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Sozialhilferecht unter der besonderen Berücksichtigung der Situation von Schwangeren, Müttern und Kindern von Karin Colli-Sauerbrey Rechtsanwältin und.

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1 Sozialhilferecht unter der besonderen Berücksichtigung der Situation von Schwangeren, Müttern und Kindern von Karin Colli-Sauerbrey Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht

2 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Inhaltsverzeichnis Netzwerk sozialer Sicherung und Systematik Folie 3-9 SGB II Leistungssystem Folie 10 Abgrenzung Folie 11 ALG I oder Sozialgeld Folie Ausschlusstatbestand/Auszubildende Folie Gemeinschaften Folie Hilfebedürftigkeit Folie Regelbedarf Folie Mehrbedarf Folie Kosten der Unterkunft und Heizung Folie Einmalige Beihilfen Folie Versicherung, Bildung und Teilhabe Folie Einkommen Folie Vermögen Folie RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

3 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
Sozialrecht ist das der sozialen Gerechtigkeit und der sozialen Sicherheit dienende Recht, das diese Ziele durch die Gewährung von Sozialleistungen zu verwirklichen sucht. Vor allem das Sozialgesetzbuch regelt die sozialen Rechte in der Bundesrepublik Deutschland. Es ist in zwölf Bücher unterteilt. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

4 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
4 Säulen der sozialen Leistungen: Soziale Vorsorge Soziale Förderung Soziale Entschädigung Soziale Fürsorge/Sozialhilfe RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

5 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
1. Soziale Vorsorge Versicherungsprinzip Anspruch auf Leistung bei Versicherungsfall Keine Bedürftigkeitsprüfung Beitragszahlung z. B.: Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförderung RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

6 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
2. Soziale Förderung Finanzielle Hilfeleistung Verwirklichung der Chancengleichheit Keine Beitragszahlung Keine Bedürftigkeitsprüfung z.B.: Kinder- und Jugendhilfe, Kinder- und Elterngeld, Hilfen für behinderte Menschen RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

7 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
3. Soziale Entschädigung Versorgungsprinzip Ausgleich von unverschuldet erlittenen Schäden Keine Bedürftigkeitsprüfung Keine Beitragszahlung z. B.: Opfer von Gewalttaten, Kriegsopferversorgung, Soldatenopferversorgung, Impfgeschädigtenversorgung RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

8 Überblick über das Netzwerk der sozialen Sicherung
4. Soziale Fürsorge Fürsorgeprinzip Keine Beiträge Nachgewiesene Bedürftigkeit z. B.: Sozialhilfe, Grundsicherung für Arbeitssuchende, Wohngeldgesetz, BAföG RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

9 Systematik des Sozialgesetzbuchs
Allgemeine Prinzipien SGB I SGB II SGB III SGB V SGB VI SGB VII SGB VIII SGB IX SGB XI SGB XII Organisation der Sozialversicherungs-träger SGB IV Regelung des Verwaltungsverfahrens SGB X RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

10 Das Leistungssystem des SGB II
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, §§ 14-18e SGB II und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts §§ 19 – 35 SGB II: Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (ALG II und Sozialgeld), Mehrbedarf, Unterkunft und Heizung, einmalige Bedarfe, Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen, Leistungen für Bildung und Teilhabe RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

11 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Stellung des SGB II Zu anderen Sozialleistungen: Nachranggrundsatz §§ 5 Abs. 1, 12a SGB II. Vorrangige Leistungen: Wohngeldgesetz und Kinderzuschlag Zum SGB XII: Wer Anspruch auf SGB II hat, erhält keine Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

12 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Leistungen des SGB II Anspruch auf das ALG II nach § 7 SGB II haben Personen ab Vollendung des 15. Lebensjahr bis zum Erreichen der Altersgrenze, die erwerbsfähig sind, die hilfebedürftig sind, den gewöhnlicher Aufenthalt in der BRD haben die werktäglich, postalisch, persönlich erreichbar sind und sich im orts- und zeitnahen Bereich aufhalten (EAO); bei Elternzeit entfällt diese Voraussetzung und insofern kein Ausschlusstatbestand vorliegt RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

13 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Leistungen des SGB II Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II haben Personen die selbst nicht erwerbsfähig sind, in Bedarfsgemeinschaft mit einem erwerbsfähigen Angehörigen leben und keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder wegen Erwerbsminderung haben. Das sind unter 15-jährige Kinder oder vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

14 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Leistungen des SGB II Die vier großen Ausschlusstatbestände: längerer Aufenthalt in Klinik Inhaftierung Ausländer zum Zweck der Arbeitssuche Auszubildender RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

