINZELVERTRAG BETRIEBSVEREINBARUNG KOLLEKTIVVERTRAG GESETZE VERFASSUNG – EU RECHT

4 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 2. Arbeitsvertrag Einstellung Dienstzettel, Dienstvertrag, Mindestinhalte lt. AVRAG schriftlich Art der Beschäftigung Angestellter, Arbeiter, Beamter, Vertragsbedienstete, geringfügig Beschäftigter, freier Dienstnehmer Werkvertrag, Heimarbeiter, Lehrlinge, ecc Dauer der Beschäftigung.unbefristet, befristet f. bestimmte Zeit, Probezeit Beendigung eines Dienstverhältnis Kündigungsfristen 1Tag bis 5 Monate je nach Zugehörigkeit und Beschäftigungsart (ABGB AngG KV Kündigung ohne Grund, Vertagsbedienstete mit Grund) fristlose Entlassung, vorzeitiger Austritt, einvernehmliche Auflösung

5 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 3. Arbeitszeit Arbeitszeitgesetz: 40 Std./Woche Kollektivvertrag: auch unter 40 Std./Woche Einzelvertrag: nur kürzer Feiertage: 13 Feiertage

6 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 4. Entlohnung Gesetz: angemessen, ortsüblich Mindestlohntarif:nach Branchen und Verwendung Kollektivvertrag: nach Branchen und Verwendung Einzelvertrag:nach Vereinbarung nur besser als KV

7 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 4.a Entgeltzahlung bei Krankheit ArbeitgeberIn zahlt weiter DV bis 5 Jahre 6 Wochen DV ab 5 Jahren 8 Wochen DV ab 15 Jahren 10 Wochen DV ab 25 Jahren 12 Wochen plus 4 Wochen halbes Entgelt bei Arbeitsunfall mindesten 8 Wochen voll plus 4 Wochen halb danach Krankenkasse bis 52 Wochen ca. 70%

8 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 4.b Abfertigung Dienstantritt vor dem 1. 1. 2003 bis 3 Jahren keine Abfertigung ab 3 Jahren 2 Monatsentgelte ab 5 Jahren3 Monatsentgelte ab 10 Jahren4 Monatsentgelte ab 15 Jahren6 Monatsentgelte ab 20 Jahren9 Monatsentgelte ab 25 Jahren 12 Monatsentgelte von der Art der Beendigung abhängig: Anspruch nur bei ArbeitgeberIn Kündigung, berechtigten vorzeitigen Austritt oder unberechtigter Entlassung

9 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 4.c Abfertigung neu Mitarbeitervorsorge Dienstantritt nach dem 31. 12. 2002 ArbeitgeberIn zahlt 1,53% des Entgeltes wird mit SV Beiträgen von GKK eingehoben wird von Vorsorgekassen veranlagt (strenge Kontrollen) bleibt bei jeder Art der Beendigung eines DV erhalten kann zum nächsten AG mitgenommen werden nach 3 Jahren Beitragsleistung kann behoben werden Besteuerung wie bei Abfertigung alt ( 6 % ) Wahlrecht bei Pensionierung ob einmalig oder mntl. Pension

10 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 5. Urlaub u. Freizeit Urlaubsgesetz: 5 Wochen nach 25 Jahren 6 Wochen Pflegefreistellung: 1 Woche/Jahr für Kinder bis 12 Jahren + 1Wo Sonderurlaube:für best. AN (z.B.Behinderte) Dienstfreistellungen:zu bestimmten Anläßen z.B. Hochzeiten Geburten ecc.

11 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 6. Insolvenz Gesichert durch IESG sind Laufendes Entgelt vor und nach Insolvenz Gehalt, Lohn,, Überstunden, Aufwandsersätze Ansprüche aus der Beendigung Abfertigung, Urlaubsersatzleistung Schadenersatzansprüche Kündigungsentschädigung

12 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 7. Mutterschutz Verbot bestimmter Tätigkeiten Verbot von Überstunden Verbot von Nacht- Sonn- und Feiertagsarbeit Kündigungs und Entlassungsschutz Stillzeit Anspruch auf Karenz (auch für Väter)2 Jahre Recht auf Teilzeit

13 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 8. Haftung des Dienstnehmers Dienstnehmer haftet für Schäden die er dem Arbeitgeber oder Dritten zugefügt Keine Haftung bei entschuldbarer Fehlleistung oder bei einem minderen Grad des Versehen Mäßigungsrecht durch das Gericht

14 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 9. Gleichbehandlung Keine Diskriminierung wegen Geschlecht Begründung eine Dienstverhältnis Entlohnung Aus- und Weiterbildung beruflichen Aufstieg sonstigen Arbeitsbedingungen Beendigung Verbot (bei Strafe) der sexuellen Belästigung vom Arbeitgeber durch Dritte Gleichbehandlungsgrundsatz (Bundesverfassung) gleiche Bedingungen für gleiche Tätigkeiten im Betrieb

15 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 10. Betriebsänderung Jede Art der Betriebsänderung wie Ausgliederungen Aufspaltungen Fusion Einbringung Betriebsübergang u.a. Weiterbestand von KV, BV, Betriebsrat, Einzelvertrag im Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz geregelt

16 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 11. Weitere arbeits-sozialrechtliche Gesetze ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zuständig für Kontrolle und Einhaltung ist das Arbeitsinspektorat Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Krankenversicherung Pensionsversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherungsgesetz Vollziehung durch das Arbeitsmarktservice AMS

17 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at 12. Gerichtsbarkeit Arbeits- und Sozialgericht seit 1987 zuständig für Für Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer 3 Instanzen: Landesgericht Oberlandesgericht Oberster Gerichtshof Beteiligung von fachkundigen Laien Rechtliche Grundlage: Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

18 Oktober 2004 franz.quendler@gpa.at DANKE für die Aufmerksamkeit


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