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Abschnitt 1: Anspruchsberechtigte

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Präsentation zum Thema: "Abschnitt 1: Anspruchsberechtigte"—  Präsentation transkript:

1 Abschnitt 1: Anspruchsberechtigte
Abschnitt 2: Leistungen Hinweis für Unterrichtende Arbeitsmittel zur Unterstützung der praktischen Umsetzung des SGB II sind die fachlichen „Hinweise“ (zu finden im BA-Intranet und in dem „Netzwerk der SGB II – Träger“), die sukzessive erstellt und weiterentwickelt werden. Auf der Grundlage dieser „Hinweise“ werden die Module des Schulungskonzepts regelmäßig überarbeitet / angepasst. Verwenden Sie bitte immer das jeweils aktuelle Konzept. Berücksichtigen Sie aber bitte auch selbst aktuelle Änderungen, die noch nicht eingearbeitet sind. Die Autoren Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

2 1 Anspruchsberechtigte
1.1 Anspruchsberechtigte - Überblick 1.2 Erwerbsfähige Personen 1.21 Erwerbsfähigkeit und deren Feststellung 1.22 Hilfebedürftigkeit – Überblick 1.3 Personen in einer Bedarfsgemeinschaft 1.31 Bedarfsgemeinschaft – zugehörige Personen 1.32 Bedarfsgemeinschaft - Beispiele 1.4 Vom Leistungsanspruch ausgeschlossene Personen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

3 2 Leistungen 2.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überblick
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Alg II - Regelleistung Alg II - Mehrbedarfe Sozialgeld Beispiele zu Alg II und Sozialgeld Kosten der Unterkunft und Heizung Zuschlag zum Alg II Abweichende Erbringung von Leistungen Gemeinsame Vorschriften für Leistungen 2.51 Örtliche Zuständigkeit 2.52 Antragstellung 2.53 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft 2.54 Auszahlung Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

4  1.1 Anspruchsberechtigte  § 7 Abs. 1, 2
Erwerbsfähige Hilfebedürftige Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben 15. Lebensjahr vollendet, 65. Lebensjahr nicht vollendet Erwerbsfähigkeit Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Anmerkungen zu den Anspruchsvoraussetzungen: Erwerbsfähigkeit im Folgenden abschließend behandelt Hilfebedürftigkeit wird im Folgenden nur allgemein dargestellt – Vertiefung bei „Einkommen und Vermögen“ „Gewöhnlicher Aufenthalt“ – Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I Wohnsitz (Wohnung innehaben …) wird für Leistungsanspruch nach dem SGB II nicht verlangt Hilfebedürftigkeit Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

5 Nicht erwerbsfähig ist, wer…
1.21 Erwerbsfähigkeit (1)  § 8 Nicht erwerbsfähig ist, wer… … wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein länger als 6 Monate (vorausschauend) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Es kommt für die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nur auf die Gründe Krankheit oder Behinderung an. Die Zumutbarkeit ist unabhängig von der Erwerbsfähigkeit zu beurteilen. Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes: bei den Arbeitsbedingungen von besonderer Bedeutung Lage und Verteilung der Arbeitszeit üblich, wenn Arbeitsplätze dieser Art - besetzt oder unbesetzt - in nennenswertem Umfang vorhanden sind* * Beispiel für unübliche Arbeitszeit: Eine Frau kann wegen Kinderbetreuung nur abends 3 Stunden ab 19 Uhr als Rechtsanwaltsgehilfin arbeiten. 3 Stunden täglich = 15 Stunden in der Woche (bei der Grenze wird von der 5-Tage-Woche ausgegangen) Grenze zur vollen Erwerbsminderung i.S. der GRV ... als Ausländer keine Arbeitsge-nehmigung hat oder erhalten könnte Arbeitsgenehmigungs- verordnung Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

6 gemeinsame Einigungsstelle
1.21 Erwerbsfähigkeit (2)  §§ 44a, 45 … stellt fest, ob Erwerbsfähigkeit vorliegt Agentur für Arbeit von der Feststellung auch betroffen kommunaler Träger zuständiger Träger bei voller Erwerbsminderung bei Streitigkeiten Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Regelung gilt entsprechend für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit (dann kann eine Divergenz nur zwischen AA und kommunalem Träger bestehen). Näheres zum Verfahren für die Arbeit der Einigungsstelle ist durch Rechtsverordnung geregelt. Entscheidung durch gemeinsame Einigungsstelle Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

7 eigene Kräfte und Mittel Vermögen und Einkommen
1.22 Hilfebedürftigkeit  § 9 Eine Person ist hilfebedürftig, wenn ihr Lebensunterhalt, ihre Eingliederung in Arbeit und der Lebensunterhalt der mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht gesichert wird / werden kann durch … eigene Kräfte und Mittel Hilfe von anderen, insb. Angehörigen Hilfe von Trägern anderer Sozialleistungen Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen (EHB) müssen aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit mitwirken. EHB und die anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft müssen alle Möglichkeiten nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten – Vgl. Grundsatz des Forderns - § 2 SGB II – § 9 umschreibt im Übrigen, wer für wen mit seinem Einkommen und Vermögen einsteht. Dies wird im Rahmen der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen behandelt. Aufnahme einer zumutbaren Arbeit Vermögen und Einkommen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

8 Bedeutung von Zugehörigkeit
1.31 Bedarfsgemeinschaft (1) Abgrenzung von der Haushaltsgemeinschaft Ermittlung der (Einzel-) Bedarfe Bedeutung von Zugehörigkeit und Rolle in einer BG Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen Bestehen von Pflichten (Grundsatz des Forderns) Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

9 Beispiel der Abgrenzung zwischen Haushalts- und Bedarfsgemeinschaft
Haushaltsgemeinschaft Die BG sowie weitere Personen wie z.B. Großeltern, Enkel, Onkel, Tante, sonstige Verwandte und Verschwägerte Bedarfsgemein- schaft Eltern mit Kind Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Aus den Hinweisen zu § 9: Eine Haushaltsgemeinschaft (im Sinne des § 9 Abs. 5) liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften. Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushalts-gemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt wird, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

