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Veröffentlicht von:Jan Bohnsack Geändert vor über 10 Jahren
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Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen und anderen Schadensfällen
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Rechtliche Grundlagen bei Katastrophen
In Österreich eine Querschnittsmaterie d.h. nach Materien differenzierte Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene im Ernstfall ist zuerst Behördenzuständigkeit zu eruieren diese bildet Grundlage für Anordnungen und Weisungen werden durch Einsatzkräfte umgesetzt, welche an die Anordnungen und Weisungen gebunden sind
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Behördenzuständigkeit I
Zuständigkeit der BH auf Grund verschiedener Materiengesetze Unfälle mit Mineralölprodukten und Chemikalien – Gefahr einer Gewässerverunreinigung (Wasserrechtsgesetz) Störfälle bei gewerblichen Betriebsanlagen (Gewerbeordnung) Strahlenunfälle – Zuständigkeit der BH bzw. des LH (Strahlenschutzgesetz)
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Behördenzuständigkeit II
Brände Waldbrände: grundsätzlich der Bürgermeister; bei mehreren betroffenen Gemeinden → BH; über Verwaltungsbezirk hinaus → LH Sonstige Brände: eigener Wirkungsbereich der Gemeinde; über mehrere Gemeinden → BH; über Verwaltungsbezirk hinaus → LReg
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Befugnisse des zuständigen Organs bei Bränden
Zutritt zum Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrten verbieten (§ 38 K-GFPO 2000) Räumung von Gebäuden verfügen (§ 38 K-GFPO 2000) Fremde technische Hilfsmittel sowie alle zur Hilfeleistung tauglichen Personen zur Brandbekämpfung heranziehen (§§ 4, 39 K-GFPO 2000)
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Behördenzuständigkeit III
Andere Schadensereignisse Diese liegen in der Gesetzgebungs- und Vollziehungszuständigkeit der Länder zu Unterscheiden, ob es sich um eine Katastrophe oder eine örtliche Gefahr handelt örtliche Gefahr → Gemeinde Katastrophe → BH es dürfen keine Vorkehrungsmaßnahmen zur Verhinderung von Schadensereignissen gesetzt werden
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Definition Katastrophe
Schadensfälle, die sich über Gemeindegebiet hinaus erstrecken und/oder nicht von der Gemeinde durch ihre eigenen Einrichtungen und Aufgebote sowie durch freiwillige Feuerwehren erfolgreich bekämpft werden können
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Behördliche Anordnungen
ergehen grundsätzlich ohne Bescheid und im unbedingt notwendigen Ausmaß werden durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt umgesetzt für Betroffene kein Möglichkeit zur Erhebung einer Berufung im Nachhinein Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat möglich
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Stellung der Einsatzorganisationen
Feuerwehr: an die Anordnungen der zuständigen Behördenorgane gebunden Bundesheer: Assistenzeinsatz, wenn Katastrophe nicht mehr mit zivilen Mitteln bewältigt werden kann – an Weisungen der Behörde gebunden Bundespolizei: an Anordnungen und Weisungen der BH bzw. der ihr übergeordneten Sicherheitsbehörde gebunden; kein Weisungsrecht des Bürgermeisters
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