Verbraucherkredit Ausblick auf die Wohnimmobilienkreditverträge Sommersemester 2016.

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Verbraucherkredit Ausblick auf die Wohnimmobilienkreditverträge Sommersemester 2016

Gesetze neu: VKrG - Verbraucherkreditgesetz Gesetzesänderungen:  ABGB  BWG  KSchG  Versicherungsaufsichtsgesetz  Wertpapieraufsichtsgesetz  Investmentfondgesetz  ZADIG  Gewerbeordnung  Maklergesetz

VKRG – Definitionen (§ 2) Verbraucherkreditvertrag Kreditvertrag an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Kreditvermittler natürliche oder juristische Person, die nicht als Kreditgeber handelt, sondern Kreditverträge entgeltlich anbieten bzw. vermitteln. (Ausnahme: Betriebsräte (B), PostfilialmitarbeiterInnen (P), Eigenabschlüsse (H); Abschlüsse über MitarbeiterIn des Mobilen Vertriebs (M) Gesamtkreditbetrag Verfügbarer Auszahlungsbetrag für den Kreditnehmer Gesamtkosten sämtliche Kosten einschließlich der Zinsen, Steuern und Kosten jeder Art — ausgenommen Notariatsgebühren —, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Nebenleistungen Zusätzliche Kosten die dem Verbraucher entstehen, um den Kredit zu erhalten: „Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag“: insbesondere Versicherungsprämien, für neu abzuschließende Versicherungen in Zusammenhang mit der Krediteinräumung sowie Kosten für die Führung eines neu abzuschließenden Kontos oder Wertpapierdepots Gesamtbetrag Summe des Gesamtkreditbetrags und der Gesamtkosten des Kredits Effektiver Jahreszinssatz drückt die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags aus Verbundener Kreditvertrag Ein verbundener Kreditvertrag ist ein Kreditvertrag, der ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über die Lieferung bestimmter Waren oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung dient und mit dem finanzierten Vertrag objektiv betrachtet eine wirtschaftliche Einheit bildet.

Anwendungsbereich (§ 4) Gilt für Verbraucherkreditverträge, die ab abgeschlossen werden mit einem Gesamtkreditbetrag von zumindest 200 Euro. Dieser Abschnitt gilt nicht für Kreditverträge: 1.Bei denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und nur geringe Kosten anfallen. 2.Bei denen der Kreditnehmer nur mit einer dem Kreditgeber übergebenen Sache haftet. 3.Die zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Gewährung eines als Nebenleistung aus dem Arbeitsverhältnis eingeräumten Kredits zu einem effektiven Jahreszins unter dem marktüblichen Zins geschlossen werden, 4.Die in Gestalt eines vor einem Gericht oder einer sonstigen staatlichen Einrichtung geschlossenen Vergleichs oder als dessen Ergebnis abgeschlossen werden. 5.Gilt NICHT für wohnbaugeförderte Verbraucherkredite (ABGB) 6.Gilt NICHT für Verbraucherkreditverträge, die vor dem abgeschlossen wurden (einige wenige Ausnahmen – siehe § 29 VKrG – vorhanden: Änderung Sollzinssatz, Kontoauszug)

Werbung / Marketing (§ 5) Werbung und Marketingaktionen ausschließlich auf Image aufgebaut  keine Angabe von Zinssätzen oder Kosten in Verbindung mit Krediten und etwaiger Nebenprodukte (z.B. Konten, Versicherung, WP- Depot usw.) Werbung und Marketingaktionen mit unter Angabe eines repräsentativen Beispiels Wird mit festen und/oder variablen Sollzinssätzen geworben, bzw. werden die Kosten eines Kredits genannt, dann muss die Werbung anhand eines repräsentativen Beispiels folgendes enthalten: den Gesamtkreditbetrag fester und/oder variabler Sollzinssatz den effektiven Jahreszinssatz die Laufzeit die Ratenhöhe (bzw. Zinsenzahlungen) und die vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtkosten sowie den Gesamtbetrag  Wenn beim Abschluss eines bestimmten Kreditproduktes der zwingende Abschluss einer Nebenleistung (z.B. Versicherungsvertrag, Konto usw.) Bedingung für die Kreditgewährung ist, dann müssen deren Kosten auch angeführt werden. Sind die Kosten nicht bekannt, ist auf die Verpflichtung zum Abschluss jenes Vertrages hinzuweisen.

Vorvertragliche Informationspflicht (§ 6)  Rechtzeitig bevor der Verbraucher an einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, ist dem Kunden eine „Vorinfo“ auszuhändigen  Diese Vorinfo muss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden und ist unter Verwendung des Formulars „EUROPÄISCHE STANDARDINFORMATIONEN FÜR VERBRAUCHERKREDITE“ zu erteilen.

