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Veröffentlicht von:Heinz Keller Geändert vor über 8 Jahren
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Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009
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Bestandsvertrag § 1090 Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt (Konsensualvertrag) Miete: entgeltliche Überlassung einer Sache zum bloßen Gebrauch Pacht: +Fruchtziehung (Nutzung) Pflichten des Bestandsgebers Pflichten des Bestandsnehmers Lasten und Abgaben
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Bestandsvertrag Weitergabe des Gebrauches Vertragübernahme Rückstellung Gefahrtragung Beendigung
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Schenkung § 938 unentgeltliche Überlassung einer Sache Formpflicht Motivirrtum möglich Widerruf
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Vorvertrag Praktische Bedeutung: Oft sind Umstände des Vertragsschlusses noch unklar, daher: rechtliche Regelung ohne endgültige Verpflichtung Definition: Vorvertrag = Verabredung, künftig erst einen (Haupt)Vertrag schließen zu wollen Erfüllung des VorV liegt im Abschluß des HauptV Abschluß erfolgt: entgeltlich oder unentgeltlich Einseitig oder zweiseitig verpflichtend
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Vorvertrag Gesetzliche Voraussetzungen: Vorvertrag muß inhaltlich ebenso bestimmt sein, wie Hauptvertrag zB VorV zu KaufV: Kaufpreis + Kaufgegenstand Zeit des Abschlusses des HauptV muß bestimmt (zumindest bestimmbar) sein; binnen 1 Jahres nach vereinbartem Zeitpunkt muß auf Abschluß des Hauptvertrag "gedrungen“ werden.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorformulierte Vertragsbedingungen AGB werden nicht „von selbst“ Vertragsinhalt AGB können nicht einseitig geändert werden. Auslegung Geltungskontrolle des § 864a (überraschende Klauseln)
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Allgemeine Geschäftsbedingungen Das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG Inhaltskontrolle (nach §879 Abs 3 sowie § 6 Abs 1 und 2 KSchG) § 879 Abs 3 gilt gegenüber Unternehmern und Verbrauchern Sonderregeln für Verbraucher
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