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Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG)
Günstigkeitsprinzip Unabdingbarkeit (§ 3 ArbVG) ARBEITSVERTRAG BETRIEBSVEREINBARUNG KOLLEKTIVVERTRAG GESETZ
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des Betriebsratsmitglieds
Betriebsratsmandat – Ehrenamt Betriebsratsmandat – freies Mandat Beschränkungsverbot Verschwiegenheitspflicht Rechte und Pflichten des Betriebsratsmitglieds Benachteiligungsverbot Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz Freizeitgewährung Freistellung Normale Bildungsfreistellung Erweiterte
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Abschluss Normwirkung Unabdingbarkeit Erlöschen Nachwirkung neuer KV
Rechtswirkungen des Kollektivvertrages Nachwirkung § 13 ArbVG Abschluss Normwirkung Unabdingbarkeit Erlöschen Nachwirkung neuer KV
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AGV ANV KV Normwirkung § 11 ArbVG AV AN AG
Rechtswirkungen des Kollektivvertrages AGV ANV KV Normwirkung § 11 ArbVG AV AN AG
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ANV AGV KV AG AN AN Rechtswirkungen des Kollektivvertrages
ÖGB AGV (BK) KV AG AN Mitglieder AN Außenseiterwirkung § 12 ArbVG
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Beiziehung zu interner Beratung
Zugang zum Betrieb Beiziehung zu interner Beratung § 39 Abs. 4 ArbVG ÖGB AK BR Verständigung AG
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Betriebsvereinbarungen
Notwendige (Zustimmungspflichtige Maßnahmen; „Vetorecht“! des BR, § 96 ArbVG) AG BR ja nein kein BV jederzeit kündbar BV Normwirkung AV
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Betriebsvereinbarungen
Notwendige erzwingbare (ersetzbare Zustimmung; § 96 a ArbVG) AG BR Schlichtungs- stelle BV unkündbar! keine Nachwirkung (§ 32/2 und 3) Normwirkung AV keine BV= keine Maßnahme
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Betriebsvereinbarungen
„Erzwingbare“ (§ 97/1, Z. 1-6 a ArbVG) AG BR Schlichtungs- stelle BV unkündbar! keine Nachwirkung (§ 32/2 und 3) Normwirkung keine BV= Maßnahme dennoch möglich AV
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Betriebsvereinbarungen
Freiwillige (fakultative) (§ 97 Abs. 1, Z. 7-25, ArbVG) AG BR kündbar (Frist und Termin) Nachwirkung (§ 32/1 und 3) BV Normwirkung AV
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Betriebsvereinbarungen
„Freie“ (im ArbVG nicht geregelt) AG ABGB BR keine Nachwirkung BV keine Normwirkung OGH: § 863 ABGB AV
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Schlichtungsstelle BR AG ASG Vorsitzender (§§ 144 bis 146 ArbVG)
1. Verhandlungen über Angelegenheiten §§ 96 a, 97 Abs. 1 Z. 1-6 a ohne BV als Ergebnis Liste Liste aus dem Betrieb aus dem Betrieb ASG 2. Antrag zur Errichtung einer Schlichtungsstelle Bindung an einvernehmlichen Vorschlag AG + AN Vorsitzender 3. Bestellung der Mitglieder der Schlichtungs- stelle Beisitzer Beisitzer = Vorschlagsrecht Ersatzbestellung durch den Präsidenten des Arbeits- und Sozialgerichts Vorsitzenden: Berufsrichter Beisitzer: Liste
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Allgemeiner Kündigungsschutz
(§§ 105, 107 ArbVG) Vorverfahren AG Verständigung vor der Kündigung BR auf Verlangen des BR Fünftagefrist BR und AG Beratung BR Stellungnahme keine Stellungnahme Zustimmung Widerspruch
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Allgemeiner Kündigungsschutz
(§§ 105, 107 ArbVG) Anfechtung BR Stellungnahme Zustimmung 2/3 Mehrheit Wider- spruch Keine Stellungnahme AG AG Kündigung AG Kündigung AN AN AN BR Anfechtungg ASG
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Anfechtung der Entlassung
Anfechtung (BR oder AN) Entlassungsgrund kein Entlassungsgrund Ja Kündigungsan- fechtungsgrund Nein Entlassung rechtswirksam Entlassung rechtswirksam AV beendet AV aufrecht AN klagt vor Arbeits- und Sozialgericht auf Kündigungsent- schädigung
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Allgemeiner Entlassungsschutz
(§§ 106, 107 ArbVG) AG Ausspruch der Entlassung BR unverzügliche Verständigung BR und AG Beratung BR stimmt nicht zu Entlassung Entlassung Zurückgenommen (mit Zustimmung des AN) BR stimmt zu Entlassung rechtswirksam Anfechtung evtl. Kündigungsentschädigung ASG
