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(Schwer-)Behindertenrecht

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Präsentation zum Thema: "(Schwer-)Behindertenrecht"—  Präsentation transkript:

1 (Schwer-)Behindertenrecht
Deutschherrenstr. 37, Bonn Tel Recht-Verständlich! e.

2 (Schwer-)Behindertenrecht
Gesetzliche Grundlagen Regelungen für alle Menschen mit Behinderung Spezielle Regelungen für Schwerbehinderte Verfahren Merkzeichen

3 (Schwer-)Behindertenrecht – Gesetzliche Grundlagen
UN-Behindertenrechts- konvention Sozialgesetzbuch, v.a. SGB IX VersMedV noch: EinglHV

4 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Wann liegt eine Behinderung vor? - bisherige Rechtslage - Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. (§ 2 Abs. 1 SGB IX a.F.)

5 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Wann liegt eine Behinderung vor? - künftige Rechtslage - Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- beeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (§ 2 Abs. 1 SGB IX-E).

6 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Ansprüche für alle Behinderten (altes Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

7 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Ansprüche für alle Behinderten (künftiges Recht): Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen Leistungen zur Teilhabe an Bildung Leistungen zur sozialen Teilhabe

8 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention

9 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen

10 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger

11 (Schwer-)Behindertenrecht – Menschen mit Behinderung
Künftige Konzeption des SGB IX: nicht nur Rehabilitation, sondern Prävention Verpflichtung aller Träger, den Bedarf eines Menschen mit (drohender) Behinderung umfassend zu ermitteln und ggf. andere Träger hierfür hinzuzuziehen Erstellung von Teilhabeplänen bei Partizipation verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Leistungsträger Entscheidung ergeht ggü. dem Menschen mit (drohender) Behinderung eines einzigen Trägers („leistender Rehabilitationsträger“)

12 (Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung
Wann liegt eine Schwerbehinderung vor? Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwer- behindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinde- rung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 73 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. (§ 2 Abs. 2 SGB IX)

13 (Schwer-)Behindertenrecht - Schwerbehinderung
Sonderfall „Gleichstellung“ für Menschen mit Behinderung mit einem GdB von mindestens 30, wenn sie ohne die Gleich- stellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlan- gen oder behalten können (§ 2 Abs. 3 SGB IX)

14 (Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung
Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber

15 (Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung
Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen

16 (Schwer-)Behindertenrecht – Schwerbehinderung
Besondere Regelungen für Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen: Beschäftigungspflicht für „große“ Arbeitgeber Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäfti- gung entspr. seinen Fähigkeiten, behinderten- gerechte Einrichtung+Unterhaltung der Arbeits- stätte und der Arbeitsabläufe, Ausstattung des Arbeitsplatzes mit den erforderlichen Hilfen besonderer Kündigungsschutz, vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente

17 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt!

18 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Grundsatz: Das Vorliegen einer (Schwer-) Behinderung ist nicht davon abhängig, dass eine entsprechende behördliche Feststellung erfolgt! aber: natürlich Vereinfachung des Nachweises einer (Schwer-)Behinderung durch behördliche Feststellung

19 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular

20 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten

21 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Antrag bei Versorgungsamt der Stadt bzw. des Kreises auf hierfür vorgesehenem Formular Eingang und Prüfung durch Versorgungsamt, ggf. Einholung von Befundberichten Weiterleitung an sachverständigen Arzt zur Feststellung der Behinderung und des GdB

22 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID

23 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises

24 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Entscheidung des Versorgungsamts durch BESCHEID Entscheidung im Sinne des Antragstellers: alles super, ggf. noch Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises (Teilweise) Ablehnung des Antrags: Widerspruch ggf. Klage vor dem Sozialgericht

25 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Vorgaben für Widerspruch: schriftlich ( reicht nicht!)

26 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Vorgaben für Widerspruch: schriftlich ( reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides

27 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Vorgaben für Widerspruch: schriftlich ( reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam

28 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Vorgaben für Widerspruch: schriftlich ( reicht nicht!) binnen Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides Begründung grdsl. nicht erforderlich, aber ratsam neue Erkenntnisse/Befunde dürfen eingebracht werden

29 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Bei (teilweiser) Zurückweisung des Widerspruchs: Möglichkeit der Klageerhebung beim zuständigen Sozialgericht

30 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“)

31 (Schwer-)Behindertenrecht - Verfahren
Spezialfall: Wegfall der Schwerbehinderteneigen- schaft bzw. Gleichstellungsvoraussetzungen (z.B. bei sogenannter „Heilungsbewährung“) Die besonderen für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelungen finden bei Verlust des GdB von 50 erst nach Ablauf von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des betr. Bescheides keine Anwendung mehr!

32 (Schwer-)Behindertenrecht - Merkzeichen
Merkzeichen G („Gehbehinderung“) Merkzeichen aG („außergewöhnliche Gehbehinderung“) Merkzeichen B („Notwendigkeit ständiger Begleitung“) Merkzeichen H („Hilflosigkeit“) Merkzeichen Rf („Befreiung von der Rundfunk- gebührenpflicht“) Merkzeichen Bl bzw. Gl („Blindheit“/„Gehörlos“) neu: Merkzeichen TBl („Taubblind“)

33 (Schwer-)Behinderung
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!


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