10 Der Bedarfsgemeinschaft gehören an …
 § 7 Abs. 3 Ausgangspunkt der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft ist eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person. Der Bedarfsgemeinschaft gehören an … … der erwerbsfähige oder nicht erwerbs-fähige Partner *. * nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte / Lebenspartner; Partner in eheähnlicher Gemeinschaft … wenn der erwerbs-fähige Hilfebedürftige das MUK * ist, die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern (oder Eltern-teil; auch dessen Partner), * MUK: minderjähriges unver-heiratetes Kind … die dem Haushalt angehörenden MUK der in Nrn. 1 bis 3 genannten Personen, … soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln beschaffen können. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Ausgangspunkt einer BG ist ein EHB (§ 7 Abs. 3 Nr. 1). Weitere EHB können einer BG angehören. Deren Zuordnung zur BG kann nur über § 7 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. Nrn. 3 und/oder 4 erfolgen. § 7 Abs. 3 Nr. 2 – Eltern / Elternteil eines erwerbsfähigen MUK im gemeinsamen Haushalt – zielt nur auf den Fall, in dem diese (Eltern/Elternteil) selbst nicht erwerbsfähig sind. Anderenfalls würde sich die Bedarfsgemeinschaft aus Nr. 1, 3 und 4 ergeben. Die Einbe-ziehung des Partners erfolgte durch das KOG. § 7 Abs. 3 Nr. 4 – MUK, das sind die leiblichen und die angenommenen Kinder. Die Frage der Sicherstellung des Lebensunterhalts eines MUK aus eigenen Mitteln (Nr.4) wird zweckmäßigerweise erst im Anschluss an den Teil „Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen“ behandelt. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

11 1.32 Bedarfsgemeinschaft (1)
Beispiel 1 In einem Haushalt leben folgende Personen: Martin Deutsch, 45 Jahre, erwerbsfähig Maria Deutsch, Ehefrau von Martin, 38 Jahre, erwerbsfähig Fritz Deutsch, Sohn von Martin und Maria, 14 Jahre, Schüler Isolde Wagner, Mutter von Maria, 65 Jahre, Rentnerin Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Frage: Welche Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

12 1.32 Bedarfsgemeinschaft (2)
Beispiel 2 In einem Haushalt leben folgende Personen: Otto Krause, 54 Jahre, bezieht eine Rente wegen voller, dauerhafter Erwerbsminderung von der BfA Vanessa Krause, Tochter von Otto, 19 Jahre, beschäftigt zur Berufsausbildung Ludwig Krause, Sohn von Otto, 17 Jahre, sucht nach dem Schulabschluss einen Ausbildungsplatz Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fragen: Welche Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft? Was ändert sich, wenn Vanessa 12 Jahre alt wäre ? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

13 in eheähnl. Gemeinschaft,
1.32 Bedarfsgemeinschaft (3) Beispiel 3 Frage: Sieglinde A. beantragt Alg II; wie wird die Bedarfsgemeinschaft gebildet? Personen in einem Haushalt Bruno A. nicht erwerbsfähig Marta B., lebt mit Bruno in eheähnl. Gemeinschaft, erwerbsfähig Sieglinde A., MUK von Bruno, erwerbsfähig Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Nach dem Wortlaut des Gesetzestextes könnte eine BG nach 7 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 gebildet werden, aber auch eine (davon abweichende) nach § 7 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4. Es gilt jedoch, dass in Abs. 3 Nr. 2 nur nicht erwerbsfähige Eltern / Elternteil / Partner gemeint sind. Ist eine dieser Personen erwerbsfähig, wird die BG über diese Person i.V.m. Nr. 4 gebildet (Marta, Bruno und Sieglinde). Wanda B., Tochter v. Marta, 18 J., unverheiratet, erwerbsfähig Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

14 1.32 Bedarfsgemeinschaft (4)
Beispiel 4 In einem Haushalt leben folgende Personen: Ehepaar Elke und Peter Ott, beide 42 Jahre alt und erwerbs-fähig die gemeinsame Tochter Susanne Ott, 17 Jahre und erwerbs-fähig sowie das 2-jährige Enkelkind Sven. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fragen: Bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft? Würde der Sachverhalt anders beurteilt, wenn Susanne nicht erwerbsfähig wäre? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

15 1.32 Bedarfsgemeinschaft (5)
Beispiel 5 In einem Haushalt leben folgende Personen: Erika Schneider, 38 Jahre, erwerbsfähig Eva Schneider, Tochter von Erika, 17 Jahre und erwerbsfähig Ralf Zimmer, 18 Jahre, Partner von Eva (eheähnliche Gemein-schaft), erwerbsfähig Nadine Schneider, 1 Jahr, Tochter von Eva und Ralf Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Frage: Welche Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

16 1.4 Ausschlusstatbestände (1)
 § 7 Abs. 4, 5 Keine Leistungen … … der Grundsicherung für Arbeitsuchende insgesamt … … zur Sicherung des Lebensunterhalts … bei Unterbringung in einer stationären Einrichtung für länger als 6 Monate … bei Bezug von Rente wegen Alters … für Auszubildende in Ausbil-dung, die nach BAföG §§ SGB III dem Grunde nach förderungs-fähig ist. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Stationäre Einrichtungen – Einrichtungen wie Blindenheime, Kranken-häuser, auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsstrafen. Weitere Beispiele und Abgrenzung zu anderen Einrichtungen siehe Rz 7.27 der Hinweise zu § 7. Für den Leistungs-ausschluss kommt es darauf an, dass die Unterbringung absehbar für länger als 6 Monate vollstationär erfolgt. Rente wegen Alters – auch Altersrenten, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt werden. Der Begriff Auszubildende umfasst hier alle Personen, die nach dem BAföG und den §§ 60 – 62 SGB III gefördert werden können. Die Frage des Leistungsausschlusses stellt sich unabhängig davon, ob der / die Auszubildende einem gemeinsamen Haushalt mit Angehörigen zuzu-rechnen ist oder allein stehend ist. Zu den Ausbildungsgängen siehe nächste Folie! Kein Ausschluss von Mehrbedarfen und Bedarfen nach § 23 Abs. 3 Fortsetzung Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

17 Ausbildungsgänge, die nach BAföG / SGB III gefördert werden
1.4 Ausschlusstatbestände (2)  § 7 Abs. 5, 6 Ausbildungsgänge, die nach BAföG / SGB III gefördert werden BAföG §§ 60 – 62 SGB III Weiterführende allgemein-bildende Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamt-schulen, Gymnasien) ab der Klasse 10 Katalog: § 2 Abs. 1 BAföG Ausbildung in einem staat-lich anerkannten Ausbil-dungsberuf Berufsvorbereitende Bil-dungsmaßnahme Auch Förderung von Teilen im Ausland Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende „Dem Grunde nach“ heißt, dass der Ausbildungsgang grundsätzlich nach der jeweiligen Rechtsgrundlage gefördert werden kann. Text des § 2 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 12 Abs. 1 Nr.1 BAföG: Anhang A „zu 1.4“ Kein Ausschluss in Fällen des § 7 Abs. 6  siehe nächste Folie Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