Vorvertragliche Informationspflicht  die Art des Kredits;  die Identität und die Anschrift des Kreditgebers  gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;  den Gesamtkreditbetrag  Bedingungen für die Inanspruchnahme;  die Laufzeit des Kreditvertrags;  bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;  den Sollzinssatz,  die Bedingungen für die Anpassung des Sollzinssatzes  den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag  den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen  gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge  Anpassungsmodalitäten für Sonstige Entgelte aus dem Kredit  Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notariatsgebühren;  Verpflichtung, eine mit dem Kreditvertrag zusammen- hängenden neu abzuschließende Nebenleistung anzu- führen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt gewährt wird;  Verzugszinssatz und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten  Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;  verlangten Sicherheiten  Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts  Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung  das Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Verständigung über das Ergebnis einer Datenbankabfrage wenn diese zur Ablehnung des Kreditantrages geführt hat (Beilage: erhaltene Daten)  Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten  Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.  Beilage der Risikohinweise für Fremdwährungs- finanzierungen sowie Risikoinformation für Ansparprodukte die von der Bank vermittelt wurden

Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 7)  Verpflichtung zur Prüfung der Kreditwürdigkeit (auch bei nachträglichen Änderungen)  Hinweispflicht, wenn erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Kunden zur Rückführung bestehen (lassen wir uns vom Kunden bestätigen)  Kundeninfo bei Kreditablehnung auf Grund eines Datenbankeintrages (Warnliste, KKE): Kunde erhält Ablehnungsbrief inkl. Ausdruck aus den Datenbanken

Angaben im Kreditvertrag (§ 9)  die Art des Kredits;  die Identität und die Anschrift des Kreditgebers  gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers;  den Gesamtkreditbetrag  Bedingungen für die Inanspruchnahme;  die Laufzeit des Kreditvertrags;  bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und den Barzahlungspreis;  den Sollzinssatz,  die Bedingungen für die Anpassung des Sollzinssatzes  den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag  den Betrag, die Anzahl und die Fälligkeit der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen  bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Verlangen kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt einen Tilgungsplans zu erhalten  sofern die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen ist, eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wieder- kehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte  gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge  Anpassungsmodalitäten für Sonstige Entgelte aus dem Kredit  Hinweis auf vom Verbraucher bei Abschluss des Kreditvertrags zu zahlende Notariatsgebühren;  Verpflichtung, eine mit dem Kreditvertrag zusammenhängenden neu abzuschließende Nebenleistung anzuführen, wenn der Abschluss eines solchen Vertrags eine vom Kreditgeber geforderte Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt gewährt wird;  Verzugszinssatz und die Art seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten  Warnhinweis über die Folgen ausbleibender Zahlungen;  verlangten Sicherheiten  Bestehen oder Nichtbestehen eines Rücktrittsrechts sowie die Modalitäten zur Ausübung des Rücktrittsrechtes einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, und die Höhe der Zinsen pro Tag;

Angaben im Kreditvertrag  Angaben über die Rechte in Zusammenhang mit verbundenen Krediten (BAWAG P.S.K. führt keine verbundenen Kredite – Verwendungszweck)  Recht auf vorzeitige Rückzahlung  Modalitäten über Vorgehen bei vorzeitiger Rück- zahlung und  gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung  Höhe der Entschädigung bei vorzeitiger Kündigung Kündigungsmodalitäten  die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- oder Schlichtungs- verfahren hat, und gegebenenfalls die Voraus-setzungen für diesen Zugang weitere Vertragsbedin-gungen  Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichts-behörde.  bei einem Kredit mit Tilgungsträger muss aus dem Kreditvertrag überdies klar und prägnant hervorgehen, welche Risiken mit einem solchen Kredit im Vergleich mit einem Ratenkredit verbunden sind und dass im Besonderen der Kreditvertrag oder der Vertrag über den Tilgungsträger keine Garantie für die Rückzahlung des auf Grund des Kreditvertrags in Anspruch entom-menen Gesamtbetrags vorsieht (mit vorhandenem Textbaustein abgegolten)  Wird der Vertrag über den Tilgungsträger von einem Mitarbeiter der BAWAG P.S.K. abgeschlossen, oder von diesem vermittelt, so muss dem Kreditvertrag eine grafische Darstellung der bisherigen Wertentwicklung des Tilgungsträgers über einen Zeitraum, der das vom Verbraucher zu tragende Veranlagungsrisiko anschaulich verdeutlicht, sowie eine tabellarische prozentmäßige und sofern möglich auch eine betragsmäßige Darstellung sämtlicher Kosten des Tilgungsträgers enthalten.  Versicherungen: wird von der BAWAG P.S.K. Versicherung zur Verfügung gestellt und muss gemeinsam mit dem Kreditvertrag dem Kunden vorgelegt werden  Wertpapierfonds: Factsheets ausdrucken und dem Kunden gemeinsam mit dem Kreditvertrag vorlegen  Bei einem Fremdwährungskredit muss der Kreditvertrag auch Informationen über das mit der anderen Währung verbundene Wechselkurs- und Zinsänderungsrisiko sowie über die zusätzlich anfallenden Kosten enthalten.  Risikohinweise sind nunmehr aus LN auszudrucken und dem Kreditvertrag beizulegen:  grafische Darstellung der Entwicklung des Wechselkurses höchstens für die letzten 10 Jahre,  grafische Darstellung der Entwicklung des Referenzzinssatzes für die letzten 10 Jahre,  Rechenbeispiel, in dem unter Zugrundelegung der Kursschwankungsneigung die Risiken des Fremdwährungskredits anschaulich verdeutlicht werden.  Rechtsfolgen zu Mängeln im Kreditvertrag: Siehe § 9/5 VKrG

