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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Prüfung und Entscheidung über der Anwendung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 2 und Abs. 5 in Verbindung mit Anhang I der Störfall-Verordnung, immer in Verbindung mit § 3 Abs. 5a und § 23 Abs. 1 BImSchG sowie der Richtlinie 96/82/EG (SEVESO-II-RL), der Richtlinie 67/548/EWG in der jeweils letzten Anpassung (Stoffrichtlinie), der Richtlinie 1999/45/EG in der jeweils letzten Anpassung (Zubereitungsrichtlinie), der Richtlinie 94/55/EG in der jeweils aktuellen Fassung (Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - UN/ADR), der Richtlinie 2003/2003/EG (Ammoniumnitrat-Einnährstoffdüngemittel mit hohem Stickstoffgehalt) sowie der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle.
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Stoffidentifikation von Stoffen, Zubereitungen oder Kategorien nach Anhang I der Störfall-Verordnung Gemäß der §§ 13 und 14 Chemikaliengesetz i. V. m. Anhang II der VO(EG) 1907/2006 (REACH) sind die „Stoffe nach Anhang I“ Störfall-Verordnung auf Grundlage der Sicherheitsdatenblätter (SDB) zu prüfen und zu identifizieren, - Identifizierung von Stoffen gemäß Art. 2, 3, 4 i. V. m. Anhang I und VI der RL 67/548/EWG (Arbeitsumfang z. Z. 29 ATP), - Identifizierung von Zubereitungen gemäß Art. 3 bis 7 i. V. m. Anhang II und III der RL 1999/45/EG, - Identifizierung und Klassifizierung von Sprengstoffen gemäß RL 94/55/EG UN/ADR Gefahrenklassen, - Identifizierung und Klassifizierung von Ammoniumnitrat gemäß der RL 80/876/EWG - Ammoniumnitrathaltige Düngemittel, Identifizierung der Eigenschaften gefährlicher Abfälle gemäß der RL 91/689/EWG i. V. m. der Stoff- und Zubereitungsrichtlinie.
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Mengen Die für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigenden Mengen sind die Höchstmengen, die zu irgendeinem Zeitpunkt im Betriebs- bereich vorhanden sind oder vorhanden sein können (Auslegungsgrößen bzw. Kapazitäten). Entscheidung Zur Bemessung ist die Mengenschwelle des „Stoffes nach Anhang I“ Störfall-Verordnung heranzuziehen. Die Entscheidung über die Anwendung der Störfall-Verordnung ist im Genehmigungsverfahren als Stellungnahme zu dokumentieren. Fällt der Betrieb nicht in den Anwendungsbereich, ist für den beantragte Anlage die Störfall-Verordnung nicht anzuwenden. Fällt der Betrieb in den Anwendungsbereich, ist für die beantragte Anlage und für den Betrieb die Pflichten der Störfall-Verordnung zu erfüllen.
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
§ 3 Allgemeine Betreiberpflichten (1) Der Betreiber hat die nach Art und Ausmaß der möglichen Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Störfälle zu verhindern; Verpflichtungen nach anderen als immissionsschutzrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Bei der Erfüllung der Pflicht nach Absatz 1 sind betriebliche Gefahren- quellen, umgebungsbedingte Gefahrenquellen, wie Erdbeben oder Hochwasser, und Eingriffe Unbefugter zu berücksichtigen, es sei denn, dass diese Gefahrenquellen oder Eingriffe als Störfallursachen vernünftigerweise ausgeschlossen werden können. (3) Über Absatz 1 hinaus sind vorbeugend Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von Störfällen so gering wie möglich zu halten. (4) Die Beschaffenheit und der Betrieb der Anlagen des Betriebsbereichs müssen dem Stand der Sicherheitstechnik entsprechen. Die §§ 4, 5, 6 bestimmen die Pflichten aus § 3 (1) und (3) näher.
