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Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie

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Präsentation zum Thema: "Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie"—  Präsentation transkript:

1 Die EU-Gesetzgebung der Umwelthaftungsrichtlinie
Peter Hart Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

2 Umwelthaftungsrichtlinie: Die Entstehungsgeschichte
Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden („Umwelthaftungsrichtlinie“) Januar 2002: Vorschlag der Kommission Juni 2003: Politische Einigung des Rates September 2003: Gemeinsamer Standpunkt des Rates März 2004: Annahme des Richtlinievorschlags durch den Rat April 2004: Veröffentlichung der Richtlinie im Amtsblatt

3 Eckpunkte der Umwelthaftungsrichtlinie
Ergänzung des bestehenden EU-Rechts (z.B. IPPC-Richtlinie; Wasserrahmenrichtlinie; FFH- und Vogelschutzrichtlinie) Öffentlich-rechtliche Pflichten der Betreiber beruflicher Tätigkeiten Information Schadensvermeidung; Schadensbegrenzung Sanierung Befugnisse und Pflichten der Behörden Durchsetzung der Betreiberpflichten ggfs. Ersatzvornahme auf Kosten des Betreibers Anhörungs- und Durchsetzungsbefugnisse der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich Nichtregierungsorganisationen)

4 Zentrale Grundfragen bei der Richtlinienverhandlung
„Defences“ (permit – state of the art) Deckungsvorsorge subsidiäre Staatshaftung (wenn Betreiber nicht bekannt ist oder die Kosten nicht tragen muss/kann) Verantwortung für Biodiversitätsschäden (Schadensdefinition; Verschuldenshaftung)

5 Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie
Verantwortlichkeit der Betreiber den in Anhang III aufgeführten potenziell gefährlichen Tätigkeiten (zB. IPPC-Anlagen, Abfallbewirtschaftung, Gewässerbenutzungen, Umgang mit/Beförderung von Gefahrstoffen incl. Pflanzenschutzmitteln, GVO) Biodiversitätsschäden, Gewässerschäden, Bodenschäden ohne Verschulden („Gefährdungshaftung“) Verantwortlichkeit der Betreiber aller anderen beruflichen Tätigkeiten nur Biodiversitätsschäden nur bei Verschulden (Vorsatz/Fahrlässigkeit)

6 Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie II
Richtlinie ist nicht anwendbar auf Schäden aus diffusen Quellen Altlasten (Schäden verursacht vor dem 30. April 2007 Kriegerische Ereignisse, Naturkatstrophen, Verteidigung, Schutz vor Naturkatastrophen Nuklearbereich (EURATOM; Atomhaftungsübereinkommen) Ereignisse, die unter die in Anhang IV genannten Übereinkommen über den Transport gefährlicher Güter fallen, soweit vom Mitgliedstaat ratifiziert

7 Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Mitgliedstaaten können weitergehende Bestimmungen zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen Richtlinie lässt strengere Rechtsvorschriften der EU mit Anforderungen an Tätigkeiten, die unter die Richtlinie fallen unberührt Richtlinie läßt zivilrechtliche Regelungen über den Ersatz von Individualschäden unberührt (Problem: Doppelte Kostenanlastung)

8 Umweltschaden I - Biodiversität
Geschützte Arten und Lebensräume Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und Anhang II und IV der FFH-Richtlinie Lebensräume der Arten nach Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der Vogelschutzrichtlinie und Anhang II der FFH-Richtlinie, Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten in Anhang IV der FFH-Richtlinie (Keine Beschränkung auf ausgewiesene Schutzgebiete) Schaden erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands unter Berücksichtigung von Anhang I der Umwelthaftungsrichtlinie (ausgenommen bestimmte ausdrücklich zugelassene Auswirkungen)

9 Umweltschaden II – Gewässer, Boden
Gewässerschaden alle Gewässer im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie erhebliche nachteilige Auswirkung auf den chemischen, ökologischen oder mengenmäßigen Zustand nach der Wasserrahmenrichtlinie ausgenommen nach Wasserrahmenrichtlinie zulässige Verschlechterungen Bodenschaden Bodenverunreinigungen mit einem erheblichen Risiko für die menschliche Gesundheit

10 Eingetretener Umweltschaden
Betreiberpflichten Schadensminderungsmaßnahmen Erarbeitung eines Vorschlags von Sanierungsmaßnahmen Durchführung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen mit Zustimmung der Behörde Informationspflicht Aufgabe der Behörde Durchsetzung der Betreiberpflicht Ersatzvornahme nach Ermessen, wenn Betreiber nicht handelt, unbekannt ist oder Kosten nicht tragen muss Befugnisse der Behörde Anforderung zusätzlicher Informationen Festlegung der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen Anordnung von Maßnahmen Ersatzvornahme (auf Kosten des Betreibers)

11 Erforderliche Sanierungsmaßnahmen
Bodenschäden Beseitigung des Risikos für die menschliche Gesundheit durch Maßnahmen zur Schadstoffbeseitung oder Eindämmung Biodiversitäts- und Gewässerschäden Wiederherstellung des Ausgangszustands oder eines gleichwertigen Zustands durch Maßnahmen der primären Sanierung (Naturalrestitution) ergänzende Sanierung (Herstellung eines gleichwertigen Zustands) Ausgleichssanierung Verzicht auf Gleichwertigkeit nur, wenn erhebliche Risiken ausgeschlossen und weitere Maßnahmen außer Verhältnis zum Nutzen

12 Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen
Grundsatz: Betreiber trägt alle Kosten der erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen einschließlich der bei der Behörde entstandenen Kosten Behörde muss die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen (Ausnahmen: Beitreibungskosten höher als Kostenanspruch oder Betreiber unbekannt) Kostentragungspflicht (aber nicht die Grundpflichten) des Betreibers entfällt bei, Schadensverursachung durch Dritte ohne Verantwortung des Betreibers Anordnung einer Behörde, die sich nicht auf Emissionen oder Ereignisse bei Tätigkeit des Betreibers bezieht optional: Emission oder Ereignis, explizit nach den in Anhang III genanten EU-Vorschriften zugelassen und rechtmäßig optional: Tätigkeit, die nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht als riskant galt (Beweislast Betreiber).

13 Rechte der betroffenen Öffentlichkeit
Die Behörde muss auf Aufforderung von Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich Nichtregierungsorganisationen) im Sinne der Richtlinie tätig werden. Voraussetzung ist der „Anfangsverdacht“ eines Umweltschadens Recht, Maßnahmen/Unterlassungen der Behörde gerichtlich überprüfen zu lassen. Anhörung durch die Behörde vor der Entscheidung über die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen

14 Deckungsvorsorge Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Schaffung von Anreizen für die Wirtschaft zur Schaffung von Deckungsvorsorgeinstrumenten Berichtspflicht der EU-KOM zum 30. April 2011 über die Verfügbarkeit von Deckungsvorsorgemöglichkeiten zu vertretbaren Kosten und ggfs zur Schaffung einer harmonisierten obligatorischen Deckungsvorsorge Verfügbarkeit von Deckungsvorsorgemöglichkeiten zu vertretbaren Kosten ggfs. Vorschlag obligatorische Deckungsvorsorge


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