Tilgungsplan (§ 10) (gilt ab )  Jeder Verbraucher hat das Recht, jederzeit und unentgeltlich einen Tilgungsplan zu verlangen.  Neben der Zinsen müssen nunmehr auch die laufenden Entgelte in einer eigenen Zeile dargestellt werden.  Hinweis am Ausdruck, dass der Tilgungsplan nur bis zu einer etwaigen nächsten Änderung von Zinsen und/oder Entgelten gültig ist.

Informationspflicht bei Konditionsänderungen (§ 11) Sollzinssatz Vorabinfopflicht bei Sollzinssatzänderungen. Es ist die Höhe des neuen Sollzinssatzes, die neue Ratenhöhe sowie eine etwaige Änderung der Anzahl und der Fälligkeiten der Raten bekannt zu geben. bzw. Geht die Änderung des Sollzinssatzes auf die Änderung eines Referenzzinssatzes zurück der in den Räumlichkeiten der Bank eingesehen werden kann so kann vertraglich vereinbart werden, dass die Anpassung periodisch erfolgt und es kann auch der Zeitpunkt der Änderung vertraglich vereinbart werden. Die Angabe des neuen Effektivzinssatzes ist nicht mehr erforderlich! Übernahme aus dem BWG: Rate ist so zu ändern, dass der Vertrag in der Laufzeit beglichen werden kann. Zwangsauszug bleibt

Rücktrittsrecht (§ 12)  Gilt nicht für hypothekarisch besicherte Kredite  innerhalb von 14 Tagen kann der Kunde ohne Angabe von Gründen vom Kreditvertrag zurücktreten  die Rücktrittsfrist läuft ab Vertragsannahme. Erhält Kunde die Vertragsbedingungen später, läuft die Frist ab dann.  Verpflichtung zur Rückzahlung des ausbezahlten Betrag samt der angelaufenen Zinsen und Entgelte an öffentliche Stellen (z.B. Kreditgebühr) innerhalb von 30 Tage nach Bekanntgabe des Rücktrittsrechtes. (Sicherheitenverträge wurden angepasst)  Beinhaltet auch den Rücktritt von einer Nebenleistung (z.B. neu abgeschlossener Versicherungsvertrag, Konto bei FW-Krediten, Depoteröffnung)

Kündigung / Auszahlungsverweigerungsrecht (§§ 14f)  Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit: Kreditgeber: Gem. § 986 (2) ABGB besteht ein einmonatiges Kündigungsrecht. Abweichend kann der Kreditgeber kündigen, wenn er das vereinbart hat und eine mind. zweimonatige Frist eingehalten wird. Kreditnehmer: Jederzeitiges Recht auf Kündigung. Eine von § 986 (2) ABGB abweichende Kündigungsfrist ist nur dann einzuhalten, wenn sei vertraglich vereinbart wurde und einen Monat nicht übersteigt.  Die Auszahlung des Gesamtkreditbetrages oder eines Teiles davon kann aus sachlich gerechtfertigten Gründen verweigert werden (muss schriftlich unter Angabe der Gründe erfolgen)  Verletzt der Kreditnehmer seine Zahlungsverpflichtungen gröblich, kann die Bank ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit das Kreditverhältnis aufkündigen.  Ebenso kann die Bank bei einer rückständigen Rate von zumindest 6 Wochen und nach der Setzung einer 2-wöchigen Nachfrist den Kredit kündigen.

