Herausforderungen bei der Umsetzung der IPPC-RL „5 Jahre IPPC-RL in Österreich“ 11.10.2005 RA Dr. Katharina Huber-Medek schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg Übersicht Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen - Tatbestände - Anlagenbegriff Genehmigungsverfahren für IPPC-Anlagen - Verfahrensart - Genehmigungsvoraussetzungen - BvT / StdT / BREF - Öffentlichkeitsbeteiligung Anpassung von IPPC-Anlagen - Aufgaben für den Betreiber - Aufgaben für die Behörde IPPC-Anlagen im sonstigen Umweltrecht schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen I Probleme bei der Auslegung der IPPC-Tatbestände: Anlagenkapazität, Verarbeitungskapazität Zusammenrechnungsregel „verfahrenstechnische Anlagen“ Formulierung der Tatbestände; zB Feuerverzinkereien, Nichteisenrohmetalle, Wirkbäder, Textilreinigungsbetriebe schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Anwendbarkeit der IPPC-Bestimmungen II Eigenständiger IPPC-Anlagenbegriff Grundsatz der Einheit der Betriebsanlage durchbrochen IPPC-Anlage - Anlagenkern: IPPC-auslösende industrielle Tätigkeit - Zurechnung weiterer Tätigkeiten mit Umweltrelevanz in unmittelbarem und technischem Zusammenhang mit Umweltrelevanz - gemeinsamer Zweck, räumliche, organisatorische, logistische oder wirtschaftliche Verbindung genügt nicht schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Genehmigungsverfahren I Verfahrensart Verfahrensarten für IPPC-Anlagen: - Neuerrichtung (§ 77a GewO) - wesentliche Änderung (§ 81a Z 1 GewO) - Änderung des Betriebs (§ 81a Z 2 GewO) - sonstige Änderung (§ 81a Z 3 GewO) erstmaliges Überschreiten des Schwellenwerts: Neugenehmigung Kapazitätsausweitung im Umfang des Schwellenwerts ist jedenfalls wesentlich Abgrenzung der Änderungstatbestände nach einer einzelfallbezogenen Gefährdungsprognose (Auswirkungsintensität, bedrohtes Schutzgut) schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Genehmigungsverfahren II Genehmigungsvoraussetzungen Vorsorgemaßnahmen gegen „Umweltverschmutzungen“ effiziente Verwendung von Energie Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen und Begrenzung deren Folgen Auflassung der Betriebsanlage und Wiederherstellung eines zufrieden stellenden Zustands des Geländes integrierte Betrachtungsweise in Ö als Bündelung der Genehmigungsvoraussetzungen im konzentrierten Verfahren schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Genehmigungsverfahren III Stand der Technik – beste verfügbare Techniken StdT-Definitionen in GewO, AWG 2002 und WRG angeglichen StdT-Definitionen in den letzten Jahren an bvT-Definition der IPPC-RL angenähert (hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, Berücksichtigung verschiedener Kriterien) „Kosten/Nutzen-Verhältnis“ und wirtschaftliche und technische Vertretbarkeit in den StdT-Definitionen nicht (mehr) erwähnt BREFs als Informationsquellen für Projektwerber und Behörden (spezifische Kenntnisse für ein richtiges Verständnis erforderlich); ausreichende Spielräume, Flexibilität und Unverbindlichkeit wegen der technischen Vielfalt mE weiterhin erforderlich schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Genehmigungsverfahren IV Öffentlichkeitsbeteiligung „Öffentlichkeit“ an einem IPPC-Änderungsverfahren im Regelfall bisher nicht interessiert Mindestauflagefrist verzögert die Verfahren Nachbarn können die IPPC-Genehmigungsvoraussetzungen nicht als subjektive Rechte geltend machen; Umweltorganisationen schon schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Anpassung von Altanlagen I Pflichten des Betreibers Altanlagen (bis 31.10.1999 rk genehmigt; am 31.10.1999 anhängig und bis 31.10.2000 in Betrieb) Altanlagen müssen „den Anforderungen des § 77a GewO bis spätestens 31.10.2007 entsprechen“ - Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen entsprechend dem jetzigen StdT und durch effizienten Energieeinsatz; Maßnahmen gegen Unfälle - auch Überarbeitung der Bescheide erforderlich (§ 77a Abs 3 GewO)? Überprüfung des jetzigen StdT und Projektierung von Anpassungsmaßnahmen durch Betriebsinhaber (nur wirtschaftlich verhältnismäßige Anpassungsmaßnahmen?) Mitteilung an die Behörde (Darstellung der Entwicklung und der jeweils getroffenen Maßnahmen) Einleitung der jeweils erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für die Änderungen Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit der Behörde rechtzeitig vor dem 31.10.2007 (Frist nicht verlängerbar)! schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Anpassung von Altanlagen II Pflichten der Behörde Überprüfung des jetzigen StdT und Vergleich mit den bestehenden Genehmigungsbescheiden der jeweiligen IPPC-Anlage Kontrolle der vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen Durchführung der erforderlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren nach dem 31.10.2007: ev Anordnung von Anpassungsmaßnahmen gem § 81c iVm § 81b Abs 1 GewO mit Bescheid; ev bescheidmäßiger Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzepts - wirtschaftlich verhältnismäßig? - verhältnismäßig? Besprechung der Aufgaben und des Terminplans mit dem Betreiber rechtzeitig vor dem 31.10.2007 schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
IPPC als Anknüpfungspunkt IPPC-Anlagen als Anknüpfungspunkt für neue Regelungen im Umweltbereich: Lärmschutzmaßnahmen nach der Umgebungslärm-RL bzw dem Bundes-LärmG beziehen sich nur auf Gelände für industrielle Tätigkeiten, die IPPC-Tätigkeiten sind Öffentlichkeitsbeteiligung nach der ÖB-RL betriebliche Tätigkeit, die zur Umwelthaftung nach der neuen UH-RL führt Ist-Bestandsanalyse der Gewässer gem § 55d WRG (Umsetzung WRRL); Erhebung der signifikanten anthropogenen Belastungen: geschätzte Abwasseremissionen von IPPC-Anlagen schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg
Kontaktinformationen RA Dr. Katharina Huber-Medek Schwartz und Huber-Medek Rechtsanwälte OEG Stubenring 2, 1010 Wien T: (01) 513 5005 F: (01) 513 5005 50 M: k.huber@s-hm.at schwartz und huber-medek rechtsanwälte oeg