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Grundpflichten: §§ Störfall-Verordnung Aufgabe des Antragstellers/Betreibers: Der Antragsteller hat ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8 auszuarbeiten. Es soll den Gefahren von Störfällen im Betriebsbereich angemessen sein und muss den in Anhang III Störfall-Verordnung genannten Grundsätzen Rechnung tragen. Aufgabe der Behörde: Prüfung, ob in den Formblättern des Antrags die entsprechenden Angaben im Fbl. 2.10, 2.10a und 2.10b enthalten sind. Prüfung, ob v. g. „Konzept zur Verhinderung von Störfällen“ den Antrags-unterlagen beigefügt ist. (Grundlage: § 4 der 9. BImSchV) Inhaltliche Prüfung, ob im v. g. „Konzept zur Verhinderung von Störfällen“, alle erforderlichen Angaben zu den Grundpflichten, §§ 3 bis 6 und der Nr. 1, 2 und 3 Buchstaben a) bis g) des Anhang III enthalten sind. Siehe: Muster-Gliederung Konzept
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Erweiterte Pflichten: §§ 3 – 6 und §§ Aufgabe des Antragstellers/Betreibers: Der Antragsteller hat einen Sicherheitsbericht nach § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang II Störfall-Verordnung zu erstellen. Im Sicherheitsbericht ist zu dokumentieren, wie die Pflichten der Störfall-Verordnung erfüllt werden, insbesondere die Beschreibung der gefährlichen Stoffe, Identifikation der sicherheitsrelevanten Anlagen und Anlagenteile, wie Störfälle verhindert werden sollen und wie beim Eintritt eines Störfalls die Störfallauswirkungen begrenzt werden. Zur systematischen Beurteilung ist unbedingt eine Gefahrenanalyse durchzuführen, eine eingehende Beschreibung der Szenarien möglicher Störfälle vorzunehmen und die Bewertung der Gefahren von Störfällen ist darzulegen (Störfall-Ausbreitungsrechnungen und Betrachtungen). Im Sicherheitsbericht müssen u. a. auch Angaben zum internen Alarm- und Gefahrenabwehrplan ausgewiesen werden. Siehe: Anhang II Störfall-Verordnung
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Aufgabe der Behörde: Prüfung, ob in den Formblättern des Antrags die entsprechenden Angaben im Fbl. 2.10, 2.10a und 2.10b enthalten sind. Prüfung, ob v. g. „Sicherheitsbericht“ den Antragsunterlagen beigefügt ist. (Grundlage: § 4b der 9. BImSchV) Inhaltliche Prüfung der Angaben im „Sicherheitsbericht“, ob alle erforderlichen Angaben gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. Anhang II enthalten sind, insbesondere ob der Sicherheitsbericht vollständig, formgemäß und richtig ist. Zur Prüfung der Angaben im Sicherheitsbericht holt die Genehmigungs-behörde i. d. R. ein Sachverständigengutachten durch einen in Thüringen bekanntgegebenen 29a Sachverständigen ein (§ 13 der 9. BImSchV). Die Kosten sind im BImSchG-Verfahren durch den Antragsteller gemäß § 30 BImSchG zu tragen. Siehe: Ausschreibung und Muster-Werkvertrag
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
In der Stellungnahme ist das Ergebnis über die Prüfung des „Konzepts zur Verhinderung von Störfällen“ oder über die Prüfung des „Sicherheitsberichts“ festzustellen und dem Antragsteller/Betreiber mitzuteilen. Die Stellungnahme bei Betrieben mit erweiterten Pflichten kann i. d. R. erst nach Vorlage des Sachverständigengutachtens erfolgen (Dauer ca. 3 Monate) In der Stellungnahme sind Mängel oder Fehler in o. g. Sicherheitsdokumenten aufzuzeigen und in Form von Nebenbestimmungen und Hinweisen für den Bescheid zu erarbeiten. Des Weiteren sind in Nebenbestimmungen bestimmte Pflichten anzuordnen, u. a. dass die Informationen über Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 11 oder die Bestellung eines Störfallbeauftragten gemäß § 58a BImSchG vor Inbetriebnahme zu erfolgen hat und auch dass der Eintritt eines Ereignisses gemäß § 19 unverzüglich den zuständigen Behörden zu melden ist. Siehe: Melde- und Alarmierungsschema zu Ereignissen in Betriebsbereichen
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Aufgaben der Genehmigungsbehörden
Zum Vollzug der Störfall-Verordnung ist es erforderlich umfangreiche Kenntnisse in den aufgeführten Rechtsgebiete, Gesetze Verordnungen, Richtlinien und Leitfäden zu besitzen: Chemikaliengesetz (ChemG) Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln zur GefStoffV RL 67/548/EWG (Stoffrichtlinie) RL 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) RL 94/55/EG (Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße - UN/ADR) RL 80/876/EWG (Ammoniumnitrathaltige Düngemittel) RL 2006/12/EG (Abfälle); RL 91/689/EWG (gefährliche Abfälle) Baugesetz KrW-Abfallgesetz, Sprengstoffgesetz, 1. und 2. SprengVO, Betriebssicherheitsverordnung, Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThBKG) WHG und VAWS Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Leitfäden des Bundes, wie TAA, SFK, KAS, LAI,
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