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Europäische Insolvenzverordnung
Dr. Carsten Krage Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Wall 55, D Kiel Fon Fax –60
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Grundprinzipien der EuInsVO
Einheitlicher Wirtschaftsraum macht Rechtsangleichung erforderlich Teilweise Universalität: Eröffnungszuständigkeit Automatische Anerkennung lex fori concursus Ausnahmen: Parallelverfahren, Sonder-anküpfungen
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Geltungsbereich der EuInsVO
Seit unmittelbar geltendes Recht in EU außer Dänemark Nationale Anpassung bisher nur in D Zeitlich: Verfahrensbeginn ab Sachlich: Verfahren gem. Anlagen Räumlich: Interessenmittelpunkt des Schuldners in EU und grenzüber-schreitender Bezug
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Internationale Zuständigkeit
Kein forum shopping Hauptverfahren, wenn hauptsächliche Interessen des Schuldners im Eröff-nungsstaat; Vermutung für den Sitz des Schuldners Partikular- bzw. Sekundärverfahren am Ort der Niederlassung
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Hauptverfahren Bei internationaler Zuständigkeit Eröffnung nach lex fori concursus Zugriff auf das Auslandsvermögen Gerichtliche Bestätigung reicht als Ausweis des Verwalters Alle Gläubiger sind zu informieren Alle können Forderungen anmelden
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Sekundärverfahren Antrag durch Verwalter des Haupt-verfahrens oder gemäß Recht des jeweiligen Staates; dies ist lex fori concursus für Sekundärverfahren Umwandlung des Partikularverfahrens Gegenseitige Unterrichtung und Forderungsanmeldung Überschuß ans Hauptverfahren
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Dingliche Rechte, Eigentumsvorbehalt
Dingliche Rechte an Gegenständen in anderen Mitgliedstaaten werden nicht berührt. Käuferinsolvenz berührt nicht Eigen-tumsvorbehalt des Verkäufers, wenn Sache in anderem Mitgliedstaat Ebenso Schutz der Käufers bei Verkäuferinsolvenz
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Anfechtung Lex fori concursus für die Anfechtung
Ausnahme, wenn Anfechtungsgegner nachweist, daß Recht eines anderen Mitgliedstaates maßgeblich für angefochtene Handlung und Handlung nach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.
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Sonstige Rechtswirkungen
Aufrechnungsbefugnis des Gläubigers, wenn nach dem für die Forderung geltenden Recht möglich Bei Arbeitsverträgen stets das dafür geltende Recht maßgeblich Schutz des Dritterwerbers Wirkung auf anhängige Rechts-streitigkeiten
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