18 Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5, wenn …
1.4 Ausschlusstatbestände (3)  § 7 Abs. 6 Kein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5, wenn … … kein Anspruch auf Förderung, z.B. weil der Auszubildende bei seinen Eltern wohnt (§ 2 Abs. 1a BAföG; § 64 Abs. 1 SGB III). … sich der Bedarf nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richtet (Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt). Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende … sich der Bedarf nach § 66 Abs. 1 SGB III i.V.mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG richtet (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme bei Unterbringung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

19 1.4 Ausschlusstatbestände (4)
Beispiel Manfred Otto, 42 Jahre, erwerbsfähig, beantragt Leistungen nach dem SGB II. Mit ihm im Haushalt leben folgende Personen: Hilde Otto, Ehefrau von Manfred, 37 Jahre, erwerbsfähig Sebastian Otto, Sohn der Eheleute Otto, 17 Jahre, besucht die 11. Klasse des Gymnasiums Kitty Otto, Tochter der Eheleute Otto, 1 Jahr und 8 Monate alt Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Frage 1: Ist Sebastian vom Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 ausgeschlossen? Frage 2: Welche Folge hat es, wenn Sebastian das 18. Lebensjahr vollendet? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

20 Eingliederung in Arbeit
2.1 Grundsicherung für Arbeitsuchende  §§ 1, 4 Grundsicherung für Arbeitsuchende Eingliederung in Arbeit Sicherung des Lebensunterhalts Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Sachleistungen und Geldleistungen Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

21 Als Geldleistungen erhalten Alg II Sozialgeld
2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (1)  §§ 19, 28 Als Geldleistungen erhalten Erwerbsfähige Hilfebedürftige (EHB) Nicht erwerbsfähige Ange- hörige in der Bedarfsge- meinschaft Alg II Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung ggfs. befristeten Zuschlag zum Alg II Sozialgeld Regelleistung Mehrbedarfe anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Hinweis zu Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU): Nach § 6 sind die Kommunen die Kostenträger. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

22 2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (2)
 § 41 Berechnung von Leistungen Alg II und Sozialgeld werden kalendertäglich erbracht ganze Monate werden mit 30 Tagen gerechnet bei Teilmonaten erfolgt die Berechnung nach der Formel volle monatliche Leistung x Zahl der Anspruchstage 30 Tage Die Leistungen werden im voraus für den betreffenden Monat erbracht und in der Regel für die Dauer von sechs Monaten bewilligt Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Die Bewilligung (VA mit Dauerwirkung) für einen Abschnitt von sechs Monaten soll eine regelmäßige Überprüfung der Hilfe-bedürftigkeit in überschaubaren zeitlichen Abständen sicherstellen. Die Zahlung im voraus entspricht der Zahlungsweise bei der Sozialhilfe. Rundung bei Regelleistung, Mehrbedarf (jedoch nicht bei kostenaufwändiger Ernährung) Keine Rundung der KdU und des Gesamtauszahlungsbetrages Beträge bis 0,49 € sind abzurunden und ab 0,50 € aufzurunden. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

23 2.2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (3)
 § 41 Beispiel: Herr Glück wohnt in Annaberg-Buchholz, ist 28 Jahre alt und allein stehend. Da er erwerbsfähig und hilfebedürftig ist, steht ihm ein monatlicher Anspruch auf die Regelleistung (RL) nach § 20 Abs. 2 in Höhe von 331 € zu. Fragen: Zu wie viel 1/30 steht ihm die RL zu, wenn sein Anspruch am oder am beginnt, am oder am beginnt ? Zu wie viel 1/30 ist die RL zu erstatten, wenn sein Anspruch c) am oder am endet, d) am oder am endet ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

24 2.21 Alg II – Regelleistung (1)
 § 20 Regelleistung (RL) Die RL umfasst insbesondere die Kosten für Ernährung Kleidung Körperpflege Hausrat Bedarfe des täglichen Leben in vertretbarem Umfang Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Regelleistung: Sie deckt pauschaliert die in § 20 Abs. 1 genannten laufenden und einmaligen Bedarfe ab. Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend. Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören z.B. auch Kosten für Strom, Warmwasserbereitung. Die Höhe der Regelleistung setzt sich aus der Summe der regelsatz-relevanten Verbrauchsausgaben zusammen. Sie finden ihren Nieder-schlag in der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regel-satzverordnung - RSV). Vgl. Verzeichnis im Anhang A. Schulden: Keine Übernahme von Schulden; gilt im Gegensatz zur Sozialhilfe auch für Mietschulden im Fall der Räumungsklage. In diesem Fall aber evtl. darlehensweise Übernahme, wenn der drohende Wohnungsverlust die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern würde (vgl. § 22 Abs.5 SGB II). Evtl. Übernahme nach § 34 SGB XII (Sicherung der Wohnung). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

25 2.21 Alg II - Regelleistung (2)
 § 20 Bestimmen Sie die Höhe der RL unter Benennung der jeweiligen Rechtsgrundlage Personen % € monatlich West */ Ost § 20 …. Alleinstehende Alleinerziehende Personen, deren Part-ner minderjährig ist 2 Volljährige in der Bedarfsgemeinschaft Sonstige erwerbsfähige Angehörige in der Be-darfsgemeinschaft 100 345/331 Abs. 2 100 345/331 Abs. 2 100 345/331 Abs. 2 Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Alleinstehend Grundsätzlich ist eine Person ohne Partner allein stehend; dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt für Kinder, die im Haushalt der Eltern leben (Rz 20.4). Alleinerziehend … sind Personen, die allein stehend sind und mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben und allein für die Erziehung sorgen (Rz 20.13). Jährliche Dynamisierung zum 01. Juli eines Jahres nach dem v.H.-Satz der Rentenerhöhung (§ 20 Abs. 4 S.1). Das BMWA gibt jeweils spätestens zum 30. Juni eines Kalenderjahres die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II, die für die folgenden zwölf Monate maßgebend ist, im Bundesgesetzblatt bekannt (§ 20 Abs. 4 S.3). je 90 311/298 Abs. 3 S. 1 Abs. 3 S. 2 80 276/265 * einschließlich Berlin (Ost) Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