15 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Auszubildende Auszubildende, deren Ausbildung dem Grunde nach gemäß BAföG oder §§ 51, 57 f SGB III (BAB) förderungsfähig sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. => § 7 V SGB II Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an. „Im Grunde nach förderungsfähig“ sind alle Ausbildungen an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen ab der Klasse 10, (Berufs)Fach(ober)-klassen, Abendschulen bis 30 J., sowie Hochschulen. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

16 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Auszubildende Die Ausschlusswirkung betrifft lediglich den ausbildungsbedingten Bedarf. Vom Leistungsausschluss sind erfasst: Regelbedarfe Unterkunfts-, Heizkosten, Krankenkasse Erstausstattung Wohnung, Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, Kaution RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

17 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Auszubildende Dagegen können für so genannte nicht ausbildungsgeprägte Bedarfe Leistungen beansprucht werden, § 27 SGB II. Vom Leistungsausschluss sind nicht erfasst: alle Mehrbedarfe für Schwangere, Alleinerziehende, kostenaufwändige Ernährung und bei atypischen laufenden Bedarfen Schwangerenbekleidung und Babyerstausstattung SGB II-Ansprüche anderer BG-Mitglieder SGB II-Leistungen in besonderen Härtefällen die Rückausnahmen des § 7 Abs. 6 SGB II , z. B. Übergangsleistungen bis zum BAföG-Bezug RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

18 Studium Schwangerschaft und Elternzeit
Urlaubssemester (Beurlaubung länger als 3 Monate): Leistungen nach BAföG ruhen, Anspruch auf ALG II Teilzeitstudium: Leistungen nach BAföG ruhen, Anspruch auf ALG II Fachliche Weisungen zu § 7 SGB II: Synopse Leistungsausschlüsse Auszubildende (Anlage 3) RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

19 Gemeinschaften im SGB II – Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II
Bedarfsgemeinschaft ist Wohngemeinschaft von Partnern oder von Eltern und ihren eigenen unter 25 jährigen Kindern oder mit den unter 25 jährigen Kindern des Partners Bedarfsgemeinschaft kann auch nur zeitweise bestehen => Umgangsrecht RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

20 Gemeinschaften im SGB II – Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II
Partner sind nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten bzw. Lebenspartner (eingetragene Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlicher) und Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einem gemeinsamen Haushalt so zusammen leben, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

21 Gemeinschaften im SGB II – Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, § 7 III a SGB II, wenn Partner länger als ein Jahr zusammen leben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen und Vermögen des anderen zu verfügen. Die Vermutung kann durch konkrete Darstellung widerlegt werden. Dafür tragen die Antragsteller die Beweislast. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

22 Gemeinschaften im SGB II – Bedarfsgemeinschaft § 7 Abs. 3 SGB II
Indizien für eine Partnerschaft: tatsächliche Unterstützung, gemeinsame Urlaube und gemeinsames Haus der Partner, Bezugsberechtigung der Lebensversicherung des Partners Keine ausreichenden Indizien sind: Vorschuss bis der Sozialleistungsträger zahlt, Wohngemeinschaft, gemeinsam verbrachte Freizeit  RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

23 Gemeinschaftstypen im SGB II – Haushaltsgemeinschaft § 9 V SGB II
Leben Leistungsberechtigte in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann. Vermutung kann von den Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft widerlegt werden. Der in Haushaltsgemeinschaft lebende Nichtleistungsbezieher muss selber nicht auf ALG-II- Niveau leben RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

24 Hilfebedürftigkeit und Bedarfsgemeinschaft – § 9 SGB II
Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass der Partner sein Einkommen vollständig für seinen hilfebedürftigen Partner einsetzen muss.  Bei Kindern werden das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und des in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners des Elternteils berücksichtigt. Das bedeutet, dass auf den Bedarf der Kinder das Einkommen ihrer Eltern, Stiefeltern und der eheähnlichen Lebensgefährten des Elternteils angerechnet wird. § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II ist zu beachten. Stichwort: Einbahnstraße, Ausnahme: Kindergeld RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

25 Hilfebedürftigkeit und Bedarfsgemeinschaft – § 9 SGB II
Schwangere Schwangere, die im elterlichen Haushalt leben und aus eigenem Einkommen und Vermögen ihren Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend sichern können, haben unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern einen Anspruch auf ALG II. § 9 Abs. 3 SGB II Die Eltern von Schwangeren werden nicht zum Unterhalt herangezogen. Schwangere können nicht gezwungen werden, ihre Eltern von sich aus in Anspruch zu nehmen, § 33 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Schwangere muss glaubhaft darlegen, tatsächlich keine Leistungen von ihren Eltern zu erhalten. Diese Grundsätze gelten auch für Hilfsbedürftige, die ihr Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreuen. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

26 Anspruch auf SGB II Hilfsbedürftigkeit - § 9 SGB II
Hilfsbedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs. 1 SGB II. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

