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Institut für finanzdienstleistungen e.V. 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 7. Doppelstunde: Widerrufsrechte.

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1 institut für finanzdienstleistungen e.V. 1 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Verbraucherkreditrecht einschl. Hypothekenkreditrecht 7. Doppelstunde: Widerrufsrechte im Verbraucherkredit Mittwoch, 16.12.2009, 8:00h – 10:00h DWP, A 411 Michael Knobloch, Rechtsanwalt

2 institut für finanzdienstleistungen e.V. 2 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Verbraucherkreditrichtlinie 87/102/EWG enthält keine Vorgabe zu einem Widerrufsrecht Dt. Gesetzgeber implementiert Widerrufsrecht dennoch, Zweck: Der Verbraucher soll wegen der wirtschaftlichen Bedeutung des Darlehensvertrags vor übereilter Rechtsbindung bewahrt werden, indem ihm innerhalb einer Bedenkzeit das Recht eingeräumt wird, den Vertrag zu beseitigen.

3 institut für finanzdienstleistungen e.V. 3 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB 495 Abs.1 BGB i.V.m. § 355 BGB n.F. Frist: 2 Wochen (Abs. 1) bis Absendung des Widerrufs Fristbeginn mit ordnungsgemäßer Belehrung (Abs. 2) Erlöschen nach spätestens sechs Monaten Ausnahme: keine ordnungsgemäße Belehrung (Abs. 3)

4 institut für finanzdienstleistungen e.V. 4 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Ordnungsgemäße Belehrung (Abs. 2) enthält: Das Recht zum beliebigen und an keine Voraussetzungen gebundenen Widerruf Name und Anschrift des Erklärungsempfängers (Abs. 2 S. 1) 2-Wochen-Frist und eindeutig bestimmbaren Fristbeginn Inhalt und Form der Widerrrufserklärung Bei schriftlichen Verträgen (Verbraucherkredite) Frist ab Zurverfügungstellung der Widerrufsbelehrung und der Vertragsurkunde Beachte: BGB Info-VO 14

5 institut für finanzdienstleistungen e.V. 5 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Ausnahme: Bei jederzeit rückzahlbarem Kontokorrentkredit (§ 495 Abs. 2) Früher: Bei Realkreditverträgen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG Nun: Allgemeines Widerrufsrecht in 495 BGB (Heininger-Urteil)

6 institut für finanzdienstleistungen e.V. 6 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Verweisung ins Rücktrittsrecht (Abs. 1 S. 1) Vertrag wandelt sich in ein gesetzliches Rückgewährsschuldverhältnis §§ 346 ff. BGB modifiziert anwendbar Grundsatz: Pflicht zur Rückgewähr der empfangenen Leistungen Unterscheide: Wertersatz und Schadensersatz und Bereicherungsabschöpfung

7 institut für finanzdienstleistungen e.V. 7 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditnehmer: Rückgewähr der Darlehensvaluta (§ 346 Abs. 1 S. 1 BGB) Verzinsung unter dem Gesichtspunkt des Wertersatzes für Gebrauchsüberlassung des Darlehens (§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB) Widerruf soll wirtschaftliches Risiko nicht auf Bank abwälzen

8 institut für finanzdienstleistungen e.V. 8 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditnehmer: Herausgabe von Nutzungen (z.B. Anlageerlöse) Voraussetzung ist Empfang der Darlehensvaluta Auch weisungsgemäße Auszahlung an einen Dritten

9 institut für finanzdienstleistungen e.V. 9 Knobloch / Kreditrecht WS 09/10 Widerrufsrecht, § 495 BGB Rechtsfolgen des Widerrufsrechts, § 357 BGB Kreditgeber: Rückgewähr der vom Kreditnehmer selbst gezahlten Beträge (Raten) Verzinsung Marktübliche Verzinsung


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