26 2.21 Alg II - Regelleistung (3)
 § 20 Beispiel 1: Herr Steller lebt zusammen mit seiner Ehefrau in Stuttgart. Beide sind volljährig, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Fragen: Wie hoch sind die jeweiligen Regelleistungen ? Wie hoch sind die Regelleistungen, wenn die Ehefrau 17 Jahre alt ist ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

27 2.21 Alg II - Regelleistung (4)
 § 20 Beispiel 2: Herr Reader, wohnhaft in Frankfurt am Main, lebt von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Beide sind volljährig, erwerbsfähig und hilfebedürftig. In seinem Haushalt lebt auch seine nicht- eheliche Tochter. Sie ist 15 Jahre alt und Schülerin. Fragen: Bilden die genannten Personen eine Bedarfsgemein-schaft nach § 7 Abs. 3 ? Wie hoch sind die jeweiligen Regelleistungen ? Was wäre anders, wenn die Tochter des Herrn R. das 18. Lebensjahr vollendet hätte ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

28 2.21 Alg II - Regelleistung (5)
 § 20 Beispiel 3: Die ledige Frau Thon wohnt in Stuttgart. Sie ist 42 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig. In ihrem Haushalt lebt auch ihre nichteheliche Tochter Sonja. Sie ist 18 Jahre alt und mit dem 17-jährigen Tom verheiratet. Beide sind erwerbsfähig und hilfebedürftig. Fragen: Bilden die genannten Personen eine Bedarfsgemein-schaft nach § 7 Abs. 3 ? Wie hoch sind die jeweiligen Regelleistungen ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

29 2.22 Alg II - Mehrbedarfe (1)  § 21
Mehrbedarfe decken den zusätzlichen Bedarf für erwerbs- fähige werdende Mütter allein Erziehende behinderte Menschen Personen, die eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wenn sie medizinisch begründet ist (z.B. Diätkosten) Hinweis! Die Summe der Mehrbedarfe darf die Höhe der Regelleistung (§ 20) nicht übersteigen. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Auszubildende, die von der Vorschrift des § 7 Abs. 5 erfasst werden, können in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-gerichts zu § 26 BSHG ebenfalls Leistungen für Mehrbedarfe erhalten, wenn sie hilfebedürftig sind (Rz 21.4a bis 21.4c). Die Leistungen für Mehrbedarfe sind taggenau zu zahlen (Rz 21.3). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

30 2.22 Alg II - Mehrbedarfe (2)  § 21 Abs. 2 Werdende Mütter …
…erhalten ab der 13. Schwangerschaftswoche 17. v.H. der individuellen Regelleistung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Berechnung: Entbindungstermin ./. 28 Wochen Die Zahlung erfolgt bis zum tatsächlichen Entbindungstermin, auch wenn dieser von dem vorläufigen Termin abweicht (Rz 21.5). Leistungsbeginn nach dem voraussichtlichen Entbindungstermin im Mutterpass Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

31 2.22 Alg II - Mehrbedarfe (3)  § 21 Beispiel:
Erika, 22 Jahre und erwerbsfähig, wohnt in Leipzig und wird voraussichtlich am entbinden. Die 13. Schwanger-schaftswoche beginnt am Fragen: In welcher Höhe kann ihr ein monatlicher Mehrbedarf gewährt werden, wenn sie 1) allein stehend ist, als 22-Jährige mit einem volljährigen Partner (erwerbsfä- hig) verheiratet ist? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

32 Alleinerziehende erhalten zusätzlich……
2.22 Alg II – Mehrbedarfe (4)  § 21 Abs. 3 Alleinerziehende erhalten zusätzlich…… Nr. 1 Nr. 2 ….wenn sie mit einem Kind unter 7 oder 2 Kindern unter 16 3 Kindern unter 16 Jahren zusammen leben 36 % der RL - § 20 Abs. 2 ….alternativ für jedes min-derjährige Kind 12 % der RL - § 20 Abs. 2 Vergleich: der höhere Betrag steht zu Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Voraussetzungen sind grds. gegeben, wenn der volle Regel-leistungssatz gezahlt wird. Allein stehende Personen, die mit einem oder mehreren Kindern im gemeinsamen Haushalt leben, erhalten die Leistungen für den Mehrbedarf, weil damit dem Umstand Rechnung getragen wird, dass keine weitere Person in der BG lebt, die sich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt (Rz 21.8). Leben Eltern getrennt und wechseln sie sich in etwa halbwöchentli-chem Turnus bei der Erziehung des gemeinsamen Kindes ab, sind beide nicht allein erziehend. Änderungen der Altersstufen sind ab Ereignistag zu berücksichtigen. Anspruch auf die Leistung für den Mehrbedarf besteht ab dem Tag der Entbindung (Rz 21.12). Höchstens 60 % der RL - § 20 Abs. 2 Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

33 2.22 Alg II – Mehrbedarfe (5)  § 21 Abs. 3
Berechnen Sie für eine allein Erziehende in Berlin den zustehenden Mehrbedarf 2 Kinder 5 und 14 Jahre Nr = € ( % von €) oder Nr = € 3 Kinder 5, 16 u. 17 Jahre Nr = € ( % von €) oder Nr = € 6 Kinder 1,2,5,10,16 u.17 Nr = € ( % von €) oder Nr = € Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende nach Nr. stehen € zu nach Nr. stehen € zu nach Nr. höchstens % der RL = € Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

34 Erwerbsfähige behinderte Menschen
2.22 Alg II – Mehrbedarfe (6)  § 21 Abs. 4 Erwerbsfähige behinderte Menschen erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der nach § 20 maßgebenden Regelleistung wenn sie tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX, sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben, oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit erhalten. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Voraussetzung ist das Vorliegen einer Behinderung, eine daraus folgende Beeinträchtigung des Hilfesuchenden bei der Teilhabe am Arbeitsleben und die Erbringung von Hilfen zum Ausgleich dieser Beeinträchtigungen. Die Behinderteneigenschaft muss nicht gesondert festgestellt werden. Eine drohende Behinderung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) löst keinen Mehrbedarf aus (Rz 21.14). Die Anwendung des § 33 SGB IX schließt auch die zu ihrer näheren Ausführung ergangenen Einzelregelungen in den §§ SGB IX ein (Rz 21.15). Als Nachweis ist ein aktueller Bewilligungsbescheid des Trägers vor-zulegen. Es müssen tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn der Behinderte ledig-lich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Die Voraussetzungen für den Mehrbedarf sind auch nicht erfüllt, wenn sich die Leistungen lediglich auf Beratung und Vermittlung im Sinne des § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschränken (Rz 21.16). Der sich ergebende Betrag des Mehrbedarfs ist nach § 41 Abs. 2 zu runden (Rz 21.21). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