27 Anspruch auf SGB II Hilfsbedürftigkeit - § 9 SGB II
Ermittlungsschritte: Ermittlung des Bedarfs Ermittlung des Einkommens Gegenüberstellung von Einkommen und Bedarf Ist Bedarf nicht gedeckt => Rechtsanspruch auf SGB II-Leistungen RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

28 Anspruch auf SGB II Ermittlung des Bedarfs
Regelbedarfe Mehrbedarfe Tatsächliche Kosten für Unterkunft, Heizung und Warmwasser Ggf. einmalige Beihilfen Ggf. Krankenversicherung Ggf. Bildung und Teilhabe => Summe Bedarf RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

29 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Regelbedarf - § 20 SGB II Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

30 Regelbedarfsstufen - SGB II
1. Volljährige alleinstehende bzw. alleinerziehende Hilfeempfänger ALG II 409 € 2. Volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft ALG II 368 € 3. 18 – 24 jährige Bedarfsgemeinschaftsmitglieder im Haushalt der Eltern oder ohne Zusicherung des Sozialleistungsträgers Ausgezogene ALG II 327 € 4. Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren ALG II 311 € 5. Kinder von 6 bis unter 14 Jahren Sozialgeld 291 € 6. Kinder unter 6 Jahren Sozialgeld 237 € RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

31 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

32 Regelbedarf - Schwangere
Höhe der Regelleistung für volljährige Schwangere unter 25 Jahren im elterlichen Haushalt Nach der Geburt: In der Regel alleinerziehend, daher Anspruch auf die volle Regelleistung in Höhe von 409 €. Während der Schwangerschaft: Alleinstehend? Alleinstehend ist jeder Leistungsberechtigte, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen Leistungsberechtigten angehört. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

33 Regelbedarf - Schwangere
Gemeinsame Haushaltführung: Einkauf, Zubereitung und Verabreichung von Mahlzeiten, Reinigungsarbeiten der Wohnung und Kleidung, Begleichen von Rechnungen und Mahnungen, u.a. In der Regel: Regelleistung 327 € Gegen gemeinsame Haushaltsführung: Kindergeld als Ausgleich für die Kosten der Unterkunft, das Vorliegen eines wirksamen Mietvertrages, Weigerung der Eltern für das schwangere Kind einzustehen. Regelleistung 409 € RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

34 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Mehrbedarfe - § 21 SGB II Für bestimmte, immer wieder auftretende Bedarfslagen wird zusätzlich zu der Regelleistung ein Mehrbedarfszuschlag gewährt. Die Mehrbedarfe werden wie folgt gewährt: (Fachliche Weisungen zu § 21 SGB II) werdende Mütter (ab 13. SSW) 17 % Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahren 36 % mit 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren 36 % mit minderjährigen Kind(er): pro Kind 12 %, max % RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

35 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Mehrbedarfe - § 21 SGB II erwerbsfähige Behinderte, die Eingliederungshilfe erhalten % Nichterwerbsfähige, die voll erwerbsgemindert sind und Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen G haben % bei medizinisch diagnostizierter kostenaufwändiger Ernährung in angemessener Höhe Für unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarf Einzelfallentscheidung Warmwasser RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

36 Mehrbedarfe § 21 Abs. 8 SGB II
Deckelung des Mehrbedarfs: Die Summe des insgesamt gezahlten Mehrbedarfs darf die Höhe der für erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebenden Regelleistung nicht übersteigen. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

37 Mehrbedarf – Schwangere § 21 Abs. 2 SGB II
Der Mehrbedarf bei Schwangerschaft wird ab der 13. Schwangerschaftswoche gezahlt. Ausgehend von der voraussichtlichen Entbindung wird dieses Datum automatisch errechnet. Die Zahlung erfolgt bis zum tatsächlichen Entbindungstermin, auch wenn dieser von dem vorläufigen Termin abweicht. Ausgleich von zusätzlichen Aufwendungen für Ernährung, Reinigung der Wäsche und Körperpflege RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

38 Mehrbedarf Alleinerziehende § 21 Abs. 3 SGB II
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende wird Personen gewährt, die mit minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen. Ausgleich für höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege, gelegentliche Dienstleistungen Dritter (Babysitter), erhöhten Bedarf an Spielzeug und Unterhaltung für ihre Kinder RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

39 Mehrbedarf Alleinerziehende § 21 Abs. 3 SGB II
In der Praxis gibt es Abgrenzungsschwierigkeiten, wann alleinige Sorge in diesem Sinne vorliegt. Definition alleinige Sorge: Wenn bei der Pflege und Erziehung kein anderer gleichberechtigt und unentgeltlich im erheblichen Umfang mitwirkt bzw. wenn der hilfebedürftige Elternteil nicht von dem anderen Elternteil und Partner nachhaltig unterstützt wird. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

