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Dr. Susanne Lottermoser

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Präsentation zum Thema: "Dr. Susanne Lottermoser"—  Präsentation transkript:

1 Dr. Susanne Lottermoser
Eckpunkte für ein Umweltgesetzbuch und Grundzüge der integrierten Vorhabengenehmigung Dr. Susanne Lottermoser

2 Regelungsprogramm 16. Legislaturperiode: vorhabenbezogenes Umweltrecht
Wasser- und Naturschutzrecht Klimaschutz und Erneuerbare Energien Künftige Legislaturperioden: Immissionsschutzrecht, soweit nicht bereits in 16. Legislaturperiode geregelt und ggf. Strahlenschutz Schutz vor gefährlichen Stoffen, Anforderungen an Produkte, Ressourcenschutz Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht, soweit nicht bereits in 16. Legislaturperiode geregelt, Bodenschutz und Altlasten

3 Zeitplanung 16. Legislaturperiode
bis Mitte 2007: Erarbeitung eines Referentenentwurfes des BMU; hierzu wurde PG im BMU eingerichtet bis April 2008: förmliche Ressortabstimmung, Länder- und Verbändebeteiligung, Verabschiedung durch das Bundeskabinett bis Ende 2008: Abschluss des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens Januar/Februar 2009: Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt

4 Integrierte Vorhabengenehmigung
Geltendes Recht: Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert parallele Zulassungsverfahren mit jeweils eigenständigem Prüf- und Entscheidungsprogramm - immissionsschutzrechtliche Genehmigung - wasserrechtliche Erlaubnis UGB: Errichtung und Betrieb einer Industrieanlage erfordert ein Zulassungsverfahren mit einheitlichem Prüf- und Entscheidungsprogramm - integrierte Vorhabengenehmigung Grundsatz: eine Behörde, ein Verfahren, eine Entscheidung aber: keine Standortgenehmigung im Sinne einer vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung

5 Struktur des iVG-Tatbestandes
ein übergreifender Genehmigungstatbestand Grundsatz: gebundene Entscheidung Ausnahme: Ermessen soweit Gewässerbenutzung (1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § XYZ ergebenden Pflichten erfüllt werden; Eingriffe in Natur und Landschaft nach Maßgabe des …(Teil Naturschutz des UGB) vermieden, ausgeglichen, oder in sonstiger Weise kompensiert werden, und andere umweltrechtliche sowie sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften oder Belange des Arbeitsschutzes dem Vorhaben nicht entgegenstehen. (2) Ist das Vorhaben eine Gewässerbenutzung oder mit einer Gewässer-benutzung verbunden, steht die Erteilung der Genehmigung insoweit im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der Genehmigungsbehörde.

6 Beispiel: Anlage mit Direkteinleitung
Nach geltendem Recht sind zwei Genehmigung (Anlage und Direkteinleitung des Abwassers) erforderlich, nach UGB nur noch eine Genehmigung (Anlage inkl. Direkteinleitung). Anlage Abwasser- Direkteinleitung Vorfluter § 6 BImSchG §§ 7, 7a WHG § X UGB

7 Beispiel: Genehmigungssituation Chemiepark
Keine Standortgenehmigung im Sinne einer vorhabenübergreifenden Vorhabengenehmigung Abwasser- Direkteinleitung Standort- kläranlage Abwasser- Indirekteinleitung Anlage Vorfluter Genehmigung A Genehmigung B

8 Anwendungsbereich der Vorhabengenehmigung und der planerische Vorhabengenehmigung
Vorhaben, die einer Vorhabengenehmigung bedürfen, sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie Gewässerbenutzungen im Sinne von § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit sie nicht schon von (1) erfasst sind. Vorhaben, die einer planerischen Vorhabengenehmigung bedürfen, sind die Errichtung und der Betrieb von Deponien, die Errichtung und der Betrieb von Rohrleitungsanlagen und künstlichen Wasserspeichern sowie Gewässerausbauten im Sinne von § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes.

9 Materieller Inhalt der Vorhabengenehmigung
Grundpflichten Konkretisierung über bestehendes untergesetzliches Regelwerk Einhaltung umweltrechtlicher und sonstiger öffentlich-rechtlicher Vorschriften Unterscheidung zwischen Genehmigung und planerischer Genehmigung Beschleunigungs- und Flexibilisierungselemente (Vorbescheid, Teilgenehmigung, Zulassung des vorzeitigen Beginns)

10 Verfahren einheitliches Zulassungsverfahren und einheitliche Entscheidung hinsichtlich aller Medien effektive Öffentlichkeitsbeteiligung effizientes Behördenmanagement Unterscheidung nach förmlichen und vereinfachtem Verfahren UVP nur bei UVP-pflichtigen Vorhaben


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