35 2.22 Alg II – Mehrbedarfe (7) Ernährung  § 21 Abs. 5
Ein Mehrbedarf wird nur gewährt, wenn kostenaufwändige Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich belegt ist. Für Kostformen und diesbezüglich diagnostizierte Erkrankungen gelten die Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkost-zulagen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge . Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Nachweis durch Bescheinigung (genaue Bezeichnung der Erkrankung und die sich hieraus ergebende Kostform) des behandelnden Arztes (Rz 21.25). Hierbei kann der Vordruck „Ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung“ BA Alg II – 2s21-1 verwandt werden (Rz 21.26). Der Mehrbedarf ist spätestens nach 12 Monaten erneut durch eine ärztliche Bescheinigung zu belegen (Rz 21.28). Sofern mehrere Erkrankungen eine Voraussetzung für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung erfüllen, ist der Mehrbedarf zu gewähren, der der höchsten Krankenkostzulage ent-spricht. Eine mehrfache Gewährung ist nicht zulässig (Rz 21.30). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

36 2.22 Alg II - Mehrbedarfe (8)  § 21 Beispiel:
Frau Meier (EHB), wohnhaft in München, ist allein erziehende Mutter eines 5-jährigen Kindes. Sie ist im 5. Monat schwanger; außerdem ist ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung zu berücksichtigen. Die 27-Jährige ist behindert und nimmt zur Erlangung eines Arbeitsplatzes an einer Trainingsmaßnahme teil. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Aufgabe: Stellen Sie die zustehenden Mehrbedarfe fest. Für Ernährung ist von € mtl. auszugehen. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

37 Sozialgeld als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten
 § 28 Sozialgeld als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach § 41 SGB XII haben Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Sozialgeld kann auch für nicht erwerbsfähige minderjährige Kinder gezahlt werden, wenn es sich bei dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen um einen Auszubildenden handelt, der nach § 7 Abs. 5 vom Leistungs-anspruch nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rz 28.1, 28.1a). Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

38 Vom Anspruch auf Sozialgeld sind ausgeschlossen:
 § 28 Abs. 1 Vom Anspruch auf Sozialgeld sind ausgeschlossen: Personen, die ab 65 Jahren (im Alter) ab 18 Jahren bei dauerhafter voller Erwerbsminderung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Keinen Anspruch auf Grundsicherung nach § 41 SGB XII haben Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen. Dies ist an Hand des vorgelegten (vollständigen) Rentenbescheides zu prüfen. Anspruch auf Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nach § 41 SGB XII haben Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

39 2.23 Sozialgeld (3)  § 28 Beispiel 1:
Frau Müller (EHB), 56 Jahre, lebt mit ihrem 67-jährigen Ehemann, der Rente wegen Alters bezieht, in Stuttgart. Fragen: Gehört der Ehemann zur Bedarfsgemeinschaft mit ggfs. Anspruch auf Sozialgeld ? Wie wäre es, wenn der Ehemann 63 Jahre alt ist und eine Alters-rente für Schwerbehinderte bezieht ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

40 2.23 Sozialgeld (4)  § 28 Beispiel 2:
Frau Schulzes 57-jähriger Ehemann bezieht eine befristete volle Er- werbsminderungsrente. Frau Schulze ist EHB. Frage: Gehört der Ehemann zur Bedarfsgemeinschaft mit ggfs. Anspruch auf Sozialgeld ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

41 Das Sozialgeld umfasst
 § 28 Das Sozialgeld umfasst die Regelleistung anteilig angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung Mehrbedarfe Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Zu § 28 Abs. 1 Satz 2: Der Verweis auf § 19 Satz 1 Nr. 1 bedeutet, dass Empfänger von Sozialgeld (nicht erwerbsfähige Personen) ggf. auch Anspruch auf Mehrbedarfe wie erwerbsfähige Personen haben! Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

42 Ergänzen Sie die Tabelle! … erhalten folgende Personen
2.23 Sozialgeld (6) Ergänzen Sie die Tabelle! … Prozent der Regelleistung … erhalten folgende Personen 60 % 80 % 90 % 100 % Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

43 2.24 Beispiele zu Alg II und Sozialgeld (1)
 §§ 20, 28 Beispiel 1: Silke und ihr Ehemann sind beide volljährig, erwerbsfähig und hilfebedürftig. Neben ihrem 2-jährigen Kind lebt auch ihre 16-jährige Schwester Heike, die Schülerin ist, mit im Haushalt. Aufgabe: Setzen Sie die Höhe der Regelleistung für Alg II bzw. Sozial- geld fest. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

44 2.24 Beispiele zu Alg II und Sozialgeld (2)
 §§ 20, 28 Beispiel 2: Frau Schmitt (EHB) lebt mit ihrem Ehemann, 66 Jahre und Be- zieher einer Altersrente, sowie ihren Kindern – 12, 17 (beide Schüler) und 19 Jahre (nicht erwerbsfähig) – in Koblenz. Aufgabe: Setzen Sie die Höhe der Regelleistung für Alg II bzw. Sozial- geld fest. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

45 2.24 Beispiele zu Alg II und Sozialgeld (3)
 §§ 20, 28 Beispiel 3: In einer Mietwohnung in Köln leben: Heidi, 17 J., erwerbsfähig Mutter von Heidi, 40 J., nicht erwerbsfähig (Rente auf Zeit) Partner der Mutter, 26 J., nicht erwerbsfähig (Rente auf Zeit) der 6-jährige Bruder von Heidi die 2-jährige Cousine von Heidi in Pflege Alle sind hilfebedürftig! Aufgabe: Setzen Sie die Höhe der Regelleistung für Alg II bzw. Sozial- geld fest. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