40 Mehrbedarf Alleinerziehende § 21 Abs. 3 SGB II
Kriterien sind: Gemeinsames Leben in einem Haushalt Ausgestaltung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse Gestaltung der Tagesabläufe der handelnden Personen RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

41 Mehrbedarf Alleinerziehende § 21 Abs. 3 SGB II
Wechselndes Zusammenleben Das Bundessozialgericht gewährt einen Anspruch auf hälftigen Mehrbedarf, wenn sich die geschiedene und getrennt wohnenden Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten etwa hälftig teilen. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

42 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Mehrbedarf für unabweisbare, laufende besondere Bedarfe § 21 Abs. 6 SGB II Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht. Laufend ist nicht einmal jährlich. Besonders ist der Bedarf, der nicht in der Regelleistung berücksichtigt worden ist. Beispiel: Umgangskosten, Hygieneartikel bei HIV-Infektion oder Pflegemittel bei Neurodermitis, Fahrtkosten zu Ärzten bei Gehbehinderung, Haushaltshilfe bei Querschnittlähmung RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

43 Mehrbedarfe Warmwasser- § 21 Abs. 7 SGB II
Warmwasser bei dezentraler Erzeugung: Alleinstehende, Alleinerziehende, Partner, Volljährige der Bedarfsgemeinschaft 2,3 % 9,41/8,46/7,52 € jährige 1,4 % 4,35 € jährige 1,2 % 3,49 € unter 6 jährige 0,8 % 1,90 € RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

44 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Übernahme der tatsächlichen Kosten, soweit angemessen; Aufteilung nach Köpfen Umfang: Kaltmiete Nebenkosten = Mietnebenkosten, insbesondere diejenigen, die sich aus dem Mietvertrag ergeben oder vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden Heizung= Erwärmung der Wohnung in der Heizperiode zentral bereitgestelltes Warmwasser RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

45 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Nicht Stromkosten, durch Regelleistung abgegolten Mietvertrag: mündlich oder schriftlich (Vorlagepflicht) Nachweis der zu zahlenden Nebenkosten, pauschal oder als Vorauszahlungen (Vorlagepflicht der Abrechnung) RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

46 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Nur angemessene Kosten der Unterkunft werden übernommen. Die Kommunen bestimmen Angemessenheit nach örtlichem Mietzinsniveau in vorgegebenen Verfahren (z. B. Qualifizierter Mietspiegel) Bei fehlerhafter Ermittlung der Angemessenheit, ist regelmäßig auf die tatsächliche Miete, maximal der Oberwert der Tabellenwerte von § 12 WoGG mit einem 10 % Sicherungsaufschlag, abzustellen Richtlinien zu Unterkunft, Heizung, Warmwasser und Wohnraumsicherung: RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

47 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Das Bundessozialgericht hat detaillierte Vorgaben zur Bestimmung der Angemessenheit gemacht. Die Größe der Wohnung kann nicht allein dazu führen, dass eine Wohnung als unangemessen bewertet wird. Produkttheorie (BSG): 45-50 qm für 1 Person 60-65 qm für 2 Personen 75-80 qm für 3 Personen 90-95 qm für 4 Personen, ca qm pro weitere Person RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

48 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Getrennt lebende Eltern : Der umgangsberechtigte Elternteil hat einen Bedarf an Unterkunftskosten für sein Kind, auch wenn das Kind nur zeitweise, zum Beispiel am Wochenende, bei ihm sein sollte. Dementsprechend groß muss die Wohnung sein und die Kosten müssen übernommen werden. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

49 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Vorübergehende Abwesenheit Bei vorübergehender Abwesenheit (6 Monate) ist eine Kürzung der Kosten der Unterkunft unzulässig. Trotz Abwesenheit des Partners muss der in der Wohnung verbleibende Partner die Kosten der Unterkunft nicht senken. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

50 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Heizkosten Abhängig von Lage und Bauzustand der Wohnung, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und meteorologischen Daten für bestimmten Personenkreis erhöhter Bedarf : ältere Personen oder Kleinkinder Überschreiten von Durchschnittswerten begründet nicht Unangemessenheit der Heizkosten nur Kürzung bei konkreten Anhaltspunkten für unwirtschaftliches Heizverhalten RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

51 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Aufforderung zum Umzug Bis zu 6 Monate Übernahme der unangemessenen Kosten sechs Monate, keine zwingende Vorschrift. Ermessen der Behörde (in der Regel). Eine darüber hinausgehende Zahlung ist möglich, wenn die Kosten der Unterkunft aus objektiven Gründen nicht gesenkt werden können oder dies aus subjektiven Gründen nicht zuzumuten ist. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

