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Veröffentlicht von:Ahlf Bobst Geändert vor über 11 Jahren
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Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
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Marc Weiß Datenschutzbeauftragter Udis Datenschutzauditor (TÜV) BVD
QMB
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Tätigkeitsumfeld Mittelstand
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BDSG die Änderungen Bußgeld Befugnisse der Aufsichtsbehörde
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§3a Datensparsamkeit § 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
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§4f Beauftragter für den Datenschutz
Rechtzeitige Bestellung Richtige Bestellung (Person) Vorgeschriebene Weise -> §43 / interner Mitarbeiter
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Verantwortlich Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin….
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§9 Maßnahmen 1. Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu verwehren (Zutrittskontrolle), 2. zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten genutzt werden können (Zugangskontrolle), 3. zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), 4. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), 5. zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt worden sind (Eingabekontrolle), 6. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftragskontrolle), 7. zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige Zerstörung oder Verlust geschützt sind (Verfügbarkeitskontrolle), 8. zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.
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§11 Datenverarbeitung im Auftrag
Wann ist eine Verarbeitung im Auftrag gegeben? Vertrag in Schriftform und vorab (im Einzelnen) Überprüfung / Dokumentation Aufsichtsbehörde -> §43 Zuständig im Betrieb – DSB?!
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§28 Datenerhebung für eigene Zwecke
Einzelfall klären!
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§32 Beschäftigungs- verhältnis
§3a gilt auch hier Freiwilligkeit immer möglich Bei Straftaten ist Vorsicht geboten!
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§34 Auskunftsrecht Grundsätzliches §3a gilt auch hier
Mitarbeiter müssen informiert sein -> §43
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§35 Löschung Wann muss gelöscht werden
Systeme heute für die Zukunft fit machen!
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Die Tätigkeit des DSB §43 verhindern Gesetz umsetzen
Transparenz schaffen
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Disclaimer Datenschutz als individuelle Aufgabe im Betrieb
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Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
Fragen & Antworten Marc Weiß externer Datenschutzbeauftragter Datenschutzauditor (TÜV)
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Infomaterial
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