46 2.24 Beispiele zu Alg II und Sozialgeld (4)
 §§ 20, 28 Beispiel 4: In einem Haushalt (Berlin) leben: Rosi Rot, 24 J., geschieden und erwerbsfähig der Sohn von Rosi, 3 J. der Vater von Rosi, 50 J., erwerbsfähig (es ist seine Wohnung) die Partnerin des Vaters, 32 J., befristet nicht erwerbsfähig der Bruder von Rosi, Tom, 16 J., Schüler der Hauptschule (9. Kl.) Es gibt kein zu berücksichtigendes Einkommen oder Vermögen. Aufgaben: Setzen Sie die Höhe der Regelleistung für Alg II bzw. Sozg fest. Wie müsste der Sachverhalt beurteilt werden, wenn Rosi erst 17Jahre alt wäre? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

47 einmalige Beihilfe für die Beschaffung des Brennstoffes
2.25 Unterkunft und Heizung (1)  § 22 Zum Lebensunterhalt gehören auch angemessene Kosten für Unterkunft Mietwohnung Eigenheim oder Eigentumswohnung Obdachlosen- / Übergangswohnung Heizung umgelegte Kosten bei Zentralheizung + ggfs. Nachzahlungen einmalige Beihilfe für die Beschaffung des Brennstoffes Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Kosten der Unterkunft Aufgrund der örtlich unterschiedlichen Handhabung der KdU werden keine Hinweise zur Berechnung der Unterkunftskosten von der BA herausgegeben. Mietschulden im Falle der Räumungsklage können darlehensweise übernommen werden, wenn der drohende Wohnungsverlust die Aufnahme einer konkret in Aussicht stehenden Beschäftigung verhindern würde (vgl. § 22 Abs.5 SGB II). Evtl. Leistungen nach § 34 SGB XII. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

48 2.25 Unterkunft und Heizung (2)
 § 22 Abs. 1 und 3 Die Miete wird in tatsächlicher Höhe übernommen, wenn sie angemessen ist, ansonsten Kostenreduzierung durch Wohnungswechsel, Vermietung oder auf andere Weise. (wenn unmöglich oder unzumutbar, als Bedarf für i.d.R. längs-tens 6 Monate weiterzahlen) Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Angemessene Miete … … wenn ortsüblich und Wohnfläche entsprechend der Personenzahl Aus der Pressemitteilung vom : Das BMWA beabsichtigt derzeit nicht, die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungskosten im Wege einer Verordnung zu regeln, weil die individuelle Situation vor Ort sehr viel besser bewertet werden kann. Umzugskosten: Der EHB soll die Zusicherung des Trägers zu den Aufwendungen einer neuen Unterkunft vor Vertragsabschluss einholen; eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht nur, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen angemessen sind (§ 22 Abs. 2). Hinsichtlich der Wohnungsbeschaffungskosten……… ist ebenfalls eine vorherige Zusicherung erforderlich. Sie soll erteilt werden, wenn der Um-zug durch den Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (§ 22 Abs. 3). Als Kosten der Unterkunft können auch gewährt werden Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

49 2.25 Unterkunft und Heizung (3)
 § 22 Kosten für … Eigenheim / Eigentumswohnung sind Schuldzinsen (keine Tilgung) Grundsteuer Versicherungen z.B. Gebäude, Brand etc. übliche Nebenkosten wie bei Mietwohnungen Obdachlosen- / Übergangswohnung ist die Nutzungsentschädi-gung, das sind die Gebühren nach der Satzung der jeweiligen Gemeinde Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

50 2.25 Unterkunft und Heizung (4)
 § 22 Zu den üblichen Nebenkosten bei Mietwohnungen gehören auch Kosten, die auf den Mieter anteilig umgelegt werden, wie z.B. Wasser und Abwasser Müllabfuhr, Straßenreinigung Schornsteinreinigung Grundsteuer Wasserschaden- und Haushaftpflichtversicherung laufende Kosten für Sondereinrichtungen wie z.B. Fahrstuhl, Kosten des Erhaltungs- und Verschönerungsaufwandes Müllschlucker Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Kosten für Haushaltsstrom und Warmwasserbereitung sind bereits in der Regelleistung enthalten. Sind in den Nebenkosten, die an den Vermieter überwiesen werden müssen, auch Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten, wird die Regelleistung entsprechend gekürzt. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

51 2.3 Zuschlag zum Alg II (1)  § 24 Der erwerbsfähige Hilfebedürftige,
der kein Alg bezieht, wenn seit dem letzten Alg-Bezug noch keine 2 Jahre verstrichen sind Wer ? Wie lange ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Zuschlag ist personengebunden, d. h., er ist der Person zu gewäh-ren, die das Arbeitslosengeld bezogen hat (bei gleichzeitigem Aus-scheiden aus dem Alg-Bezug vgl. Ziffer 4 Abs. 4 der Hinweise zu § 24). Bis zum Ablauf von 2 Jahren nach dem letzten Tag des Alg-Bezuges Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

52 2.3 Zuschlag zum Alg II (2)  § 24 Höhe des Zuschlags Wohngeld
Unterschieds-betrag 1. Jahr 2/3 voller Zuschlag 2. Jahr Alg halber Zuschlag Anspruch jedoch Höchst- beträge Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Berechnung mit Alg-Bezug bis : Monatsbetrag = kal.tgl. Alg x 7 Kal.tage x 13 : 3 Berechnung mit Alg-Bezug ab : Monatsbetrag = kal.tgl. Alg x 30 Kal.tage Alg II und SozG vor Zuschlag Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

53 Höhe des Zuschlags - Höchstbetrag
2.3 Zuschlag zum Alg II (3)  § 24 Abs. 3 Höhe des Zuschlags - Höchstbetrag Unterschiedsbetrag [Alg + Wohng] minus [Alg II + Sozg] 1. Jahr 2/3 voller Zuschlag 2. Jahr halber Zuschlag Begrenzung des Zuschlags: Bei allein stehenden EHB ►höchstens 160 € Bei Partnern insgesamt ►höchstens 320 € Für jedes minderjährige Kind in der BG ►höchstens 60 € Ist der Zuschlag nach § 24 Abs. 3 begrenzt, wird dieser Grenzbetrag im zweiten Jahr halbiert! Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