52 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 1 SGB II
Objektiv Gründe: angemessene Wohnung tatsächlich nicht vorhanden Der Hilfeempfänger muss seine ernsthaften und intensiven Bemühungen substantiiert darlegen (Art, Ort, Zeit) Subjektive Gründe: Rücksichtnahme auf das soziale und schulische Umfeld minderjähriger schulpflichtiger Kinder, kein Schulwechsel durch Wohnungswechsel Rücksichtnahme auf Alleinerziehende, die bei Betreuung ihrer Kinder auf besondere Infrastruktur angewiesen sind; ähnliches kann für Behinderte oder pflegebedürftige Menschen und für die sie betreuenden Familienangehörigen gelten. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

53 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 5 SGB II – unter 25 Jahre
Erlaubnis zur Wohnungsanmietung - unter 25: Verpflichtung zur Einholung der Zusicherung des Sozialleistungsträgers bei erstmaligen Bezug einer Wohnung Ziehen Unter-25-Jährige ohne behördliche Zustimmung aus dem Elternhaus aus, hat das folgende leistungsrechtlichen Konsequenzen: RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

54 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 5 SGB II – unter 25 Jahre
Verlust jeglichen Anspruchs auf Unterkunftskosten und Heizung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 22 Abs. 5 S. 1 SGB II) kein Anspruch auf Erstausstattung (§ 24 Abs. 6 SGB II) Beibehaltung der Regelleistung wie im Elternhaus, 327€ für Volljährige, statt 409 € /368 € für genehmigt Ausgezogene (§ 20 Abs. 3 SGB II) RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

55 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 Abs. 5 SGB II – unter 25 Jahre Verpflichtung zur Zusicherung: wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

56 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Bedarfe für Unterkunft und Heizung, § 22 Abs. 5 SGB II – unter 25 Jahre Schwangerschaft: nicht ohne weitere Prüfung als schwerwiegender sozialer Grund anerkannt. Detaillierte Darlegung erforderlich. Beispiele: Ablehnung des Partners der Schwangeren, Interessen des ungeborenen Kindes, Gründung einer Familie zusammen mit dem Vater des Kindes, keine Privatsphäre, die zu einem Mindeststandard menschenwürdigen Lebens gehört, Suchterkrankungen der Eltern RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

57 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 4 SGB II – über 25 Jahre
Wohnungsanmietung - über 25 jährige Keine Verpflichtung zur Einholung einer Zusicherung vor Anmietung einer Wohnung Einholung wegen § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu empfehlen Die Zusicherung muss erteilt werden, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Beispiele: Räumung der bisherigen Wohnung aufgrund eines Gerichtsurteils, aus gesundheitlichen Gründen, Wohnung ist zu klein bzw. zu groß geworden RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

58 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 4 SGB II – über 25 Jahre
Zusicherungspflicht bei Geburt eines Kindes Der Umzug ist erforderlich, wenn die bisherige Wohnung den besonderen Bedürfnissen von Kindern nicht gerecht wird. Kinder haben ab der Geburt Anspruch auf Wohnraum. Bereits Schwangere haben einen Anspruch auf mehr Wohnraum (ab der zwölften Schwangerschaftswoche um Umzug noch rechtzeitig vor der Niederkunft zu gewährleisten). RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

59 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 6 SGB II
Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten durch bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger bei vorheriger Zusicherung Die Kaution ist von dem am neuen Ort zuständigen Sozialleistungsträger bei vorheriger Zusicherung als Darlehen zu leisten. Voraussetzung: Vorherige Zustimmung zum Auszug RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

60 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 6 SGB II
Kosten des Umzugs sind im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. Notwendige Umzugskosten: Anmietung eines Mietwagens und von Umzugskartons, Kosten für Verpackungsmaterial und Sperrmüllentsorgung, Renovierungskosten für alte oder/und neue Wohnung. Ausnahmsweise Kostenübernahme für gewerblich organisierten Umzug , etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen Betreuung von Kleinkindern RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

61 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 8 SGB II
Mietschulden Voraussetzungen für Übernahme (Ermessen): Erbringung von Leistungen für Unterkunft und Heizung zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt => Übernahmeverpflichtung bei drohender Wohnungslosigkeit Geldleistung als Darlehen RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

62 Bedarfe für Unterkunft und Heizung § 22 Abs. 8 SGB II
Vergleichbare Notlage: Übernahme von Strom, Heiz- und Wasserkosten, wenn ohne Übernahme der Energiekosten durch den Leistungsträger eine menschenwürdige Unterkunft, nämlich eine solche mit Energieversorgung, gefährdet wäre. Voraussetzung dafür ist, dass der Versorgungsträger die Sperrung der Energielieferung bei Nichtbegleichung der Schulden konkret und für einen zeitnahen Termin ankündigt. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

63 Einmalige Beihilfen § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Einmalige Beihilfen sind: Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten Erstausstattung für Bekleidung Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

