Informationen zum Arbeitslosengeld II

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Informationen zum Arbeitslosengeld II

Unterschied der Leistungsansprüche Arbeitslosengeld Arbeitslosengeld II Versicherungsleistung Bedürftigkeitsleistung Finanzierung aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung Finanzierung aus Steuermitteln

Grundsicherung Seit 1. Januar 2005 gibt es Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II). Neben Dienstleistungen und Sachleistungen gehören dazu insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld. In diesen beiden Leistungen sind die bisherige Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zusammengeführt. Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Personen erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind; Personen, die nicht erwerbsfähig sind, können Sozialgeld erhalten. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld sind Leistungen, die eine Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten sollen. Wie die Bezeichnung „Grundsicherung“ zeigt, ist damit eine Absicherung des Mindestbedarfes gemeint , eine Sicherung des Existenzminimums, das zum Leben notwendig ist. Diese Absicherung ist für alle gedacht, die dafür zu wenige oder keine eigenen Mittel haben.

Wer kann Arbeitslosengeld II erhalten? Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben erwerbsfähige hilfebedürftige Personen im Alter von 15 bis 67 Jahren, wenn sie sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten und Personen, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben

§ 7 Leistungsberechtigte (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte)

Ausnahmen Ausgenommen sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts (Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten) Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes

Bedarfsgemeinschaft Antragsteller Partner (Ehegatte, Lebenspartner) Kinder unter 25 Jahre, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können

Wer ist hilfebedürftig? Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann

Einkommen = alles was sie nach/im Monat der Antragstellung erhalten Beispiele für Einkommen (nicht abschließend): Lohn, Einkommen aus Selbstständigkeit, Renten etc. Kindergeld, Unterhalt Einkommen aus Kapitalerträgen, Steuererstattungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Vermögen = alles was Sie vor dem Monat der Antragstellung haben Beispiele für Vermögen (nicht abschließend): Bargeld Bankguthaben: Sparbuch, Lebensversicherung, Bausparverträge, Wertpapiere etc. Immobilien, Grundstücke, bewegliche Sachen (z.B. Auto, Bilder, Antiquitäten aber Grundfreibeträge: 150 Euro pro Lebensjahr 3 100 Euro mindestens 10 050 Euro maximal

Welche Pflichten ergeben sich unmittelbar? Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind verpflichtet alle Möglichkeiten zu nutzen um die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. zu verringern Verpflichtungen: Arbeitsaufnahme (Empfänger von Arbeitslosengeld II sind grundsätzlich verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. - kein „Berufsschutz“) Durchsetzung aller vorrangigen Ansprüche (Unterhalt, andere Sozialleistungen z.B. Arbeitslosengeld, Kindergeld)

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II / Sozialgeld  Regelleistung  Mehrbedarfe  Kosten für Unterkunft und Heizung

Die Höhe der Regelleistung Person € monatlich Alleinstehende 404 2 volljährige Partner in der Bedarfsgemeinschaft 364 Vollj bis zur Vollendung des 25. Lj ohne eigenen Haushalt 324 Kinder 14 – 17 306 Kinder 7 – 13 Jahre 270 Kinder bis 6 Jahre 237

Kosten für die Unterkunft Die Miete, die Neben- und die Heizkosten werden für bis zu sechs Monaten in der tatsächlichen Höhe übernommen. Danach werden nur noch die angemessenen Kosten berücksichtigt. Angemessene Bruttokaltmiete (Miete incl. Nebenkosten ohne Heizkosten) abhängig von der Personenzahl, Beispiele: 1 Person 386,50 €, 2 Personen 464,45 €, 3 Personen 544,40 €, 4 Personen 663,35 € schlüssiges Konzept des Kreises RE

Mehrbedarfe Mehrbedarfe für… werdende Mütter Alleinerziehende behinderte Menschen Personen, die eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen Umgangsrecht § 21 (6)

Soziale Sicherung Beim Bezug von Arbeitslosengeld II (nicht beim Sozialgeld) besteht eine grundsätzliche Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Zeit des Arbeitslosengeld II-Bezuges wird darüber hinaus an die Rentenversicherung gemeldet und gegebenenfalls als sogenannte Anrechnungszeit berücksichtigt. Die pauschalierten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe zahlt das Jobcenter.

Leistungen für Bildung und Teilhabe Übernahme der Kosten für Eintägige Ausflüge der Schule/Kindertageseinrichtung Mehrtägige Klassenfahrten Schülerbeförderung Lernförderung Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung Schule/Kita Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (z. B. Mitgliedsbeitrag für den Sportverein) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (Pauschale), 70 € zum 01.08. und 30 € zum 01.02. des Schuljahres

Leistungen für Bildung und Teilhabe Bei Vorliegen der Voraussetzungen können die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bewilligt werden, die übrigen Leistungen können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bewilligt werden.

Ansprechpartner Für allgemeine Fragen: Herr Backhaus 02362/608-140 Frau Klapheck 02362/608-161 Für Fragen zum Bildungs- und Teilhabepaket