Vorzeitige Rückzahlung (§ 16) Kredite ohne hypothekarische Besicherung  Erfolgt die vorzeitige Tilgung während einer vereinbarten Festzinsphase, ist die Bank berechtigt, eine Entschädigung zu verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt:  1 % beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als 1 Jahr beträgt  0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrags.  Die Höhe der Entschädigung darf jedoch den Betrag der Sollzinsen, den der Kreditnehmer bis zum Ende der Kreditlaufzeit hätten zahlen müssen, nicht übersteigen.  Die Bank darf eine Entschädigung jedoch nur in Rechnung stellen, wenn der vorzeitig rückbezahlte Betrag EUR ,-- innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten übersteigt. Hypothekarisch gesicherte Verträge  Für eine vorzeitige Rückzahlung gilt eine sechsmonatige Kündigungsfrist.  Im Fall des Vorliegens einer Festzinsperiode ist eine solche Kündigung erst sechs Monate vor Ende der Festzinsperiode möglich.  Hält der Kreditnehmer eine vereinbarte Kündigungsfrist nicht ein, so kann die Bank für den nicht eingehaltenen Teil der Kündigungsfrist eine angemessene und objektiv gerechtfertigte für den ihn aus der vorzeitigen Rückzahlung voraussichtlich unmittelbar entstehenden Vermögensnachteil verlangen. Die Höhe der Entschädigung beträgt:  1 % bzw. 0,5 % analog Kredite ohne hypothekarische Besicherung  Die Höhe der Entschädigung darf jedoch den Betrag der Sollzinsen, den sie bis zum Ende der Kreditlaufzeit hätten zahlen müssen, nicht übersteigen.  Die vorzeitige Rückzahlung des gesamten Kreditbetrags samt Zinsen gilt bereits als Kündigung des Kreditvertrags.

Effektiver Jahreszinssatz (§ 27)  alle Kosten (Entgelte, Spesen – Kreditgebühr, Eingabegebühr, Eintragungsgebühr usw. – mit Ausnahme der notariellen Beglaubigungsgebühren)  Nebenspesen (Versicherungsprämien, Depotspesen, Kontokosten für verpflichtendes Verrechnungskonto), wenn die Zusatzleistung im Zuge des Kredites neu abgeschlossen wird.

Überziehungen (§§ 18ff)  Kurzfristige Überziehung: Kredit ist nach Aufforderung oder binnen 3 Monaten zurückzuzahlen Vorteil: kürzere Vorinfo, kürzerer Vertrag, nur tw. Anwendung von Abschnitt 2  Normale Überziehung: Vorinfo und Vertrag lang  Eigene Regelungen zum Kontoauszug und bei Sollzinssatzänderungen

Überziehung (§§ 23f)  Informationspflichten in der Kontoeröffnung (Solzinssatz und Entgelte, sowie Anpassungsmodalitäten)  Regelmäßige Informationspflichten  Erhebliche Überschreitung von über einem Monat: Info über Vorliegen der Überschreitung, Betrag, Sollzinssatz, Vertragsstrafen, Entgelte und Verzugszinsen

Strafbestimmungen (§ 28) Siehe § 28: € ,--

Überziehung vs. Überschreitung Überziehung (§§ 18 ff)  ausdrücklicher Kreditvertrag, bei dem der Kreditgeber dem Verbraucher Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto des Verbrauchers überschreiten Überschreitung (§§ 23f)  stillschweigend akzeptierte Überziehung, bei welcher dem Verbraucher entgeltlich Beträge zur Verfügung stellt, die das aktuelle Guthaben auf dem laufenden Konto oder die vereinbarte Überziehungs- möglichkeit überschreiten zumindest 200 Euro, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen

ABGB Darlehensvertrag  Der entgeltliche Darlehensvertrag über Geld heißt Kreditvertrag  Darlehensvertrag ist nunmehr Konsensualvertrag Kreditvertrag  Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Kreditvertrag kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist gekündigt werden  Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Kreditvertrag endet durch Zeitablauf

ABGB Außerordentliche Vertragskündigung  Jederzeit, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund möglich. Verweigerung der Kreditauszahlung  Der Kreditgeber kann die Auszahlung des Kreditbetrags verweigern, wenn sich nach Vertragsabschluss Umstände ergeben, die eine Verschlechterung der Vermögenslage des Kreditnehmers oder eine Entwertung bedungener Sicherheiten in einem solchen Ausmaß erweisen, dass die Rückzahlung des Kredits oder die Entrichtung der Zinsen selbst bei Verwertung der Sicherheiten gefährdet sind.

BWG  § 33: entfällt  § 34: Abs. 2 und 3 neu  § 35: Preisaushang: Abs. 1 Z. 1c) + d) und Abs. 2 entfallen  § 37: Valutierung für Spareinlagen, Kredit- und Girokonten (gilt ab )