64 Einmalige Beihilfe - Wohnung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Leistungen zur Erstausstattungen der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte sind nicht von der Regelleistung erfasst; werden daher gesondert erbracht. Zur Erstausstattung einer Wohnung gehören nur solche Gegenstände, die der Befriedigung grundlegender Bedürfnisse wie Essen, Schlafen und Aufenthalt dienen, nicht aber bestimmten Freizeitbeschäftigungen oder Unterhaltungs- und Informationsbedürfnissen, wie zum Beispiel ein Fernsehgerät oder PC. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

65 Einmalige Beihilfe - Wohnung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Erstausstattung ist Bedarf, der zuvor noch nicht erfüllt worden ist oder erstmals auftritt. Nicht Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf. Abhängig vom konkreten Bedarf, kein bestimmtes Zeitfenster, auch noch 2 Jahre nach Einzug Auch untergegangene Sachen, z. B. durch Wohnungsbrand. Auch im Zusammenhang mit dem Umzug in eine neue Wohnung RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

66 Einmalige Beihilfe - Wohnung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Beispiele: Erstanmietung einer Wohnung im Fall einer Trennung oder Scheidung, aufgrund des Auszuges eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt neu gegründeter Haushalts wegen Heirat Möblierung eines Kinderzimmer anlässlich der Geburt eines Kindes Umzug von einer Wohnung mit integrierter Einbauküchen in eine Wohnung ohne Kücheneinrichtung Auch Ausstattung mit erforderlichen Fußbodenbelägen, Beleuchtungseinrichtungen, Gardinen u.a. Die Erstausstattung ist als Beihilfe zu leisten. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

67 Einmalige Beihilfe - Wohnung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II
Kindermobiliar bei Geburt: Beispiele Kinderbett mit Lattenrost, Matratze und Decke gebrauchten Kinderwagen Wickelkommode bzw. Wickelauflage Kinderhochstuhl eine Babybadewanne einen Laufstall RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

68 Einmalige Beihilfen – Bekleidung § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II
Erstausstattung für Bekleidung § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 SGB II Beispiele: Totalverlust, längere Haft, starke Gewichtsschwankungen, längere Obdachlosigkeit. Der Begriff der Erstausstattung setzt voraus, dass so gut wie keine Ausstattung für die jetzige Bedarfssituation vorhanden ist. Kinder haben keinen Anspruch auf einmalige Beihilfen für eine Erstausstattung bei wachstumsbedingten Änderung der Konfektionsgröße. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

69 Einmalige Beihilfen - Babyausstattung § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Babyerstausstattung, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 SGB II Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, komplette Babyerstausstattung als einmalige Leistung ohne Beschränkung auf Mobiliar, Haushaltsgeräte oder Bekleidung. Pauschale für die Babyerstausstattung ist rechtzeitig, d.h. 2-3 Monate vor dem errechneten Entbindungstermin zu gewähren und deckt neben dem Bekleidungs- und Hygienebedarf auch die Bettenausstattung des Kindes ab. Beispiele: Fläschchen und Sauger, Badethermometer, Windeleimer, Wolldecke, Bettwäsche, Laken, Kamm und Bürste . Umstritten ist die Frage des Autokindersitzes RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

70 Einmalige Beihilfen - Babyausstattung § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
Auch bei Geschwisterkindern kann Bedarf bestehen, soweit die beantragten Gegenstände nicht mehr vorhanden sind. Der SGB II-Sozialleistungsträger muss bestehenden Bedarf decken Der Bedarf ist grundsätzlich als Beihilfe zu gewähren. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

71 Einmalige Beihilfen § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II
 Es muss konkret beantragt werden, was benötigt wird und nicht verfügbar ist  Pauschale Geldbeträge für Erstausstattungen sind so zu bemessen, dass der Hilfebedürftige mit den gewährten Betrag einfache und grundlegende Bedürfnisse in vollem Umfang befriedigen bzw. sich in menschenwürdiger Weise kleiden kann. Die Höhe der Pauschalen muss auf der Grundlage von Bezugsquellen, Preislisten etc. nachvollziehbar sein. Verweis auf gebrauchte Möbel, sparsames Verhalten. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

72 Zuschuss zu Versicherungsbeiträgen § 26 SGB II
Personen, die ALG II beziehen, sind gesetzlich krankenversichert. Ausnahme: Familienversicherung für unter 15-Jährige, Leistung nur darlehensweise oder nur einmalige Beihilfen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II, Leistung nach § 27 SGB II für privat Kranken- und Pflegeversicherte: Basistarif Problem: nichteheliche Lebensgemeinschaft RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

73 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II
Personenkreis: Leistungsberechtigte sind unter 25 -jährige an allgemein oder berufsbildenden Schulen, die keine Ausbildungsvergütung erhalten. Umfang: Schulausflug und mehrtägige Klassenfahrten, tatsächliche Aufwendungen, Antrag erforderlich Persönlicher Schulbedarf, 70 Euro zum 1. August, 30 € zum 1. Februar jeden Jahres, kein gesonderter Antrag erforderlich RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