54 2.3 Zuschlag zum Alg II (4)  § 24 Beispiel 1:
Manfred T., alleinstehend und erwerbsfähig, beantragt nach dem Bezug von Alg Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Alg zuletzt € / mtl. Wohngeld Alg II – Regelleistung € / mtl. Alg II – KdU € / mtl. Fragen: Wie hoch ist der mtl. Zuschlag nach § 24 im 1. Jahr nach dem Alg – Bezug ? im 2. Jahr nach dem Alg – Bezug ? Wie hoch ist der Zuschlag, wenn sich auf Grund anzurechnen-den Einkommens i.S.d. § 11 kein Zahlbetrag Alg II ergibt ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

55 2.3 Zuschlag zum Alg II (5)  § 24 Beispiel 2:
Wilfried Z., verheiratet, 2 - jähriges Kind, beantragt Alg II nach dem Bezug von Alg. Alg zuletzt € / mtl. Wohngeld € / mtl. Alg II – Regelleistung Wilfried Z € / mtl. Alg II – Regelleistung Partnerin € / mtl. Sozialgeld Kind (207 € ./. KG) € / mtl. Alg II – KdU € / mtl. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fragen: Wie hoch ist der mtl. Zuschlag nach § 24 im 1. Jahr nach dem Alg – Bezug ? im 2. Jahr nach dem Alg – Bezug ? Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

56 2.3 Zuschlag zum Alg II (6)  § 24 Beispiele zur Fristberechnung
Alg bis ; Alg II – Antrag ab 1.4.05 Alg II + Zuschlag Alg bis ; danach Alhi bis ; Alg II – Antrag ab Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende 1.7.04 Alg II + Zuschlag Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

57 2.3 Zuschlag zum Alg II (7)  § 24
Wie ergibt sich / ändert sich der Zuschlag bei Wechsel in Alg II? Beispiel: Ehegatten „M“ + „F“, beide beziehen Alg (kein Wohngeld) und wechseln nacheinander in Alg II M – Wechsel in Alg II am F – Wechsel in Alg II am Zuschlag Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Ab Zuschlag = Alg des M ./. Gesamtbedarf der BG (unter Berücksichtigung des Alg von F) x 2/3 Ist bei zwei Zuschlagsberechtigten der letzte Tag des Arbeitslosengeld-bezuges identisch, wird der Zuschlag je zur Hälfte beiden Partnern zugeordnet (Hinweise § 24 Ziffer 4 Abs. 4). Ab ergibt sich für F kein Zuschlag (Alg der F ./. Gesamtbedarf), weil deren Alg in der Regel unter dem Gesamtbedarf der BG liegt, da sonst keine Hilfe-bedürftigkeit vorliegen würde. Vgl. jedoch auch und dortige Beispiele. Übergangsfälle zum : Haben zwei Partner am einen Anspruch auf Zuschlagszahlung, weil die 2-jährige Frist noch nicht verstrichen ist, ist für beide getrennt der Anspruch auf Zuschlag zu ermitteln. Weiteres und Berechnungsbeispiel in den „Hinweisen“ zu § 24. Alg v. M + Alg v. F Alg II (unter Anrechnung von Alg v. F) Alg II Zuschlag unverändert Frist unverändert Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

58 2.3 Zuschlag zum Alg II (8)  § 24 Beispiel:
Volker Kahn, verheiratet, wohnhaft in Hamburg, beantragt am Alg II nach dem Bezug von Alg (zuletzt € / mtl.). Seine Frau bezieht noch Alg in Höhe von 632 € / mtl. (bereinigt 602 €) und wechselt ab in Alg II. Wohngeld wurde nicht bezogen. Die KdU betragen 400 € monatlich. Fragen: Wie hoch ist der monatliche Zuschlag nach § 24 ab ? ab ? ab ? d) wie lange wird der Zuschlag gewährt ? Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

59 Sachleistung oder Geldleistung
2.4 Abweichende Erbringung von Leistungen (1)  § 23 Abs. 1 Im Einzelfall ist … … ein einmaliger Bedarf, der von der RL umfasst wird z.B. Kleider, Wäsche, Möbel, Hausrat oder Gebrauchsgüter und nach den Umständen unab- weisbar ist z.B. Brand, Diebstahl, Verlust etc. und § 12 Abs.2 Nr.4 – 750 € / Person in der BG sind frei - weder durch Vermögen noch auf andere Weise gedeckt werden kann Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Unabweisbar ist ein Bedarf, der nicht aufgeschoben werden kann (objektiv zwingend notwendig). Bedarf muss nachgewiesen werden – glaubhafte Erklärung genügt nicht – z.B. durch Kostenvoranschläge, Diebstahl- /Verlustanzeige, ggfs. Vorortbesichtigung durch Leistungsträger Das gewährte Darlehen wird mit der laufenden monatlichen Gesamtregelleistung der Bedarfsgemeinschaft in Höhe von maximal 10 % aufgerechnet. Die Tilgungsrate ist nach den Umständen des Einzelfalles festzulegen. Nicht aufgerechnete Beträge sind durch den Forderungseinzug einzufordern. Die Bedarfsgemeinschaft haftet gesamtschuldnerisch, wenn die Leistung allen zugute kommt. Ist nur ein Mitglied der BG begünstigt, so haftet nur er. z.B. Gebrauchtwarenlager durch Sachleistung oder Geldleistung als Darlehen zu gewähren Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

60 2.4 Abweichende Erbringung von Leistungen (2)
 § 23 Abs. 2 Die Regelleistung nach § 20 kann (Ermessen) ganz oder teilweise in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn sich der Hilfebedürftige durch Drogen- oder Alkoholabhängigkeit oder unwirtschaftliches Verhalten Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Voraussetzung liegt vor, wenn die Zweckbestimmung der RL nach § 20 SGB II nicht erfüllt oder nicht mit hinreichender Wahrschein-lichkeit erreicht wird. Ermessen (§ 39 SGB I) ist auszuüben und zu dokumentieren. Abhängigkeit liegt vor, wenn die Lebensumstände darauf schließen lassen. Ggfs. ÄD oder PD einschalten, Erwerbsfähigkeit i.S.d. § 8 SGB II ist zu prüfen. Unwirtschaftliches Verhalten liegt z.B. vor, wenn die RL nicht verteilt auf den Bestimmungsmonat eingesetzt wird. Indiz: z.B. wiederholte Vorsprache wegen Geldleistungen zum Lebensunterhalt, soweit nicht ein Tatbestand nach § 23 Abs. 1 vorliegt. Der Beteiligte ist nach § 24 SGB X vorher anzuhören. Sachleistung in Form von Gutscheinen, insbesondere Lebensmittel-gutscheine. Regelungen zur Handhabung und Abrechnung von Gutscheinen sind mit den Handelseinrichtungen auf lokaler Ebene abzustimmen. als ungeeignet erweist, mit der Regelleistung seinen Bedarf zu decken. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

