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Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU.

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Präsentation zum Thema: "Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU."—  Präsentation transkript:

1 Fluglärmgesetz MinDir Dr. Uwe Lahl, BMU

2 Fluglärmgesetz Inhalt
Fluglärmschutz Probleme, Aufgaben, Maßnahmen Fluglärmgesetz 1971 Auswirkungen Novellierung Notwendigkeit Konzepte

3 Problem Fluglärm Belästigungsquelle Fluglärm Maßnahmen
hinter Straße,Nachbarn, vor Schiene und Industrie Tendenzen bei Verkehrsluftfahrt gegenläufig starke Zunahme des Flugbetriebs Pegelminderung beim einzelnen Überflug Maßnahmen Lärmminderung an der Quelle (ICAO, EU, nat.) Lärmschutz bei Bau und Betrieb von Flugplätzen Passiver Schallschutz, Siedlungsplanung Problem Fluglärm

4 Fluglärmgesetz Gesetz von 1971
wichtiges, seinerzeit fortschrittliches Vorhaben Kostenaufwand: 200 Mio.DM ziv./ 250 Mio.DM mil. hinter technischem Fortschritt und Entwicklung des Lärmschutzes zurückgeblieben heute veraltet Steuerung der Siedlungsentwicklung Vermittlung angemessener Lärmschutzansprüche

5 Fluglärmgesetz Überlegungen zur Novellierung
Beschluss des Deutschen Bundestages 1998 Koalitionsvereinbarung 2002 Fachlicher Bedarf unbestritten

6 Eckpunkte zur Novellierung von 2000, I
Fluglärmgesetz Eckpunkte zur Novellierung von 2000, I Ausweitung des Anwendungsbereichs Modernisierung des Berechnungsverfahrens Absenkung der Grenzwerte für Verkehrsflughäfen Absenkung der Grenzwerte für die Schutzzone 1 auf 65 dB und für die Schutzzone 2 auf 60 dB, Ziel: Vermeidung gesundheitlicher Risiken und Verminderung erheblicher Belästigungen.Periodische Anpassung der Grenzwerte entsprechend dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. Regelung für militärische Flugplätze unter Berücksichtigung der relevanten Unterschiede

7 Eckpunkte zur Novellierung von 2000, II
Fluglärmgesetz Eckpunkte zur Novellierung von 2000, II Verbesserung des Schutzes der Nachtruhe Ausweisung von Nachtschutzzonen, Ziel: Schutz vor relevanten Störungen des Nachtschlafes. Weitergehende Regelung für Aus- und Neubau Grenzwerte für die Schutzzone 1: 60 dB, für die Schutzzone 2: 55 dB, Entschädigungsregelung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Flugplätzen. Definition der wesentlichen Änderung unter Rückgriff auf insoweit vergleichbares Konzept der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) Verbesserung lärmrelevanter Vorschriften im Luftrecht - stärkere Bürgerbeteiligung Schwerpunkte: umfassende Information der Bürger, Bürgerbeteiligung bei fluglärmrelevanten Maßnahmen zum Schutz vor Fluglärm, Festlegung von Flugstrecken und -verfahren.

8 Fluglärmgesetz Kontroverse Diskussion über Novellierungsziele und Regelungsinhalte Grenzwerte Kosten Vorhandene Flughäfen Neu- und Ausbau

9 Fluglärmgesetz Neuer Anlauf zur Novellierung
Auftrag aus Koalitionsvereinbarung Fachliche Bedeutung der Novelle unbestritten Analyse der Gründe für Nicht-Einigung Lärmsanierungsprogramm mit relevanter Laufzeit Angemessene Schutzziele Vorgehen: Einleitung der Ressortabstimmung, intensive Diskussion mit allen Beteiligten


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