74 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II
Umfang: Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs, Schüler muss auf Beförderung angewiesen sein, Aufwendungen aus Regelbedarf unzumutbar, Antrag erforderlich. Lernförderung ergänzend zu den schulischen Angeboten, wenn angemessen, geeignet und erforderlich ist. Antrag erforderlich RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

75 Bedarfe für Bildung und Teilhabe § 28 SGB II
Umfang: Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, Mehraufwendungen von Kindern in Tageseinrichtungen oder Kindertagespflege oder von Schülern, sofern die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung liegt. Antrag erforderlich. Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. 10 €/Monat für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangeboten für unter 18 jährige RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

76 Bedürftigkeitsprüfung Einkommen und Vermögen
§ 11 SGB II: zu berücksichtigendes Einkommen § 11 a SGB II: Nicht zu berücksichtigendes Einkommen § 11 b SGB II: Absetzbeträge § 12 SGB II: zu berücksichtigendes Vermögen RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

77 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Einkommen § 11 SGB II Einkommen: Einnahmen in Geld Einkommen ist alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er zu dieser Zeit bereits hat. Laufende Einnahmen sind grundsätzlich in dem Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Entscheidend ist der tatsächliche Zufluss. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

78 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Einkommen § 11 SGB II Einmalige Einnahmen: § 11 Abs. 3 S. 2 und S. 3 SGB II Berücksichtigung im Folgemonat, sofern für Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahmen erbracht worden sind Gleichmäßige Aufteilung auf 6 Monate, wenn der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat entfallen würde. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

79 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Einkommen § 11 SGB II Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II? Kindergeld ist Einkommen des jeweiligen Kindes, falls Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt und es zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt. Braucht das Kind das Kindergeld nicht, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, hat es den Teil des Kindergeldes, den es selber nicht braucht, seinen Eltern abzugeben. Das Kindergeld wird in diesen Fällen als Einkommen der Eltern berechnet. Insoweit liegt eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass Einkommen und Vermögen des Kindes nicht bei den Eltern angerechnet werden darf, § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

80 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Einkommen § 11 SGB II Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II? Für Kinder, die nicht der Bedarfsgemeinschaft der Eltern angehören, wird das Kindergeld bei den Eltern als Einkommen angerechnet. Möglichkeit der Antragstellung bei der Familienkasse auf Auszahlung an das Kind oder Weiterleitung an das Kind Nicht gezahltes Kindergeld ist kein Einkommen, weil es nicht zur Verfügung steht. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

81 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Einkommen § 11 SGB II Kindergeld, § 11 Abs. 1 Satz 5 SGB II? Abzug der Versicherungspauschale auch vom Kindergeld , § 6 Abs. 1 ALG II-VO bei volljährigen Hilfsbedürftigen pauschal in Höhe von 30,00 € beim minderjährigen Hilfsbedürftigen, soweit angemessen und abgeschlossen, max. 30,00 € Versicherungspauschale kann manchmal zweimal abgezogen werden RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

82 Kein Einkommen - § 11a SGB II
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden: Leistungen nach dem SGB II Grundrenten nach dem Bundesversorgungs- oder Bundesentschädigungsgesetz Schmerzensgeld Guthaben aus dem Haushaltsstrom Darlehen => Regelung der Rückzahlung Aufwandentschädigungen nach Bundes- oder Landesrecht oder als ehrenamtlicher Betreuer Zinseinkünfte bis 100,00 € pro Jahr RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

83 Kein Einkommen - § 11a SGB II
Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und Verweis auf Stiftungsmittel der Wohlfahrtsverbände, § 11 a Abs. 4, 5 SGB II? Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Beispiele: Soforthilfen bei Katastrophen, gesellschaftliche Preise zur Ehrung von Zivilcourage, Begrüßungsgelder für Neugeborene , gelegentliche oder regelmäßige Zuwendungen anderer, die gesellschaftlich akzeptiert sind, Zuschüsse zu Schulmaterialien, Bereitstellung von Verhütungsmitteln. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

84 Kein Einkommen - § 11a SGB II
Geldgeschenke § 1 Abs. 1 Nr. 12 ALG II-VO anlässlich der Firmung, Kommunion, Konfirmation oder vergleichbarer religiöser Feste sowie anlässlich der Jugendweihe, soweit sie 3100 € nicht überschreiten Ferienjobs § 1 Abs. 4 ALG II-VO 1200,00 € für Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeit, höchstens vier Wochen je Kalenderjahr 200 € aus Freiwilligendienst RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