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Mitwirkung des BR bei einvernehmlichen Lösungen
(§ 104 a ArbVG) AG Angebot zur einvernehmlichen Lösung AN verlangt Beratung mit BR Einvernehmliche Lösung binnen 2 Arbeitstagen nicht rechtswirksam 2. Arbeitstage 1 Woche Einvernehmliche Lösung nach 2 Arbeitstagen rechtswirksam möglich Rechtsunwirksamkeit jedenfalls binnen 1 Woche beim AG oder bei Gericht geltend zu machen 3 Monate Gerichtliche Geltendmachung kann binnen 3 Monaten nachfolgen
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Verschlechterung verbunden
Mitwirkung des BR bei Versetzungen (§ 101 ArbVG) AG Verständigung vor jeder dauernden Versetzung BR BR BR wenn mit Verschlechterung verbunden Zustimmung keine Zustimmung AG ASG Ja Zustimmung Nein Deckung durch AV Änderung des AV Deckung durch AV AN AN AN muss Versetzung entsprechen Zustimmung muss Versetzung entsprechen AG Versetzung
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Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig
Zustimmung BR keine Zustimmung BR AG/ASG Kläger? Ja Nein Versetzung unzulässig ASG keine Zustimmung Zustimmung Deckung der neuen Arbeit im Arbeitsvertrag? Versetzung unzulässig Ja Nein AN stimmt zu stimmt nicht zu Versetzung zulässig Versetzung unzulässig
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Mitwirkung bei Betriebsänderungen
(§ 109 ArbVG) AG plant Einschränkung, Stilllegung, Fusion, Rationalisierung usw. Aufsichts- rat Information zum ehestmöglichen Zeitpunkt BR Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von Nachteilen AG + BR Beratung Einspruch über 200 AN Schlich- tungs- stelle BV Sozialplan Branchen- kommission mind. 20 AN Normwirkung über 400 AN AV staatliche Wirtschafts- kommission §§ 111 und 112 ArbVG
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Gemeinsamer Betriebsrat
§ 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 2 BRWO Freiwilliges Zusammengehen Arbeiter Angestellte beschließen mit Mehrheit Mehrheit freiwilliges Zusammengehen
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Gemeinsamer Betriebsrat
§ 40 Abs. 3 ArbVG / § 1 Abs. 2 BRWO Kraft Gesetz Arbeiter Angestellte Beide Arbeitnehmergruppen zusammen überschreiten die Richtzahl von fünf Arbeitnehmern. Arbeiter Angestellte Nur einer Arbeitnehmergruppe gehören mindestens fünf Arbeitnehmer an.
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Gruppenvertretung Arb BR Ang BR Betr. A Arbeiter Angestellte
§ 40 Abs. 1,2 ArbVG / § 1 Abs. 1 BRWO Arbeiter Angestellte mindestens fünf mindestens fünf Arb BR Ang BR Betr. A
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Betriebsbegriff - Gleichstellung
(§ 35 ArbVG) Mehr als 50 Arbeitnehmer Räumliche Entfernung Eigenständigkeit Antragsberechtigt sind: Antrag Arbeitnehmer Betriebsrat Gewerkschaft Arbeiterkammer Arbeits- und Sozialgericht - Gleichstellung
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Betriebsbegriff – Feststellung
(§ 34 ArbVG) Organisatorische (technische) Einheit Antragsberechtigt sind: Antrag Arbeitnehmer Betriebsrat Gewerkschaft Arbeiterkammer Arbeitgeber Arbeits- und Sozialgericht - Feststellung
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Arbeiter Angestellten Betriebsrat Betriebsrat Betriebs- ausschuss
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GÜLTIGE STIMMEN A B C D 416 231 98 46 41 1/2 115´5 49 23 20´5 1/3 77 32´6 15´3 13´6 1/4 57´7 24´5 1/5 46´2 1/6 38´5 1/7 33 6 2 1 1 38´5 W A H L Z A H L = 10 M A N D A T E
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Mitwirkung im Aufsichtsrat
(§ 110 Abs. 1 bis 5 ArbVG) für je 2 Kapitalvertreter je 1 AN-Vertreter ZBR BR Fraktionen Gilt für: Aktiengesellschaften sinngemäß auch für: GmbH (Aufsichtsratspflicht ab 300 Arbeitnehmer) Genossenschaften mit mindestens 40 Arbeitnehmern
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Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig Versetzung unzulässig
Zustimmung BR keine Zustimmung BR AG/ASG Kläger? Ja Nein Versetzung unzulässig ASG keine Zustimmung Zustimmung Deckung der neuen Arbeit im Arbeitsantrag? Versetzung unzulässig Ja Nein AN stimmt zu stimmt nicht zu Versetzung zulässig Versetzung unzulässig
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