61 Unabhängig von der RL werden ggfs. erbracht:
2.4 Abweichende Erbringung von Leistungen (3)  § 23 Abs. 3 Unabhängig von der RL werden ggfs. erbracht: Erstausstattungen für Wohnung sowie Haushalts- geräte Erstausstattungen für Bekleidung, incl. Schwanger- schaft und bei Geburt Mehrtägige Klassen- fahrten i.R.d. Schulrechts Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Nach § 6 sind die kommunalen Träger zuständig für diese Leistungen, bei denen es sich um Zuschüsse handelt. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

62 2.4 Abweichende Erbringung von Leistungen (4)
 § 23 Abs. 4 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Es ist im voraus bekannt, dass die Hilfebedürftigkeit wegen Zufluss von Einkommen im laufenden Monat vermindert oder ausgeschlossen sein wird, z.B. bei Arbeitsaufnahme. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

63 2.51 Örtliche Zuständigkeit
 § 36 Agentur für Arbeit Der gewöhnliche Aufenthalt bestimmt die örtliche Zuständigkeit der/des .. Arbeitsgemeinschaft Kommunalen Trägers Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der zuständige Träger ist bei jeder Bewilligung der Leistung wegen Eintritts der leistungsbegründenden Tatsachen ‑ auch nach einer Aufhebung der Bewilligung ‑ neu zu ermitteln. Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit sowie der Identität des Antragstellers/Bevollmächtigten erfolgt bei der Antrag-stellung. Diese Prüfung ist an Hand des Personalausweises oder der Meldebestätigung vorzunehmen. Für Nichtsesshafte, deren Personalausweis die Eintragung „ohne festen Wohnsitz“ enthält, ist als gewöhnlicher Aufenthalt der Bezirk anzuerkennen, in dem der Antrag gestellt wird. Erfolgt die Antragstellung des EHB irrtümlich bei einem nicht zuständigen Träger, so ist er über den zuständigen Träger zu unterrichten und aufzufordern, sich unverzüglich dort zu melden. Die Antragstellung ist zu bestätigen. Bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit wegen Umzugs der gesamten Bedarfsgemeinschaft muss der Vertreter bei dem nunmehr zuständigen Träger innerhalb einer Woche vorsprechen. Die Leistungen bei dem abgebenden Träger werden mit Ablauf des Umzugsmonats eingestellt. Bei rechtzeitiger Vorsprache werden die Leistungen durch den aufnehmen-den Träger nahtlos weiter gezahlt. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

64 Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag erbracht
2.52 Antragstellung  § 37 Abs. 1, 2 Leistungen der Grundsicherung werden auf Antrag erbracht Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht Grundsatz Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Antrag ist an keine Form gebunden. Bei Minderjährigen ist die Handlungsfähigkeit im Sinne des § 36 SGB I zu beachten (ab 15. Lj.). Die Antragsunterlagen sollten persönlich zurückgegeben werden. Der Antragsteller ist hierzu gem. § 59 einzuladen. Eine gesonderte Antragstellung während des lfd. Leistungsbezuges, wenn z.B. die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf eintreten, ist nicht erforderlich. Die schlüssige Erklärung des Antragstellers, an einem bestimmten Tag den Antrag gestellt haben zu wollen, ist in der Regel für die rückwirkende Fiktion ausreichend. Eine erneute Antragstellung ist erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nicht mehr gegeben sind und die Bewilligungsentscheidung ganz aufgehoben wurde. Wird von einem Mitglied der BG in absehbarer Zeit eine eigene BG gebildet, ist auf das Erfordernis einer eigenen Antragstellung rechtzeitig hinzuweisen. Bei einer unmittelbaren Antragstellung im Anschluss an eine Lohnersatzleistung oder ein Beschäftigungsverhältnis wirkt die Antragstellung auf den Beginn des Kalendermonats zurück, in welchem der Antrag gestellt wurde (Rz 37.7) Der Antrag auf Alg beinhaltet nicht zugleich einen Antrag auf Alg II. Ein Kiz-Antrag kann im Falle der Ablehnung umgedeutet werden, wenn sich der Betroffene nach Aufforderung der FamKa unverzüglich (Innerhalb von 7 Tagen) beim zuständigen Träger meldet (Rz 37.15). … in Fällen, in denen der zuständige Leistungsträger bei Eintritt der Anspruchsvoraus- setzungen nicht dienstbereit war Rückwirkende Fiktion bei unverzüglicher Antragstellung Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

65 Leistungen werden auf Antrag gewährt
2.53 Vertretung der Bedarfsgemeinschaft  §§ 37 Abs. 1, 38 Leistungen werden auf Antrag gewährt Der erwerbsfähige Antragsteller ist bevollmächtigt, Leistungen zu beantragen und entgegenzunehmen Gesetzliche Vermutung Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Der Antragsteller ist auch berechtigt, Bescheide, die andere Mitglieder der BG betreffen, entgegen zu nehmen. Die Bevollmächtigung des Antragstellers wird auch vermutet, wenn noch andere EHB der Bedarfsgemeinschaft angehören. Bei Minderjährigen ist die Handlungsfähigkeit im Sinne des § 36 SGB I zu beachten. Wenn andere Mitglieder der Bedarfsgemein- schaft dies verlangen … … ist für die jeweiligen Einzel- ansprüche separat zu verfahren. Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2

66 Auszahlung der Geldleistung an den Berechtigten …
 § 42 Auszahlung der Geldleistung an den Berechtigten … Bei Überweisung auf ein inländisches Konto bei einem Geldinstitut … kostenfrei Bei Übermittlung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt … kostenpflichtig Vortragsnotizen / Ergänzende Erläuterungen für Unterrichtende Kosten für Unterkunft und Heizung sollen an Vermieter oder andere gezahlt werden, wenn der Zweck der Leistungsgewährung durch den EHB nicht sichergestellt ist (§ 22 Abs. 4). In Einzelfällen (z.B. bei Nichtsesshaften) ist eine Barzahlung möglich. Ausnahme: Einrichtung eines Kontos ohne eigenes Verschulden nicht möglich Fachliche Qualifizierung Alg II / Sozg – Modul 2


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