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Veröffentlicht von:Angela Beck Geändert vor über 8 Jahren
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Zum Stand der Mediengesetznovelle Bettina Kann Österreichische Nationalbibliothek bettina.kann@onb.ac.at www.onb.ac.at
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Aktuelle Situation Aktuell: Mediengesetz i. d. Novelle vom 8. August 2000 In die Pflichtablieferung sind derzeit digitale Publikationen einbezogen, die auf einem festen Datenträger erscheinen (= Offline-Medien) Für Online-Publikationen freiwillige Vereinbarungen Anregung einer Novelle zum Mediengesetz 2005 Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Bundeskanzleramt Ziel: Ablieferung von Online-Publikationen durch Medieninhaber nach Aufforderung durch die ÖNB und Regelung für Webarchivierung
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Aktuelle Situation Ende April 2008 Begutachtungsverfahren des Ministerialentwurfes abgeschlossen http://www.parlinkom.gv.at/PG/DE/XXIII/ME/ME_00 164/pmh.shtml Weiteres parlamentarisches Verfahren durch vorgezogene NR-Wahlen verzögert Inkrafttreten mit 1.1.2009 unwahrscheinlich
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek §43b Abs.1: Max. 4x/Jahr generelles automatisiertes Harvesting durch ÖNB von -.at Domain -Inhaltlicher Bezug zu Österreich (auch Seiten außerhalb der.at Domain) §43b Abs.2: Einzelne „periodische elektronische Medien“ können nach schriftlicher Verständigung des Medieninhabers öfters gesammelt werden § 1 Abs. 1 Z 5a lit. b oder c (schließt weiterhin Rundfunk aus) §43b Abs.3 Ablieferungspflicht wenn -Zugangskontrolle/-beschränkung -Technisch nicht automatisiert durch ÖNB sammelbar. Inhalt der Novelle | 1
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek §43b Abs.4: Ausnahmen Medieninhaber, die nur einer eingeschränkten Offenlegung gemäß §25 Abs. 5 unterliegen Medien, die bereits in gedruckter oder offline-Form der Ablieferungspflicht unterliegen Ton und/oder Laufbilder an deren bibliothekarischer Bewahrung kein wissenschaftliches, kulturelles oder sonstiges öffentliches Interesse besteht Inhalt der Novelle | 2
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 3 §43b Abs.4 : Ablieferungspflicht entfällt, wenn Ablieferung, Speicherung oder Bewahrung der Medieninhalte mit den verfügbaren technischen Mitteln nicht mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden könnten Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zum bibliothekarischen Wert des betroffenen Medieninhalts
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 4 §43b Abs.7 : Zugang für andere Bibliotheken Derzeit begünstigte Bibliotheken erhalten Zugang zu gesamten Domain-Archiv Bei selektiv gesammelten Medien: nach Sitz des Medieninhabers Bundesländerspezifisch Staatsarchiv: Medieninhalte unter.gv bzw. wenn Bund Medieninhaber Kosten müssen von Bibliotheken anteilsmäßig getragen werden.
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Inhalt der Novelle | 5 § 43d. : Benützung Nur in Räumlichkeiten der ÖNB bzw. der begünstigten Bibliotheken Bei zugangskontrollierten Medien: — single concurrent user on site — Sperre (schriftl. Begründung) bis zu 1 Jahr, auch bei selektiv gesammelten Medien ohne Zugangskontrolle Ausdruck ja, Speichern/Versenden u.a. nein Kostenersatzanspruch für Medieninhaber ab EUR 250,-
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Wissensnetzwerk „Digitale Langzeitarchivierung“: 3. Arbeitssitzung 15.10.2008, Österreichische Nationalbibliothek Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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