85 Absetzbeträge - § 11 b SGB II
Vom Einkommen sind die in Absatz 1 genannten Beträge abzusetzen. Beispiele: Steuern, Sozialversicherung, gesetzlich vorgeschriebene oder nach Grund und Höhe angemessene Versicherungen, Beiträge zur staatlich geförderten Altersvorsorge, mit Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Ausgaben, Freibetrag für Erwerbstätige oder Aufwendung zur Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht Beträgt das monatliche Erwerbseinkommen weniger als 400 € werden pauschal 100 € für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, Versicherungspauschale, staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge und notwendige Ausgaben (ALG-II-VO) abgesetzt. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

86 Absetzbeträge - § 11 b SGB II
Ist das Einkommen höher als 400 € wird es um die Pauschale von 100 € bereinigt oder um folgende Posten, soweit sie nachgewiesen sind (§ 11b Abs. 2 SGB II, § 6 ALG II VO): gesetzlich vorgeschriebene Versicherung zum Beispiel Kfz -Haftpflichtversicherung Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € monatlich, bei Minderjährigen Vorhandensein von Versicherungen Staatlich geförderte Altersvorsorge, 3 % vom Einkommen, mind. 5,00 € Kilometerpauschale 0,20 € pro Entfernungskilometer, bei 5-Tage-Woche pauschal 19 Arbeitstage pro Monat Kinderbetreuungskosten Gewerkschaftsbeiträge Reisekosten Doppelte Haushaltsführung RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

87 Absetzbeträge - § 11 b SGB II
Berechnung des Freibetrages 11b Abs. 3 SGB II: Der Bezugspunkt für den Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II ist das Bruttoeinkommen. Bis zu einem Bruttoeinkommen von € beträgt der prozentuale Freibetrag 20 % des den Grundfreibetrag von 100 € übersteigenden Einkommens. Für Bruttoeinkommen über € beträgt der zusätzliche prozentuale Freibetrag 10 %. Die Obergrenze für die Freibeträge liegt für Leistungsberechtigte ohne Kinder bei einem Bruttoeinkommen von €, für Bedarfsgemeinschaft mit Kindern bei einem Bruttoeinkommen von 1500 €. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

88 Absetzbeträge - § 11 b SGB II
Unterhaltszahlungen § 11b Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB II Titulierte Unterhaltszahlung eines Partners der Bedarfsgemeinschaft an seine vormalige Partnerin/Kinder können einkommensmindernd berücksichtigt werden, auch notarielle Vereinbarungen oder Jugendsamturkunden RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

89 Absetzbeträge - § 11 b SGB II
Einkommensbereinigung bei Einnahmen aus Beschäftigungsverboten Mutterschutzlohn nach § 11 MuSchG (Beschäftigungsverbot) gilt als Erwerbseinkommen, Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II. Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG (Mutterschutzfristen) Lohnersatzleistung, keinen Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach § 14 MuSchG. Freibetrag nach § 11 b Abs. 3 SGB II Nach der Geburt: Elterngeld, Freibetrag in Höhe von 300 € gemäß § 10 Abs. 1 BEEG und nicht noch nach § 11 b Abs. 3 SGB II. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

90 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Vermögen § 12 SGB II Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Grundfreibetrag Nr. 1: 150 € je vollendetem Lebensjahr, mind €, für Volljährige Grundfreibetrag Nr. 1a: 3100 € für Minderjährige Altersvorsorge Nr. 2: staatlich gefördert, ohne Obergrenze privilegiert, keine Anrechnung auf Grundfreibetrag RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

91 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Vermögen § 12 SGB II Der Altersvorsorge dienende geldwerte Ansprüche Nr. 3: Keine Verwertung vor dem Eintritt in Ruhestand aufgrund unwiderruflicher Vereinbarung, 750 € je vollendetem Lebensjahr Anschaffungsfreibetrag Nr. 4: 750 € je Person der Bedarfsgemeinschaft RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

92 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Vermögen § 12 SGB II Geschütztes Vermögen § 12 Abs. 3 SGB II Angemessener Hausrat Angemessene Kraftfahrzeug (7500 €) Altersvorsorge Selbständiger Angemessenes, selbstgenutztes Wohneigentum Unwirtschaftliche Verwertung oder besondere Härte Umwandlung überschüssigen Vermögens in die in § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Vermögensgegenstände möglich RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

93 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Quellen Ansprüche im Sozialrecht für Mütter und Kinder (Caritasverband für die Diözese Münster e.V./Scheibe) Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z (Frank Jäger/Harald Thomé) Existenzsicherungsrecht (Berlit, Conradis, Sartorius) RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia

94 RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit und wünsche Ihnen eine weitere interessante Tagung. RAin Colli-Sauerbrey - SGB II - Pro Familia


Herunterladen ppt "Sozialhilferecht unter der besonderen Berücksichtigung der Situation von Schwangeren, Müttern und Kindern von Karin Colli-Sauerbrey Rechtsanwältin und."

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